Masterarbeit, 2021
71 Seiten, Note: 1,3
1. Teil Einleitung
2. Teil Tatbestand des § 616 BGB
§ 1 Rechtstechnische Einordnung
§ 2 Normzweck
§ 3 Anwendungsbereich der Norm
§ 4 Tatbestandsvoraussetzungen
A. Verhinderung aus persönlichen Gründen
B. Kausalität
C. Ohne Verschulden
D. Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
§ 5 Rechtsfolgen
§ 6 Darlegungs- und Beweislast
§ 7 Abdingbarkeit
3. Teil Anwendung des § 616 BGB während der Corona-Pandemie
§ 1 Zentrale Probleme des § 616 BGB
A. Objektive und subjektive Leistungshindernisse
I. Anwendbarkeit des § 616 BGB auf objektive Leistungshindernisse
II. Kasuistik
1. Fallgruppen subjektiver Leistungshindernisse
2. Fallgruppen objektiver Leistungshindernisse
III. Abgrenzungskriterien
B. Unerheblicher Zeitraum
§ 2 Relevanz des § 616 BGB während der Corona-Pandemie
A. Fallgruppen
I. Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
II. Kinderbetreuung
B. Entschädigung nach § 56 IfSG
I. Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 IfSG
II. Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1a IfSG
C. Rangverhältnis zwischen § 616 BGB und § 56 IfSG
D. Relevanz des § 616 BGB
E. Abbedingung als Vertrag zu Lasten Dritter
§ 3 Subsumption der Fallgruppen unter § 616 BGB
A. Quarantäneanordnung als objektives Leistungshindernis
I. Herrschende Lehre
II. Mindermeinung
III. Stellungnahme
B. Dauer der Quarantäneanordnung
I. Vierzehn Tage unerheblich
II. Vierzehn Tage erheblich
III. Diesseitige Auffassung
C. Kinderbetreuung als objektives Leistungshindernis
I. Eine Auffassung
II. Andere Auffassung
III. Hiesige Auffassung
D. Dauer der Kinderbetreuung
4. Teil Ergebnisse und Lösungsansatz
§ 1 Ergebnisse
§ 2 Lösungsansatz
A. Problemaufriss
B. Theoretischer Ansatz
C. Beispiele
5. Teil Ausblick
6. Teil Fazit
Diese Masterarbeit untersucht die Anwendbarkeit von § 616 S. 1 BGB auf Arbeitsverhältnisse während der Corona-Pandemie, insbesondere unter Berücksichtigung von behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen und pandemiebedingter Kinderbetreuung, um eine fundierte Einschätzung der Vergütungsfortzahlungspflicht des Arbeitgebers in diesen Ausnahmesituationen zu liefern.
I. Anwendbarkeit des § 616 BGB auf objektive Leistungshindernisse
Fraglich ist, ob § 616 S. 1 BGB auch auf objektive Leistungshindernisse anzuwenden ist. Nach einer Auffassung erstreckt sich die Norm nicht nur auf subjektive, sondern auch auf objektive Leistungshindernisse. Begründet wird dies damit, dass der Gesetzgeber, der Entstehungsgeschichte des § 616 S. 1 BGB nach zu urteilen, die Worte „durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ gleichbedeutend für „Folge eines in der Person des Dienstverpflichteten eingetretenen Zufalles“ verwendete. Letztere Wendung dient nach der Auffassung von Moll lediglich zur Abgrenzung vom reinen Zufall und verlangt nicht, dass der Grund in der Person aus dessen persönlichen, individuellen Verhältnissen stammen muss, weshalb eine dahingehende Einschränkung der Norm nicht gerechtfertigt sei.
Die herrschende Meinung lehnt diese Ansicht ab. Sie hält Moll entgegen, dass der Wortlaut des § 616 S. 1 BGB sich eindeutig nur auf subjektive Leistungshindernisse beziehe. Schließlich ist dort nur von einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund die Rede. Folglich können nur persönliche, subjektive und nicht auch allgemeine, objektive Hinderungsgründe von der Norm erfasst sein. Auch eine historische Auslegung spricht gegen die Einbeziehung objektiver Leistungshindernisse: So wurde in der II. Kommission beim Entwurf des BGB vorgeschlagen, man solle die Passage „durch einen in seiner Person liegenden Grund“ streichen und stattdessen die Worte „außer dem in § 561 [jetzt § 615 BGB] bezeichneten Fall“ verwenden; dies hätte freilich zu einer weitergehenden Anwendung der Norm geführt und wurde von der II. Kommission auch abgelehnt. Daher ist Henssler nur zuzustimmen, der die grundsätzliche Einbeziehung objektiver Leistungshindernisse mit dem Ausnahmecharakter des § 616 BGB für unvereinbar hält.
1. Teil Einleitung: Diese Einleitung führt in die arbeitsrechtlichen Herausforderungen durch die Corona-Pandemie ein und definiert die zentrale Forschungsfrage bezüglich der Vergütungsfortzahlung nach § 616 S. 1 BGB.
2. Teil Tatbestand des § 616 BGB: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen, Tatbestandsvoraussetzungen und die rechtstechnische Einordnung der Anspruchserhaltungsnorm des § 616 BGB.
3. Teil Anwendung des § 616 BGB während der Corona-Pandemie: Dieser Hauptteil untersucht die zentralen Anwendungsprobleme wie objektive versus subjektive Leistungshindernisse und analysiert die speziellen Fallgruppen Quarantäne und Kinderbetreuung im Kontext des IfSG.
4. Teil Ergebnisse und Lösungsansatz: Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse und Präsentation eines theoretischen Lösungsansatzes zur Identifikation der Ursachenkette bei Leistungshindernissen.
5. Teil Ausblick: Diskussion künftiger Problemfelder im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen und deren Auswirkungen auf die Quarantänepflicht.
6. Teil Fazit: Abschließende Würdigung der Problematik und Fazit zur Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei pandemiebedingten Arbeitsausfällen.
§ 616 BGB, Entgeltfortzahlung, Corona-Pandemie, Arbeitsrecht, Leistungshindernis, Quarantäne, Kinderbetreuung, Infektionsschutzgesetz, IfSG, Kausalität, Verschulden, Arbeitgeberrisiko, Lohnfortzahlung, Pandemie, Arbeitsverhinderung.
Die Arbeit untersucht die Frage, ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 616 S. 1 BGB haben, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie – etwa durch eine angeordnete Quarantäne oder die Betreuung ihres Kindes bei Kita-Schließungen – nicht arbeiten können.
Zentrale Themen sind die dogmatischen Anforderungen an § 616 BGB, die Abgrenzung von subjektiven zu objektiven Leistungshindernissen, das Verhältnis zum Infektionsschutzgesetz (IfSG) und die Frage der Zumutbarkeit für den Arbeitgeber.
Ziel ist es, den aktuellen Meinungsstand in der juristischen Literatur darzustellen und eine eigene, fundierte Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 616 BGB auf pandemiebedingte Arbeitsausfälle zu entwickeln, inklusive konkreter Lösungsvorschläge.
Es handelt sich um eine juristische Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzeswortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte (historische Auslegung) sowie der Auswertung bestehender Rechtsprechung und einer umfangreichen Literaturrecherche basiert.
Im Hauptteil werden zunächst die allgemeinen Voraussetzungen des § 616 BGB geklärt, bevor diese auf die spezifischen Corona-Konstellationen (Quarantäne und Kinderbetreuung) subsumiert werden. Zudem wird die Rangfolge zu Entschädigungsleistungen nach dem IfSG erörtert.
Die Arbeit ist eng verknüpft mit Begriffen wie § 616 BGB, Entgeltfortzahlung, pandemiebedingte Arbeitsverhinderung, Kausalketten-Analyse, objektives Leistungshindernis und der Subsidiarität gegenüber dem Infektionsschutzgesetz.
Der Autor kritisiert die teilweise vertretene Ansicht, dass eine Quarantäne aufgrund eines Gefahrenverdachts stets ein subjektives Leistungshindernis sei. Er argumentiert, dass in der Pandemie ein objektiver Charakter überwiegt, da das Risiko nicht mehr abgrenzbar ist.
Die Anzahl der Betroffenen dient als starkes Indiz für die Objektivität des Hindernisses. Während bei Einzelfällen die persönliche Sphäre dominiert, spricht eine massenhafte Betroffenheit – wie bei landesweiten Schulschließungen – gegen ein subjektives Leistungshindernis.
Der Vergleich dient dazu, die Grenzen von § 616 BGB aufzuzeigen. Der Autor verdeutlicht, dass die Pandemie-Situation einen anderen qualitativen und quantitativen Charakter hat als klassische, vom Arbeitgeber einkalkulierbare Verhinderungsgründe.
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