Bachelorarbeit, 2020
64 Seiten, Note: 1,7
B. Grundrechte mit arbeitsrechtlichem Bezug im Rahmen der Corona-Pandemie
I. Sondersituation Corona-Pandemie
II. Grundrechte mit arbeitsrechtlichem Bezug und Grundrechtseingriffe
1. Berufsfreiheit, Art. 12 GG
2. Koalitionsfreiheit, Art. 9 III GG
C. Gesetzliche Neuregelungen anlässlich der Corona-Pandemie mit kollektivrechtlichem Bezug
I. Kurzarbeit
1. Definition Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
2. Rechtlicher Rahmen
a. Regelungen des SGB III zur Kurzarbeit
aa. Allgemeine Voraussetzungen, § 95 Nr. 1 SGB III
bb. Betriebliche Voraussetzungen, § 95 Nr. 2 SGB III
cc. Persönliche Voraussetzungen, § 95 Nr. 3 SGB III
dd. Anzeige des Arbeitsausfalls, § 99 SGB III, und Antragsstellung auf Kurzarbeit
ee. Zusammenfassung der Regelungen des SGB III zur Kurzarbeit
b. Leistungsumfang von KUG, §§ 105 ff. SGB III
c. Kurzarbeitergeldverordnung
d. Das Zusammenspiel von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag
aa. Tarifvertrag als Grundlage zur Einführung von Kurzarbeit
bb. Betriebsvereinbarung als Grundlage zur Einführung von Kurzarbeit
cc. Individualrechtliche Vereinbarungen als Grundlage zur Einführung von Kurzarbeit
3. Zusammenfassung Kurzarbeit
II. Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz
1. Die Problematik
2. Digitale Lösung
a. Digitale Betriebsratssitzung und Beschlussfassung
b. Digitale Betriebsversammlungen
III. Weitere gesetzliche Änderungen
IV. Kritische Würdigung der gesetzlichen Änderungen aufgrund der Corona-Pandemie mit kollektivrechtlichem Bezug
D. Individualrechtliche Aspekte während einer Pandemie
I. Homeoffice als flexibles Arbeitszeitmodell
1. Rechtliche Voraussetzungen von flexiblen Arbeitszeitmodellen
a. Unternehmen mit Betriebsrat
b. Unternehmen ohne Betriebsrat
2. Homeoffice in Abgrenzung zu Telearbeit und mobiler Arbeit
3. Direktionsrecht des Arbeitgebers
4. Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice
a. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
b. Gleichbehandlungsgrundsatz
5. Zusammenfassung Homeoffice
II. Urlaubsrecht
1. Urlaubsanordnung durch den Arbeitgeber
2. Urlaub durch den Arbeitnehmer
3. Urlaub und Kurzarbeit
III. Arbeitsschutzrecht in der Pandemie
1. Ziele des Arbeitsschutzrechts
2. Maßnahmen
a. Pandemieplan
b. (S)TOP-Prinzip
c. AHA(L)-Regel
IV. Kritische Würdigung der Corona-Maßnahmen in Bezug auf die individualrechtlichen Maßnahmen
E. Die Folgen des „Shutdown“ und der Weg zurück in die „Normalität“
F. Fazit
Die vorliegende Bachelorarbeit untersucht den Einfluss der Corona-Pandemie auf das deutsche Arbeitsrecht, wobei sowohl kollektivrechtliche Aspekte wie die Kurzarbeit und die Handlungsfähigkeit des Betriebsrats als auch individualrechtliche Fragestellungen wie die Anordnung von Homeoffice, Zwangsurlaub und Arbeitsschutzmaßnahmen analysiert werden.
1. Definition Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld
Der Terminus „Kurzarbeit“ bezeichnet die vorübergehende „Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit“44. Als vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit wird die Abweichung „von dem regelmäßig festgelegten Zeitvolumen verstanden mit anschließender Rückkehr zur betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit“45. Das Merkmal „vorübergehend“ bezeichnete bisher einen Zeitraum von maximal 12 Monaten, § 104 I SGB III.46
Hervorzuheben ist, dass die Kurzarbeit sich nicht zwingend auf das gesamte Unternehmen zu erstrecken hat. Vielmehr ist die Einführung von Kurzarbeit in einzelnen organisatorisch abgrenzbaren Teilen möglich, vgl. § 97 2 SGB III.47 Das bedeutet, dass Kurzarbeit auch in einzelnen Abteilungen und Betrieben eingeführt werden kann. Ein Betrieb stellt eine von Arbeitsmitteln geprägte, technisch organisatorische Einheit dar, in der ein Unternehmer bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.48 Maßgeblich ist die einheitliche und eigenständige Organisation und Leitung des Betriebes.49 Das Ziel der Kurzarbeit ist die Entlastung des Unternehmens durch die vorübergehende Senkung der Personalkosten bei Beibehaltung der Arbeitsplätze.50 Sofern die Arbeitszeit auf null Stunden abgesenkt wird, spricht man von „Kurzarbeit Null“.
Bei der Agentur für Arbeit kann in solchen Fällen Kurzarbeitergeld (KUG) beantragt werden. Der Zweck des KUG ist die Vermeidung von Arbeitslosigkeit und die Beibehaltung von Arbeitsverhältnissen.51 Im Laufe der Zeit entwickelten sich verschiedene Funktionsdifferenzierungen von KUG. Es haben sich drei Typen herausgebildet.
B. Grundrechte mit arbeitsrechtlichem Bezug im Rahmen der Corona-Pandemie: Dieses Kapitel erläutert die verfassungsrechtliche Zulässigkeit staatlicher Maßnahmen in der Krise und prüft Eingriffe in die Berufs- und Koalitionsfreiheit.
C. Gesetzliche Neuregelungen anlässlich der Corona-Pandemie mit kollektivrechtlichem Bezug: Hier werden die Voraussetzungen für Kurzarbeit, die Rolle der Agentur für Arbeit und die digitale Modernisierung der Betriebsratsarbeit eingehend analysiert.
D. Individualrechtliche Aspekte während einer Pandemie: Dieser Teil befasst sich mit den Möglichkeiten und Grenzen der einseitigen Anordnung von Homeoffice, dem Urlaubsrecht sowie den Arbeitsschutzanforderungen wie dem (S)TOP-Prinzip.
E. Die Folgen des „Shutdown“ und der Weg zurück in die „Normalität“: Diese Sektion reflektiert die langfristigen Auswirkungen der Pandemie auf die Arbeitswelt und die Notwendigkeit flexibler Lösungsansätze.
F. Fazit: Die abschließende Betrachtung fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Wirksamkeit der getroffenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen.
Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld, Arbeitsrecht, Corona-Pandemie, Betriebsrat, Homeoffice, Arbeitsschutz, Direktionsrecht, Urlaubsrecht, Betriebsratsarbeit, Betriebsverfassungsgesetz, Infektionsschutz, Grundrechte, Pandemieplan, Arbeitszeitmodell
Die Bachelorarbeit analysiert die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das deutsche Arbeitsrecht und beleuchtet sowohl kollektiv- als auch individualrechtliche Anpassungen.
Die Schwerpunkte liegen auf dem Instrument der Kurzarbeit, der digitalen Handlungsfähigkeit von Betriebsräten, der Anordnung von Homeoffice sowie den Arbeitsschutzmaßnahmen während der Pandemie.
Ziel ist es aufzuzeigen, wie das Arbeitsrecht auf die Pandemie reagiert hat, ob der Betriebsrat handlungsfähig bleibt und unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber flexible Arbeitsmodelle wie Homeoffice oder Zwangsurlaub anordnen dürfen.
Es handelt sich um eine juristische Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzen, Verordnungen, einschlägiger Fachliteratur sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung basiert.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung von Grundrechten, kollektivrechtlichen Neuregelungen (Kurzarbeit, BetrVG) und individualrechtlichen Aspekten (Homeoffice, Urlaub, Arbeitsschutz).
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Kurzarbeit, Betriebsrat, Homeoffice, Arbeitsschutz, Direktionsrecht und die Corona-Pandemie.
Weil sie das primäre Instrument zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit in Krisenzeiten darstellt und die Bundesregierung durch die Senkung der Zugangsschwellen ihre Bedeutung in der Pandemie massiv erhöht hat.
Es wird als effizientes Modell zur Kontaktreduzierung bewertet, wobei die Arbeit differenziert zwischen Homeoffice, Telearbeit und mobilem Arbeiten rechtlich einordnet, wer dies anordnen darf.
Es handelt sich um ein Arbeitsschutzkonzept, das technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zur Eindämmung von Infektionsrisiken in der Prioritätenreihenfolge festlegt.
Die Arbeit verweist auf die Sonderregelung durch § 129 BetrVG, stellt jedoch die Frage, ob eine dauerhafte Etablierung oder Verlängerung dieser digitalen Möglichkeiten über das Jahr 2020 hinaus erforderlich und rechtlich tragfähig bleibt.
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