Bachelorarbeit, 2016
50 Seiten, Note: 1,3
1 Einleitung
2 Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c KStG
2.1 Verlustabzug bei Körperschaften
2.2 Entwicklung der Verlustabzugsbeschränkung bis zum 31.12.2007
2.2.1 Begriff und Attraktivität des Mantelkaufs
2.2.2 Mantelkaufreglung nach § 8 Abs. 4 KStG a. F.
2.3 Verlustabzugsbeschränkung gem. § 8c KStG
2.3.1 Sinn und Zweck der Einführung
2.3.2 Der schädliche Beteiligungserwerb
2.3.2.1 Überblick und Anwendungsbereich
2.3.2.2 Anteilsübertragung und vergleichbarer Sachverhalt
2.3.2.3 Kapitalerhöhung
2.3.2.4 Unmittelbarer und mittelbarer Erwerb
2.3.2.5 Fünfjahreszeitraum
2.3.3 Erwerberkreis
2.3.4 Unterjähriger Beteiligungserwerb
2.3.5 Konzernklausel
2.3.6 Stille-Reserven-Klausel
2.3.7 Sanierungsklausel
3 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
3.1 Einführung
3.2 Anwendungsbereich und Ziel
3.3 Tatbestand
3.3.1 Schädlicher Beteiligungserwerb
3.3.2 Identischer Geschäftsbetrieb
3.3.3 Tatbestandsausschluss nach § 8d Abs. 1 S. 2 KStG
3.4 Rechtsfolgen
3.4.1 Fortführungsgebundener Verlustvortrag
3.4.2 Schädliche Ereignisse für den Verlusterhalt nach § 8d Abs. 2 KStG
3.4.2.1 Einstellung bzw. Ruhendstellung des Geschäftsbetriebs
3.4.2.2 Änderung der Zweckbestimmung
3.4.2.3 Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs
3.4.2.4 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
3.4.2.5 Organträgerstellung
3.4.2.6 Übertragung von Wirtschaftsgütern unter dem gemeinen Wert
3.4.3 Anwendung der Stillen-Reserven-Klausel
3.5 Antragstellung
4 Analyse der aktuellen Änderungen der Verlustabzugsbeschränkung
4.1 Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a.F.
4.2 Wegfall § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a.F.
4.3 Verfahrensrechtliche Aspekte
4.4 Wiedereinführung der Sanierungsklausel
4.5 Einfluss des Wegfalls des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a.F. auf den fortführungsgebundenen Verlustvortrag
5 Fazit
Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich mit der Analyse der Verlustabzugsbeschränkungen bei Körperschaften, insbesondere den Paragrafen 8c und 8d KStG. Ziel der Arbeit ist es, die steuerlichen Auswirkungen aktueller gesetzlicher Änderungen sowie die Anwendungsmöglichkeiten der Vorschriften zur Verlustnutzung kritisch zu beleuchten und für steuerpflichtige Körperschaften einzuordnen.
2.1 Verlustabzug bei Körperschaften
Für den steuerlichen Verlust einer Körperschaft gelten die einkommensteuerlichen Regelungen, welche durch die körperschaftsteuerlichen Vorschriften ergänzt werden. Der Verlustausgleich nach § 2 Abs. 2, 3 EStG ist die Verrechnung von positiven und negativen Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Ein Verlustabzug ist auch nur bei der Körperschaft möglich, bei der der Verlust eingetreten sind. Da der Anspruch des Verlustabzugs in der Rechtsperson der Kapitalgesellschaft entsteht, ist beispielsweise eine neue Zusammensetzung der Gesellschafter nicht von Bedeutung. Der horizontale Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart wird nur bei Körperschaften angewendet, die nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
In dem Fall, dass eine Körperschaft Verluste erwirtschaftet, können diese nach § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG mit Gewinnen des Folgejahres oder des vorangegangenen VZ verrechnen. So können Verluste von Gesellschaftern wegen ihrer Zusammensetzung nicht nur bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR lediglich in das vorangegangene Jahr zurückgetragen werden. Gem. § 10d Abs. 1 S. 5 ist es durch ein Wahlrecht möglich, in Form eines Antrages, auf den sog. Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG ganz oder teilweise zu verzichten. Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollen Umfangs im Rahmen des Verlustrücktrags berücksichtigt oder macht der Steuerpflichtige von seinem Wahlrecht Gebrauch, sind diese in den Folgejahren vorzutragen. Wird das Wahlrecht nicht genutzt, so wird der Verlustrücktrag durch die Finanzverwaltung im größtmöglichen Umfang durchgeführt. Der Verlustvortrag ist in § 10d Abs. 2 EStG geregelt. Dieser ermöglicht es, Verluste, die eine Körperschaft in einem Veranlagungszeitraum erleidet, mit positiven Einkünften späterer Veranlagungszeiträume zu verrechnen.
1 Einleitung: Die Einleitung stellt die steuerliche Relevanz der Verlustnutzung bei Unternehmen dar und erläutert die Entstehung der Verlustabzugsbeschränkungen als Maßnahme gegen Steuervermeidung.
2 Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c KStG: Dieses Kapitel widmet sich den theoretischen Grundlagen des Verlustabzugs sowie der detaillierten Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 8c KStG, inklusive diverser Ausnahmeklauseln.
3 Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG: Hier wird die ergänzende Norm des § 8d KStG analysiert, die es Unternehmen unter strengen Voraussetzungen ermöglicht, trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs ihre Verluste beizubehalten.
4 Analyse der aktuellen Änderungen der Verlustabzugsbeschränkung: Dieses Kapitel untersucht die verfassungsrechtlichen Herausforderungen und die daraus resultierenden Gesetzesanpassungen, wie den Wegfall des § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a.F. und die Wiedereinführung der Sanierungsklausel.
5 Fazit: Das Fazit fasst die Komplexität der Regelungen zusammen und weist auf die verbleibende Rechtsunsicherheit für Steuerpflichtige sowie den weiteren Anpassungsbedarf für den Gesetzgeber hin.
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Die Arbeit befasst sich mit den komplexen Regelungen des Körperschaftsteuerrechts zur Beschränkung des Verlustabzugs bei einem Gesellschafterwechsel.
Zentral sind die gesetzlichen Regelungen der § 8c und § 8d KStG, die Auswirkungen von Beteiligungserwerben auf den Bestand von Verlustvorträgen sowie aktuelle verfassungsrechtliche Entwicklungen.
Das Ziel ist die kritische Analyse der Anwendungsmöglichkeiten dieser Vorschriften und die Einordnung der aktuellen gesetzlichen Änderungen für die steuerliche Praxis.
Die Arbeit stützt sich auf eine umfassende Analyse der einschlägigen Fachliteratur, aktueller Gesetzesänderungen sowie der finanzgerichtlichen Rechtsprechung.
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Untersuchung von § 8c KStG (Mantelkaufregelung) und § 8d KStG (fortführungsgebundener Verlustvortrag) sowie deren praktische Anwendung in Fallbeispielen.
Körperschaftsteuer, Verlustabzugsbeschränkung, schädlicher Beteiligungserwerb und fortführungsgebundener Verlustvortrag sind die zentralen Begriffe.
Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nach § 8c KStG vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder nahestehende Personen übertragen werden, was zum Untergang des Verlustvortrags führt.
§ 8d KStG erlaubt es Unternehmen auf Antrag, den Verlustvortrag trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs beizubehalten, sofern der Geschäftsbetrieb identisch fortgeführt wird und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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