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Bachelorarbeit, 2008
45 Seiten, Note: 1,7
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
2.1 Entstehung - Gründe und zeitlicher Verlauf
2.2 Ziele
2.3 Maßnahmen
2.4 Auswirkungen auf die deutsche Eeehnungslegung
3 Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands
3.1 Definition von Finanzinstrumenten
3.2 Ansatz - Bilanzierung dem Grunde nach
3.3 Bewertung - Bilanzierung der Höhe nach
3.4 Ausweis - Gliederung der Bilanz
3.5 Angaben im Anhang
4 Kritische Würdigung der Neuerungen
4.1 Kritik am Referentenentwurf
4.2 Auswirkungen auf die Steuerbilanz
5 Zusammenfassung und Ausblick
Anhang
Verzeichnis der Gesetze
Literaturverzeichnis
3.1 § 253 Abs. 1 S. 3 HGB-E
3.2 § 255 Abs. 4 HGB-E
3.3 § 253 Abs. 1 S. 4 HGB-E
A.l Der Begriff „Finanzinstrumente“ im HGB
A.2 Finanzinstrumente nach der Definition des § 1 Abs. 11 K WG und des § 2 Abs. 2b WpHG
A.3 IAS 32.11 - Finanzinstumente
A.4 IAS 32.11 - Finanzielle Vermögenswerte
A.5 IAS 39.45 - Einteilung in Kategorien
A.6 IAS 39.9 - Kategorie „held for trading“
A.7 IAS 32.11 - Beizulegender Zeitwert
A.8 § 266 Abs. 2 В III. HGB-E
A.9 § 285 S. 1 Nr. 3a HGB-E
A.10 8 285 S. 1 Nr. 20 HGB-E
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Am 8, November 2007 wurde nach mehrfachen Ankündigungen der Referentenentwurf zum neuen Bilanzreehtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht,[1] Dieser beinhaltet bedeutende Änderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB), welche Annäherungen der deutschen Rechnungslegung an die internationalen Reeh- nungslegungsstandards (IFRS und US-GAAP) bringen sollen.[2]
Besonders bei der bilanziellen Behandlung von Finanzinstrumenten werden grundlegende Modifikationen vorgenommen: Zu Handelszweeken erworbene Finanzinstrumente müssen künftig mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Dies führt bereits zum Ausweis nur realisierbarer Gewinne[3] und der Aushebelung einiger essentieller Prinzipien des HGB.[4]
In der vorliegenden Arbeit werden die Neuerungen des BilMoG im Bereich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten untersucht. Aufgrund der Komplexität des Themas erfolgt dabei eine Beschränkung auf die durch den Referentenentwurf des BilMoG besonders hervorgestellten „zu Handelszweeken gehaltenen Finanzinstrumente“ und die Bilanzierung dieser im Einzel- absehluss von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften.
Zunächst gibt Kapitel 2 einen kurzen Überblick über das BilMoG, Anschließend befasst sieh Kapitel 3, nach einer Definition des Begriffs „Finanzinstrumente“, speziell mit den Vorschriften zu Ansatz, Bewertung, Ausweis und Anhangsangaben von zu Handelszweeken gehaltenen Finanzinstrumenten, Unterschieden wird hier jeweils zwischen den aktuell gültigen Regelungen des HGB, den Neuerungen durch das BilMoG und den korrespondierenden Vorschriften der IFRS, In Kapitel 4 wird auf in der Literatur diskutierte Kritikpunkte am BilMoG und auf mögliche Auswirkungen auf die Steuerbilanz eingegangen, Kapitel 5 enthält zum Abschluss eine Zusammenfassung und einen kurzen Ausblick.
Dieses Kapitel geht näher auf das Bilanzreehtsmodernisierungsgesetz (Bil- MoG) ein, Anfangs werden dazu die Gründe und der zeitlichen Ablauf der Entstehung des BilMoG erläutert. Weiter werden die vom BJM mit der Einführung des BilMoG verfolgten Ziele und die tatsächlichen Maßnahmen kurz vorgestellt. Abschließend werden mögliche Auswirkungen auf die deutsche Rechnungslegung aufgeführt.
Das BilMoG stellt die größte Reform des deutschen Bilanzreehts seit Inkrafttreten des Bilanzriehtliniengesetzes (BiRiLiG) am 19, Dezember 1985 dar,[1] Diese wurde ausgelöst durch Entwicklungen in der internationalen Rechnungslegung und Vorgaben der europäischen Union, die in nationales Recht umgesetzt werden mussten.
Im internationalen Bereich erfolgt seit mehreren Jahren, aufgrund der zunehmenden Internationalisierung, eine Hinwendung zur Reehungslegung nach IFRS und US-GAAP, Das deutsche HGB ist mit diesen Reehnungslegungs- svstemen augenscheinlich nicht mehr konkurrenzfähig.[2]
In europäischer Hinsicht war unter anderem eine vollständige Verankerung der EU-Fair-Value-Riehtlinie und der Modernisierungsriehtlinie im nationalen Recht nötig,[3] Zusätzlich mussten die Abänderungsriehtlinie (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und die Absehlussprüferriehtlinie (Richtlinie 2006/46/EG) übernommen werden.[4]
Den eigentlichen Startpunkt des BilMoG bildete das 10-Punkte-Programm „Unternehmensintegrität und Anlegersehutz“ der deutschen Bundesregie-rung vom 25, Februar 2003,[5] Dieses sollte die Reform des nationalen Bilanz- reehts unter Annäherung an internationale Grundsätze vorantreiben, Eckpfeiler des deutschen Handelsrechts, wie das Anschaffungskosten- oder das Vorsichtsprinzip, sollten jedoch beibehalten werden, da das HGB nicht nur eine Informationsfunktion erfüllen sollte, Veränderungen strebte das Programm unter anderem bei der Fair-Value-Bewertung für Finanzinstrumente an,[6] Die Bundesregierung stellte das 10-Punkte-Programm im Anschluss an die Erstellung zur öffentlichen Diskussion, aus Theorie und Praxis konnten Empfehlungen und Anregungen abgegeben werden.[7]
Einige Vorschläge dieses Programms wurden bereits mit dem Bilanzreehtsre- formgesetz (BilReG) vom 10, Dezember 2004 und dem Bilanzkontrollgesetz (BilKoG) vom 15, Dezember 2004 umgesetzt,[8] Das BilMoG selbst wurde schon mit dem BilReG angekündigt, jedoch immer wieder verschoben.
Der Referentenentwurf zum BilMoG wurde durch das BMJ endgültig am 8, November 2007 vorgelegt,[9] Mit der Verabschiedung durch den Bundestag ist im Sommer 2008 zu rechnen,[10] Der größte Teil der neuen Vorschriften soll dann in Geschäftsjahren zum Einsatz kommen, die im Kalenderjahr 2009 starten. Einige Erleichterungen, vor allem bei der Erhöhung der Schwellenwerte, können jedoch vereinzelt bereits ab dem Geschäftsjahr 2008 in Kraft treten.[11]
Laut Bundesministerium der Justiz (2007a) zielt das BilMoG hauptsächlich auf Deregulierung und Kostensenkung für kleine und mittelständisehe Betriebe ab, da sieh die neu eingeführten IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen für viele Firmen, aufgrund der hohen Komplexität und Kosten, nicht anbieten,[12] Das HGB soll für Unternehmen dieser Größenklassen als vollwertige Alternative etabliert werden, dabei jedoch bei der Anwendung deutlich einfacher und vor allem billiger sein.[13]
Außerdem kann der Referententwurf des BilMoG als Antwort auf die IFRS verstanden werden, da diese speziell auf die Bedürfnisse von kapitalmarktorientierten Unternehmen ausgelegt sind. Der Großteil der deutschen Unternehmen ist jedoch nicht am Kapitalmarkt aktiv. Das BilMoG will deshalb von diesen Unternehmen den Druck nehmen, internationale Reehnungsle- gungsvorschriften anwenden zu müssen. Der HGB-Absehluss soll weiterhin, durch die ebenfalls angestrebte Verbesserung der Aussagekraft, eine vollwertige Alternative zu den IFRS darstellen und eine moderne Bilanzierungsgrundlage für alle Firmen in Deutschland bilden.[14]
Am HGB-Jahresabschluss als Ausgangspunkt der Gewinnausschüttung an die Eigner und auch an der Maßgebliehkeit für die Ermittlung des steuerlichen Gewinns wird durch das BilMoG nicht gerüttelt.[15]
Im Rahmen der Deregulierung werden Einzelunternehmen und Personen- handelsgesellsehaften mit lediglich kleinen Geschäftsbetrieben von der Bueh- führungspflieht ausgenommen, falls sie unter den neu festgelegten Schwellenwerten bleiben. Für Kapitalgesellschaften ergeben sieh Erleichterungen bei den Informationspfliehten, da die geltenden Größenklassen nach oben verschoben werden.[16]
Auf die Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Absehlüsse zielen folgende Neuerungen ab:[17] Selbstgesehaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Patente oder Know-how werden von nun an in der Bilanz aufgeführt. Die Rückstellungsbewertung für zukünftige Verpflichtung soll sieh näher an der Realität orientieren, um die wirkliche Belastung besser zu erfassen. Außerdem kommt es zur Abschaffung einiger überholter Wahlrechte, wie beispielsweise der Aktivierung von Rückstellungen für eigene, künftige Ingangsetzungsaufwendungen,[18] Weiter erfolgt die Bewertung der zu Handelszweeken erworbenen Finanzinstrumente zum Zeitwert, womit Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustreehung erscheinen.[19]
Bei einer tatsächlichen Umsetzung der im vorhergehenden Abschnitt stieh- punktartig dargestellten Maßnahmen ergeben sieh erhebliche Auswirkungen auf die deutsche Rechnungslegung, So sprechen unter anderem Theile (2007, S.1233), Veite u, Leimkühler (2007, S.837) und Gemeinhardt u, Bode (2008, S.171) durch die Angleiehung des HGB an die IFRS von einem „Paradigmenwechsel“ und einem „Bruch mit den fundamentalen Säulen der deutschen handelsrechtlichen Rechnungslegung“.
Ein Beispiel für diese Kehrtwende ist die, auch vom Bundesministerium der Justiz (2007b, S.61) angesproehene, Zurüekdrängung des Vorsichtsprinzips.[20] Diese tritt besonders im Fall der zu Handelszweeken erworbenen Finanzinstrumente zu Tage, wo die beiden Abgrenzungsgrundsätze Realisations[21] - und Imparitätsprinzip[22] außer Kraft gesetzt werden.[23]
Zusätzlich wird in der Literatur bezweifelt, ob das Ziel einer Einheitsbilanz weiterhin erreicht werden kann, da sieh zum Beispiel durch die Neuerungen bei der Bilanzierung der Finanzinstrumente erhebliche Auswirkungen ergeben. Für Theile (2007, S.1240) ist dies in Zukunft wohl nicht mehr zu verwirklichen. Auch Lühn (2007, S.932) spricht von einer Abkopplung der steuerlichen Gewinnermittlung vom Jahresabschluss nach HGB.
Das folgende Kapitel stellt den Hauptteil der vorliegenden Arbeit dar. Zu Beginn wird eine Eingrenzung des Begriffs „Finanzinstrument“ vorgenommen, Anschließend werden die Gesetzesvorschriften für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands erläutert. Es erfolgt dabei eine Untergliederung in Ansatz, Bewertung, Ausweis und Angaben im Anhang, Bei allen Punkten werden jeweils die Regelungen nach HGB, BilMoG und IFRS[1] betrachtet.
Um überhaupt von Finanzinstrumenten sprechen zu können, ist eine Abgrenzung des Begriffs, sowohl bezüglich der verschiedenen Arten wie auch der untersehiedliehen Gesetzesvorschriften, nötig.
Bei den Finanzinstrumenten unterscheidet Coenenberg (2005) auf oberster Stufe zwischen originären oder klassischen und derivativen, eher innovativen Finanzierungsinstrumenten.[2]
Originäre Finanzinstrumente
Die originären Finanzinstrumente lassen sieh in die beiden Untergruppen „eigenkapital-“ und „fremdkapitalbezogen“ aufspalten,[3] Zu den eigenkapitalbezogenen Instrumenten zählen unter anderem Aktien, stille Einlagen, Genussseheine und eventuell vorhandenes Venture Capital, Forderungen.
Verbindlichkeiten, Schuldverschreibungen und Zerobonds sind Beispiele für fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente.[4]
Derivative Finanzinstrumente
Im Bereich der derivativen Finanzinstrumente ist eine vollständige Abgrenzung auf Grund der kontinuierlichen Entwicklung und Modifikation nicht möglich,[5] es existiert keine exakte Definition,[6] Die Hauptgruppen der derivativen Instrumente bilden bedingte und unbedingte Termingeschäfte sowie Swaps, Die bedingten Termingeschäfte, Optionen, und die unbedingten Termingeschäfte, Futures und Forwards, können je nach gewähltem Underlying noch beliebig unterteilt werden.[7]
Im deutschen Handelsgesetzbuch findet sieh keine Definition des Begriffs „Finanzinstrumente“,[8] Er wird in einigen Paragraphen lediglich erwähnt,[9] Die einzige Konkretisierung enthält § 285 S, 2 HGB, Dieser Satz liefert seit der Einführung des BilReG (2004) genauere Angaben im Hinblick auf die Eingrenzung derivativer Finanzinstrumente.[10]
Um den Begriff „Finanzinstrumente“ in der Praxis auch ohne gesetzliche Grundlage abgrenzen zu können, hat des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (2005) die Verlautbarung IDW RH HFA 1,005 verabschiedet. Dieser zufolge unterteilen sieh Finanzinstrumente in Vermögensgegenstände und Schulden, die zu Geldzahlungen oder zum Zu- und Abgang von anderen Finanzinstrumenten führen, wobei immer ein Vertrag vorhegen muss,[11] Der Begriff umfasst demnach, sofern sie die obigen Voraussetzungen erfüllen, folgende Instrumente: Zum einen Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen und Derivate nach § 1 Abs, 11 KWG und § 2 Abs, 2b WpHG, Weiter sind die Finanzanlagen nach § 266 Abs, 2 A III, HGB Bestandteil der Finanzinstrumente. Außerdem werden die originären fremdkapitalbezogenen Instrumente, also Forderungen nach § 266 Abs, 2 В II, Nr, 1-3 HGB und Verbindlichkeiten nach § 266 Abs, 2 C Nr, 1-2, Nr, 4-8 HGB, eingesehlossen, Eigenkapitalinstrumente fallen nach der Verlautbarung auch beim Emittenten nicht unter die Finanzinstrumente.[12]
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (2005) hat zusätzlich den Begriff „derivative Finanzinstrumente“ abgesteekt. Diese werden als Termingeschäfte mit möglichem Optionseharakter bezeichnet, wobei der Wert von einer Basisvariablen abhängt, Verpflichtungen aus derivativen Finanzinstrumenten müssen durch Ausgleichszahlungen oder Austausch anderer Finanzinstrumente beglichen werden.
Der Referentenentwurf zum BilMoG verwendet den Begriff „Finanzinstrumente“ erstmals in § 253 Abs, 1 S, 3 und 4 HGB-E bei der Zugangs- und Folgebewertung im Einzelabsehluss, nicht mehr nur bei den Anhangs- und Lageberiehtsbestimmungen,[13] Es erfolgt jedoch auch hier keine endgültige Definition, Der Reehtsgebriff bleibt, aufgrund des angestrebten prinzipienorientierten Ansatzes, weiter unbestimmt,[14] Das BMJ begründet dies mit der Vielfalt und ständigen Weiterentwicklung der Finanzinstrumente, Auch nach Einführung des BilMoG kommt es somit zu keiner Einengung des Ermessensspielraums in Bezug auf die Abgrenzung,[15] Das Bundesministerium der Justiz (2007b, S.105) gibt lediglich in der Begründung zum Referentenentwurf Anhaltspunkte, wie die Auslegung des Begriffs erfolgen soll.
Grundsätzlich wird eine Interpretation des Begriffs „Finanzinstrumente“ unter Berücksichtigung der IFRS angestrebt, um die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu gewährleisten,[16] Zusätzlich kann zur genaueren Eingrenzung auf § 1 Abs, 11 KWG und § 2 Abs, 2b WpHG zurüekgegriffen werden,[17] Nach Wortlaut dieser beiden Vorschriften umfasst der Begriff „Finanzinstrumente“ Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Devisen oder Reehnungseinheiten, Derivate sowie Rechte auf Zeichnung von Wertpapieren,[18] Kritisch merken hier Boeeking u, Torabian (2008, S.265) an, dass zur Eingrenzung der Finanzinstrumente besser § la Abs, 3 KWG herangezogen werden sollte. Dieser definiert Finanzinstrumente als Verträge, die für eine der beteiligten Seiten einen Vermögenswert und für die andere Seite eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument schaffen. Der Wortlaut stimmt somit mit IAS 32,11 überein. Der im Referentenentwurf vorgeschlagene § 1 Abs, 11 KWG bezieht sieh speziell auf erlaubnispfliehtige Bankgeschäfte und wird als unzutreffend erachtet.[19]
Im Referentenentwurf wird im weiteren Verlauf explizit betont, dass Finanzinstrumente auch Derivate einsehließen. Ein Derivat wird dabei als schwebendes Geschäft definiert, dessen Wert auf Änderung des Wertes eines Basisobjekts (beispielsweise Zinssatz, Wechselkurs, Rohstoffpreis, Preis- oder Zinsindex, Bonität, Kreditindex oder anderer Variable) reagiert, Anschaffungskosten fallen bei einem Derivat nicht oder nur in geringem Umfang an. Zudem erfolgt die Erfüllung des Geschäfts erst in Zukunft,[20] Das BMJ unterstreicht außerdem, dass Derivate entweder selbstständig zur Erzielung von Risikoprämien erworben oder aber zu Absicherung bestimmter Risiken in Bewertungseinheiten eingesetzt werden können. Als Beispiele für derivative Finanzinstrumente sind Optionen, Futures, Swaps, Forwards oder Warenkontrakte angeführt, wobei bei letzteren keine Ware geliefert wird, sondern ein Ausgleich in Geld erfolgt. Im konkreten Fall muss das Derivat anhand seines wirtschaftlichen Gehalts identifiziert werden,[21]
Abschließend kann festgehalten werden, dass der Begriff „Finanzinstrumente“ durch den Verweis auf weitere Gesetze definiert wird und eine Vielzahl verschiedener Bilanzpositionen umfasst. Die Bilanzierung der Gesamtheit dieser Instrumente kann in der vorliegendenen Arbeit nicht vollständig abgehandelt werden. Aus diesem Grund liegt der Fokus im weiteren Verlauf auf den im Referentenentwurf zum BilMoG besonders hervorgehobenen „zu Handelszweeken erworbenen Finanzinstrumenten“, Hier ergeben sieh mit Inkrafttreten des BilMoG die größten Veränderungen.[22]
Die IFRS enthalten gleich mehrere Definitionen im Bereich der Finanzinstrumente: IAS 32 geht allgemein auf Finanzinstrumente ein, während IAS 39 die finanziellen Vermögenswerte der Kategorie „held for trading“ abgrenzt.[23]
[...]
[1] vgl. Theile (2007, S.1233).
[2] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007a, S.l), Lühn (2007, S.928), Theile (2007, S.1233).
[3] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007a, S.5).
[4] Unter anderem werden das Realisations-, Imparitäts- und Vorsichtsprinzip außer Kraft gesetzt. Vgl. Veite u. Leimkühler (2007, S.840), Gemeinhardt u. Bode (2008, S.171ÍF).
[1] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.59,89).
[2] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.58ff).
[3] Weile davon wurden bereits durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) im Jahr 2004 eingeführt.
[4] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.1,57), Theile (2007, S.1233).
[5] Vgl. Ernst (2006, S.224), Bundesministerium der Justiz (2007b, S.63).
[6] Vgl. Emst (2006, S.224).
[7] Vgl. Emst (2006, S.225), Bundesministerium der Justiz (2007b, S.63).
[8] Dies waren die Vorschläge zur Implementierung der IAS/IFRS und zur Einrichtung eines Enforcementsystems. Vgl. Ernst (2006, S.220ff), Bundesministerium der Justiz (2007b, S.59).
[9] Vgl. Theile (2007, S.1233).
[10] Vgl. Theile (2007, S.1233).
[11] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007a, S.8).
[12] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007a, S.Iff).
[13] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.61).
[14] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007a, S.l), Bundesministerium der Justiz (2007b, S.l).
[15] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.62).
[16] Insgesamt sollen so die Buchführungskosten um 1,3 Milliarden Euro herabgesetzt werden. Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007a, S.2).
[17] Die aufgeführten Maßnahmen stellen nur eine Auswahl der durch das BilMoG vorgenommenen Änderungen dar.
[18] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007a, S.4ff).
[19] Vgl. dazu Kapitel 3.
[20] Der Grundsatz der Vorsicht als Teil der GoB fordert eine „vorsichtige“ Rechnungslegung. Die Lage des Unternehmens darf also nicht zu optimistisch dargestellt werden. Vgl. Coenenberg (2005, S.45).
[21] Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst nach Leistungserstellung und Gefahrenübergang erfolgswirksam verbucht werden dürfen. Vgl. Coenenberg (2005, S.1286)
[22] Nach dem Imparitätsprinzip müssen Wertminderungen bereits vor der Realisierung im Abschluss in der GuV erfasst werden. Vgl. Coenenberg (2005, S.1279)
[23] Vgl. Veite u. Leimkühler (2007, S.840).
[1] Die Regelungen nach IFRS werden nur kurz angeschnitten.
[2] Auch Gemeinhardt u. Bode (2008, S. 171) schließen sich dieser Vorgehensweise an. Die Trennung kann somit als üblich angesehen werden.
[3] Vgl. Coenenberg (2005, S.225).
[4] Vgl. Coenenberg (2005, S.226).
[5] Vgl. Gemeinhardt u. Bode (2008, S. 171).
[6] Vgl. Coenenberg (2005, S.225).
[7] Vgl. Coenenberg (2005, S.225/226).
[8] Vgl. Ellrott u.a. (2006, S.1299, § 285 Rn. 302).
[9] Eine Aufzählung findet sich in Tabelle A.l im Anhang.
[10] Diese schließen laut § 285 S. 2 HGB auch Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung von Waren, also Warentermingeschäfte, ein, bei denen jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderen Finanzinstrument berechtigt ist. Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (2005, S.532), Gemeinhardt u. Bode (2008, S.171).
[11] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (2005, S.531).
[12] Vgl. Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (2005, S.531), Hayn u. Waldersee (2006, S.147,149).
[13] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.6).
[14] Vgl. Boeeking u. Torabian (2008, S.265).
[15] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.105), Boeeking u. Torabian (2008, S.265).
[16] Vgl. dazu die Ausführungen zur Definition nach IFRS in Kapitel 3.1.4.
[17] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.105).
[18] Vgl. Tabelle A.2 im Anhang.
[19] Vgl. Boecking u. Torabian (2008, S.265).
[20] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.105).
[21] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.105).
[22] Vgl. Bundesministerium der Justiz (2007b, S.6).
[23] In den IFRS müssen alle Finanzinstrumente einer Kategorie zugeordent werden. Die Instrumente der Kategorie „held for trading“ entsprechen dem Handelsbestand nach HGB/BilMoG und werden aus diesem Grund im weiteren Verlauf näher betrachtet. Vgl. Theile (2007, S.1240), Schmidt (2008, S.3/4).