Bachelorarbeit, 2021
40 Seiten, Note: 10 Punkte
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
I. Der Hauptversammlungsbeschluss und die Niederschrift/das Protokoll
1. Inhalt der Niederschrift
2. Fehlerhaftigkeit der Niederschrift
a) formale Fehlerhaftigkeit
b) inhaltliche Fehlerhaftigkeit
II. Begriff der Heilung
1. Unterschiede zum Wirksamwerden bei nachträglichem Eintritt der konstitutiven Wirksamkeitsvoraussetzungen
2. Zwischenergebnis
3. Aktienrechtlich vorgesehene Heilungsmöglichkeiten
III. Nichtigkeit i.S.d. § 241 Nr. 2
1. Auf eine Unwirksamkeit abstellende Ansicht
2. Auf eine Nichtigkeitsfolge abstellende Ansicht
3. Stellungnahme
4. Eigener Ansatz
B. Heilungswirkung der Protokollberichtigung
I. Vorgang der Berichtigung
1. Berichtigung in der börsennotierten AG
a) Anwendbarkeit des § 44a BeurkG
aa) Ablehnende Ansicht
bb) Befürwortende Ansicht
cc) Stellungnahme
b) Personeller und sachlicher Anwendungsbereich
c) Zeitliches Moment: Abschluss der Niederschrift durch den Notar
aa) Berichtigung vor Entäußerung
bb) Zwischenergebnis
cc) Berichtigung nach Entäußerung
(1) Berichtigung durch Nachtragsvermerk (offensichtliche Unrichtigkeit)
(a) Begriff der Unrichtigkeit
(b) Offensichtlichkeit
(c) Mitwirkung und Anhörung Dritter
(2) Zwischenergebnis
(3) Berichtigung durch besondere Niederschrift
(a) Tatsachenprotokoll
(b) Beurkundung von Willenserklärungen
(c) Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit durch Nachtragsniederschrift
2. Zwischenergebnis
3. Berichtigung in der nicht börsennotierten AG
a) Anwendbarkeit des BeurkG
b) Personeller Anwendungsbereich
4. Zwischenergebnis
II. Wirkungsweise der Berichtigung
1. Wirkung ex-tunc oder ex-nunc
2. Maximale Berichtigungszeit
C. Fazit
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die Möglichkeiten zur Heilung von Hauptversammlungsbeschlüssen, die aufgrund von Mängeln in der notariellen oder privatschriftlichen Niederschrift nach § 241 Nr. 2 AktG nichtig sind. Die Forschungsfrage fokussiert sich darauf, ob und inwieweit eine nachträgliche Protokollberichtigung geeignet ist, die Nichtigkeitsfolge zu beseitigen und den Beschluss zur Wirksamkeit zu verhelfen.
1. Berichtigung in der nicht börsennotierten AG
Ob und inwieweit die genannten Grundsätze in der nicht börsennotierten AG Anwendung finden, ließ der BGH in seinem Urteil offen.
Da der II. Zivilsenat vielmehr damit argumentierte, der Notar sei eine „Person des öffentlichen Glaubens“ und habe daher für eine Berichtigung zu sorgen,113 ist die Entscheidung nicht gradlinig auf das privatschriftliche Protokoll übertragbar.
Niederschriften über Hauptversammlungen nicht börsennotierter Aktiengesellschaften bedürfen gem. § 130 I 3 der Unterzeichnung des Aufsichtsratsvorsitzenden, insofern der Beschluss zu dessen Zustandekommen nicht mindestens einer Dreiviertelmehrheit114 bedarf,115 andernfalls ist der Beschluss nichtig.
Die Protokollierung hat grundsätzlich durch den Versammlungsleiter zu geschehen,116 der allerdings nicht zwingend der Aufsichtsratsvorsitzende sein muss.117
Die Hinzuziehung von Hilfskräften als Protokollant ist ebenfalls möglich.118
Es gelten für die Niederschrift somit grundsätzlich keine inhaltlichen Besonderheiten hinsichtlich der Rechtsfolge des § 241 Nr. 2.119
Damit werden privatschriftliche Niederschriften bei weniger gewichtigen Beschlüssen den notariellen „gleichgestellt“.120
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, ob und wie eine nachträgliche Protokollberichtigung einen wegen Formfehlern nichtigen Hauptversammlungsbeschluss heilen kann, und steckt den Untersuchungsrahmen ab.
B. Heilungswirkung der Protokollberichtigung: Dieses Hauptkapitel detailliert die Berichtigungsvorgänge bei notariellen und privatschriftlichen Protokollen, differenziert nach AG-Typen und Unrichtigkeitsarten, und erörtert die Wirkungsweise sowie zeitliche Schranken der Berichtigung.
C. Fazit: Das Fazit stellt fest, dass der Protokollberichtigung keine echte Heilungswirkung im klassischen Sinne zukommt, da sie nicht auf der Verwirklichung eines Heilungstatbestandes beruht, sondern den Nichtigkeitsfehler in seinem Ursprung beseitigt.
Hauptversammlungsbeschluss, Protokollberichtigung, Nichtigkeit, § 241 Nr. 2 AktG, Niederschrift, notarielle Beurkundung, Heilungstatbestand, § 44a BeurkG, privatschriftliches Protokoll, Aktiengesellschaft, Beschlussmängelrecht, Rechtssicherheit, Beweisfunktion, Wirksamkeit.
Die Arbeit analysiert, ob eine fehlerhafte Niederschrift über eine Hauptversammlung, die gemäß § 241 Nr. 2 AktG zur Nichtigkeit eines Beschlusses führt, durch eine nachträgliche Berichtigung des Protokolls „geheilt“ werden kann.
Zentrale Felder sind das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht, die notariellen Beurkundungsregeln nach dem BeurkG sowie die Abgrenzung zwischen nichtigen und unwirksamen Beschlüssen.
Ziel ist es zu klären, ob durch eine Protokollberichtigung die Nichtigkeit eines Beschlusses ex-tunc oder ex-nunc beseitigt werden kann, insbesondere wenn der Gesetzgeber hierfür keinen ausdrücklichen Heilungstatbestand vorgesehen hat.
Die Arbeit nutzt die klassische juristische Methodik, bestehend aus der Auslegung von Gesetzeswortlauten, der Analyse systematischer Zusammenhänge im Gesellschafts- und Beurkundungsrecht sowie der teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des Vorgangs der Berichtigung (differenziert nach börsennotierten und nicht börsennotierten Gesellschaften) sowie der Wirkungsweise der Berichtigung hinsichtlich ihrer zeitlichen und materiell-rechtlichen Konsequenzen.
Wichtige Begriffe sind neben der Protokollberichtigung und dem Nichtigkeitsbegriff insbesondere die Unterscheidung zwischen offensichtlichen und sonstigen Unrichtigkeiten sowie der Begriff der „schwebenden Wirksamkeit“.
Die Unterscheidung ist entscheidend, da das Gesetz für offensichtliche Unrichtigkeiten einfachere Berichtigungsverfahren (z.B. Nachtragsvermerk) vorsieht, während „andere“ Unrichtigkeiten strengere formale Voraussetzungen erfordern.
Der Autor argumentiert, dass die Grundsätze zur Berichtigung privatschriftlicher Protokolle in der nicht börsennotierten AG analog zu den notariellen Regeln anzuwenden sind, um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen und Rechtssicherheit zu gewährleisten.
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