Bachelorarbeit, 2020
74 Seiten, Note: 1,7
Die vorliegende Bachelorarbeit befasst sich mit den miet- und insolvenzrechtlichen Herausforderungen, die Mieter und Vermieter aufgrund der Corona-Pandemie erleben. Ziel ist es, mögliche Lösungsansätze für die auftretenden Fragen zu entwickeln und die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu untersuchen.
Die Arbeit untersucht zunächst das Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis und beleuchtet die relevanten rechtlichen Vorgaben des BGB. Anschließend werden verschiedene mietrechtliche Fallbeispiele im Kontext der Corona-Pandemie analysiert, darunter Zahlungsrückstände der Mieter, Einkommensverluste des Vermieters und Schließungsanordnungen von Geschäften. Für jeden Fall werden mögliche Reaktionsmöglichkeiten der beteiligten Parteien sowie die rechtlichen Grundlagen und Folgen diskutiert.
Corona-Pandemie, Mietrecht, Insolvenzrecht, Mietverhältnis, Dauerschuldverhältnis, Wohnraummietverhältnis, Gewerberaummietverhältnis, Zahlungsrückstände, Mietminderung, Kündigungsausschluss, Sonderkündigungsrecht, Schließungsanordnung, Geschäftsgrundlage, Unmöglichkeit, Rechtsprechung, Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie.
Die Pandemie führte zu massiven Zahlungsrückständen und rechtlichen Unsicherheiten. Der Gesetzgeber reagierte mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie, das unter anderem zeitweilige Kündigungsausschlüsse vorsah.
Eine Mietminderung nach § 536 BGB kommt bei gewerblichen Objekten in Betracht, wenn Schließungsanordnungen vorliegen. Bei Wohnraum ist dies schwieriger, es sei denn, Gemeinschaftsflächen sind nicht nutzbar. Oft wird stattdessen über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) argumentiert.
Für einen bestimmten Zeitraum durften Vermieter Mietverhältnisse nicht allein wegen Mietrückständen kündigen, sofern diese nachweislich auf die Pandemie zurückzuführen waren. Die Kausalität musste vom Mieter glaubhaft gemacht werden.
Vermieter können unter Umständen Mietsicherheiten verwerten, Verzugszinsen fordern oder selbst Stundungen für eigene Darlehen beantragen (Art. 240 § 3 EGBGB).
In der Regel wird die Schließung nicht als Unmöglichkeit nach § 275 BGB gewertet, sondern als Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB, was eher zu einer Vertragsanpassung (Mietreduzierung) als zum vollständigen Wegfall der Zahlungspflicht führt.
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