Examensarbeit, 2020
28 Seiten, Note: 11,5 Punkte
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
A. Zielsetzung
B. Begriffsbestimmung
I. Gender Equality
II. Schutzmechanismen
C. Gender Equality in den Gründungsverträgen
I. Die Ziele und grundlegenden Werte der Union
II. Querschnittsklauseln der Art. 8 und 10 AEUV
III. Zwischenfazit: Gender Mainstreaming als Schutzmechanismus
IV. Gender Quality durch Art. 157 AEUV
1. Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
a) Anwendungsbereich
aa) Entgelt
bb) Gleiche oder gleichwertige Arbeit
cc) Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts
dd) Rechtfertigung
b) Durchsetzung
c) Rechtsfolgen eines Verstoßes
2. Das Lohngleichheitsgebot als Schutzmechanismus
3. Ermächtigung der Union
4. Ermächtigung der Mitgliedsstaaten
V. Zwischenfazit Art. 157 AEUV als Schutzmechanismus
D. Gender Equality in der Grundrechtecharta
I. Artikel 21 und 23 GRC
1. Anwendungsbereich des Art. 23 GRC
a) Verpflichtete
b) Durchsetzung
c) Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen
2. Rechtsfolgen
II. Artikel 33 und 34 GRC
III. Fazit: Die Grundrechte als Schutzmechanismus
E. Gesamtfazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die Schutzmechanismen des EU-Primärrechts in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter („Gender Equality“). Ziel ist es, die rechtlichen Instrumente der Gründungsverträge und der Grundrechtecharta zu analysieren und deren Wirksamkeit unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu bewerten.
1. Verpflichtung der Mitgliedsstaaten
Art. 157 I AEUV verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur „Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit“. In Defrenne II entschied der EuGH, dass alle Mitgliedsstaaten zur Umsetzung dieses sozialpolitischen Grundsatzes verpflichtet sind, damit einzelne Mitgliedsstaaten, welche die Lohndiskriminierung zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen nicht beseitigen, im innerunionalen Wettbewerb keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen können. Der Grundsatz gilt nicht nur für staatliche Arbeitgeber, sondern erstreckt sich auf alle Verträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln. Dies wurde vom EuGH zuletzt in Praxair MRC bestätigt.
a) Anwendungsbereich
Art. 157 I AEUV gilt zu Gunsten aller Arbeitnehmer in der EU. In Anlehnung an den von der Rechtsprechung zu Art. 45 AEUV entwickelten unionalen Begriff, ist „Arbeitnehmer“ derjenige, der für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Damit werden Selbstständige auch von Art. 157 I AEUV nicht erfasst. Im Gegensatz zur Arbeitnehmerfreizügigkeit besteht jedoch keine Ausnahmeregelung hinsichtlich öffentlich Bediensteter. Auch diese sind Arbeitnehmer iSd. Art. 157 I AEUV.
A. Zielsetzung: Hier werden die historische Benachteiligung von Frauen in Europa und die Relevanz des EU-Rechts zur Förderung der Gleichstellung dargelegt, wobei der Fokus auf dem Rechtsschutz durch den EuGH liegt.
B. Begriffsbestimmung: Es erfolgt die Definition des Begriffs Gender Equality anhand der Vorgaben des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) sowie eine Klärung, was im Kontext der Arbeit als Schutzmechanismus verstanden wird.
C. Gender Equality in den Gründungsverträgen: Dieses Kapitel analysiert das Gender Mainstreaming, die Ziele der Union und insbesondere die spezifischen Regelungen des Art. 157 AEUV zum Entgelt.
D. Gender Equality in der Grundrechtecharta: Hier wird untersucht, inwieweit die Charta-Grundrechte (insbesondere Art. 23 GRC) als Schutzmechanismen fungieren und wie sie in der Praxis durch Sekundärrecht konkretisiert werden.
E. Gesamtfazit: Das Fazit stellt fest, dass das Lohngleichheitsgebot das effektivste Werkzeug ist, bemängelt jedoch die fehlende Verbindlichkeit bei Maßnahmen zur aktiven Förderung der Gleichstellung.
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Die Arbeit analysiert, welche Schutzinstrumente das Primärrecht der Europäischen Union bietet, um die Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten und aktiv zu fördern.
Die Schwerpunkte liegen auf dem Gender Mainstreaming-Konzept, dem Verbot der Lohndiskriminierung sowie den Gleichheitsrechten innerhalb der Grundrechtecharta.
Die Forschungsfrage lautet, welche spezifischen Schutzmechanismen das EU-Primärrecht in Sachen Gender Equality vorsieht und wie diese durch die Rechtsprechung des EuGH konkretisiert werden.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die primärrechtliche Vorschriften und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH systematisch auswertet.
Der Hauptteil gliedert sich in die Analyse des Gender Mainstreamings in den Verträgen, eine detaillierte Prüfung von Art. 157 AEUV als Schutzinstrument sowie die Untersuchung der relevanten Artikel der Grundrechtecharta.
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Gender Equality, Entgeltgleichheit, Art. 157 AEUV, Grundrechtecharta und der gerichtliche Rechtsschutz.
Im Gegensatz zu allgemeinen Grundsätzen verleiht Art. 157 AEUV dem Einzelnen ein subjektives Recht, das gerichtlich einklagbar ist und somit eine hohe praktische Durchsetzungskraft besitzt.
Die Autorin kritisiert, dass Maßnahmen zur aktiven Förderung der Gleichstellung derzeit nur „können“ (also zulässig sind), aber nicht zwingend vorgeschrieben sind, was die tatsächliche Durchsetzung erschwert.
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