Masterarbeit, 2021
59 Seiten, Note: 1,3
1 EINLEITUNG
1.1 FRAGESTELLUNGEN
1.2 ZIELSETZUNG UND AUFBAU DER ARBEIT
2 BEGRIFF UND HINTERGRUND DER ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG
2.1 ÖFFENTLICHKEIT
2.2 BETROFFENE ÖFFENTLICHKEIT
2.3 DEMOKRATIETHEORETISCHER HINTERGRUND
3 DER ERÖRTERUNGSTERMIN IN PLANUNG UND GENEHMIGUNG
3.1 ZUR UNTERSCHEIDUNG VON ERÖRTERUNGSTERMINEN BEI DER PLANFESTSTELLUNG UND IM IMMISSIONSSCHUTZRECHTLICHEN GENEHMIGUNGSVERFAHREN
3.2 ZWECK DES ERÖRTERUNGSTERMINS IM PLANUNGS- UND GENEHMIGUNGSVERFAHREN
3.3 GESETZGEBERISCHES LEITKONZEPT ZUR ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG IM ÜBERTRAGUNGSNETZAUSBAU
4 EVALUATION DES ERÖRTERUNGSTERMINS IN PRÄSENZFORM
4.1 PROBLEMFELDER
4.2 ZUR FRAGE DER ERFORDERLICHKEIT
4.3 ALTERNATIVE BETEILIGUNGSMODELLE
4.4 ZWISCHENFAZIT
5 DER ERÖRTERUNGSTERMIN ALS ONLINE-KONSULTATION NACH DEM PLANUNGSSICHERSTELLUNGSGESETZ
5.1 HINTERGRUND
5.2 ANWENDUNGSBEREICH
5.3 DISKUSSION
5.4 VERLÄNGERUNGSDEBATTE
5.5 ZWISCHENFAZIT
6 FAZIT
6.1 AUSBLICK
6.2 KRITISCHE WÜRDIGUNG DER ARBEIT
Die vorliegende Masterarbeit untersucht die Rolle und Sinnhaftigkeit des Erörterungstermins in Planungs- und Genehmigungsverfahren unter besonderer Berücksichtigung der durch das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) eingeführten Online-Konsultation. Das Hauptziel besteht darin, zu evaluieren, ob digitale Formate den konventionellen Erörterungstermin adäquat ersetzen können und wie sich dieses Instrument in das gesetzgeberische Leitkonzept der Verfahrensbeschleunigung einfügt.
3.2 Zweck des Erörterungstermins im Planungs- und Genehmigungsverfahren
Als „zentrale[r] Schritt des Anhörungsverfahrens“ gemeinsam mit dem Einwendungsverfahren kommt dem Erörterungstermin eine prominente Rolle im Genehmigungsverfahren zu. Er stellt eine planungsspezifische Ausprägung der Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG dar, wonach den Betroffenen eines Vorhabens „Gelegenheit zur Äußerung zum Gang des Verfahrens, zum Gegenstand, den entscheidungserheblichen Tatsachen und zum möglichen Ergebnis“ zu geben ist. Verfahrensbeteiligten muss die Gelegenheit der Einflussnahme auf das Verfahren in der Form gegeben werden, dass die Behörde die abgegebenen Stellungnahmen im Zuge der Entscheidungsfindung „ernsthaft in Erwägung zieht“. Diese Berücksichtigungspflicht ist jedoch nicht im Sinne einer direkten basisdemokratischen Teilhabe an der Entscheidung zu verstehen, die erhobenen Einwendungen sind letztlich Gegenstand des behördlichen Ermessens und werden einer Abwägung unterzogen. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive sichert der Erörterungstermin damit den in § 28 VwVfG konkretisierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wonach Betroffene vor Erlass eines sie belastenden Verwaltungsaktes anzuhören sind.
Der Erörterungstermin gemäß § 73 Abs. 6 VwVfG schließlich ergänzt das schriftliche Verfahren der Einwendungen der Betroffenen und Stellungnahmen des Vorhabenträgers sowie der Behörden „um Elemente der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit“, welche auf das Ziel einer einvernehmlichen Lösung außerdem der Erledigung von Einwendungen gemäß § 73 Abs. 2 S. 1 VwVfG gerichtet sind. Im direkten Gespräch zwischen Vorhabenträger und Einspruchsführern wird einerseits der Versuch der Konsensfindung unternommen und andererseits Abwägungsmaterial für die spätere Entscheidungsfindung gesammelt. Vorgetragene Bedenken und widerstreitende Interessen sollen im Ergebnis etwa durch Aufklärung, Planergänzung, Planänderung oder auch durch die Inaussichtstellung von Auflagen gemäß § 74 Abs. 2 VwVfG in Ausgleich gebracht werden.
1 EINLEITUNG: Die Einleitung beleuchtet die langjährige Kontroverse um den Erörterungstermin, der einerseits als unverzichtbares Element der Verfahrenskultur, andererseits als zeitraubendes Hindernis wahrgenommen wird.
2 BEGRIFF UND HINTERGRUND DER ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG: Dieses Kapitel klärt grundlegende Begriffe wie Öffentlichkeit und betroffene Öffentlichkeit sowie die demokratietheoretischen Fundamente der Beteiligung.
3 DER ERÖRTERUNGSTERMIN IN PLANUNG UND GENEHMIGUNG: Der Fokus liegt hier auf der verfahrensrechtlichen Einordnung, der Unterscheidung zwischen verschiedenen Genehmigungsverfahren und dem gesetzgeberischen Ziel der Akzeptanzförderung.
4 EVALUATION DES ERÖRTERUNGSTERMINS IN PRÄSENZFORM: Hier werden die Problemfelder der Präsenzveranstaltung kritisch analysiert und die Frage diskutiert, ob eine Abschaffung oder alternative Beteiligungsmodelle sinnvoll wären.
5 DER ERÖRTERUNGSTERMIN ALS ONLINE-KONSULTATION NACH DEM PLANUNGSSICHERSTELLUNGSGESETZ: Dieses Kapitel analysiert das PlanSiG, seine Anwendungsbereiche und die Vor- und Nachteile der Online-Konsultation als digitale Antwort auf die Pandemie.
6 FAZIT: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Zukunft der Digitalisierung in Genehmigungsverfahren sowie den fortbestehenden Wert des diskursiven Charakters von Erörterungen.
Erörterungstermin, Öffentlichkeitsbeteiligung, Planungssicherstellungsgesetz, PlanSiG, Online-Konsultation, Übertragungsnetzausbau, Verfahrensbeschleunigung, Partizipation, Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Demokratie, Akzeptanzförderung, Verwaltungsrecht, Digitalisierung, Transparenz
Die Arbeit analysiert die Funktion und aktuelle Transformation des Erörterungstermins in deutschen Planungs- und Genehmigungsverfahren, insbesondere unter dem Einfluss der Digitalisierung durch das PlanSiG.
Zu den zentralen Themen gehören die rechtlichen Anforderungen an die Bürgerbeteiligung, die historisch gewachsene Rolle des Erörterungstermins sowie die Herausforderungen bei der Anwendung digitaler Formate wie der Online-Konsultation.
Das Ziel ist die kritische Evaluation, ob Online-Konsultationen als gleichwertiger Ersatz für physische Erörterungstermine fungieren können und ob sie die gesteckten Ziele der Verfahrensbeschleunigung erreichen.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzestexten, Gesetzesbegründungen, Fachliteratur und Evaluationsergebnissen, um das Instrument der Öffentlichkeitsbeteiligung zu bewerten.
Der Hauptteil evaluiert die Schwachstellen der klassischen Präsenz-Erörterung und untersucht detailliert das PlanSiG, seine Entstehung aus der Pandemie-Notwendigkeit und die daraus resultierende Debatte um dauerhafte Digitalisierung.
Die Arbeit wird primär durch Begriffe wie Öffentlichkeitsbeteiligung, PlanSiG, Erörterungstermin, Verfahrensbeschleunigung und Akzeptanzförderung charakterisiert.
Es erfolgt eine klare Trennung zwischen dem Planfeststellungsverfahren bei Infrastrukturvorhaben wie dem Stromnetzausbau und dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren hinsichtlich ihrer Beteiligungsregeln.
Der Begriff spiegelt die Frustration vieler Beteiligter wider, die den Erörterungstermin oft nicht als wirksames Instrument der Teilhabe empfinden, sondern als bloße Formalität ohne echten Einfluss auf das Verfahrensergebnis.
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass Online-Konsultationen zwar in Notlagen hilfreich sind, den diskursiven Wert und die befriedende Wirkung eines physischen Erörterungstermins jedoch nicht vollständig ersetzen können.
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