Bachelorarbeit, 2018
54 Seiten, Note: 1,7
1. Einleitung
2. Das Bundesverfassungsgericht im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
2.a. Die Rolle von Verfassungsgerichten in liberal-rechtsstaatlichen Demokratien
2.b. Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts im politischen System der Bundesrepublik Deutschland
3. Demokratiefunktionalität als politikwissenschaftlicher Bewertungsmaßstab verfassungsgerichtlicher Urteile
4. Methodik zur Kategorisierung von Urteilen nach Intervention und Demokratiefunktionalität
5. Das Homosexuellen-Urteil (1957) als Beispiel einer demokratiedysfunktionalen Nicht-Intervention
6. Analyse des öffentlichen Umfeldes
6.a. Die Öffentlichkeit als Machtressource des Bundesverfassungsgerichts
6.b. Der Einfluss öffentlicher Wertschätzung auf das Entscheidungsverhalten des Bundesverfassungsgerichts
6.b.i. Die Intensität medialer Berichterstattung
6.b.ii. Das Vorhandensein organisierter Interessengruppen
6.b.iii. Die Komplexität des Sachgebietes
6.b.iv. Zwischenergebnis
6.c. Der Einfluss öffentlicher Wertschätzung auf das Entscheidungsverhalten des Bundesverfassungsgerichts: Kritik und Erweiterung
7. Historische und normimmanente Kontextfaktoren
8. Auswertung
9. Fazit
Die Arbeit untersucht, unter welchen Bedingungen das Bundesverfassungsgericht von einer eigentlich gebotenen Intervention absieht und somit "demokratie-dysfunktional" handelt. Ziel ist es, anhand des "Homosexuellen-Urteils" von 1957 aufzuzeigen, wie außerjuristische Einflussfaktoren – wie das öffentliche Umfeld und gesellschaftliche Machtverhältnisse – das Entscheidungsverhalten des Gerichts prägen.
5. Das Homosexuellen-Urteil (1957) als Beispiel einer demokratiedysfunktionalen Nicht-Intervention
Das Urteil, anhand welchem mögliche Einflussfaktoren auf das Entscheidungsverhalten des BVerfG untersucht werden sollen, betrifft die 1957 im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gerügte Strafbarkeit „gleichgeschlechtlicher Unzucht“ zwischen Männern gemäß dem damals noch geltendem § 175 StGB. Des Weiteren rügten die Kläger auch den zu diesem Zeitpunkt noch rechtsgültigen § 175a Nr. 3 StGB, der die „Verführung“ zur Unzucht von Männern unter 21 Jahren (Schutzalter) als strafschärfendes Tatbestandsmerkmal enthielt. Bezüglich beider Regelungen machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG mit der Begründung geltend, dass sie an eine unzulässige Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Beziehungen zwischen Männern auf der einen und Frauen auf der anderen Seite anknüpften. So fehlt es an einem vergleichbaren Straftatbestand zu § 175 StGB für gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen. Auch das Schutzalter liegt bei Frauen, hier für den Fall der Verführung zum Beischlaf, (damals: § 182 StGB) mit 16 Jahren deutlich niedriger. Darüber hinaus bringen die Beschwerdeführer auch die Verletzung des Grundrechts auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 I GG in Anschlag, welches auch die „freie geschlechtliche Betätigung des Individuums“ garantiere (Bf. in BVerfGE 6, 389). In Ermangelung eines öffentlichen Interesses an der Strafbarkeit sahen die Kläger auch keine rechtmäßige Einschränkungsmöglichkeit von einvernehmlichen, sexuellen Handlungen zwischen Männern.
Das BVerfG hat die angegriffenen Regelungen in seinem Urteil für verfassungsgemäß erklärt und damit eine Verletzung der Art. 3 und 2 I GG abgelehnt. Mithin hat es das Gesetz unbeanstandet gelassen, also nicht in den gesetzgeberischen Gestaltungs- und Regelungsspielraum eingegriffen. Folglich liegt eine Nicht-Intervention vor.
1. Einleitung: Einführung in das Spannungsverhältnis zwischen Judikative und Gesetzgeber unter der Fragestellung, warum das Bundesverfassungsgericht in bestimmten Fällen trotz demokratietheoretischer Notwendigkeit nicht einschreitet.
2. Das Bundesverfassungsgericht im politischen System der Bundesrepublik Deutschland: Erörterung der Rolle von Verfassungsgerichten in liberalen Demokratien und der spezifischen Einordnung des Bundesverfassungsgerichts in das deutsche politische System.
3. Demokratiefunktionalität als politikwissenschaftlicher Bewertungsmaßstab verfassungsgerichtlicher Urteile: Herleitung der Demokratiefunktionalität als Kriterium zur Bewertung, ob ein Urteil das Funktionieren der Demokratie stützt oder gefährdet.
4. Methodik zur Kategorisierung von Urteilen nach Intervention und Demokratiefunktionalität: Definition der methodischen Kriterien zur Unterscheidung zwischen intervenierenden und nicht-intervenierenden sowie funktionalen und dysfunktionalen Entscheidungen.
5. Das Homosexuellen-Urteil (1957) als Beispiel einer demokratiedysfunktionalen Nicht-Intervention: Anwendung des Analyserahmens auf das Urteil zur Strafbarkeit homosexueller Handlungen, um die Dysfunktionalität der Nicht-Intervention aufzuzeigen.
6. Analyse des öffentlichen Umfeldes: Untersuchung des Einflusses der Öffentlichkeit, medialer Berichterstattung, Interessengruppen und der Komplexität von Sachfragen auf das Entscheidungsverhalten des Gerichts.
7. Historische und normimmanente Kontextfaktoren: Analyse der Rolle gesellschaftlicher Moralvorstellungen und der historischen Phase des Gerichts für die Plausibilität der Nicht-Intervention.
8. Auswertung: Synthese der verschiedenen Erklärungsansätze für die Nicht-Intervention im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Minderheitenschutz und öffentlicher Akzeptanz.
9. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Ergebnisse und Einordnung der Bedeutung der Untersuchung für das Verständnis der Rolle des Bundesverfassungsgerichts.
Bundesverfassungsgericht, Demokratiefunktionalität, Nicht-Intervention, Homosexuellen-Urteil, § 175 StGB, Justizialisierung, öffentliche Wertschätzung, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung, Minderheitenschutz, Institutionenvertrauen, moralpolitische Entscheidungen.
Die Bachelorarbeit untersucht das Entscheidungsverhalten des Bundesverfassungsgerichts mit einem Fokus auf Fälle, in denen das Gericht trotz verfassungsrechtlicher Bedenken nicht in den gesetzgeberischen Spielraum eingegriffen hat.
Die Arbeit verknüpft Demokratietheorie, Politikwissenschaft und Verfassungsrecht, um die Rolle des Gerichts als Akteur im politischen System zu beleuchten.
Die Frage lautet: Warum hat das Bundesverfassungsgericht in bestimmten Fällen nicht interveniert, obwohl es aus demokratietheoretischer Perspektive – insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Minderheitenrechten – erforderlich gewesen wäre?
Die Arbeit nutzt das Konzept der "Demokratiefunktionalität" nach Sascha Kneip sowie Ansätze zur Messung von "Aktivierungswahrscheinlichkeit" nach Georg Vanberg, um Urteile explorativ zu kategorisieren und zu bewerten.
Im Hauptteil wird das Homosexuellen-Urteil von 1957 als zentrale Fallstudie einer "demokratiedysfunktionalen Nicht-Intervention" analysiert und durch Faktoren wie öffentliche Wahrnehmung, mediale Aufmerksamkeit und historischen Kontext erklärt.
Die zentralen Schlagworte sind Demokratiefunktionalität, Institutionenvertrauen, Minderheitenschutz, Nicht-Intervention und das Spannungsfeld zwischen Recht und Moralpolitik.
Dieses Urteil bietet ein deutliches Beispiel für eine Entscheidung, bei der das Gericht die Freiheitsrechte von Minderheiten gegen gesellschaftliche Vorurteile und eine restriktive Gesetzgebung hätte schützen können, dies aber durch eine Nicht-Intervention unterließ.
Die Arbeit zeigt, dass die Kirche als einflussreicher moralpolitischer Akteur und Träger des Sittengesetzes in der damaligen Zeit die gesellschaftliche Meinung stark prägte und damit den Spielraum des Gerichts für liberale Entscheidungen einschränkte.
Ein Urteil ist dann demokratiedysfunktional, wenn das Gericht seiner Aufgabe als Schutzinstanz für Minderheiten und Garant für ein offenes politisches System nicht nachkommt und stattdessen den Druck der Mehrheit legitimiert.
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