Masterarbeit, 2021
63 Seiten, Note: 2,3
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
1. Einleitung
2. Das Restrukturierungsverfahren
2.1. Einführung des StaRUG
2.1.1. EU-Richtlinie
2.1.2. Das StaRUG
2.2. Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG
2.3. Abgrenzung zum Insolvenzverfahren
3. Die Person eines Restrukturierungsbeauftragten
3.1. Die Voraussetzungen zur Berufsausübung
3.2. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
3.2.1. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten
3.2.1.1. Notwendige Bestellung
3.2.1.2. Ermessensgebundene Bestellung
3.2.2. Bestellung auf Antrag
3.3. Aufgaben
3.3.1. Von Amts wegen bestellter Restrukturierungsbeauftragter
3.3.1.1. Wesentliche Aufgaben
3.3.1.2. Spezifische Aufgaben
3.3.2. Auf Antrag bestellter Restrukturierungsbeauftragter
3.4. Die rechtliche Stellung
3.5. Die Vergütung
3.5.1. Die Regelvergütung
3.5.2. Die Vergütung in besonderen Fällen
3.5.2.1. Überschreitung des Höchstbetrages
3.5.2.2. Abweichung von der Vergütungsform
3.5.3. Festsetzung der Vergütung
3.5.4. Rechtsvergleich
3.5.4.1. Frankreich
3.5.4.2. Vereinigtes Königreich
3.6. Haftung
3.7. Abberufung
4. Beurteilung
4.1. Allgemeines
4.1.1. Die Person und die Voraussetzungen zur Berufsausübung
4.1.2. Die Bestellung des Restrukturierungsbeauftragten
4.1.3. Die Aufgaben und die rechtliche Stellung
4.1.4. Die Vergütung
4.1.5. Haftung
4.2. Ausblick
5. Schlussbemerkung
Ziel dieser Arbeit ist die detaillierte Beschreibung und kritische Bewertung der Rechtsfigur des Restrukturierungsbeauftragten im Rahmen des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes (StaRUG), um dessen Bedeutung und Funktionalität im deutschen Sanierungsrecht zu analysieren.
3.2.1.1. Notwendige Bestellung
Der Schuldner hat laut dem Gesetzgeber die Möglichkeit, die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens ohne Einschalten eines Restrukturierungsbeauftragten zu nutzen. Jedoch könnten beteiligte Parteien ohne Unterstützung eines dafür vorgesehenen Restrukturierungsbeauftragten in der Regel ihre Rechte nicht effektiv oder gar nicht wahrnehmen, weshalb es eines Schutzmechanismus von Amts wegen bedarf. Der Gesetzgeber sieht hierfür vor, dass der Restrukturierungsbeauftragten unparteiisch zwischen den beteiligten Personen das Restrukturierungsverfahren lenkt und jegliche Interessen wahrt. Dies stellt insofern einen Schutzgedanken dar.
Als notwendig wird die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten dann erachtet, wenn das Restrukturierungsverfahren komplex ist, es in die Rechte einzelner Gläubiger eingreift oder gar sämtliche Gläubiger von dem Plan zur Restrukturierung eines Unternehmens betroffen sind. Die Vorschriften zur Bestellung eines notwendigen Restrukturierungsbeauftragten sind in den §§ 73 Abs. 1 S.1 Nr. 1-3, 73 Abs. 2 StaRUG geregelt.
Eine wichtige Rolle spielt der Schutzgedanke für den § 73 Abs. 1 S.1 Nr. 1 StaRUG. Werden Rechte von Verbrauchern oder KMUs berührt, so hat das Restrukturierungsgericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen. Verbraucher und KMU werden vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig gesehen. Dies beruht darauf, dass diese Gläubigergruppe ihrer finanziellen Stellung nach schutzwürdig ist. In der Praxis haben Verbraucher und KMU nämlich in der Regel nur geringfügige Forderungen gegenüber dem Schuldner. Eine Teilnahme am Restrukturierungsgericht wäre angesichts der geringfügigen Forderungen nicht ökonomisch für die Betroffenen. Die Folge wäre eine Nichtteilnahme am Verfahren und somit oftmals einhergehender Verlust für Kleinunternehmer.
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die wirtschaftliche Ausgangslage und die Notwendigkeit des StaRUG zur Vermeidung von Insolvenzen unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie.
2. Das Restrukturierungsverfahren: Dieses Kapitel erläutert den Ursprung des StaRUG aus der EU-Richtlinie, den Ablauf des Verfahrens und dessen Abgrenzung zum klassischen Insolvenzverfahren.
3. Die Person eines Restrukturierungsbeauftragten: Hier werden die Voraussetzungen, die verschiedenen Bestellungsarten, das Aufgabenprofil sowie Fragen zur rechtlichen Stellung, Vergütung und Haftung des Restrukturierungsbeauftragten detailliert analysiert.
4. Beurteilung: In diesem Teil erfolgt eine kritische Würdigung der gesetzlichen Regelungen zum Restrukturierungsbeauftragten, wobei insbesondere die Schwachstellen in der Vergütungsausgestaltung und die Unpräzision der gesetzlichen Vorgaben thematisiert werden.
5. Schlussbemerkung: Die Arbeit schließt mit einem Fazit über das Potenzial des Restrukturierungsbeauftragten und den notwendigen Verbesserungen für eine erfolgreiche Etablierung im deutschen Recht.
Restrukturierungsbeauftragter, StaRUG, Sanierung, Insolvenzvermeidung, Restrukturierungsplan, Stabilisierungsanordnung, Gläubigerschutz, Vergütung, Haftung, Regel-Ausnahme-Mechanismus, KMU, Restrukturierungsgericht, Sanierungsmoderator, Unternehmensfortführung, Insolvenzrecht.
Die Arbeit behandelt die neu eingeführte Rechtsfigur des Restrukturierungsbeauftragten, wie sie durch das StaRUG in das deutsche Recht integriert wurde.
Die zentralen Felder umfassen die rechtlichen Voraussetzungen zur Bestellung, die Aufgabenbereiche, die Vergütungssystematik sowie eine kritische Bewertung der Praxisnähe dieser neuen Regelungen.
Das Ziel ist die umfassende Analyse und kritische Würdigung der gesetzlichen Ausgestaltung des Restrukturierungsbeauftragten, um auf Stärken und Schwachstellen im neuen Sanierungsrahmen hinzuweisen.
Die Arbeit stützt sich auf eine juristische Literaturanalyse und einen Rechtsvergleich mit den Systemen Frankreichs und des Vereinigten Königreichs.
Im Hauptteil werden detailliert die verschiedenen Bestellungsarten (von Amts wegen vs. auf Antrag), die Aufgabenstellung und die rechtliche Stellung sowie die komplexen Vergütungsregelungen inklusive Ausnahmen erörtert.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie StaRUG, Restrukturierungsbeauftragter, Sanierung, Vergütung und Gläubigerschutz geprägt.
Die starre Deckelung der Stundensätze und die komplexe Haftungssituation wirken laut der Arbeit abschreckend auf potenzielle Amtsträger und stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum hohen Aufgabenprofil.
Während der Insolvenzverwalter in einem kollektiven Gesamtvollstreckungsverfahren agiert, dient der Restrukturierungsbeauftragte präventiv der Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens, wobei ihm eine eher vermittelnde und unterstützende Rolle zukommt.
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