Examensarbeit, 2008
55 Seiten, Note: 11 Punkte Vollbefriedigend
1.Teil
Einleitung
I. Gang der Untersuchung
A. Begriff und Formen der Privatisierung
I. Begriff der Privatisierung
II. Formen der Privatisierung
1. Formelle Privatisierung
2. Vermögensprivatisierung
3. Materielle Privatisierung
4. Funktionale Privatisierung
a. Verwaltungshelfer
b. Beliehene
III. Zwischenergebnis
B. Vor- und Nachteile einer Privatisierung im Strafvollzug
I. Kosten und Qualität
1. Betriebskosten
2. Qualität
3. Baukosten
II. Quantität
III. Flexibilität
IV. Wettbewerb
V. Justizvollzugsbedienstete
C. Resümee
2. Teil
A. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Privatisierung
I. Zuständigkeit der Länder
II. Funktionsvorbehalt des Art. 33 IV und V GG
1. Ausübung hoheitlicher Befugnisse
2. Regel-Ausnahme-Verhältnis des Art. 33 IV GG
a. Quantitative Bestimmung
b. Qualitative Betrachtungsweise
aa. Vorliegen eines sachlichen Grundes
bb. Rechtfertigung
cc. Differenzierung der Aufgabenfelder im Strafvollzug
3. Zwischenergebnis zu Art. 33 IV GG
III. Rechtsstaatsprinzip
1. Gewaltmonopol des Staates
IV. Das Demokratieprinzip
V. Das Sozialstaatsprinzip
1. Das Strafvollzugsziel
2. Resozialisierung als Privatisierungsschranke
VI. Vereinbarkeit mit Art. 12 III GG (Zwangsarbeit)
B. Einfachgesetzliche Normen aus dem Strafvollzugsgesetz
I. Vereinbarkeit mit § 156 I S. 1 StVollzG
II. Vereinbarkeit mit § 155 I S. 2 StVollzG
1. Andere Bedienstete
2. Nebenamtlich verpflichtete Personen
3. Vertraglich verpflichtete Personen
4. Ausnahmeklausel des § 155 I S. 2 StVollzG
a. Private Sicherheitskräfte
b. Ausnahme: Krankheitswelle
c. Fiskalische Erwägungen
C. Resümee
D. Fazit
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit sowie die ökonomischen Vor- und Nachteile einer Privatisierung des Strafvollzugs in Deutschland. Dabei wird analysiert, inwieweit der Staat Kernaufgaben des Strafvollzugs auf private Akteure übertragen kann, ohne verfassungsrechtliche Grenzen – insbesondere den Funktionsvorbehalt des Art. 33 GG und das Rechtsstaatsprinzip – zu verletzen.
1. Formelle Privatisierung
Die (unechte) formelle Privatisierung, auch Organisations-privatisierung genannt, liegt vor, wenn die öffentliche Hand für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine privatrechtliche Rechtsform wählt, aber die Anteile an dem Unternehmen selbst behält. Hierbei geht die betreffende Staatsaufgabe nicht auf den dazwischengeschalteten Privaten über, sondern bleibt weiterhin in staatlicher Hand, die zugleich auch die Sachentscheidungs- und Letztverantwortung für das Handeln des Privaten trägt. Demgemäß wird teilweise der formellen Privatisierung der Privatisierungscharakter abgesprochen, da es sich lediglich um „Interna der Staatsorganisation“ oder reine „Scheinprivatisierung“ handele. Diese Ansicht kann jedoch nicht überzeugen, weil das Rechtssubjekt durch die Organisationsprivatisierung juristisch in eine private Person verwandelt wird und sich Dritten gegenüber genauso wie ein Privater verhält. Insbesondere sehen die Kommunalgesetze der Bundesländer ausdrücklich vor, dass Gemeinden und Kreise zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben Eigengesellschaften (z.B. AG´s, GmbH´s) gründen oder andere privatrechtliche Rechtsformen nutzen können.
Für den Strafvollzug ist eine formelle Privatisierung grundsätzlich denkbar, aber ohne besondere Bedeutung, da der Staat weiterhin Gelder für den Betrieb der Anstalt aufbringen müsste und so keine entscheidende finanzielle Entlastung bewirken könnte. Auch kann nicht wie gewünscht mehr Wettbewerb und damit Innovation auf dem Gebiet des Strafvollzuges gehalten werden.
A. Begriff und Formen der Privatisierung: Definiert die verschiedenen Stufen der Privatisierung von der formellen bis zur funktionalen Variante und erläutert deren Bedeutung für den Strafvollzug.
B. Vor- und Nachteile einer Privatisierung im Strafvollzug: Kritische Analyse ökonomischer Argumente, insbesondere hinsichtlich Betriebskosten, Baugeschwindigkeit, Qualität der Betreuung und Auswirkungen auf das Personal.
A. Verfassungsrechtliche Grenzen einer Privatisierung: Untersuchung der verfassungsrechtlichen Schranken durch den Funktionsvorbehalt des Art. 33 GG, das Gewaltmonopol des Staates sowie das Demokratie- und Sozialstaatsprinzip.
B. Einfachgesetzliche Normen aus dem Strafvollzugsgesetz: Überprüfung der Vereinbarkeit mit bestehenden Normen wie § 155 und § 156 StVollzG und die Rolle der Ausnahmeklauseln für private Tätigkeiten.
Privatisierung, Strafvollzug, Funktionsvorbehalt, Art. 33 GG, Resozialisierung, Justizvollzugsanstalt, materielle Privatisierung, funktionale Privatisierung, Staatsmonopol, Verwaltungshelfer, Beliehene, Kosteneffizienz, Rechtsstaatsprinzip, Strafvollzugsgesetz, öffentliche Sicherheit.
Die Arbeit analysiert die Möglichkeiten und Grenzen der Privatisierung des deutschen Strafvollzugs unter besonderer Berücksichtigung verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Rahmenbedingungen.
Im Fokus stehen die Kosten- und Qualitätsdebatte bei privaten Gefängnissen, die Auslegung von Art. 33 IV GG sowie die rechtlichen Schranken, die sich aus dem Resozialisierungsgebot und dem Gewaltmonopol ergeben.
Die Arbeit prüft, ob und inwieweit eine Übertragung staatlicher Aufgaben im Strafvollzug auf Private rechtlich zulässig ist und ob die behaupteten Vor- und Nachteile kritisch haltbar sind.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, die geltende verfassungsrechtliche Grundsätze (Funktionsvorbehalt, Rechtsstaats-, Demokratie- und Sozialstaatsprinzip) auf die Praxis der Privatisierung im Strafvollzug anwendet.
Der Hauptteil gliedert sich in eine ökonomische Betrachtung von Vor- und Nachteilen sowie eine detaillierte Prüfung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Schranken der Privatisierung.
Privatisierung, Strafvollzug, Funktionsvorbehalt, Resozialisierung und Rechtsstaatsprinzip sind die zentralen Begriffe der Arbeit.
Die JVA Hünfeld dient als konkretes Beispiel für eine teilprivatisierte Anstalt in Hessen, an der die Auswirkungen von Management-Kooperationen mit privaten Firmen (wie der Serco GmbH) auf Kosten und Personalstrukturen verdeutlicht werden.
Nein, der Autor kommt zu dem Schluss, dass aufgrund des Funktionsvorbehalts des Art. 33 IV GG eine materielle Privatisierung (die komplette Übertragung an Private) rechtlich ausscheidet; möglich ist lediglich eine funktionale Teilprivatisierung unter enger staatlicher Aufsicht.
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