Diplomarbeit, 2008
73 Seiten, Note: 1,0
A. Einleitung
B. Grundlegendes zum § 15b EStG
I. Die Vorschrift als Fortentwicklung des § 2b EStG
II. Zweck
III. Anwendungsbereich
a. Sachlicher Anwendungsbereich
b. Persönlicher Anwendungsbereich
c. Zeitlicher Anwendungsbereich
d. Nichtanwendung des § 15b EStG
IV. Verhältnis zu anderen Verlustverrechnungsbeschränkungsvorschriften
a. Verhältnis zu § 15a EStG
b. Verhältnis zu den übrigen Verlustverrechnungsbeschränkungen
V. Rechtsfolgen
VI. Verfassungsrechtliche Aspekte
a. Bestimmtheitsgebot
b. Objektives Nettoprinzip
c. Rückwirkungsverbot
C. Der Tatbestand des § 15b EStG
I. Verlustverrechnungsbeschränkung (§ 15b I EStG)
a. Allgemeines
b. Einkunftsquelle
c. Beispiel zur Auswirkung der Verlustverrechungsbeschränkung
II. Steuerstundungsmodell (§ 15b II EStG)
a. Definition Steuerstundungsmodell
b. Modellhafte Gestaltung
c. Erzielung steuerlicher Vorteile in Form negativer Einkünfte
d. Kapitalmäßige Beteiligung ohne Interesse an einem Einfluss auf die Geschäftsführung
III. Nichtaufgriffsgrenze (§ 15b III EStG)
a. Die Anfangsphase
b. Die prognostizierten Verluste
c. Das maßgebende Kapital
d. Beispiel zur Berechnung der 10%-Grenze
IV. Verfahrensrechtliche Regelungen (§ 15b IV EStG)
V. Zusammenfassung
D. Beispiele ausgewählter Steuerstundungsmodelle
I. Fonds
a. Geschlossene Fonds
1. Filmfonds
2. Geschlossene Immobilienfonds
3. Schiffsfonds
4. Neue-Energien-Fonds
5. Wertpapierhandelsfonds
b. Mehrstöckige Personengesellschaften
c. Zebragesellschaften
II. Einzelinvestitionen
a. Immobilieninvestitionen im Rahmen des § 15b EStG
1. Bauträgergestaltungen
2. Erwerb von Sanierungsobjekten und denkmalgeschützten Gebäuden mit Modernisierungszusage
b. Rentenversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbeitrag
III. Fazit
E. Schlussbetrachtung
Die vorliegende Arbeit untersucht umfassend die Bedeutung des § 15b EStG für die steuerliche Behandlung von Steuerstundungsmodellen. Das primäre Ziel der Untersuchung ist es, zu prüfen, inwieweit die gesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkung betriebswirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die primär aufgrund steuerlicher Vorteile getätigt werden, effektiv verhindern kann.
1. Filmfonds
Infolge der 1998 zum letzten mal gewährten Sonderabschreibung bei Schiffsbeteiligungen und dem Auslaufen der Steuerbegünstigungen nach dem Fördergebietsgesetz beim Kauf von Immobilien wendete sich der Markt der geschlossenen Fonds im Verlauf der 90er Jahre den Filmfonds zu.
Filmfonds produzierten meist mehrere Filme, die im Kino, im Fernsehen oder über Video bzw. DVD vermarktet wurden. Um einen Gewinn zu erwirtschaften, mussten die dem Fonds zustehenden Erlöse höher sein als die entstandenen Produktions- und Nebenkosten. Ein großes Risiko für die Gesellschafter lag darin, dass der Erfolg der Filme nicht vorhersehbar war. Um das Risiko eines Totalverlust der Einlage zu vermeiden, haben viele Filmfonds ihren Anlegern Mindesterträge aus der Filmvermarktung garantiert.
Der Reiz einer Investition in Filmfonds lag neben der Möglichkeit von überdurchschnittlichen Renditen durch den Verwertungserfolg eines Filmes in den steuerlichen Vorteilen, die bei einer solchen Beteiligung eingetreten sind.
Bis zur Einführung des § 15b EStG waren Filmfonds aus steuerlicher Sicht ein ideales Steuerstundungsmodell. Beteiligungen an Film- und Fernsehproduktionen konnten Verluste in Höhe von 100 v.H., bei Fremdfinanzierung sogar 200 v. H. der Einlage, zuweisen. Grund hierfür ist das sich im Umkehrschluss aus § 5 II EStG ergebende Bilanzierungsverbot für selbst hergestellte immaterielle Wirtschafsgüter des Anlagevermögens. Das Bilanzierungsverbot hatte zur Folge, das die Herstellungskosten des Films als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln waren und damit zur sofortigen Ergebniswirksamkeit des Produktionsaufwands führten.
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik der Verlustzuweisungen durch Steuersparmodelle ein und erläutert das Ziel der Arbeit, die Wirkung des § 15b EStG zu analysieren.
B. Grundlegendes zum § 15b EStG: Dieses Kapitel gibt einen Überblick über die Vorgängervorschrift § 2b EStG, erläutert Zweck und Anwendungsbereich der neuen Regelung sowie verfassungsrechtliche Bedenken.
C. Der Tatbestand des § 15b EStG: Hier werden die Tatbestandsmerkmale der Verlustverrechnungsbeschränkung und des Steuerstundungsmodells detailliert erläutert, einschließlich der mathematischen Nichtaufgriffsgrenze.
D. Beispiele ausgewählter Steuerstundungsmodelle: Dieses Kapitel zeigt anhand von konkreten Modellen wie geschlossenen Fonds und Einzelinvestitionen, wie die Verlustverrechnungsbeschränkung praktisch greift.
E. Schlussbetrachtung: Die Schlussbetrachtung resümiert die praktische Bedeutung des § 15b EStG und ordnet die Wirksamkeit der Norm kritisch ein.
§ 15b EStG, Steuerstundungsmodell, Verlustverrechnungsbeschränkung, Einkunftsquelle, geschlossene Fonds, Filmfonds, Immobilienfonds, Verlustzuweisung, Anfangsphase, 10%-Grenze, Finanzverwaltung, Steuervorteile, Sonderabschreibung, Rendite, Bauträgergestaltungen.
Die Arbeit analysiert den § 15b des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die Verrechnung von Verlusten aus sogenannten Steuerstundungsmodellen einschränkt.
Zentrale Themen sind der Anwendungsbereich der Vorschrift, die Definition von Steuerstundungsmodellen, die Bedeutung der 10%-Verlustgrenze sowie die Auswirkungen auf geschlossene Fonds und Einzelinvestitionen.
Das Ziel ist es, zu bewerten, inwieweit § 15b EStG dazu in der Lage ist, wirtschaftlich wenig sinnvolle Investitionen, die primär der Steuerstundung dienen, effektiv zu unterbinden.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen und betriebswirtschaftlichen Analyse der Gesetzesbegründung, einschlägiger Literatur sowie der aktuellen Verwaltungsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF).
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretischen Grundlagen des § 15b EStG, die detaillierte Darstellung der Tatbestandsmerkmale sowie eine umfangreiche Fallanalyse zu verschiedenen Fondstypen und Einzelinvestitionen.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Verlustverrechnungsbeschränkung, Steuerstundungsmodell, Einkunftsquelle, Anfangsphase und 10%-Grenze maßgeblich geprägt.
Weil die Finanzverwaltung festlegt, dass die Prüfung der Kriterien für ein Steuerstundungsmodell bereits auf Ebene der Untergesellschaft zu erfolgen hat, was die Verlustverrechnung auf Obergesellschaftsebene entscheidend beeinflusst.
Um eine "modellhafte Gestaltung" zu vermeiden, verzichten sie zunehmend auf das Angebot von Zusatz- oder Nebenleistungen gegen gesonderte Gebühren, um ihre Projekte nicht unter die strenge Verlustverrechnungsbeschränkung fallen zu lassen.
Ja, Medien- bzw. Filmfonds sind nach der Einführung der Beschränkung im Jahr 2005 weitgehend vom Markt verschwunden, da der steuerliche Anreiz durch die hohen Anfangsverluste entfallen ist.
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