Diplomarbeit, 2007
103 Seiten, Note: 2,3
1 Ist-Zustand des Arbeitsmarkts in Deutschland
1.1 Situation der Arbeitskosten
1.2 Zunehmender Zwang der Flexibilisierung in der Arbeitswelt
1.3 Anpassungsfähige Beschäftigungsmodelle
1.4 Anpassungsfähigkeit durch Arbeitnehmerüberlassung
1.5 Arbeitnehmerüberlassung ein Wettbewerbsfaktor
2 Arbeitnehmerüberlassung
2.1 Begriffserklärung
2.1.1 Arbeitnehmerüberlassung: Ein Dreiecksverhältnis
2.1.2 Die beteiligten Personen im einzelnen
2.1.2.1 Arbeitgeber als Verleiher
2.1.2.2 Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer
2.1.2.3 Entleiher als Auftraggeber
2.1.3 Gleichbehandlungsgrundsatz
2.1.3.1 Inhalt und Funktion
2.1.3.2 Ausnahmetatbestände
2.2 Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung zu anderen Vertragstypen
2.2.1 zum Werkvertrag
2.2.2 zum Dienstvertrag
2.2.3 zum Geschäftsbesorgungsvertrag
2.2.4 zum Dienstverschaffungsvertrag
2.3 Vermittlung von Arbeitnehmern
2.3.1 Arbeitsvermittlung
2.3.2 Abgrenzung
2.3.3 Verdacht von Arbeitsvermittlung
3 Gesetzliche Regelungen der Arbeitnehmerüberlassung
3.1 Beginn der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland
3.2 Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG
3.2.1 Geltungsbereich des AÜG
3.2.2 Aufgaben des AÜG
3.2.3 Rechtsverhältnisse des AÜG
3.2.3.1 Zwischen Verleiher und Entleiher (Überlassungsverhältnis)
3.2.3.2 Zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer (Leiharbeitsverhältnis)
3.2.3.3 Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer (Beschäftigungsverhältnis)
3.3 Das AÜG, das Betriebsverfassungsgesetz und Tarifverträge
3.3.1 Die betriebverfassungsrechtliche Stellung im Verleiherbetrieb
3.3.2 Die betriebverfassungsrechtliche Stellung im Entleiherbetrieb
3.3.3 Tarifverträge und deren Auswirkung
4 Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung
5 Illegale Arbeitnehmerüberlassung
6 Resümee – Chancen der Arbeitnehmerüberlassung
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen der Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland. Ziel ist es, die Komplexität des Dreiecksverhältnisses zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer sowie die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen und Abgrenzungsfragen zu bestehenden Vertragstypen zu analysieren.
2.1.1 Arbeitnehmerüberlassung: Ein Dreiecksverhältnis
Die Arbeitnehmerüberlassung bildet in ihrer Form ein Dreiecksverhältnis, dass zwischen Verleiher, Leiharbeitnehmer und Entleiher begründet wird.
Abbildung 2 verdeutlicht, dass zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Vertrag geschlossen wird. Dieser Vertrag beinhaltet alle arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten. Besonders deutlich wird auch, dass Entleiher und Leiharbeitnehmer gerade in keinem vertraglichen Verhältnis zu einander stehen. Es kommt zwischen ihnen vielmehr zu einem Beschäftigungsverhältnis, einem sog. Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Entleiher bestimmte Weisungsbefugnisse gegenüber dem Leiharbeitnehmer erhält und der Leiharbeitnehmer dem Entleiher seine Arbeitskraft schuldet.31
Da zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kein Vertragsverhältnis zustande kommt, besteht der Vergütungsanspruch des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Verleiher. Dieser bekommt im Gegenzug vom Entleiher eine vereinbarte Gebühr, die sog. Leihgebühr.32 Der zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher geschlossene Arbeitsvertrag unterliegt gesetzlichen Rahmenbedingungen des Arbeits-, Steuer- und Sozialrechts. Der Verleiher, der das vereinbarte Arbeitsentgelt zahlt, führt daher auch die anfallenden Steuern und Sozialabgaben ab. Für den Entleiher gilt hierbei, dass er sich versichern sollte, dass der Verleiher seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommt.
1 Ist-Zustand des Arbeitsmarkts in Deutschland: Dieses Kapitel beleuchtet den hohen Kostendruck und den Flexibilisierungszwang auf dem deutschen Arbeitsmarkt.
2 Arbeitnehmerüberlassung: Hier werden die vertraglichen Grundlagen und das Dreiecksverhältnis sowie die Abgrenzung zu anderen Vertragstypen definiert.
3 Gesetzliche Regelungen der Arbeitnehmerüberlassung: Eine detaillierte Analyse der Bestimmungen des AÜG sowie der Einflüsse des Betriebsverfassungsgesetzes.
4 Erlaubnisfreie Arbeitnehmerüberlassung: Untersuchung von Sonderformen, die unter spezifischen Bedingungen keiner speziellen Erlaubnis bedürfen.
5 Illegale Arbeitnehmerüberlassung: Darstellung der rechtlichen Folgen bei Verstößen gegen die AÜG-Vorgaben.
6 Resümee – Chancen der Arbeitnehmerüberlassung: Zusammenfassung der Bedeutung der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument der modernen Personalpolitik.
Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, AÜG, Dreiecksverhältnis, Verleiher, Entleiher, Arbeitsvertrag, Gleichbehandlungsgrundsatz, Equal Pay, Personalbeschaffung, Flexibilisierung, Werkvertrag, Dienstvertrag, Betriebsverfassung, Tarifverträge
Die Diplomarbeit befasst sich mit den rechtlichen Problemstellungen bei der Arbeitnehmerüberlassung, insbesondere mit dem AÜG und den vertraglichen Beziehungen im Dreiecksverhältnis.
Neben der Definition der Arbeitnehmerüberlassung stehen die Abgrenzung zu Werk- und Dienstverträgen, die Rolle des Betriebsrats sowie der Umgang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Fokus.
Das Ziel ist eine fundierte rechtliche Analyse des Beschäftigungsmodells Leiharbeit im Kontext des deutschen Arbeitsmarktes.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, die sich auf Gesetzestexte, Kommentierungen und aktuelle Rechtsprechung stützt.
Im Hauptteil werden das Dreiecksverhältnis, die Rechtsfolgen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung sowie die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der Leiharbeitnehmer erörtert.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Arbeitnehmerüberlassung, AÜG, Equal Pay und betriebliche Flexibilisierung charakterisiert.
Die Unterscheidung ist entscheidend, da bei einer Arbeitnehmerüberlassung strenge gesetzliche Auflagen (AÜG) gelten, die bei einem echten Werkvertrag nicht zwingend anwendbar sind.
Die illegale Arbeitnehmerüberlassung führt zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer und kann zudem Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nach sich ziehen.
Der Grundsatz stellt sicher, dass Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammarbeitnehmer.
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