Bachelorarbeit, 2018
72 Seiten, Note: 1,0
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Sachverhalt
2.1. Grundfall
2.1.1. Abwandlung
2.2. Allgemeines zur Abhandlung
3. Lösung Grundfall
3.1. Zivilrechtlich (Vorüberlegungen)
3.2. Gesellschaftsrechtlich
3.3. Ertragsteuerliche Auswirkungen
3.4. Gewerbesteuerrechtlich
3.5. Erbschaftsteuerrechtlich
3.5.1. Ermittlung steuerpflichtiger Erwerb Erbengemeinschaft
3.5.1.1. Vorüberlegungen
3.5.1.2. Vereinfachtes Ertragswertverfahren
3.5.1.3. Ermittlung begünstigtes Vermögen
3.5.1.4. Ermittlung steuerpflichtiger Erwerb FM
3.5.2. Ermittlung festzusetzende Erbschaftsteuer für FM
4. Darstellung in DATEV
4.1. Anlage BV und Berechnung begünstigtes Vermögen
4.2. Berechnung der Erbschaftsteuer FM
5. Lösung Abwandlung
5.1. Zivilrechtlich
5.2. Gesellschaftsrechtlich
5.3. Ertragsteuerliche Auswirkungen
5.4. Gewerbesteuerrechtlich
5.5. Erbschaftsteuerrechtlich
5.5.1. Allgemein
5.5.1.1. Vorüberlegungen
5.5.1.2. Vereinfachtes Ertragswertverfahren
5.5.1.3. Ermittlung steuerpflichtiger Erwerb JM
5.5.2. Ermittlung festzusetzende Erbschaftsteuer für JM
6. Darstellung Abwandlung in DATEV
7. Fazit
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Übersicht Abhandlung
Abbildung 2: Darstellung Erbanteile
Abbildung 3: Anlage Vere infachtes Ertragswertverfahren, S. 1.
Abbildung 4: Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren, S. 2
Abbildung 5: Anlage BV für Einzelunternehmen (1)
Abbildung 6: Anlage BV für Einzelunternehmen (2)
Abbildung 7: Anlage BV für Einzelunternehmen (3)
Abbildung 8: Anlage BV für Einzelunternehmen (4)
Abbildung 9: Anlage BV für Einzelunternehmen (5)
Abbildung 10: Anlage BV für Einzelunternehmen (6)
Abbildung 11: Ermittlung steuerpflichtiges VV, Quoten VV und begünstigtes Ver mögen (1)
Abbildung 12: Ermittlung steuerpflichtiges VV, Quoten VV und begünstigtes Vermögen (2)
Abbildung 13: Ermittlung steuerpflichtiges VV, Quoten VV und begünstigtes Vermögen (3)
Abbildung 14: Ermittlung Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG für FM
Abbildung 15: Ermittlung Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG für FM
Abbildung 16: Ermittlung des Erwerbs (Anteil) von FM
Abbildung 17: Berechnung der Erbschaftsteuer für FM
Abbildung 18: Beispiel Sachvermächtnis im Formular (1)
Abbildung 19: Beispiel Sachvermächtnis im Formular (2)
Abbildung 20: Berechnung der Erbschaftsteuer für JM
Abbildung 21: Festzusetzende Erbschaftsteuer Grundfall
Abbildung 22: Festzusetzende Erbschaftsteuer Abwandlung
Der Tod wird von den meisten Menschen verdrängt, man will es nicht wahrhaben, dass das Erdendasein endlich ist. In Bezug auf Steuern ist es von höchster Wichtigkeit sich frühzeitig über die Vererbung von Besitztümern und deren Gestaltungsmöglichkeiten z.B. von Betrieben oder Betriebsteilen Gedanken zu machen. Wird dies nicht frühzeitig geplant, kann es sehr teuer in der Erbschaftsteuer für den Erwerber werden. Oft ahnt der zukünftige Erblasser nicht, was seine Besitztümer an Steuerbelastung beim Erwerber auslösen, dementsprechend werden keine Regelungen getroffen.
Ein Erblasser welcher in seiner Übertragungsmasse beispielsweise ein Einzelunternehmen vererbt sollte sich über die Vielzahl von bewertungstechnischen Umständen die es zu beachten gilt und welche mehrmals bei den Erbschaftsteuerreformen geändert wurden, einen Überblick verschaffen. Die Regelung des begünstigten Vermögens z.B. wurde letztmalig bei der Erbschaftsteuerreform v. 30.09.2016, mit Wirkung ab dem 01.07.2016 geändert, zu welcher das BV dieses Einzelunternehmens zählen würde.
Die folgende Ausarbeitung beschäftigt sich mit einem Praxisfall der Übertragung eines Einzelunternehmens, seiner Behandlung zivilrechtlich, gesellschaftsrechtlich, steuerrechtlich in der Erbschaft-, Einkommen- und Gewerbesteuer. Abschließend liegt ein besonderer Fokus auf der Ermittlung der Erbschaftsteuer (insbesondere auf der Ermittlung des begünstigten Vermögens) und der Darstellung dieser in DATEV.
Aufgrund der hohen Komplexität und Anzahl an Möglichkeiten im ErbStG und BewG muss eine Vielzahl von Annahmen getroffen werden, ansonsten wird eine wissenschaftliche Arbeit dieser Größenordnung nicht ausreichen um alle Facetten abzudecken. Im BewG z.B. werden gemeine Werte angenommen, da die verschiedenen Bewertungsverfahren nicht Hauptthema sind.
Auf die Änderungen der Regelungen im ErbStG mit Wirkung ab 01.07.2016 und die vorhergehenden Fälle wird nicht eingegangen. Außerdem werden nur für den Praxisfall relevante Regelungen behandelt.
Herr Mann Muster (MM), geb. am 01.05.1936, ist verheiratet mit Frau Muster (FM) (geb. 01.08.1939) und lebt mit ihr im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Aus der Ehe sind drei Kinder, namens Jochen (JM, geb. 01.09.1960), Ina (IM, geb. 01.03.1967) und Rolf (RM, geb. 01.10.1973) hervorgegangen. Alle Erben sind unbeschränkt steuerpflichtig1 im Sinne des ErbStG (Musterheim angenommen in Deutschland). Herr MM betreibt seine Gaststätte „Zum Mustermann“ seit der Übernahme seitens seiner Eltern im Jahre 1970. Er war ein sehr sparsamer Mensch und hat über die Jahre ein beachtliches privates Vermögen angehäuft. Jochen ist als Koch in der Gaststätte angestellt und Ina als Bedienung. Rolf hingegen arbeitet in einer badischen Fabrik für Anilin & Soda. Am 01.01.2018 verstirbt MM plötzlich und ohne Testament, oder sonstige Regelungen für seinen Todesfall getroffen zu haben. Die Erbschaft wird von allen Erben angenommen.
Angaben BV „Zum Mustermann“:
Die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen (s. Anhang 1) haben durch das vereinfachte Ertragswertverfahren einen zutreffenden, gemeinen Wert des BV von 579.071,-€ ergeben (Ermittlung s. Punkt 3.5.1.2).2
Eine Ableitung des Wertes des BV aus Verkäufen ist nicht ermittelbar. Der Substanzwert wird angenommen als nicht unterschritten.
Es ist ein unbebautes Grundstück im BV, welches 2010 zu Erweiterungszwecken erworben wurde, jedoch noch nicht benutzt wird (nicht betriebsnotwendiges Vermögen). Schulden in Zusammenhang mit dem Grundstück bestehen keine. Der gemeine Wert beträgt 150.000,-€.
Im gewillkürten BV befindet sich seit Jahren ein komplett abgeschriebenes Wirtschaftsgebäude, dass inzwischen an eine ortsansässige Firma zur Nutzung für eine Miete von 300,-€ netto im Monat überlassen wird (nicht betriebsnotwendig i.S.d. § 200 Abs. 2 BewG). Der vom Lagefinanzamt gesondert festgestellte Grundbesitzwert ist 300.000,-€. In wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden liegen nicht mehr vor.
Weiteres Vermögen von MM:
Hausrat
10.000,-€
Einfamilienhaus(250qm), gemeiner Wert
Guthaben bei Geldinstituten
550.000,-€
2.000.000,-€
Das bebaute Grundstück in dem MM bis zu seinem Tod gelebt hat, wird die nächsten 10 Jahre von FM zu Wohnzwecken genutzt werden. Es sind keine Schulden oder Lasten vorhanden.
Weitere Informationen:
- Das Einzelunternehmen ist nicht im Handelsregister eingetragen.
- Bei keinem der Erben liegen frühere Erwerbe, etc. vor.
- Investitionen sind nicht geplant.
- Ein angemessener Unternehmerlohn für MM liegt bei 2.000,-€ im Monat.
- Es sind geringe Erbfallkosten in Höhe von 500,-€ angefallen.
- Die Lohnsummenregelung wird in fünf Jahren als erfüllt angesehen und die Lohnsumme zur Vereinfachung mit 0,-€ angegeben.
Der Einfachheit dienend werden bei den Grundstücken gemeine Werte angenommen, die zulässig sind, da die Einzelheiten bezüglich dieser in der Bewertung den Rahmen dieser Thesis sprengen würden.
Für die Ermittlung des begünstigtem Vermögen ergeben sich folgende Werte (Ermittlung Punkt 3.5.1.3):
VV
300.000,-€
Junges VV
Finanzmittel
0,-€
60.473,-€
Junge Finanzmittel
Schulden
0,-€
30.548,-€
Es ist die von FM aus dem Nachlass von MM zu zahlende Erbschaftsteuer zu ermitteln und die Ermittlung in DATEV darzustellen.
Alles wie im Grundfall nur hat MM ein wirksames Testament aufgesetzt in dem er JM zum Alleinerben mit verschiedenen Vermächtnissen macht. FM, IM, RM bestehen nicht auf ihren Pflichtteil und sind „mit dem Testament einverstanden“.
JM werden folgende Vermächtnisse auferlegt:
- MM vermacht das Wohnhaus FM
- MM vermacht FM, IM, RM aus dem Geldvermögen je einen Betrag von 500.000,-€
- MM vermacht den Hausrat an FM
Die (geringen) Erbfallkosten trug JM und alle sind sich einig, dass er den Pauschbetrag in Anspruch nehmen darf.
Die Bearbeitung der Abwandlung findet ab Punkt 5 statt.
Hier ist die von JM zu zahlende Erbschaftsteuer zu ermitteln und die Ermittlung in DATEV darzustellen.
Die beiden Sachverhalte werden nacheinander abgearbeitet. Zum besseren Verständnis und der Aufzeigung der Besonderheiten in den verschiedenen Steuerarten wird in folgende für diesen Sachverhalt relevante Bereiche unterschieden:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Übersicht Abhandlung
Quelle: Eigene Darstellung
Die verfahrensrechtlichen Besonderheiten sollen nicht Thema sein, da dies den Rahmen sprengen würde. Vereinzelt werden verfahrensrechtliche Hinweise als Anmerkung genannt.
Da MM kein Testament als letztwillige Verfügung hinterlassen hat3, kommt es zur Anwendung der gesetzlichen Erbfolge nach §§ 1922 ff. BGB. Mit dem Tod von MM geht sein Vermögen (=Erbschaft) auf die Erben über.4 In der Gesamtrechtsnachfolge gilt das Vorrangprinzip (=Parentelsystem)5, welches nicht geprüft werden muss, da lt. Aufgabe nur der Ehegatte und Verwandte erster Ordnung gegeben sind.6
Das Repräsentationsprinzip, welches Abkömmlinge der Kinder von MM ausschließt soweit die Kinder leben, ist auch hinfällig, da JM, IM und RM allesamt zum Todeszeitpunkt am Leben sind und keine anderen Stämme lt. Sachverhalt existieren.7 MMs Kinder erben zu gleichen Teilen.8
FM als Ehegatte lebte mit MM in einer Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB, somit wird der Zugewinn der in der Ehe von beiden erzielt wird ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (hier: Tod von MM -> führt zu § 1371 BGB „Zugewinnausgleich im Todesfall“).
Der Zugewinnausgleich im Todesfall wird verwirklicht indem sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht.9 Damit ist der Zugewinn im Todesfall im Sinne des BGB bei der gesetzlichen Erbfolge pauschal abgegolt en.10
Erbschaftsteuerlich greift hier § 5 Abs. 1 ErbStG und stellt eine fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung als nicht steuerbaren Erwerb (nicht Erwerb im Sinne des § 3 ErbStG) frei.
Dieser Betrag ist nach Maßgabe des § 1371 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1373 ff BGB zu ermitteln. Diese Ermittlung gibt der Sachverhalt nicht her (kein Anfangsvermö- gen, etc. gegeben) und wird deshalb (insbesondere bei Punkt 3.5) nicht berücksichtigt. Auch in der Praxis kann die Ermittlung dieses fiktiven Werts zu einem großen Arbeitsaufwand (auch für die Verwaltung) führen.11
In dieser Lösung wird die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils somit als voller Erwerb im Sinne § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG angenommen.
Neben der Verwandten erster Ordnung ist der Ehegatte des Erblassers zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.12
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Darstellung Erb anteile Quelle: Eigene Darstellung
Der Erblasser hinterlässt mehrere Erben, somit wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben13 ; es entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft.14
Jeder Miterbe, also FM, JM, IM und RM, kann über seinen Anteil am Nachlass verfügen, aber nicht über einzelne Nachlassgegenstände (=Gesamthands- gemeinschaft).15
Dies gilt bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.16 Die Auseinandersetzung kann (im Normalfall) jederzeit von jedem Miterben verlangt werden.17
Bei einem Einzelunternehmen bzw. der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelunternehmens, welches auch nicht im Handelsregister eingetragen ist, gibt es für diesen Fall keine nennenswerten Besonderheiten.
Die entstandene Erbengemeinschaft ist eine mit einer Personengesellschaft vergleichbare Gemeinschaft.18 Durch den Erbfall und die Übertragung des Einzelunternehmens werden alle Erben zu Mituntern ehm ern im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.19 Die Erben übernehmen das Unternehmerrisiko bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.20
Für die Einkünfte der Erbengemeinschaft hat eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 S.1 Nr. 2a AO zu erfolgen.21
Der Erbfall des Einzelunternehmens ist ertragsteuerlich ein unentgeltlicher außerbetrieblicher Vorgang mit der Notwendigkeit die Buchwerte fortzuführen.22 Hier findet § 6 Abs. 3 EStG entsprechend Anwendung.
Der Übergang des Einzelunternehmens auf die Erbengemeinschaft bringt keine Gewinnrealisierung mit sich, im Gegensatz zur späteren Auseinandersetzung. Die Buchwerte des Betriebs des Erblassers werden unverändert fortgeführt und keine stillen Reserven aufgedeckt.
Der Gewinn bis zum Todestag, der auf MM entfällt, kann mit einer Zwischenbilanz ermittelt, oder zeitanteilig geschätzt werden. In der Aufgabe stirbt MM am 01.01.18; damit kann der Gewinn bis 31.12.17 ertragsteuerlich MM zugerechnet werden und der Sachverhalt benötigt keine Zwischenbilanz.
Der Gewinn der Betätigung der Erbengemeinschaft, welcher bis zur Auseina n- dersetzung erzielt wird, wird Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens.23 Die Erbengemeinschaft erzielt bis zu ihrer Auflösung Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Nähere Ausführungen zur Gewinneinkunftsart des § 15 EStG unter Punkt 5.3.
Würden ein oder mehrere Miterben später ausscheiden wollen, um das Einzelunternehmen auf z.B. JM zu übertragen und JM zahlt eine Abfindung, so wäre dies ertragsteuerlich von Relevanz. Die weichenden Miterben veräußern ihre Anteile, was einem Ausscheiden aus einer Personengesellschaft gleichkommt. Die Gewinne aus der Veräußerung des gesamten Anteils eines Gesellschafters (der Mitunternehmer ist) sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die (ausscheidenden) Miterben. Der Veräußerungsgewinn berechnet sich nach § 16 Abs. 2 EStG und ist als außerordentliche Einkunftsart nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG tarifbegünstigt.
Ein unentgeltlicher gewinnneutraler Direkterwerb vom Erblasser liegt in vollem Umfang nur vor, wenn der Nachlass real geteilt wird.
Die Feinheiten und Unterschiede einer späteren Erbauseinandersetzung sollen jedoch nicht weiter Thema sein, da dies nicht Hauptthema dieser Ausarbeitung ist. Es soll nur darauf hingewiesen werden, dass die Besteuerung der Erbausei- nandersetzung für den Einzelfall zu beurteilen ist, je nachdem ob diese entgeltlich oder unentgeltlich von statten geht.24
Im BMF-Schreiben v. 14.03.2006 werden dazu Beispiele angeführt über die Realteilung mit/ohne Abfindung, sowie mit Betriebs-/Privatvermögen (oder Mischnachlass), etc.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit im Inland betrieben.25 Die Gaststätte „Zum Mustermann“ ist ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG und gilt deshalb als Gewerbebetrieb vor dem GewStG.26
Die Besonderheit im Sachverhalt ist, dass der Gewerbebetrieb im Ganzen auf einen anderen Unternehmer, die Erbengemeinschaft übergeht. Dies geschieht am 01.01.2018 und zu diesem Zeitpunkt ist der Gewerbebetrieb durch den bisherigen Unternehmer eingestellt. Der Gewerbebetrieb wird am selben Tag von der Erbengemeinschaft „übernommen“ und damit neu gegründet.27
Der Zeitpunkt des Unternehmerwechsels ist als Zeitpunkt der Erlöschung und der Neugründung zu sehen.28
In Anhang 2 ist bei den Gewerbesteuerberechnungen der letzten drei Jahre leicht zu erkennen, dass der maßgebende Gewerbeertrag (§ 10 GewStG) nicht zu Gewerbeverlusten geführt hat und kein Verl ustvortrag vorhanden sein kann.
Allgemein ist zu beachten, dass wenn ein Verlustvortrag bestünde in einem Fall der Übertrag eines Einzelunternehmens wegen Todes diese Fehlbeträge des übergegangenen Unternehmers (MM) nicht vom anderen Unternehmer übernommen werden kann.29 Grund hierfür ist die Unternehmeridentität die bestehen muss, also dass der Gewerbetreibende den Gewerbeverlust in eigener Person erlitten hat, um den Verlustabzug in Anspruch zu nehmen.30
Auch die Frage der Steuerschuldnerschaft bestätigt dies. Der Steuerschuldner ist der Unternehmer.31 Der bisherige Unternehmer ist bei einer Übertragung des ganzen Betriebs Steuerschuldner bis zum Zeitpunkt der Übertragung.32 Danach ist der andere Unternehmer Steuerschuldner.
gemeinschaft
Für die Übersichtlichkeit wird der Lösungsansatz erbschaftsteuerlich unterteilt in allgemeine Vorüberlegungen in Bezug auf den Sachverhalt. Der Wert des BV wird durch das vereinfachte Ertragswertverfahren ermittelt und die Positionen für die Ermittlung des begünstigten Vermögens erläutert und mit dem Schema der Erbschaftsteuerrichtlinien das begünstigte Vermögen ermittelt. Danach wird mit der Reihenfolge eines ebenso aus jenen Richtlinien stammenden Schemas der steuerpflichtige Erwerb ermittelt. Zum Schluss folgen die Aufteilung des Erwerbs nach Quote und die Ermittlung der festzusetzenden Erbschaftsteuer für FM sowie die Darstellungen in DATEV.
Die Erbschaftsteuer ist eine Vermächtnissteuer und eine Erbquotensteuer. Sie ist keine Erbauseinandersetzungssteuer.33
Eine sofortige oder spätere Erbauseinandersetzung hat erbschaftsteuerrechtlich keine Besonderheiten. Die Erben sind unabänderbar Miterben; damit auch Steuerpflichtige für die Erbschaftsteuer.
Ein Erwerb von Todes wegen (hier: Erwerb durch Erbanfall nach § 1922 BGB von MM34 ) unterliegt der Erbschaftsteuer.35 MM lebte in Deutschland zur Zeit seines Todes (=Zeit des Erwerbs von Todes wegen) und war eine natürliche Person. Er ist somit als Inländer36 für den gesamten Vermögensanfall unbeschränkt steuerpflichtig.37 (Die Besonderheit der Zugewinngemeinschaft, § 5 ErbStG, ist bereits bei Punkt 3.1 zum Vernachlässigen erklärt).
Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt des Todes von MM (=01.01.2018).38
Der steuerpflichtige Erwerb ist die Bereicherung des Erwerbers (hier: Erbengemeinschaft), soweit diese nicht steuerfrei nach §§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17, 18 ErbStG ist39, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten40, soweit diese abzugsfähig sind.41
Die Bewertung des Erbes richtet sich nach dem Bewertungsgesetz42 im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (=01.01.2018).43
3.5.1.2. Vereinfachtes Ertragswertverfahren
Die Bereicherung des Erwerbers wird ermittelt, durch die Bewertung der Vermögensgegenstände, wie dem BV (weitere Erklärung s. Punkt 3.5.1.3).
BV sind alle Teile eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV gehören.44 Ein solches BV ist nach § 109 Abs. 1 S. 1 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Die Regelung, dass der Substanzwert nicht unterschritten werden darf, gilt entsprechend, § 109 Abs. 1 S. 2 BewG.45
Da lt. Sachverhalt weder der Substanzwert (vorgegeben) unterschritten, noch eine Ableitung aus Verkäufen ermittelbar ist, kann folglich das vereinfachte Ertragswertverfahren angewendet werden, solange dieses nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.46
Der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag ist aus den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren (->vor Stichtag) über den Durchschnittsertrag herzuleiten, welcher die Summe der Betriebsergebnisse dieser drei Jahre (Ausgangswerte s. Anlage 1), dividiert durch drei ist.47 Das Betriebsergebnis ist vorher i.S.d. § 202 BewG zu modifizieren.
Objektive Umstände die zu einer nachhaltigen Veränderung des Jahresertrags, vor allem durch den Tod des Betriebsinhabers und dessen Kenntnis- se/Fähigkeiten, führen könnten, sind nicht anzunehmen;48 da JM bereits seit Jahren der Koch der Gaststätte ist und er Kenntnis über Rezepte etc. hat.
Die so ermittelte Grundlage (->“Jahresertrag“) ist mit dem Kapitalisierungsfaktor 13,75 zu multiplizieren und ergibt den Ertragswert.49 Außerdem sind die Vorgaben des § 200 Abs. 2 bis Abs. 4 BewG zu beachten und die errechneten Werte zum Ertragswert zu addieren.
Im Folgenden werden die im Sachverhalt relevanten Besonderheiten für dieses Verfahren aufgelistet und anschließend das vereinfachte Ertragswertverfahren im Programm dargestellt:
§ 200 Abs. 2 BewG:
Das unbebaute Grundstück und das Wirtschaftsgebäude sind beide nicht betriebsnotwendig und werden darum mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert angesetzt (s. Abbildung 4).
Unbebautes Grundstück 150.000,-€
Wirtschaftsgebäude 300.000,-€
=> Summe gemeine Werte 450.000,-€
In wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden gibt es lt. Aufgabe bei beiden Grundstücken nicht.
Hinzurechnungen:
§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. c BewG :
Im Jahr 2016 gab es außerordentliche Aufwendungen in Höhe von 445,-€, die dem Betriebsergebnis dieses Jahres hinzuzurechnen sind.
§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. e BewG :
Die Gewerbesteuer (Werte der drei Jahre s. Anlage 1 und 2) ist Ertragsteueraufwand und damit jeweils hinzuzurechnen.
Kürzungen:
§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. d BewG :
Es wurde noch kein angemessener Unternehmerlohn berücksichtigt, darum wird dieser in Höhe von 24.000,-€ (12 Monate x 2.000,-€) in allen drei Jahren gekürzt.
§ 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. f BewG :
Die Mieteinnahmen (s. Sachverhalt und Anlage 1 -> Gewinn- und Verlustrechnung) für das nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgebäude sind Erträge im Zusammenhang mit eben jenem nicht betriebsnotwendigem Vermögen und in allen drei Jahre mit dem Wert 3.600,-€ (12 Monate x 300,-€) zu kürzen.
§ 202 Abs. 3 BewG :
Der Ertragsteueraufwand wird in jedem Jahr pauschal mit 30 Prozent abgegolten mit der Bezugsgröße der Betriebsergebnisse nach Anwendung der vorherigen beiden Absätze. Die Minderung ist nur vorzunehmen, soweit das Betriebsergebnis („nach Anwendung“) positiv war.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Anlage Vereinfachtes Ertragswertverfahren, S. 1 Quelle: Eigene Darstellung in ADDISON
[...]
1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
2 § 11 Abs. 2 S. 4 BewG
3 § 1937 BGB
4 § 1922 Abs. 1 BGB
5 § 1930 BGB
6 § 1924 BGB
7 § 1924 Abs. 2 BGB
8 § 1924 Abs. 4 BGB
9 § 1371 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1931 Abs. 3 BGB; Es ist anzumerken, dass die Absätze 2 und 3 des § 1371 hier nicht zur Anwendung kommen, da lt. Aufgabe FM die Erbschaft annimmt.
10 Vgl. Richter/Fischer in Viskorf/Fischer/Richter, ErbStG § 5, Rz. 7, 5. Auflage
11 Vgl. Richter/Fischer in Viskorf/Fischer/Richter, ErbStG § 5, Rz. 13, 5. Auflage
12 § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB
13 § 2032 Abs. 1 BGB
14 Vgl. Gergen in MüKoBGB/Gergen, 7. Aufl. 2017, BGB § 2032, Rz. 1-3
15 § 2033 BGB
16 § 2032 Abs. 2 BGB
17 § 2042 Abs. 1 BGB
18 Vgl. Online unter: https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/vererbung- eines-einzelunternehmens-erbengemeinschaft-un-21-buchwertfortfuehrung-und- gewinnzurechnung_idesk_PI11525_HI3404597.html [Zugriff 28.07.2018]
19 Vgl. BMF-Schreiben v. 14.03.2006 - IV B 2-S 2242-7/06 Rz. 3
20 § 2058 BGB
21 Vgl. Schmalbach in infoCenter NWB Erbengemeinschaft, Stand: Januar 2017
22 Vgl. Online unter: https://www.haufe.de/fi nance/fi nance-office-professional/vererbung- eines-einzelunternehmens-erbengemeinschaft-und- auseinandersetzung_idesk_PI1 1525_HI1542374.html [Zugriff 28.07.2018]
23 Vgl. BMF-Schreiben v. 14.03.2006 - IV B 2-S 2242-7/06 Rz. 3
24 Vgl. Fey in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 42 2018 Rz. 18 ff., Stand: 01.01.2017
25 § 2 Abs. 1 S. 1 GewStG
26 § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG
27 § 2 Abs. 5 S. 2 GewStG
28 R 2.7 Abs. 1 S. 3 GewStR
29 § 10a S. 8 GewStG
30 R 10a.3 Abs. GewStR
31 § 5 Abs. 1 GewStG
32 § 5 Abs. 2 GewStG
33 Vgl. Fey in Beck'sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 42 2018 Rz. 2, Stand: 01.01.2017
34 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
35 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
36 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. a ErbStG
37 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S.1 ErbStG
38 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
39 § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG
40 § 10 Abs. 5 ErbStG
41 § 10 Abs. 6 - 9 ErbStG
42 § 12 ErbStG
43 § 11 ErbStG
44 § 95 Abs. 1 BewG
45 § 11 Abs. 2 S. 3 BewG
46 § 199 Abs. 2 BewG
47 Vgl. § 201 BewG
48 Vgl. Hofm an n in Viskorf/Hofmann, BewG § 201, Rz. 6, 5. Auflage
49 § 200 Abs. 1 BewG
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