Masterarbeit, 2018
46 Seiten, Note: 10,63
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Grundlagen
C. Der Börsenrückzug (Going Private)
I. Kaltes Delisting
II. Delisting von Amts wegen
III. Reguläres Delisting
1.) Regulierter Markt
2.) Freiverkehr
3.) Downlisting und Downgrading
D. Entwicklung der Rechtsprechung
I. Macrotron-Urteil des BGH
II. Lindner/MVS-Urteil des BVerfG
III. Frosta-Urteil des BGH
E. Würdigung der Rechtslage
I. Gesellschaftsrechtlicher Anlegerschutz
1.) § 29 I 1 UmwG analog – Abfindungsangebot im Verschmelzungsvertrag
2.) § 207 UmwG analog – Angebot der Barabfindung
3.) § 243 II 1 AktG analog – Anfechtungsgründe – Sondervorteil
4.) Gesamtanalogie zu den §§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG – Gesamtanalogie zu gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen
II. Vermögensinteressen
III. Kapitalmarktrechtlicher Anlegerschutz
1.) Börse Frankfurt FBW
2.) Börsen Berlin und München
3.) Börsen Düsseldorf und Hamburg/Hannover
F. Die Neuregelung des Börsenrückzugs durch den Gesetzgeber
I. Überblick
II. Praxisfolgen der Frosta-Rechtsprechung 2013–2015
III. Inhalt des neu geregelten Gesetzes § 39 BörsG
1.) § 39 I BörsG – Widerruf der Zulassung von Amts wegen
2.) § 39 II BörsG – Widerruf der Zulassung auf Antrag des Emittenten
3.) § 39 III BörsG – Regelung der Abfindung
4) § 39 III 4 BörsG – Marktenge
5.) § 39 IV BörsG – Delisting von ausländischen Emittenten
6.) § 39 V BörsG – Verfahren der Geschäftsführung
7.) § 39 VI BörsG – Rechtmäßigkeit des Widerrufs
IV. Rechtsschutz
1.) Rechtsschutz bezüglich des Börsenrückzugs
2.) Rechtsschutz bezüglich des Angebotspreises
V. Übergangsregelung
G. Stellungnahme
Die vorliegende Masterarbeit analysiert die gesetzliche Neuregelung des Börsenrückzugs (§ 39 BörsG) im Kontext der Umsetzung europäischer Transparenzrichtlinien und untersucht dabei, inwieweit diese Neuregelung den Anlegerschutz gegenüber der vorangegangenen, durch die Frosta-Rechtsprechung des BGH geprägten Rechtslage verbessert hat.
C. Der Börsenrückzug (Going Private)
Der Rückzug einer an der Börse vermerkten Gesellschaft aus dem regulierten Markt wird als Delisting bezeichnet. Das Delisting ist in § 39 BörsG geregelt und enthält keine Legaldefinition. Aufgrund der variierenden Begrifflichkeit werden verschiedene Bezeichnungen wie Börsenaustritt, Going Private, Public to Private (P2P) synonym verwendet. Es wird unterschieden zwischen dem Widerruf der Zulassung von Amts wegen nach § 39 I BörsG und dem Widerruf der Zulassung auf Antrag des Emittenten nach § 39 II BörsG. Dennoch geht es in beiden genannten Fällen ohne Weiteres um die Beendigung der Zulassung von Wertpapieren und nicht um die Auflösung der Börsennotierung, da diese automatisch beim Delisting entfällt. Beantragt ein Unternehmen eine Widerrufsentscheidung gemäß § 39 II BörsG, so wird die öffentlich-rechtliche Interaktion zwischen Unternehmen und Börse durch die Börsengeschäftsführung beendet.
Unternehmen entscheiden sich meist für den Börsenrückzug, wenn ihnen hohe Kosten aufgrund aktien- und kapitalmarktrechtlicher Zulassungsfolgepflichten entstanden sind. Der Rückzug vollzieht sich zudem, um die Gefahr von Übernahmen abzuwenden, besonders wenn ein Großaktionär vorhanden und die Summe der am Börsenhandel bestehenden Aktien gering ist. Auch bei wenig Streubesitz und stagnierenden Kursen kann ein Börsenrückzug als Chance zur unternehmerischen Neuausrichtung gesehen werden.
A. Einleitung: Diese Einleitung skizziert das Forschungsvorhaben zur Neuregelung des Börsenrückzugs (§ 39 BörsG) und den historischen Kontext der BGH-Rechtsprechung.
B. Grundlagen: Hier werden die organisatorischen Aspekte der Börse, die Marktsegmente und die Abläufe eines Börsengangs (Going Public) erläutert.
C. Der Börsenrückzug (Going Private): Dieses Kapitel definiert das Delisting und stellt dessen verschiedene Erscheinungsformen wie das kalte Delisting und das reguläre Delisting vor.
D. Entwicklung der Rechtsprechung: Dieses Kapitel analysiert chronologisch die wegweisenden Urteile des BGH (Macrotron, Frosta) sowie die Haltung des BVerfG zum Anlegerschutz.
E. Würdigung der Rechtslage: Es wird kritisch hinterfragt, ob das BGH-Urteil "Frosta" die Rechte der Minderheitsaktionäre angemessen wahrt und ob Analogien aus dem Gesellschaftsrecht greifen.
F. Die Neuregelung des Börsenrückzugs durch den Gesetzgeber: Das Kernkapitel detailliert die gesetzliche Implementierung des § 39 BörsG n. F. und erläutert die Anforderungen an Erwerbsangebote, Abfindungen und Ausnahmefälle.
G. Stellungnahme: Der Autor bewertet die Neuregelung abschließend als angemessene Stärkung des Anlegerschutzes und begrüßt die gesetzliche Klarstellung.
Börsenrückzug, Delisting, § 39 BörsG, Frosta-Entscheidung, Anlegerschutz, Barabfindung, Erwerbsangebot, Börsenzulassung, Kapitalmarktrecht, Minderheitsaktionäre, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, BaFin, Going Private, Marktmanipulation, Ad-hoc-Publizität.
Die Arbeit behandelt die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rückzug einer Aktiengesellschaft von der Börse und die damit verbundenen Schutzrechte der Anleger im deutschen Wirtschaftsrecht.
Zentrale Themen sind die Entwicklung der Rechtsprechung zum Delisting, die Anforderungen an den Anlegerschutz sowie die detaillierte Analyse der neuen gesetzlichen Regelung in § 39 BörsG.
Ziel ist es, einen Überblick über die Gesetzesentwicklung des § 39 BörsG zu geben und zu untersuchen, ob die aktuelle Regelung eine angemessene Balance zwischen unternehmerischer Flexibilität und dem Schutz von Minderheitsaktionären bietet.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die auf der Analyse von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung, Fachliteratur sowie wirtschaftlichen Überlegungen zum Anlegerschutz basiert.
Im Hauptteil werden der Prozess des Delistings, die historischen BGH-Entscheidungen, die Würdigung der Rechtslage unter Einbeziehung analoger Ansätze sowie die detaillierte Vorstellung der 2015 erfolgten Gesetzesänderungen erläutert.
Wichtige Begriffe sind Delisting, Börsenrückzug, § 39 BörsG, Anlegerschutz, Barabfindung und Frosta-Entscheidung.
Die Neuregelung wurde notwendig, da nach der Frosta-Rechtsprechung des BGH Börsenrückzüge ohne Hauptversammlungsbeschluss und ohne Abfindung möglich wurden, was eine Lücke im Anlegerschutz hinterließ und eine gesetzliche Korrektur erforderte.
Die Abfindung richtet sich nun primär nach dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten sechs Monate; der "echte Unternehmenswert" auf Basis eines Ertragswertgutachtens kommt nur in spezifischen Ausnahmefällen, etwa bei Marktmanipulation oder Marktenge, zur Anwendung.
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