Magisterarbeit, 2007
131 Seiten, Note: befriedigend
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
A. Einleitung
B. Geldwäsche
I. Vortaten der Geldwäsche
1. Vortaten im Allgemeinen
2. Steuerstraftaten
a. Steuerstrafrechtliche Verbrechen
aa. Tathandlungen
(1). Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung, § 370 a S. 1 Nr. 1 AO
(a). Gewerbsmäßigkeit im herkömmlichen Sinne
(b). Restriktive Auslegung der Gesamtregelung des § 370 a AO
(aa). Organisierte Kriminalität
(bb). Beschränkung auf Umsatzsteuer
(cc). Stufenverhältnis
(dd). Mindestbetrag
(ee). Stellungnahme
(c). Restriktive Auslegung des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit
(aa). Mehrfache Betätigung im Jahresverlauf
(bb). Verschaffen einer Einnahmequelle
(cc). Berufsmäßige Steuerhinterziehung
(dd). Stellungnahme
(d). Zwischenergebnis
(2). Bandenmäßige Steuerhinterziehung, § 370 a S. 1 Nr. 2 AO
(a). Anzahl der Steuerpflichtigen Personen
(b). Beschränkung auf Unternehmer
(c). Berufsmäßiger Zusammenschluss
(d). Begehung der Steuerhinterziehung als Hauptzweck
(e). Stellungnahme
(f). Zwischenergebnis
bb. Steuerhinterziehung in großem Ausmaß
(1). Quantitativer Betrag
(2). Ausmaß der Täuschung
(3). Unbestimmtheit der Norm
(4). Stellungnahme
(5). Zwischenergebnis
cc. Subjektiver Tatbestand
ee. Zwischenergebnis
b. Steuerstrafrechtliche Vergehen
aa. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
(1). § 373 AO
(a). Gewerbsmäßigkeit
(b). Waffen, Werkzeuge und sonstige Mittel
(c). Bandenmäßige Begehung
(d). Vorsatz
(2). § 374 AO
(a). Vortaten der Steuerhehlerei nach § 374 AO
(b). Tathandlungen bei der Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1 AO
(c). Subjektiver Tatbestand der Steuerhehlerei
(d). Sonstige Besonderheiten bei der Steuerhehlerei
(3). §§ 373, 374 AO i.V.m. § 12 MOG
(4). Sonstige steuerstrafrechtliche Vergehen
bb. § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 StGB (§ 129 StGB)
II. Tatobjekt der Geldwäsche
1. Gegenstand der Geldwäsche
a. Allgemeiner Gegenstand im Sinne des § 261 StGB
b. Gegenstand der Tat bei steuerstrafrechtlichen Vortaten
aa. Gegenstand der Geldwäsche bei einer Vortat nach § 370 a AO
(1). Ersparte Aufwendungen, § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 StGB (§ 370 a AO)
(a). Ersparte Aufwendungen als solche
(b). Durch Ersparnis von Aufwendungen noch vorhandener Vermögenswert
(c). Zwischenergebnis
(2). Unrechtmäßig erlangte Steuererstattungen und –vergütungen gemäß § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 StGB (§ 370 a AO)
(3). Kausalität
(a). Ersparte Aufwendungen
(b). Steuererstattungen und –vergütungen
(c). Zwischenergebnis
bb. Gegenstand der Geldwäsche bei Vortaten nach § 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB
(1). Beziehungsgegenstände, § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 StGB (§ 261 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB; §§ 373, 374 AO)
(2). Sonstige Gegenstände der Geldwäsche bei steuerstrafrechtlichen Vergehen
(a). Verhältnis zwischen § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 und Hs. 2 StGB
(b). Beschränkung der ersparten Aufwendungen als Geldwäschegegenstand auf Vortaten nach § 370 a AO
(c). „Auch“ - im Sinne des § 261 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 StGB
2. Herrühren aus einer Vortat
a. Herrühren aus einer Vortat im allgemeinen
b. Herrühren bei steuerstrafrechtlichen Vortaten
3. Lokalisierung des kontaminierten Gegenstandes
a. Erhalt im Vermögen des Täters
b. Quotale Verunreinigung des Gesamtvermögens
c. Verunreinigung des gesamten Tätervermögens
d. Stellungnahme
e. Zwischenergebnis
III. Tathandlungen der Geldwäsche
1. Tathandlungen nach § 261 Abs. 1 S. 1 StGB
2. Tathandlungen nach § 261 Abs. 2 StGB
IV. Tatbestandsausschluss wegen straflosen Vorerwerbs
V. Subjektiver Tatbestand
VI. Rechtswidrigkeit und Schuld
VII. Beteiligung an der Vortat als persönlicher Strafausschließungsgrund
VIII. Unselbständige Straferschwerungen, § 261 Abs. 4 StGB
IX. Fakultative Strafmilderung und Absehen von Strafe, § 261 Abs. 10 StGB
X. Tätige Reue, § 261 Abs. 9 S. 1 StGB
XI. Ergebnis
C. Telefonüberwachung
I. Telefonüberwachung allgemein
1. Verhältnismäßigkeit der Telefonüberwachung
a. Katalogtat
b. Verdacht
c. Unentbehrlichkeit der Maßnahme – Grundsatz der Subsidiarität
d. Verhältnismäßigkeit im Übrigen
2. Personenkreis der von der Maßnahme Betroffenen
a. Beschuldigter
b. Nichtverdächtige
c. Besonderheiten bei Nichtverdächtigen, §§ 52, 53 StPO
3. Anordnung der Telefonüberwachung
4. Durchführung der Telefonüberwachung
II. Telefonüberwachung und Steuerstrafrecht
1. Direkte Telefonüberwachung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat
2. § 129 StGB im Zusammenhang mit Steuerstraftaten
3. Telefonüberwachung und Geldwäscheverdacht
a. § 129 StGB als Vortat der Geldwäsche
b. Steuerstraftaten als Vortat der Geldwäsche
aa. Geldwäschevortaten aus dem Bereich des Steuerstrafrechts
bb. Persönlicher Strafausschließungsgrund, § 261 Abs. 9 StGB
(1). Telefonüberwachung bei Verdacht von Geldwäsche mit steuerstrafrechtlicher Katalogtat
(2). Ausschluss der Telefonüberwachung
(3). Stellungnahme
4. Zwischenergebnis:
III. Verwertungsverbote
1. Ordnungsgemäße Telefonüberwachung
a. Folgen von Änderungen während der Telefonüberwachung
b. Zufallsfunde
2. Nicht ordnungsgemäße Telefonüberwachung
a. Generelles Beweisverwertungsverbot
b. Anordnung einer Telefonüberwachung wegen einer Steuerstraftat
c. Anordnung einer Telefonüberwachung wegen des Verdachtes der Geldwäsche bei Entgegenstehen des § 261 Abs. 9 StGB
aa. Heilung durch Auswechslung der Anlasstat
bb. Ausschluss einer Auswechslung der Anlasstat
cc. Stellungnahme
3. Ergebnis
D. Fazit
I. § 370 a AO als Vortat der Geldwäsche
1. Der Tatbestand des § 370 a S. 1 AO
2. Der Gegenstand der Geldwäsche bei Vortaten nach § 370 a AO
3. Kausalität bei Vortat nach § 370 a AO
4. Lokalisierung des kontaminierten Gegenstandes im Vermögen
II. Telefonüberwachung
1. Geldwäsche als Katalogtat
2. Beweisverwertungsverbote bei der Telefonüberwachung
III. Abschließende Würdigung
Die vorliegende Magisterarbeit analysiert die strafrechtliche Verknüpfung von Telefonüberwachungsmaßnahmen und Geldwäschetatbeständen im Kontext steuerstrafrechtlicher Vortaten. Ziel der Untersuchung ist es, die Effektivität der gesetzlichen Neuregelungen zur Bekämpfung organisierter Steuerkriminalität zu bewerten und kritisch zu hinterfragen, ob die aktuelle Gesetzeslage – insbesondere bei der Gewerbs- und Bandenmäßigkeit sowie der Lokalisierung kontaminierter Vermögensgegenstände – rechtsstaatlichen Prinzipien genügt.
A. Einleitung
Das Steuerstrafrecht regelt die Sanktionen von Verstößen gegen die Steuergesetze und passt das Strafverfahren durch Sonderregelungen entsprechend an. Bei den Tatbeständen des Steuerstrafrechtes handelt es sich um Blanketttatbestände, also Tatbestände, die durch das materielle Steuerrecht ausgefüllt werden. Daher greifen Steuerrecht und Strafrecht hierbei ineinander über. Es schützt insbesondere das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern.
Die besondere Bedeutung des Steuerstrafrechtes ergibt sich vor allem aus der Höhe des materiellen Schadens, der durch die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten verursacht wird. Diese Schäden in siebenstelliger Höhe ergeben sich in den verschiedensten Bereichen des Steuerrechts, wobei überall ein deutlicher Zuwachs zu erkennen ist. So sind die durch Steuerfahndungen festgesetzten Mehrsteuern im Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Betrugen diese Festsetzungen 1993 noch 1.106.000.000 DM (565.488.820 €), so hatte sich der Betrag 1998 mit 2.242.000.000 DM (1.146.316.396 €) bereits mehr als verdoppelt. Im Jahr 2001 wurden Mehrsteuern von nahezu drei Milliarden DM (etwa 1.534.000.000 €) festgesetzt.
Auch bei der Umsatzsteuer sind die Schäden deutlich angestiegen. Im Jahre 2003 ging der Bundesrechnungshof von Steuerschäden von über elf Milliarden Euro pro Jahr aus. Nach Annahmen des Bundesrechnungshofes soll allein durch Kettenbetrug im Baugewerbe ein jährlicher Steuerschaden von 64 Milliarden Euro entstehen.
Neben diesen materiellen Schäden, entstehen durch die Steuerstraftaten jedoch auch immaterielle Schäden. Hierbei sind insbesondere die Wettbewerbsverzerrungen zu berücksichtigen. So kann ein Händler Waren beispielsweise günstiger anbieten als der steuerehrliche Händler, wenn er für diese keine Umsatzsteuer abführt. Diese Wettbewerbsverzerrungen führen zur Gefährdung von Arbeitsplätzen bei den steuerehrlichen Wirtschaftsteilnehmern.
A. Einleitung: Diese Einleitung beleuchtet die steigende Bedeutung des Steuerstrafrechts angesichts massiver materieller Schäden und betont die Notwendigkeit, steuerliche Verfehlungen durch moderne Ermittlungsmethoden wie die Telefonüberwachung zu bekämpfen.
B. Geldwäsche: Dieses Kapitel erläutert die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Geldwäsche nach § 261 StGB und prüft, inwieweit steuerstrafrechtliche Delikte als taugliche Vortaten fungieren können, wobei die Problematiken von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit im Vordergrund stehen.
C. Telefonüberwachung: Hier wird analysiert, unter welchen engen Voraussetzungen die Telefonüberwachung als Ermittlungsinstrument im steuerstrafrechtlichen Kontext eingesetzt werden darf und wo die Grenzen durch das Fernmeldegeheimnis und rechtsstaatliche Prinzipien liegen.
D. Fazit: Die abschließende Würdigung stellt fest, dass die gesetzgeberischen Bemühungen zur Einbindung steuerstrafrechtlicher Delikte in die Geldwäschebekämpfung weitgehend ineffektiv sind und mit erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken behaftet bleiben.
Geldwäsche, Steuerhinterziehung, § 370a AO, Steuerstrafrecht, Telefonüberwachung, organisierte Kriminalität, Vortat, Bestimmtheitsgebot, Verwertungsverbot, Ermittlungsmaßnahmen, Steuerhehlerei, Bannbruch, Vermögenskontamination, Rechtsstaatlichkeit, Strafprozessordnung.
Die Arbeit untersucht die rechtlichen Herausforderungen bei der Anwendung von Geldwäschetatbeständen und Telefonüberwachungsmaßnahmen im deutschen Steuerstrafrecht.
Die Schwerpunkte liegen auf der Qualifikation von Steuerstraftaten als Geldwäsche-Vortaten, der Interpretation des Merkmals „großes Ausmaß“ sowie der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit heimlicher Ermittlungsmethoden.
Die Arbeit hinterfragt, ob die aktuelle Gesetzeslage und die Einbeziehung steuerlicher Delikte in das Geldwäschegesetz die organisierte Kriminalität effektiv bekämpfen oder ob sie zu verfassungswidrigen Unbestimmtheiten führen.
Es handelt sich um eine dogmatische Rechtsanalyse, die Rechtsprechung, Gesetzestexte und die juristische Fachliteratur systematisch auswertet.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der Geldwäschetatbestände mit ihren Vortaten, die Anforderungen an die Lokalisierung von Vermögenswerten sowie die detaillierte Darstellung der Voraussetzungen und Grenzen der Telefonüberwachung.
Die wichtigsten Begriffe sind Geldwäsche, Steuerhinterziehung, § 370a AO, Telefonüberwachung, organisierte Kriminalität und Bestimmtheitsgebot.
Die Autorin argumentiert, dass die Norm aufgrund des unbestimmten Begriffs „großes Ausmaß“ verfassungswidrig ist und zudem gegen den Grundsatz des Nemo-tenetur-se-ipsum-accusare verstößt, da keine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist.
Die Telefonüberwachung ist unzulässig, wenn eine Bestrafung wegen Geldwäsche bereits aufgrund persönlicher Strafausschließungsgründe ausgeschlossen ist. Erkenntnisse, die in solchen Fällen rechtswidrig gewonnen wurden, unterliegen einem Beweisverwertungsverbot.
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!

