Wissenschaftlicher Aufsatz, 2008
20 Seiten
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
I. Der EWG-Vertrag von 1957
II. Die europäische Sozialpolitik in den 1970er Jahren
III. Die Einheitliche Europäische Akte von 1986
IV. Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989
V. Das Abkommen und Protokoll zur Sozialpolitik von Maastricht
VI. Der Amsterdamer Vertrag von 1997
VII. Der Gipfel und der Vertrag von Nizza
VIII. Der Europäische Verfassungsvertrag von 2004
IX. Der Vertrag von Lissabon von 2007
Die vorliegende Arbeit untersucht die historische Entwicklung der europäischen Sozialpolitik von den Anfängen im EWG-Vertrag bis hin zum Vertrag von Lissabon. Dabei steht die Forschungsfrage im Mittelpunkt, wie sich die Kompetenzen der Europäischen Union im Bereich der Sozialpolitik trotz des Einstimmigkeitserfordernisses und unterschiedlicher nationaler Interessen über die Jahrzehnte hinweg schrittweise erweitert haben.
II. Die europäische Sozialpolitik in den 1970er Jahren
Die marktorientierte Formel „Wohlstand durch Wachstum“ blieb so lange plausibel, wie die Wirtschaft kontinuierlich wuchs und die Arbeitslosigkeit in den Staaten gering war. Vor dem Hintergrund der Ölkrise waren diese „goldene Zeiten“ Anfang der 1970er Jahren jedoch vorbei.
Im Zusammenhang mit dem Werner-Plan von 1970 zur Errichtung einer Wirtschafts und Währungsunion bis zum Jahr 1980 begann in den 70er Jahren eine erste Phase intensiverer sozialpolitischer Aktivität der EWG. 1971 veröffentlichte die Kommission ihre „Vorläufige Ausrichtung für ein Programm einer gemeinschaftlichen Sozialpolitik“, in der sie auf die Notwendigkeit einer Wechselwirkung zwischen den wirtschaftlichen und den sozialen Aspekten des Integrationsprozesses verwies. Begründet wurde diese Kombination der wirtschaftlichen mit der sozialpolitischen Integration mit Spill-over-Effekten.
In der Folge befasste sich im Jahr 1972 der Pariser Gipfel mit der Sozialpolitik. Auf dieser Konferenz hielten die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten fest, dass wirtschaftliche Expansion kein Selbstzweck sein soll, sondern dazu dienen muss, die Lebensqualität und den Lebensstandard der Bevölkerung zu heben, und gaben die Ausarbeitung eines sozialpolitischen Aktionsprogramms in Auftrag. In diesem Programm von 1974 forderte der Rat Maßnahmen der EWG zur Verwirklichung der drei Hauptziele: Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie weiter gehende Beteiligung der Sozialpartner.
I. Der EWG-Vertrag von 1957: Der Gründungsvertrag sah keine echte Sozialgemeinschaft vor, sondern konzentrierte sich auf einen gemeinsamen Markt mit nur begrenzten sozialpolitischen Kompetenzen.
II. Die europäische Sozialpolitik in den 1970er Jahren: Trotz erster Programme zur Integration sozialer Aspekte blieb die Entwicklung durch das Einstimmigkeitserfordernis und wirtschaftliche Krisen weitgehend stagnierend.
III. Die Einheitliche Europäische Akte von 1986: Diese Akte schuf neue Kompetenzen für die Arbeitsumwelt und erlaubte erstmals Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit in Teilbereichen.
IV. Die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989: Eine politische Willenserklärung, die trotz mangelnder rechtlicher Bindungskraft den Anstoß für umfangreiche Initiativen der Kommission gab.
V. Das Abkommen und Protokoll zur Sozialpolitik von Maastricht: Ein Meilenstein, der durch eine zweigleisige Lösung eine erhebliche Ausweitung der EU-Kompetenzen im Arbeitsrecht ermöglichte.
VI. Der Amsterdamer Vertrag von 1997: Durch die Integration des Sozialprotokolls und die Einführung der offenen Methode der Koordinierung wurde eine neue Ära der beschäftigungspolitischen Steuerung eingeleitet.
VII. Der Gipfel und der Vertrag von Nizza: Die feierliche Proklamation der Charta der Grundrechte und die Einführung der Europäischen Sozialpolitischen Agenda markierten wichtige Schritte der Konsolidierung.
VIII. Der Europäische Verfassungsvertrag von 2004: Dieses Projekt wollte die Grundrechte-Charta in das Primärrecht aufnehmen, scheiterte jedoch vorerst an ablehnenden Volksabstimmungen.
IX. Der Vertrag von Lissabon von 2007: Übernimmt wesentliche sozialpolitische Errungenschaften und führt eine neue Sozialschutzklausel ein, wahrt aber gleichzeitig die nationale Kompetenzhoheit.
Europäische Sozialpolitik, EWG-Vertrag, Sozialmodell, Arbeitnehmerrechte, Europäische Kommission, Einstimmigkeitserfordernis, Gemeinschaftscharta, Maastricht-Vertrag, Soziale Integration, offene Methode der Koordinierung, Beschäftigungspolitik, Sozialpartner, Arbeitsrecht, Vertrag von Lissabon, Europäischer Gerichtshof
Die Arbeit analysiert die juristische und politische Entwicklung der Sozialpolitik innerhalb der europäischen Integration, beginnend beim Gründungsvertrag der EWG bis zum Vertrag von Lissabon.
Die Schwerpunkte liegen auf der Ausweitung der EU-Kompetenzen im Sozialbereich, der Bedeutung des Einstimmigkeitsprinzips, der Rolle der Sozialpartner und dem Prozess der sozialen Angleichung.
Das Ziel ist es aufzuzeigen, wie trotz politischer Widerstände und unterschiedlicher nationaler Interessen eine schrittweise Europäisierung sozialpolitischer Standards stattgefunden hat.
Der Autor nutzt eine politikwissenschaftliche und rechtshistorische Analyse, basierend auf Primärverträgen, Ratsbeschlüssen und einschlägiger Fachliteratur zur europäischen Integration.
Der Hauptteil gliedert sich in chronologische Phasen, die von der EWG-Gründung über die Einheitliche Europäische Akte und den Maastrichter Vertrag bis zu den komplexen Reformen der Verträge von Amsterdam, Nizza und Lissabon reichen.
Die wesentlichen Begriffe sind Europäischer Sozialraum, Sozialprotokoll, Arbeitnehmerschutz, offene Methode der Koordinierung und die Politik der kleinen Schritte.
Der EuGH fungiert als wichtige Instanz, die durch seine Rechtsprechung – etwa zur Auslegung von Sozialchartas oder bei Rechtsstreitigkeiten um Arbeitsnormen – maßgeblich zur Präzisierung und Stärkung sozialer Rechte beigetragen hat.
Es ermöglichte einzelnen Mitgliedstaaten, sozialpolitische Vorhaben der Gemeinschaft durch ein Veto zu blockieren, was zu einer langjährigen Stagnation und der sogenannten "Politikverflechtungsfalle" führte.
Es ist ein steuerungspolitisches Instrument, bei dem keine verbindlichen EU-Gesetze erlassen werden, sondern nationale Politiken durch Leitlinien, Benchmarks und gegenseitiges Lernen miteinander koordiniert werden.
Er festigt bestehende Errungenschaften, führt eine neue Sozialschutzklausel ein, belässt aber die Grundprinzipien der sozialen Sicherungssysteme weiterhin in der Kompetenz der einzelnen Mitgliedstaaten.
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