Bachelorarbeit, 2021
50 Seiten, Note: 1,7
Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht
I. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Patentierung im Bereich von Arzneimitteln
2.1 Wirkung des Patentschutzes
2.2 Begriffsdefinition des Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz
3. Formelle Schutzvoraussetzungen
3.1 Anmeldung
3.2 Prüfung
3.3 Erteilung
4. Materielle Schutzvoraussetzungen
4.1 Erfindung
4.2 Neuheit
4.2.1 Erste medizinische Indikation
4.2.2 Zweite und weitere medizinische Indikation
4.3 ErfmderischeTätigkeit
4.4 GewerblicheAnwendbarkeit
5. Patentkategorien nach § 9 PatG
5.1 Erzeugnispatent
5.2 Verfahrenspatent
6. Ergänzendes Schutzzertifikat
6.1 Anmeldeverfahren
6.2 Schutzdauer und Schutzwirkung
6.3 Wirtschaftliche Bedeutung
7. Allgemeine Problematik der Patentierung des Covid-19-Impfstoffes
7.1 Rechtliche Grenzen Infektionsschutzgesetz und Patentgesetz
7.1.1 §5Abs.2Nr.5IfSG
7.1.2 §13PatG
7.2 Patentschutzaufhebung des Covid-19-Impfstoffes
7.3 Erteilung einer Zwangslizenz auf den Covid-19-Impfstoff
8. Fazit
II. Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Ist der Patentschutz ein Impulsgeber für Innovationen oder eine Behinderung von Produktionen?1 Diese Frage beschäftigt die Welt und vor allem die Politiker weltweit. Seit mehr als zwei Jahrenjedoch richtet sich diese Frage nur noch auf die Patentierung des Covid-19-Impfstoffes. Das Coronavirus ist eine neuartige Atemwegserkrankung. Doch was hat dies mit dem Thema der Patentierung zu tun? Seit Dezember 2019 wird in den Nachrichten täglich über die Corona Epidemie gesprochen. Anfangs brachte man diesen Virus mit China in Verbindung. Nur einen Monat später wurde von einem ersten Fall in Europa berichtet. Und so nahmen die Nachrichten ihren Lauf, bis das Virus die komplette Welt unter Kontrolle hatte und sich zu einer Pandemie entwickelte. Das einzige Ziel war es nun, in den letzten zwei Jahren, die Pandemie in den Griff zu bekommen, am bestenjedoch zu stoppen. Dies gelingt nur mit einem Arzneimittel. Genauer gesagt mit einem Impfstoff. Der Covid-19-Impfstoff ist aktuell das meist genanntes Thema in den Medien. Dieser Impfstoff, von den verschiedensten Herstellern, soll der Schlüssel für die Eindampfung des Virus sein. In Deutschland sind Stand Dezember 2021 fünf Impfstoffe zugelassen.2 All diese Impfstoffe sind patentiert. Doch welche Auswirkung haben diese Patente auf die Corona Situation?
Aus diesem Grund befasst sich diese Bachelorarbeit mit dem Thema der Patentierung von Arzneimitteln. Auch die Patentierung des Covid-19-Impfstoffes wird eine Rolle in dieser Bachelorarbeit spielen. Vorerst wird das Thema des Patents in Bezug auf die Arzneimittel erörtert. Daraufhin werden die allgemeinen Voraussetzungen und Arten des Patents genauer beleuchtet, um eine gewisse Grundlage zu bilden. Weitergehend wird auf die Besonderheit des Patents, das sogenannte ergänzende Schutzzertifikat, bei Arzneimitteln eingegangen. Der letzte Abschnitt befasst sich mit der aktuellen weltweiten Corona Situation. Vorerst wird die allgemeine Lage des Virus dargestellt. Weitergehend werden zwei spezielle Normen dargestellt, um die rechtliche Situation aufzugreifen. Nachfolgend wird die Frage zur Diskussion gestellt, ob eine Patentschutzaufhebung für den Covid-19- Impfstoff sinnvoll ist. Hierbei werden verschiedene Sichtweisen und Argumente von Experten dargestellt. Schlussendlich wird das Thema der Erteilung von Zwangslizenzen des Covid-19-Impfstoffes thematisiert.
Ein Patent schützt Erzeugnisse oder Verfahren vor Nachahmern. Somit kann eine wirtschaftlich erfolgreiche Idee nicht kopiert oder nachgemacht werden. Im konkreten Fall von Arzneimitteln wird von einem Erzeugnispatent gesprochen.3 Kategorisiert wird dieses wiederum zwischen weiteren Arten von Erzeugnispatenten. Das Arzneimittel fällt unter den Begriff des Stoffpatents.4 Gemäß §16 Abs. 1 PatG besitzt der Patentanmelder 20 Jahre, ab dem Anmeldetag beim deutschen Patent- und Markenamt, das Schutzrecht.5 Dieses Schutzrecht beginnt jedoch nicht automatisch. Vorerst muss eine Anmeldung eingereicht werden. Daraufhin durchläuft die Erfindung das Prüfungsverfahren. Hierbei wird untersucht, ob der Gegenstand für einen Fachmann neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und ob die Erfindung gewerblich anwendbar ist.6 Diese Voraussetzungen werden im Laufe dieser Arbeit genauer ausgeführt.
Die Bedeutung von Patenten in der Pharmaindustrie ist hoch. Vor allem die wirtschaftliche Bedeutung ist ausschlaggebend. Patentierung von Arzneimitteln bedeutet Forschung und Entwicklung. Im Bereich der Pharmaindustrie sind die Forschungs- und Entwicklungskosten sehr hoch. Wenn ein patentiertes Arzneimittel den Markteintritt schafft, ist dies ein großer Erfolg. Allerdings liegt diese Wahrscheinlichkeit bei ca. 0,1 %. Für die restlichen Fehlversuche entstehen trotzdem enorme Forschungs- und Entwicklungskosten. Der Aufwand, der für all diese Experimente investiert wird, muss durch das Produkt, welches den Markteintritt schafft, refinanziert werden.7 Würde es für Arzneimittel keine Möglichkeit der Patentierung geben, könnten Mitbewerber dieses Medikament kopieren. Das sogenannte Generikum ist das Nachahmerprodukt von einem Arzneimittel. Dessen Wirkstoff stimmt mit dem bereits zugelassenen Wirkstoff überein.8 Der einzige Unterschied hierbei ist, dass die Forschungs- und Entwicklungskosten entfallen und das Generikum preisgünstiger auf dem Markt angeboten werden kann. Durch Mitbewerber des Generikums entsteht ein Preiswettbewerb. Sobald Konkurrenten in den Markt eintreten, können nicht mehr die Preise verlangt werden, die ursprünglich vorgesehen waren, um die Forschungsund Entwicklungskosten wieder auszugleichen.9
Die Anmeldung des Patents im Bereich der Pharmaindustrie erfolgt sehr früh, meist im Verlauf der präklinischen Phase. Dies bedeutet, dass sich das Präparat noch in einem sehr frühen Entwicklungsstadium befinden. Grund hierfür ist, dass der Patentierungsgegenstand nach der Anmeldung schon zum Stand der Technik gehört, sodass Wettbewerber hier keine Chance der Nachahmung haben.10 Durch die Möglichkeit des Patentschutzes, wird den Herstellern eine zeitliche Marktexklusivität ermöglicht, um in diesem Zeitraum Gewinne zu erwirtschaften, denn nur hierdurch können die Forschungs- und Entwicklungskosten kompensiert werden.11 Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein Patent als ein Monopol anzusehen und ist somit ein Marktvorteil. Als Gegenleistung für die Erteilung des Patents muss der Inhaber seine Erfindung in der Patentschrift gänzlich offenbaren. Damit haben die Fachleuchte die Möglichkeit auf der offenbarten Lehre aufzubauen. Dieses System hat positive Auswirkungen auf die Allgemeinheit. Weiterhin gibt die Veröffentlichung einen Anreiz für die Weiterentwicklung und Forschung, da auf die veröffentlichten Ergebnisse aufgebaut werden kann.12
Arzneimittel können in Deutschland nach § 1 Abs. 1, 2a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 PatG patentiert werden. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung und Diagnostizierverfahren hingegen sind vom Patentschutz ausgenommen, vgl. § 2a Abs. 1 Nr. 2 S. 1 PatG.13 Dieser Ausschluss der Patentierbarkeit von Heilverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 S. 1 PatG ist mit sozialethischen Argumenten zu begründen. Die ärztliche Tätigkeit soll nicht daran gehindert werden, bei lebensrettenden Maßnahmen, die Behandlung seines Patienten abzubrechen, um kein Patent zu verletzen. § 2a Abs. 1 Nr. 2 PatG ist somit in zwei Teilen gesondert zu betrachten. Der Ausschluss der Verfahren wird vom zweiten Satz des Absatzes getrennt. Dort wird klargestellt, dass dies nicht für Erzeugnisse, insbesondere für Stoffe oder Stoffgemische gilt, die im Rahmen dieser vorgenannten Verfahren Verwendung finden. Zusammengefasst bedeutet dies, dass Heilverfahren nicht patentierbar sind, die Verwendung eines Arzneimittels im Rahmen dieser Heilverfahrenjedoch patentierbar ist.14
Gern. § 9 PatG erlangt der Patentinhaber ein absolutes Ausschließlichkeitsrecht sein Erzeugnis in Deutschland gewerblich zu nutzen. Hieraus resultiert, dass der Patentinhaber ein ausschließliches Benutzungsrecht an seinem Erzeugnis hat. Dieses wird auch als positives Benutzungsrecht bezeichnet. Allein der Patentinhaber kann darüber verfügen, ob und wie sein Erzeugnis verwertet werden kann. Des Weiteren besagt die vorgenannte Norm, dass dem Patentinhaber ein Verbietungsrecht zusteht. Er kann jedem Dritten untersagen, dass ohne die Zustimmung des Patentinhabers das Erzeugnis nicht benutzt werden darf. Die verbotenen Nutzungshandlungen für Dritte sind in §9 S. 2 PatG aufgeführt.15 Demnach ist es jedem Dritten verboten, ohne die Zustimmung des Patentinhabers ein Erzeugnis herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, vgl. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Ein Verfahren darf nicht ohne Zustimmung angewendet werden, vgl. §9S.2 Nr. 2 PatG. Für, durch ein Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnis, ist es verboten, ohne Zustimmung, das Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, vgl. §9S.2 Nr. 3 PatG.
Somit lässt sich zusammenfassen, dass § 9 PatG die unmittelbaren Patentverletzungen regelt. § 10 PatG hingegen befasst sich mit den mittelbaren Patentverletzungen. Dies wird in Form von weiteren Ausschließlichkeitswirkungen ausgeübt. Schranken der Wirkung des Patents sind in den §§ 10 - 13 PatG niedergeschrieben. Hierbei wird die Wirkung des Patents in bestimmten Bereichen ausgeschlossen.16
Die Wirkung bezogen auf Arzneimittel wird in dem Kapitel Patentkategorien genauer beleuchtet.
Die Definition des Arzneimittelbegriffs findet sich in § 2 AMG wieder. Generell wird zwischen dem Arzneimittel, vgl. Abs. 1, und dem fiktiven Arzneimittel, vgl. Abs. 2, unterschieden. Bei dem Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 AMG kann zwischen den Präsentationsarzneimitteln und den Funktionsarzneimitteln unterschieden werden.17 Das Präsentationsarzneimittel ist definiert in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG. Demnach sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind.18 Das Funktionsarzneimittel wird als Stoffe oder Zubereitung aus Stoffen definiert, die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren, zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Beides setzt voraus, dass es sich um Stoffe oder um eine Zubereitung aus Stoffen handelt.19 Die Begriffsdefinition der Stoffe ist in § 3 Abs. 1 AMG niedergeschrieben.20 Die Begriffsbestimmung im Arzneimittelgesetz für Impfstoffe ist in § 4 Abs. 4 AMG geregelt. Impfstoffe sind nach § 4 Abs. 4 AMG Arzneimittel i. S. d. §2 Abs. 1 AMG, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, bei Mensch oder Tier, zur Erzeugung von spezifischen Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind.21 Die bereits eingangs genannten fiktiven Arzneimittel nach § 2 Abs. 2 AMG sind Stoffe, Gegenstände und Instrumente, die nach der Definition in Abs. 1 keine Arzneimittel sind, doch als solche angenommen werden sollen.22
Die formellen Schutzvoraussetzungen sind als das Verfahren zur Erlangung des Schutzrechtes zu definieren.23 Diese lassen sich in drei Überbegriffe einteilen. Die Anmeldung, die Prüfung und die Erteilung des Patents. Diese werden nun genauer beleuchtet.
Ein Patent entsteht nicht deklaratorisch, sondern muss erteilt werden.24 Um eine Erteilung zu erlangen, muss zum einen eine Anmeldung erstellt und eingereicht werden. Dies Abwicklung ist auch als Patenterteilungsverfahren zu bezeichnen. Die Patentanmeldung und der Prüfungsantrag muss bei dem deutschen Patent- und Markenamt in München gestellt und eingereicht werden.25 Für die Anmeldung wird ein Anmeldeformular P 2007 auf der Homepage vom DPMA bereitgestellt. Die Anmeldung wird schriftlich (per Telefax oder per Post) oder in elektronischer Form eingereicht.26 Die Anforderungen der Anmeldung sind in § 34 Abs. 2 PatG festgehalten. Die Anmeldung muss demnach den Namen des Anmelders enthalten (Nr. 1). Des Weiteren wird in der Anmeldung die Erfindung kurz und genau bezeichnet (Nr. 2). Es werden ein oder mehrere Patentansprüche angegeben, in denen erkenntlich ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (Nr. 3). Weiterhin muss die Erfindung beschrieben werden (Nr. 4). Als letzte Angabe wird eine Zeichnung beigefügt, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung bezieht (Nr. 5).
Bevor die Anmeldung bei dem DPMA eingereicht wird, ist es sinnvoll vorher selbst Recherchearbeit zu leisten, um Doppelentwicklungen zu vermeiden, denn jede Anmeldung ist kostenintensiv. Sollte eine Erfindung der Öffentlichkeit schon bekannt sein, kann das Geld der Anmeldung eingespart werden. Auf der Homepage des deutschen Patent- und Markenamtes sind online Recherchemöglichkeiten gegeben, um den aktuellen Stand der Technik abzurufen. Es ist keine Pflicht diese selbstständige Recherchearbeit vor der Anmeldung zu tätigen. Es ist nur kostengünstiger, falls die Erfindung schon auf dem Stand der Technik beruht.27 Soll nun eine Anmeldung eingereicht werden, sind mehrere Aspekte zu beachten. Wichtig ist, dass die Erfindung so präzise und vollständig offenbart wird, dass ein Fachmann diese ohne weiteres ausführen kann. Das bereits erwähnte Anmeldeformular muss bearbeitet worden sein. Weitergehend muss die Anmeldung die technische Beschreibung der Erfindung, die Patentansprüche, eine Zeichnung, falls diese als notwendig erachtet wird, eine Zusammenfassung und eine Erfindungsbenennung enthalten. Die Patentansprüche stehen mit der eingereichten Beschreibung und Zeichnung im Zusammenhang. Die Beschreibung und die Zeichnung werden zur Auslegung der Patentansprüche, also dem Schutzbereich des Patents, herangezogen.28
Bei den Patentansprüchen ist zu beachten, dass diese so genau formuliert werden, dass alle unter Schutz zu stellende, technischen Merkmale in den Ansprüchen angegeben werden.29 Die Patentansprüche sind für den Tatbestand der Neuheit von großer Bedeutung. Denn mit den Patentansprüchen wird geprüft, ob die Erfindung neu ist. Klassifiziert werden die Ansprüche in unabhängige und abhängige Ansprüche. Die unabhängigen Ansprüche werden in der Patentanmeldung zuerst genannt, denn diese weisen keinen Bezug zu anderen Ansprüchen auf. Es bestehen demnach keine Rückbezüge. Der unabhängige Patentanspruch besitzt den größten Schutzumfang. Abhängige Ansprüche verweisen immer auf einen oder mehrere vorgenannte Patentansprüche. Die abhängigen Ansprüche haben den Vorteil, dass eine Wiederholung aller Merkmale der Erfindung vermieden wird. Das Abhängigkeitsverhältnis der Patentansprüche vereinfacht das Verfassen dieser in der Patentanmeldung. Weitergehend vereinfacht dies auch die Prüfung der Neuheit. Denn ist der unabhängige Patentanspruch neu, sind die abhängigen Patentansprüche auch als neu anzusehen.30
Diese Thematik der abhängigen und unabhängigen Patentansprüche wird nun an dem Beispiel eines Covid-19-Impfstoffs verdeutlicht. Die angesprochene Patentschrift wurde von der Firma CureVac AG aus Tübingen am 18.11.2021 bei dem deutschen Patent- und Markenamt offengelegt.31 Die erste Seite dieser Patentschrift wird der Bachelorarbeit beigefügt. Das Patent mit der Bezeichnung „Coronavirus-Vakzine“32 wurde am 03.02.2021 angemeldet.33 Die beispielhaften dargelegten Patentansprüche lauten wie folgt: „1. Nukleinsäure, umfassend mindestens eine kodierende Sequenz, die für mindestens ein antigenes Peptid oder Protein kodiert, das von einem SARS-CoV-2-Coronavirus stammt oder von diesem abgeleitet ist, oder ein immunogenes Fragment oder eine immunogene Variante davon, wobei die Nukleinsäure mindestens eine heterologe untranslatierte Region (UTR) umfasst. 2. Nukleinsäure gemäß Anspruch 1, wobei die Nukleinsäure für eine Vakzine geeignet ist.“34 Hieraus lässt sich eindeutig ein unabhängiger Patentanspruch (1.) und ein darauffolgender abhängiger Patentanspruch (2.) feststellen. Allein in der zitierten Patentschrift sind 275 Patentansprüche aufgeführt.35
Die Kennzeichnung des Wirkstoffes wird in der Patentanmeldung durch seine Strukturformel definiert. Jedoch können die Patentansprüche der Erfindung durch gewisse Merkmale nicht immer eindeutig beschrieben werden. Dies ist beispielsweise bei chemischen Stoffen teilweise der Fall und ist daher auch für Arzneimittelpatente von Bedeutung. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise die Strukturformel nicht bekannt ist. Es besteht die Möglichkeit Verfahrensmaßnahmen heranzuziehen, die zur Herstellung des Erzeugnisses wesentlich sind. Hierbei handelt es sich um die sog. product-by-process- Ansprüche.36 Um ein Patent im Wege einer product-by-process-Formulierung, gekennzeichneten Sachanspruchs zu erlangen, kommt es nicht auf die Patentfähigkeit des Verfahrens, sondern nur auf die Patentfähigkeit des beanspruchten Erzeugnisses an.37 Der Patentgegenstand bezieht sich hier zwar auf Verfahrensmerkmale, ist jedoch ein Sachanspruch, bezogen auf beispielsweise einen chemischen Stoff. Daher entspricht der Schutzumfang eines product-by- process-Anspruchs einem normalen Sachanspruch. Eine Formulierung könnte in einer Patentschrift wie folgt lauten: „Produkt X, erhalten durch ein Verfahren ,..“.38 Die Zusammenfassung und die Erfindungsbenennung kann bis zu 15 Monaten nach der Patentanmeldung nachträglich eingereicht werden.39 Auch für die Erfindungsbenennung ist ein Formular (P 2792)auf der Homepage zu finden.
Eine Patentanmeldung ist mit Gebühren verbunden. Die Gebühren für die Anmeldung sind in mehrere Arten unterteilt. Die Anmeldegebühr für eine elektronische Anmeldung belaufen sich auf 40,00 €. Im Gegensatz dazu liegen die Anmeldegebühren für die Anmeldung in Papierform bei 60,00 €.40
Nachdem die Patentanmeldung mit den entsprechenden Unterlagen eingereicht wurde und die Anmeldegebühr entrichtet wurde, beginnt das Prüfungsverfahren.
Vorerst wird die Anmeldung auf offensichtliche Verstöße gegen die Formvorschriften nach den §§ 34, 36 - 38 PatG geprüft. Weitergehend wird geprüft, ob offensichtliche Patenthindernisse nach § 42 PatG vorliegen. Sollte sich im Rahmen dieser Prüfung herausstellen, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht gewerblich anwendbar ist, seinem Inhalt nach keine Erfindung ist, keine deckungsgleiche Erfindung betrifft oder von der Patenterteilung ausgeschlossen ist, wird diese Anmeldung beanstandet. Tritt einer oder mehrere dieser Fälle auf, wird der Patentanmelder aufgefordert, Formmängel und / oder offensichtliche Patentierungshindernisse zu beseitigen, oder die Anmeldung innerhalb einer Frist zurückzunehmen. Weitergehend wird in diesem Prüfungsverfahren ein Patentprüfer des deutschen Patent- und Markenamtes die Erfindung genau durchleuchten. Es wird geprüft, ob die materiellen Schutzvoraussetzungen nach §§ 1 bis 5 PatG erfüllt sind und die Anmeldung den Anforderungen nach §§ 34, 27 und 38 PatG entspricht. Diese Prüfung wird allerdings gern. § 44 PatG nur auf Antrag durchgeführt. Wird vor diesem Antrag ein Rechercheantrag nach § 43 PatG gestellt, wird dieser zuerst durchgeführt. Der Rechercheantrag dient dazu, den Stand der Technik zu ermitteln.41
Die Erteilung des Patents wird durch die Prüfungsstelle des deutschen Patent- und Markenamtes beschlossen, wenn alle Voraussetzungen, die oben genannt wurden, erfüllt sind. Aus der Vorschrift § 48 PatG geht im umgekehrten Sinne also hervor, dass die Erteilung beschlossen wird, wenn gern. § 45 Abs. 1 PatG alle gerügten Mängel beseitigt wurden und die Voraussetzungen nach §§ 1 bis 5 PatG gegeben sind. Die Wirkung des Patents tritt nach der Veröffentlichung im Patentblatt in Kraft, vgl. § 53 Abs. 1 S. 3 PatG. Das Patent kann mit dem Einverständnis des Antragsstellers gern. § 31 Abs. 2 Nr. 1 PatG offengelegt, oder 18 Monate nach der Patentanmeldung im Patentblatt, gern. § 31 Abs. 2. Nr. 2 PatG, veröffentlicht werden. Im gleichen Zuge wird die Patentschrift gern. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs.
...
1 Zech, ifo Schnelldienst, S. 3.
2 https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html, abgerufen am 11.01.2022.
3 Ensthaler / Gollrad in Fitzner / Lutz / Bodewig, § 9, Rdn. 20.
4 Mes, § l,Rdn. 192.
5 Grabinski inBenkard, § 16, Rdn. 3.
6 https://www.dpma.de/patente/patentschutz/index.html, abgerufen am 18.11.2021.
7 Langguth, S. 57.
8 Rehmann, Vorbemerkung zu §§ 21-37, Rdn. 37.
9 Fackelmann, S. 402 ff..
10 Fackelmann S. 77.
11 Langguth, S. 55.
12 Dieners / Reese, § 14, Rdn. 1.
13 Langguth, S. 56 f..
14 Fackelmann, S. 71.
15 Lendvai / Rebel, S. 316, Rdn. 680 f..
16 Mes, § 9,Rdn. 1.
17 Rehmann, § 2, Rdn. 1.
18 Rehmann, § 2, Rdn. 12.
19 Rehmann, § 2, Rdn. 15.
20 Rehmann, § 2, Rdn. 8.
21 Heßhaus in Spickhoff, § 4, Rdn. 9.
22 Rehmann, § 2, Rdn. 20.
23 Engels, S. 76, Rdn. 153.
24 Osterrieth, Teil 8, Rdn. 1071.
25 Engels, S. 79, Rdn. 159.
26 Mes, § 34,Rdn. 13.
27 https://www.dpma.de/Datente/Datentschutz/index.html, abgerufen am 07.01.2022.
28 Mes, § 34,Rdn. 31.
29 https://www.dpma.de/patente/anmeldung/index.html, abgerufenam 18.11.2021.
30 Vorwerk, S. 19f..
31 PatentschriftDE 11 2021 000 012 T5, (10).
32 PatentschriftDE 11 2021 000 012 T5, (54).
33 PatentschriftDE 11 2021 000 012 T5, (86).
34 PatentschriftDE 11 2021 000 012 T5, S. 259.
35 PatentschriftDE 11 2021 000 012 T5, S. 259 - 280.
36 Fischer/Breitenbach, S. 232.
37 Mes, § 1, Rdn. 200.
38 Mes, § 14,Rdn. 118f..
39 https://www.dpma.de/patente/anmeldung/index.html, abgerufenam 18.11. 2021.
40 https://www.dpma.de/service/gebuehren/patente/index.html#al, abgerufenam 18.11. 2021.
41 P 2791 / 8.21, S. 14, https://www.dpma.de/docs/formulare/patent/p2791.pdf.
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