Diplomarbeit, 2008
149 Seiten, Note: 1,7
Die vorliegende Diplomarbeit befasst sich mit der steuerlich geförderten Altersvorsorge im ehelichen Unterhaltsrecht. Sie untersucht die Auswirkungen der verschiedenen Formen der Altersvorsorge auf die Berechnung des Unterhaltsanspruchs, sowohl im Hinblick auf die Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen als auch auf die Einbeziehung von Altersleistungen in das unterhaltsrelevante Einkommen.
Das erste Kapitel führt in die Thematik der Diplomarbeit ein und gibt einen Überblick über die Relevanz der steuerlich geförderten Altersvorsorge im ehelichen Unterhaltsrecht.
Das zweite Kapitel behandelt die Grundzüge des ehelichen Unterhaltsrechts, wobei die verschiedenen Unterhaltsformen, Unterhaltstatbestände und die Bemessung des Unterhaltsanspruchs im Detail erläutert werden.
Das dritte Kapitel befasst sich mit der steuerlich geförderten Altersvorsorge und ihrer Einordnung im deutschen Rentensystem. Es werden die verschiedenen Formen der Altersvorsorge, wie die Riester-Rente, die Rürup-Rente und die betriebliche Altersversorgung, dargestellt.
Das vierte Kapitel untersucht die unterhaltsrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersleistungen aus steuerlich geförderter Altersvorsorge.
Das fünfte Kapitel fasst die Ergebnisse der Arbeit zusammen und zieht ein Fazit.
Eheliches Unterhaltsrecht, Altersvorsorge, Steuerliche Förderung, Altersvorsorgeaufwendungen, Altersleistungen, Unterhaltsrelevante Einkommen, Riester-Rente, Rürup-Rente, Betriebliche Altersversorgung, Surrogattheorie.
Aufwendungen für die Altersvorsorge mindern das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen, was die Höhe des zu zahlenden oder zu empfangenden Unterhalts direkt beeinflusst.
Ja, Beiträge zur steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Riester-Rente) können bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens als Abzugsposten anerkannt werden.
Die Rürup-Rente ist eine steuerlich geförderte Rentenform, die insbesondere für Selbstständige konzipiert wurde und im Unterhaltsrecht ähnlich wie die gesetzliche Rente behandelt wird.
Ja, Altersleistungen aus geförderten Vorsorgeformen gehen im Rentenalter als Einkommensbestandteil in die Berechnung des Unterhalts ein.
Sie besagt, dass Rentenleistungen an die Stelle des früheren Erwerbseinkommens treten und somit die ehelichen Lebensverhältnisse weiterhin prägen.
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