Examensarbeit, 2020
51 Seiten, Note: 16,00
Die vorliegende Examensseminararbeit untersucht die Zulässigkeit der Videoüberwachung von Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der relevanten Rechtsnormen und Rechtsprechung. Der Fokus liegt dabei auf der Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers an der Überwachung und den Grundrechten der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz.
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, die den Problemaufriss und den Gang der Untersuchung darlegt. Im Hauptteil wird zunächst die gesetzliche Ausgangslage hinsichtlich des Beschäftigtendatenschutzes der DSGVO und des BDSG beleuchtet. Anschließend werden die grundrechtlichen Aspekte der Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis erörtert. Die Zulässigkeit der Videoüberwachung wird danach unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit geprüft, wobei verschiedene Aspekte wie der legitime Zweck, die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit betrachtet werden. Die Rechtsfolgen bei unzulässiger Videoüberwachung werden im letzten Abschnitt des Hauptteils behandelt.
Die Arbeit befasst sich mit den Themen Videoüberwachung, Arbeitnehmer, Datenschutz, Grundrechte, DSGVO, BDSG, Verhältnismässigkeit, Rechtliche Zulässigkeit, Rechtsfolgen.
Ja, sie ist unter strengen Voraussetzungen zulässig, wenn sie einem legitimen Zweck dient, erforderlich ist und das Interesse des Arbeitgebers die Rechte des Arbeitnehmers überwiegt.
§ 26 BDSG konkretisiert die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere zur Aufdeckung von Straftaten oder zur Kontrolle der Vertragspflichten.
Eine verdeckte Überwachung ist nur in absoluten Ausnahmefällen bei einem konkreten Anfangsverdacht einer schweren Straftat zulässig, wenn alle anderen milderen Mittel ausgeschöpft sind.
Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Überwachungseinrichtungen.
Unzulässige Überwachung kann zu hohen Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen der Mitarbeiter und einem Beweisverwertungsverbot in Arbeitsgerichtsprozessen führen.
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