Examensarbeit, 2020
43 Seiten, Note: 13
A. Einleitung
B. Entwicklung der Diskussion
C. Praktische Relevanz der Atemalkoholkontrolle
D. Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Atemalkoholkontrolle
I. Selbstbelastungsfreiheit
II. Mangelnde gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
E. Belehrungspflicht über die Freiwilligkeit der Atemalkoholkontrolle
I. Innerministerielle Richtlinien zur Belehrung bei Atemalkoholkontrollen
II. Systematische Folgerungen aus § 81a StPO
1. Einwilligung in eine Blutentnahme
a) Qualitative Anforderungen an die Freiwilligkeit
b) Ansätze zur Einschränkung der Belehrungspflicht
2. Rückschlüsse für die Einwilligung in eine Atemalkoholkontrolle
3. Zwischenergebnis
III. Analogie zu § 136 I 2 StPO
1. Planwidrige Regelungslücke
a) Ausdrückliche Regelung von Belehrungspflichten in besonderen Fällen
b) Bewusste Beschränkung der Belehrungspflichten auf die Aussagefreiheit
2. Vergleichbare Interessenlage
a) Belehrung in Vernehmungssituationen
b) Belehrung des Beschuldigten
c) Belehrung über die Aussagefreiheit
3. Zwischenergebnis
IV. Wertungen des Nemo-tenetur-Prinzips und des Fair-trial-Grundsatzes
V. Datenschutzrechtliche Anforderungen an Atemalkoholkontrollen
1. Richtlinie (EU) 2016/680
2. Deutsche Umsetzung im 3. Teil des BDSG
a) Datenschutzrechtliche Vorgaben an eine Einwilligung
b) Zulassung der Einwilligung durch eine Rechtsvorschrift
3. Zwischenergebnis
VI. Ergebnis
F. Beweisverwertungsverbote bei einer rechtswidrigen Atemalkoholmessung
I. Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung
1. Absolutes Beweisverwertungsverbot nach § 136a III 2 StPO
2. Relatives Beweisverwertungsverbot nach der Abwägungslehre
a) Beweisverwertungsverbot bei ordnungsgemäßer Belehrung
b) Beweisverwertungsverbot bei unterlassener Belehrung
II. Fernwirkung einer unverwertbaren Atemalkoholmessung
G. Gesamtergebnis
Die Arbeit untersucht, ob de lege lata eine gesetzliche Belehrungspflicht über die Freiwilligkeit bei der Teilnahme an Atemalkoholkontrollen besteht und welche strafprozessualen sowie datenschutzrechtlichen Konsequenzen ein Verstoß gegen diese Pflicht nach sich zieht.
A. Einleitung
Wer pustet, ist selbst schuld! Diese zynische Aussage trifft den Kern der Diskussion über die Belehrungspflicht bei den auf deutschen Straßen in „großer Anzahl“ durchgeführten Atemalkoholkontrollen. Nach der Rechtsauffassung des OLG Brandenburg, des KG und des OLG Celle sei die Teilnahme an einer Atemalkoholkontrolle zwar freiwillig, daraus folge allerdings nicht, dass die betroffene Person über diesen Umstand auch belehrt werden müsse. Eine Belehrung über die Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Atemalkoholkontrolle sei gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt und komme deshalb nicht in Betracht.
Sollte für jeden Betroffenen erkennbar sein, dass die Mitwirkung an einer Atemalkoholkontrolle freiwillig ist, würde dies die tatsächliche Bedeutung der Kontroverse zum Belehrungserfordernis wesentlich entschärfen. Erfahrungsberichte aus der Praxis deuten freilich in eine entgegengesetzte Richtung: Dem juristischen Laien wird es regelmäßig nicht bekannt sein, dass er zur Mitwirkung an einem Atemalkoholtest durch (kräftiges) Pusten in das „Röhrchen“ nicht verpflichtet ist. Darüber hinaus ist es naheliegend, dass viele juristisch nicht vorgebildete Bürger – entgegen der geltenden Rechtslage – davon ausgehen werden, die Verweigerung der Teilnahme an einer Atemalkoholkontrolle könne ihnen zum Nachteil gereichen. Die verbreiteten Fehlvorstellungen werden dadurch potenziert, dass die uniformierten Polizisten den Betroffenen im Rahmen einer Verkehrskontrolle in amtlicher Funktion gegenüberstehen und somit von vornherein eine Machtasymmetrie besteht. Deshalb ist es möglich, dass unwissende, noch unverdächtige Bürger „freiwillig“ durch eine Atemalkoholkontrolle einen Tatverdacht gegen sich selbst erzeugen und so einen wesentlichen Beitrag zu ihrer eigenen Überführung leisten.
A. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die zynische Realität der Atemalkoholkontrollen und stellt die Forschungsfrage nach der Notwendigkeit einer Belehrungspflicht über die Freiwilligkeit.
B. Entwicklung der Diskussion: Dieses Kapitel gibt einen chronologischen Überblick über die instanzgerichtliche Rechtsprechung und die konträre fachliche Literatur zur Belehrungspflicht.
C. Praktische Relevanz der Atemalkoholkontrolle: Es wird die Bedeutung von Atemalkoholmessungen für Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Kontext der absoluten und relativen Fahrunfähigkeit erläutert.
D. Freiwilligkeit der Teilnahme an einer Atemalkoholkontrolle: Hier wird begründet, warum die Teilnahme aufgrund der Selbstbelastungsfreiheit und mangelnder Ermächtigungsgrundlage freiwillig sein muss.
E. Belehrungspflicht über die Freiwilligkeit der Atemalkoholkontrolle: Der Hauptteil untersucht die Herleitung einer Belehrungspflicht aus Richtlinien, Analogien zum Strafprozessrecht und verfassungsrechtlichen Prinzipien.
F. Beweisverwertungsverbote bei einer rechtswidrigen Atemalkoholmessung: Das Kapitel analysiert die Konsequenzen eines Belehrungsverstoßes hinsichtlich der Verwertbarkeit der gewonnenen Beweise und einer möglichen Fernwirkung.
G. Gesamtergebnis: Die Arbeit schließt mit der Feststellung, dass trotz der Freiwilligkeit gesetzliche Belehrungspflichten notwendig sind und ein Verstoß zur Unverwertbarkeit führen kann.
Atemalkoholkontrolle, Freiwilligkeit, Belehrungspflicht, Selbstbelastungsfreiheit, nemo-tenetur-Prinzip, Beweisverwertungsverbot, Strafprozessordnung, Datenschutzrecht, BDSG, Richtlinie (EU) 2016/680, Verkehrskontrolle, Fahrunfähigkeit, Fernwirkung, Rechtsstaatlichkeit, Verfahrensfairness.
Die Arbeit analysiert die rechtliche Problematik, ob Bürger vor einer Atemalkoholkontrolle durch die Polizei explizit darüber belehrt werden müssen, dass die Teilnahme an dieser Kontrolle freiwillig ist.
Die zentralen Themenfelder sind die strafprozessuale Selbstbelastungsfreiheit, die gesetzlichen Belehrungspflichten, die dogmatische Herleitung von Analogien im Strafverfahren sowie aktuelle datenschutzrechtliche Anforderungen an behördliche Ermittlungsmaßnahmen.
Die Forschungsfrage lautet, ob de lege lata vor einer Atemalkoholkontrolle eine Belehrung über die Freiwilligkeit der Teilnahme zu erfolgen hat und ob eine unterlassene Belehrung zu einem Beweisverwertungsverbot führt.
Der Autor bedient sich der klassischen juristischen Auslegungsmethode, unter Einbeziehung von Gesetzeswortlaut, systematischer Stellung der Normen, teleologischer Erwägungen und verfassungs- sowie datenschutzrechtlicher Wertungen.
Der Hauptteil behandelt die Herleitung der Belehrungspflicht aus verschiedenen Anknüpfungspunkten, insbesondere aus Analogien zu § 136 StPO und § 81a StPO, sowie die datenschutzrechtlichen Implikationen nach Inkrafttreten der EU-Datenschutzrichtlinie und des BDSG.
Neben der zentralen "Atemalkoholkontrolle" und "Freiwilligkeit" sind das "nemo-tenetur-Prinzip" sowie "Beweisverwertungsverbote" die essenziellen Begriffe, die den juristischen Kern der Arbeit definieren.
Der Autor kritisiert die bisherige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, die eine Belehrungspflicht oft pauschal verneint, als unzureichend, da sie die Machtasymmetrie bei Verkehrskontrollen und die Bedeutung der Selbstbelastungsfreiheit unterschätze.
Der Autor argumentiert, dass das aktuelle Datenschutzrecht (insb. § 51 BDSG) strengere Anforderungen an eine wirksame Einwilligung stellt, weshalb freiwillige Atemalkoholkontrollen ohne explizite gesetzliche Grundlage derzeit datenschutzrechtlich als rechtswidrig einzustufen sind.
Die Fernwirkung beschreibt das Problem, ob Beweismittel, die erst durch eine rechtswidrige Atemalkoholkontrolle (und einen darauf folgenden Verstoß) gewonnen wurden, auch dann unverwertbar sind, wenn sie zur Begründung weiterer Maßnahmen, wie einer Blutentnahme, dienen.
Der Autor plädiert für eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die die Möglichkeiten der Atemalkoholkontrolle legalisiert und gleichzeitig die Belehrungspflicht über die Freiwilligkeit verbindlich verankert, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.
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