Bachelorarbeit, 2022
52 Seiten, Note: 1,3
I. Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung und Problemstellung
2. Sinn und Zweck der Abschlusserstellung nach HGB und IFRS
3. Abgrenzung reale und virtuelle Währungen
3.1 Funktionen und Eigenschaften realer Währungen
3.2 Funktionen und Eigenschaften virtueller Währungen am Beispiel des Bitcoins
3.2.1 Historischer Hintergrund
3.2.2 Technische Konzeption
3.2.3 Akzeptanz, Risiken und Chancen
3.3 Exkurs: Bitcoin als offizielle Währung in El Salvador
4. Die Ansatzfähigkeit von Bitcoins
4.1 Allgemeiner Ansatz von Vermögensgegenständen
4.2 Ansatz als immaterieller Vermögensgegenstand
4.3 Ansatz als sonstiger Vermögensgegenstand
4.4 Ansatz als Vorratsvermögen
4.5 Abgrenzung zu Finanzinstrumenten
4.5.1 Wertpapiere
4.5.2 Zahlungsmittel
5. Zulässige Bewertungsmethoden
5.1 Zugangsbewertung
5.2 Folgebewertung
5.2.1 Innerhalb des Anlagevermögens
5.2.2 Innerhalb des Umlaufvermögens
5.3 Veräußerungsgewinne
6. Zusammenfassung
II. Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
»What is needed is an electronic payment system based on cryptographic proof instead of trust, allowing any two willing parties to transact directly with each other without the need for a trusted third party.«1
Im Jahr 2008 veröffentlichte ein Erfinder unter dem Namen Satoshi Nakamoto ein funktionierendes Konzept der virtuellen Währung „Bitcoin“.2 Nakamoto verfolgte mit seiner Entwicklung die Etablierung eines globalen Bezahlsystems, welches unabhängig von zentralen Instanzen funktioniert und allein durch seine Nutzer organisiert wird. Ein zugrundeliegender Algorithmus begrenzt dabei die Menge der verfügbaren Bitcoin-Blöcke, wodurch einer inflationären Entwicklung entgegengewirkt werden kann.3
In den ersten Jahren war die Kryptowährung nur einer eng profilierten Nutzergruppe vorbehalten und diente aufgrund ihrer Anonymität insbesondere als bevorzugtes Zahlungsmittel illegaler Aktivitäten im Internet und Darknet. Infolge exorbitanter Kurssteigerungen lenkten Bitcoins jedoch immer weiter das Interesse der breiten Öffentlichkeit auf sich.4 Neben der Funktion als lang- oder kurzfristiges Spekulationsobjekt gewinnt die Kryptowährung auch als Zahlungs- bzw. Tauschmittel zunehmend an Bedeutung.5 Unter den Bitcoin-Eigentümern befinden sich mittlerweile große Konzerne wie Tesla oder Microsoft. Die Unternehmen akzeptieren die Coins als Zahlungsmittel für Waren oder Dienstleistungen oder tauschen Teile ihrer Liquiditätsreserven in diese um.6
Durch die zunehmende Akzeptanz gewinnt auch die Frage nach der bilanziellen Behandlung von Bitcoins an Bedeutung. Jedoch bestehen sowohl handelsrechtlich als auch nach den IFRS keine expliziten Regelungen, da Kryptowährungen hinsichtlich ihrer virtuellen Substanz und zugrunde liegenden Technologie nach wie vor eine neuartige Innovation darstellen.7 Dem kommt hinzu, dass Bitcoins nicht dem Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels entsprechen. Zudem erfüllen sie nicht die Anforderungen, die an klassische Währungssysteme gestellt werden, wie Akzeptanz, Sicherheit und Stabilität. Ursächlich hierfür sind vor allem die mangelnde Wertsicherungsfunktion sowie die hohe Volatilität dieser Kryptowährung.8
Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Arbeit ist deshalb eine rechtmäßige und sachgerechte Bilanzierung der Kryptowährung „Bitcoin“ unter Beachtung handelsrechtlicher Vorschriften sowie den Regelungen der internationalen Rechnungslegungsstandards. In Anbetracht des Fehlens explizierter Bilanzierungsvorgaben für Kryptowährungen ist hierbei ein prinzipienorientierter Ansatz anzuwenden.9
Die inhaltliche Ausgangslage bilden zunächst der Sinn und Zweck eines Jahresabschlusses sowie die konzeptionellen Grundlagen realer und virtueller Währungen. Die Betrachtung des historischen Hintergrundes sowie der technischen Konzeption des Bitcoins vertiefen dabei das Verständnis für diese virtuelle Währung. Nachfolgend werden die aktuelle Akzeptanz sowie Chancen und Risiken der Kryptowährung erläutert und durch einen thematischen Exkurs am Beispiel El Salvadors untermalt. Im weiteren Verlauf findet eine Erörterung der abstrakten und konkreten Bilanzierungsfähigkeit des Bitcoins sowohl im Anlage- als auch Umlaufvermögen statt. Hierbei wird insbesondere ein möglicher Ansatz als immaterieller Vermögensgegenstand, sonstiger Vermögensgegenstand sowie als Vermögenswert des Vorratsvermögens thematisiert. Die Ansatzfähigkeit des Bitcoins wird durch eine Abgrenzung zu Finanzinstrumenten abgerundet. Im Hinblick auf einen vollständigen und bewertungsgerechten Ausweis in der Bilanz erfolgt eine Ausführung anzuwendender Zugangs- und Folgebewertungen sowie die zulässige Behandlung entstandener Gewinne. Eine zusammenfassende Interpretation der Ergebnisse dieser Untersuchung bildet den inhaltlichen Abschluss der Arbeit.
Gemäß § 242 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufzustellen. Durch die Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden (Bilanz) am Bilanzstichtag, sowie aller Aufwendungen und Erträge (Gewinn- und Verlustrechnung) des Geschäftsjahres, ergibt sich ein Abbild über die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens.10
Kernaufgabe der Jahresabschlusserstellung nach HGB ist zum einen die Ermittlung eines möglichst periodengerechten, vergleichbaren Unternehmenserfolgs.11 Dieser bildet die Grundlage der Steuerermittlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG und ermöglicht die Festlegung eines entziehbaren Gewinns, welcher gleichzeitig die Höhe der Ausschüttung in Form von Dividenden und Erfolgsbeteiligungen bestimmt. Der Jahresabschluss hat somit eine Zahlungsbemessungsfunktion.12 Zum anderen dient die Jahresabschlusserstellung der Informationsfunktion. Denn sowohl für Investoren, Fremdkapitalgeber sowie weitere Stakeholder stellt das Abbild der Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens eine wesentliche Basis für Investitionsentscheidungen, Kreditvergaben und sonstige Geschäftsaktivitäten dar.13
Um eine Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse zu gewährleisten, ist eine Erstellung nach einheitlichen Regelungen erforderlich.14 Infolgedessen bilden die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) einen übergeordneten Maßstab der Abschlusserstellung nach HGB.15 Sie beinhalten anerkannte Vorschriften zur Buchführung und Bilanzierung, und wurden durch Rechtsprechungen, Wissenschaft, Praxis und Verbände auf Basis des Gesetzes entwickelt.16
Ein relevanter Grundsatz der GoB ist das Vorsichtsprinzip, welches im späteren Verlauf der Arbeit nochmals von Relevanz ist. Aufgrund dieses Maßstabes hat der Kaufmann gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB seine Vermögensgegenstände und Schulden vorsichtig zu bewerten. Folglich sind alle zu erwartenden Verluste und Risiken, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, bereits vor ihrer Markttransaktion zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip). Dies impliziert eine Aufnahme dieser unrealisierten künftigen Beiträge als Aufwand innerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV).17 Gewinne sind hingegen erst dann anzusetzen, sofern eine Realisierung des Ertrags erfolgt ist (Realisationsprinzip).18 Demzufolge werden ein Ausweis und die Ausschüttung nicht realisierter Gewinne verhindert.19
Übereinstimmend mit den handelsrechtlichen Grundsätzen besteht der Zweck eines Jahresabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards darin, ein entscheidungsnützliches Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens darzustellen. Obwohl der Abschluss dem Informationsbedürfnis sämtlicher Adressaten gilt, erfüllen die grundlegenden Maßstäbe vor allem die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen für Kapitalgeber.20 Die enthaltenen Auskünfte beziehen sich insbesondere auf die wirtschaftlichen Auswirkungen vergangener Ereignisse und vermitteln ein Unternehmensabbild i. S. d. IAS 1.15, welches die tatsächlichen Verhältnisse des Unternehmens aufführt sowie deren Veränderung im Zeitablauf darstellt (true and fair view).21 Dementsprechend bildet die Dokumentation aller Geschäftsvorfälle sowie die Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen die wesentlichen Kernelemente dieser Rechnungslegungsform.22 Aufgrund derer potenzielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger ihre wirtschaftlichen Entscheidungen treffen und auf Basis dieser ermittelten Vermögens- und Ertragslage zukünftige Zahlungsströme des Unternehmens ableiten.23 Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Jahresabschluss stellt die Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Betrags nach dem Vorsichtsprinzip sowie eine steuerrechtliche Gewinnfeststellung keine Aufgaben des IFRS-Abschlusses dar.24
Eine Währung stellt die Verfassung und Ordnung des Geldwesens eines Staates dar und ist anhand des Gesetzes und der Praxis zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem Gebiet rechtsgültig.25 Der Begriff „Währung“ geht dabei zurück auf das mittelhochdeutsche „Werunge“, was damals für „Gewährleistung“ verwendet wurde und mit „wahr“ und „Wert“ stammverwandt war.26 Die jeweilige Währung stellt sonach einen Wert dar und beschreibt die gesetzlichen Rahmenbedingungen, mit denen das Geldwesen definiert ist. Der zugrundeliegende Wert ist im Gegensatz zu dem des Geldes jedoch wegen Kursschwankungen unbeständig.27 Denn der Wert einer Währung bestimmt sich auch aus Angebot und Nachfrage. Durch reales Wirtschaftswachstum sowie veränderte Umlaufgeschwindigkeit kann sich die Nachfrage nach der Währung ändern. Um den Wert stabil zu halten, muss das Angebot angepasst werden.28 Die Sicherung der Währungsstabilität wird in der Regel durch eine unabhängige Einrichtung verantwortet. Diese entscheidet auch über die entsprechende Geldmenge und kann theoretisch eine unbegrenzte und damit inflationäre Ausgabe neuen Geldes ermöglichen.29 Bisher gibt es keinen dezentralen Mechanismus, welcher in vergleichbarer oder mindestens gleichwerter Weise so eine Geldpolitik betreiben könnte.30
Geld ist ein vom Staat hergestelltes Zahlungsmittel, welches einen konstanten Wert besitzt.31 Hieraus entwickelte sich sogenanntes Fiatgeld wie beispielsweise Euro oder US-Dollar. Die Bezeichnung leitet sich vom lateinischen Wort
„fieri“ ab, was den Vorgang beschreibt, bei dem eine Notenbank ein Stück Baumwolle mit einer Zahl bedruckte und proklamierte „es werde (lateinisch = fiat) Geld“.32 Infolgedessen besitzt Geld keinen eigenen Materialwert, sondern unterliegt dem nominalen Wert, der ihm durch die staatliche Zentralbank zugeschrieben wird.33 Hieraus resultierend wissen Menschen, dass sie Fiatgeld in Form von Münzen und Geldscheinen oder als Guthaben auf dem Bankkonto gegen Waren, Dienstleistungen oder andere Währungen eintauschen können.34
Ökonomisch definiert sich Geld in der Erfüllung dreier Funktionen:
Tausch- und Zahlungsmittelfunktion
Vor vielen Jahrhunderten wurden Waren gegen Waren getauscht, doch diese waren schlecht transportierbar, kompliziert zu portionieren und ihr Wert war für Außenstehende oft nicht oder nur schwer abzuschätzen.35 Zudem waren lange Tauschketten notwendig, um das Benötigte zu erhalten. Als Geld zum Handeln verwendet wurde, konnte jede Ware direkt gegen einen vorab definierten Betrag eingetauscht werden.36 Folglich diente Geld in erster Linie als Tauschmittel.37
Darüber hinaus konnten mit Geld Finanztransaktionen ausgeführt werden. So wurden Kredite gewährt und Schulden beglichen. Das Geld war demnach nicht mehr nur ein Tauschmittel, sondern bekam ergänzend eine Zahlungsmittelfunktion.38
Heutzutage sind Zahlungsmittel aufgrund von Gesetzen rechtsgültig.39 Demnach müssen nachfolgende Grundfunktionen erfüllt sein, um solch ein rechtmäßiges Zahlungsmittel darzustellen:
· Möglichkeit zum Tausch von Waren- oder Dienstleistungen (Bezahlfunktion)
· Akkumulation der Werte (Sparfunktion)
· Einschätzung des Güterwertes in Dimension der Währung (Bewertungsfunktion)
Sind all diese Funktionen erfüllt, dient die Ressource als Zahlungsmittel, welches sich einfach transferieren lässt und etwas Wertvolles darstellt.40
Wertaufbewahrungsfunktion
Geld erfüllt eine Funktion als Wertaufbewahrungsmittel. So besteht die Möglichkeit, dieses aufzubewahren und zu einem späteren Zeitpunkt oder an einem anderen Ort zu nutzen. Diese Funktion erweitert Handlungsspielräume und stellt einen Motor für die wirtschaftliche Entwicklung dar.41
Damit Geld langfristig als Wertaufbewahrungsmittel dienen kann, muss es haltbar und wertbeständig sein. Gemeint ist hiermit die Aufrechterhaltung der Kaufkraft über einen längeren Zeitraum. Da Geld an sich keinen eigenen Materialwert hat, ist es notwendig seinen Nominalwert zu erhalten.42 Dieser Aufgabe kommen staatliche Zentralbanken nach, indem sie über Höhe und Zusammensetzung wichtiger Geldmengenaggregate entscheiden und mit diesen Bestimmungen den Wert der entsprechenden Währung sichern.43
Recheneinheitsfunktion
Als Recheneinheit bietet Geld die Möglichkeit, den Wert von Waren und Dienstleistungen zu berechnen und zu vergleichen.44 Die Gegenüberstellung verschiedener Preise von unterschiedlichen Sachen und Rechten führt zu einer Austauschrelation und vereinfacht das Wirtschaftsleben.45
Die einzelnen Geldpreise bieten so beispielsweise die Möglichkeit, Herstellungskosten einer Maschine zu berechnen oder teure Güter zu identifizieren und gegen preiswertere auszutauschen. Damit Geld dieser Funktion gerecht nachkommt, muss es ausreichend teilbar sein.46
Etwas Virtuelles definiert sich als „nicht echt, nicht in Wirklichkeit vorhanden, aber echt erscheinend“.47 Bei virtuellen Währungen handelt es sich um digital dargestellte Werteinheiten (Kryptowährungen), dessen Wert sich, wie bei realen Währungen, aus Angebot und Nachfrage bestimmt.48 Diese werden jedoch von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert, sondern durch mathematische Algorithmen geschaffen.49 Insoweit unterliegen sie weder der Rechtsgültigkeit einer staatlichen Währung noch einer Regulatorik zur Sicherung der Währungsstabilität.50 Demzufolge kann der Wert einer Kryptowährung beliebig schwanken und bis zum Totalverlust führen.51
In Anbetracht dieser Rahmenbedingungen werden Kryptowährungen (neben kurz- oder langfristigen Spekulationszwecken) als Tausch- und Zahlungsmittel für Waren und Dienstleistungen genutzt und wie ein Gut übertragen, sofern diese von ihrer Gegenseite akzeptiert werden. Virtuelle Währungen beinhalten jedoch keinen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Emittenten.52
Die bekannteste virtuelle Währung ist der Bitcoin (BTC), welcher derzeit auch die höchste Marktkapitalisierung mit ca. einer Billionen US-Dollar besitzt.53 Im Vergleich zu realen Währungen, dessen Geldmenge durch die theoretisch unbegrenzte Ausgabe von staatlichen Zentralbanken inflationär ist, verspricht das Bitcoin-Konzept inflationäre Sicherheit.54 Denn durch den zugrundeliegenden Algorithmus wird die Schöpfung neuer Coins komplett dezentral organisiert und ist auf 21 Millionen BTC begrenzt, was einer inflatorischen Entwicklung entgegenwirkt.55
Bereits vor der Erfindung des Internets und der zunehmenden Digitalisierung gab es Versuche, Lokal- oder Regionalwährungen zu implementieren. Jedoch erreichte keine von ihnen allgemeine Akzeptanz.56 Durch den fortschreitenden Ausbau des Internets und als Folge der Finanzkrise im Jahr 2008 wuchs jedoch das Interesse nach alternativen Zahlungs- und Anlagemöglichkeiten, welche unabhängig von (Zentral-)Banken agieren.57 Noch im selben Jahr wurde das erste funktionsfähige Konzept einer virtuellen Währung vorgestellt. Satoshi Nakamoto veröffentlichte damals im November 2008 ein Whitepaper, das den Bitcoin beschrieb. Beim Namen des Erfinders handelt es sich um ein Pseudonym. Welche Person hinter Satoshi Nakamoto steckt ist bis heute ungeklärt.58
Der erste Block der Bitcoin-Blockchain, der sogenannte Genesis-Block, wurde im Januar 2009 erzeugt. Es folgten damals weitere 49 Coins.59 Zum heutigen Stand (November 2021) wurden bereits knapp 19 Millionen BTC generiert.60 Das Volumen aller verfügbaren Bitcoins ist auf 21 Millionen Stück begrenzt.
Zu Beginn des Jahres 2010 ging der erste Bitcoin-Marktplatz „Mt. Gox“ online. Dieser war zugleich die erste Bitcoin-Wechselstube, bei der mit herkömmlichen Währungen Bitcoins erworben werden konnten. Der erste dokumentierte Kauf realer Wirtschaftsgüter mit Bitcoins fand im Jahr 2010 in Florida statt.61 Damals bezahlte ein Programmierer seine zwei Pizzen mit 10.000 BTC, was einem heutigen Wert von knapp 430 Millionen US-Dollar entspricht.62 Im Februar 2011 erreichte der Bitcoin erstmals den Wert von einem US-Dollar. Ab diesem Zeitraum begannen auch große internationale Finanzmagazine über diese Kryptowährung zu berichten.63
Der erste Skandal um Bitcoin ereignete sich im Jahr 2014. Dem Bitcoin-Marktplatz „Mt. Gox“ wurden durch einen Hackerangriff über 800.000 Coins gestohlen, woraufhin der Wert des Bitcoins massiv einbrach und erstmalig die Forderung nach einer Regulierung der Kryptowährung durch die New Yorker Finanzaufsicht laut wurde.64 Insgesamt sank der Wert Ende 2014 von 1.000 US-Dollar auf unter 250 US-Dollar. Jedoch schaffte es die Währung bis Ende 2016, sich wieder auf ihren früheren Wert von 1.000 US-Dollar zu erholen, ehe sie im Jahr 2017 bereits um weitere 2.000 % auf 20.000 US-Dollar anstieg.65 Trotz enormer Schwankungen liegt der heutige Wert des Bitcoins bei knapp 43.000 US-Dollar.66 Das bisherige Allzeithoch erreichte die Währung am 09.11.2021 bei über 68.000 US-Dollar und wies zum damaligen Zeitpunkt eine Marktkapitalisierung von 1,3 Billionen Dollar auf.67
Somit zeigt der Bitcoin als erste virtuelle Währung auf, dass nichtstaatliche Ersatzwährungen ohne eine Regulierung nationaler und internationaler Behörden durchaus funktionieren können.68
Bitcoins werden mithilfe eines kryptografischen Verfahrens geschaffen und in Peer-to-Peer-Computernetzwerken ausgetauscht. Hierbei arbeitet jedes Endgerät als Client für andere Endgeräte innerhalb des Systemverbundes. Angesichts dessen unterliegen Bitcoins keiner Kontrolle durch eine zentrale Institution, sondern das gesamte Netzwerk kontrolliert die Währung und die damit verbundenen Transaktionen.69 Jeder Zahlungsvorgang findet innerhalb dieses Verbunds zwischen zwei Entitäten, beispielsweise zwei Personen, statt, ohne dass ein Zwischenhändler (z. B. eine Bank) in den Prozess einbezogen wird.70
Aufgrund der fehlenden zentralen Instanz muss deren Kontoführungsrolle ein verteiltes „Kassenbuch“ übernehmen. Hierbei speichert dieses keine Kontostände, sondern lediglich alle erfolgten Zahlungen.71 Dieses Kassenbuch ist die Blockchain. Sie besteht aus mehreren Blöcken (Blocks), welche zu einer Kette (Chain) aneinandergereiht werden. Alle Informationen jemals erfolgter Transaktionen werden in Form von Blöcken auf der jeweiligen Blockchain gespeichert.72 Diese Speicherung findet dabei redundant auf den Rechnern der Nutzer des Zahlungsverkehrssystems statt, welche über das Web durch ein öffentliches Peer-to-Peer-Netzwerk verbunden sind. Die Datensätze aller Teilnehmer werden dabei innerhalb eines Netzwerkprotokolls abgeglichen. Dieses sorgt dafür, dass die Blockchain nur gültige Transaktionen enthält und verhindert zudem, dass Nutzer bereits verbrauchte Blöcke ausgeben oder Blöcke transferieren, welche ihnen nicht selbst gehören.73 Informationen, welche einmal in der Blockchain enthalten sind, können nicht mehr geändert werden, denn alle Blöcke sind nach unveränderlichen Regeln miteinander verbunden. Infolge wird das System mit jedem erzeugten Block sicherer.74
Um eine Transaktion mit Bitcoins durchführen zu können, braucht jeder Teilnehmer eine Wallet (digitale Geldbörse), auf die er mit dem einem privaten Schlüssel Zugriff erhält.75 In dieser Wallet befinden sich erworbene Coins bzw. das Anrecht auf die Coin-Nutzung.76 Die digitalen Geldbörsen können sowohl auf Online-Handelsplätzen als auch in Form von Softwareanwendungen oder Hardware-Datenträgern eingerichtet werden.77
[...]
1 Nakamoto (2018), S. 1.
2 Vgl. Schmidt (2018), S. 12; vgl. Hönig (2020), S. 2.
3 Vgl. Dobernig/Daube (2019a), S. 1-2.
4 Vgl. Hönig (2020), S. 80; vgl. Botek (2018), S. 5.
5 Vgl. Zwirner (2018), Abs. 1.
6 Vgl. Brühl (2021), S. 629.
7 Vgl. PwC (2019), S. 27-28.
8 Vgl. Kleeberg (2018), S. 1; vgl. BaFin (2020b).
9 Vgl. PwC (2019), S. 1.
10 Vgl. Ehricke (2020), § 120, Rz. 3; vgl. Sangen-Emden (2019), § 21, Rz. 1.
11 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 19.
12 Vgl. Ehricke (2020), § 120, Rz. 4.
13 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 8.
14 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 7-8.
15 Vgl. Noodt (2019), § 243, Rz. 1-2.
16 Vgl. Theile (2021), Kap 1.
17 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 135.
18 Vgl. Theile (2013), S. 11-12; vgl. Geismann (2017), S. 20-21.
19 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 129.
20 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 143-144.
21 Vgl. Bolin (2013), S. 966; vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2021), S. 144.
22 Vgl. Buchholz (2019), S. 236-237.
23 Vgl. Müller/Saile (2018), S. 8; vgl. Buchholz (2019), S. 236.
24 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (2019), §1, Rz. 16; vgl. Bolin (2013), S. 964.
25 Vgl. Bussac (2019), S. 13.
26 Vgl. Thiele/Diehl (2017), S. 3.
27 Vgl. Solit (o.D.).
28 Vgl. Thiele/Diehl (2017), S. 4-5.
29 Vgl. Dobernig/Daube (2019a), S. 18-19.
30 Vgl. Tolkmitt/Wittrin (2020), S. 15-16.
31 Vgl. Solit (o.D.).
32 Vgl. Thiele/Diehl (2017), S. 3-4.
33 Vgl. Deutsche Bundesbank (o.D.), Kap. 1.3.
34 Vgl. Bussac (2019), S. 13.
35 Vgl. Gischer/Herz/Menkhoff (2020), S. 4.
36 Vgl. Deutsche Bundesbank (2019), Abs. 2.
37 Vgl. Deutsche Bundesbank (o.D.), Kap. 1.2.
38 Vgl. Deutsche Bundesbank (o.D.), Kap 1.2.
39 Vgl. Bussac (2019), S. 13.
40 Vgl. Siegel/Stulle (2018), S. 1.
41 Vgl. Deutsche Bundesbank (o.D.), Kap 1.2.
42 Vgl. Deutsche Bundesbank (2019), Abs. 4.
43 Vgl. Dobernig/Daube (2018b), S. 18-19.
44 Vgl. Deutsche Bundesbank (2019), Abs. 3.
45 Vgl. Gischer/Herz/Menkhoff (2020), S. 4.
46 Vgl. Deutsche Bundesbank (o.D.), Kap 1.2.
47 https://www.duden.de/rechtschreibung/virtuell, [04.01.2022].
48 Vgl. Siegel/Stulle (2018), S. 2-3.
49 Vgl. BMF (2021), Rz. 1; vlg. Schmidt (2018), S. 5.
50 Vgl. Brühl (2021), S. 629.
51 Vgl. Thiele/Diehl (2017), S. 3-4.
52 Vgl. Heinemann/Walter (2021), S. 6.
53 Vgl. Temp (2021), Abs. 1.
54 Vgl. Dobernig/Daube (2019a), S. 18-20; vgl. Brom (2021), S. 482.
55 Vgl. Dobernig/Daube (2019a), S. 1-2, 18-20; vgl. Brom (2021), S. 482.
56 Vgl. Tolkmitt/Wittrin (2020), S. 1.
57 Vgl. Weich/Sandkühler (2020), S. 409.
58 Vgl. Schmidt (2018), S. 12; vgl. Hönig (2020), S. 2.
59 Vgl. Schmidt (2018), S. 12-13.
60 Vgl. https://de.statista.com/themen/2087/bitcoin/#dossierKeyfigures, [04.01.2022].
61 Vgl. Schmidt (2018), S. 12-13.
62 Vgl. https://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-dollar-kurs, [06.01.2022].
63 Vgl. Schmidt (2018), S. 12-13.
64 Vgl. Schmidt (2018), S. 13.
65 Vgl. Zwirner (2018), Abs. 2.
66 Vgl. https://www.finanzen.net/devisen/bitcoin-dollar-kurs, [06.01.2022].
67 Vgl. Temp (2021), Abs. 1.
68 Vgl. Schmidt (2018), S. 12.
69 Vgl. Dobernig/Daube (2019a), S. 3.
70 Vgl. Bussac (2019), S. 17-18.
71 Vgl. Siegel/Stulle (2018), S. 2-3.
72 Vgl. Schmidt (2018), S. 17-20.
73 Vgl. Siegel/Stulle (2018), S. 2-3.
74 Vgl. Bussac (2019), S. 42-44.
75 Vgl. BMF (2021), Rz. 13-16.
76 Vgl. Bussac (2019), S. 89.
77 Vgl Kleeberg (2018), S. 1; vgl. Schroen (2019), S. 1370.
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