Diplomarbeit, 2007
77 Seiten, Note: gut
1 Einleitung
1.1 Problemaufriss
1.1.1 Gemeinsamkeiten in Bezug auf den Skisport in Österreich und in Polen
1.1.2 Unterschiede
1.1.3 Ziel der Arbeit
1.2 Der Snowboarder
1.2.1 Besonderheiten betreffend Snowboarder
1.2.2 Spezielle Regeln für Snowboarder
1.3 Das Skirecht als besonderes Rechtsgebiet
1.4 Ausnahmen zur Sichtweise des Skifahrens als Parallelsportart
1.5 Der Unfall auf der Skipiste
1.5.1 Selbstunfall
1.5.2 Sturzkollision
1.5.3 Kollisionsunfall
1.6 Der Unfall im Zusammenhang mit Aufstiegshilfen
2 Die Haftung des Pistenbenützers infolge eines Skiunfalls
2.1 FIS-Regeln als Verhaltensregeln im Skisport
2.1.1 Die (nicht)rechtliche Qualität der FIS-Regeln
2.1.2 Sind die FIS-Regeln (doch) Rechtsnormen?
2.1.3 Sind die Pistenregeln Gewohnheitsrecht?
2.1.4 Vergleich mit der Straßenverkehrsordnung
2.1.4.1 Die Strasse und die Piste
2.1.4.2 Das italienische Gesetz
2.1.5 Rechtsprechung
2.1.5.1 OGH 15.12.2005, 6 Ob 270/05g
2.1.5.2 OGH 22.11.2005, 1 Ob 219/05w
2.2 Vertragsrecht
2.3 Deliktsrecht
2.3.1 Systematische Unterschiede
2.3.2 Die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen in Österreich und in Polen
2.3.3 Die Gehilfenhaftung
2.3.4 Mitverantwortung
2.3.5 Die Beweislast
2.3.5.1 Die Grundregel
2.3.5.2 Die Beweiserleichterung
2.3.6 Körperverletzung und das Schmerzensgeld in Österreich und in Polen
3 Die Haftung des Pistenbetreibers infolge eines Skiunfalls
3.1 Deliktsrecht
3.1.1 Rechtsgrundlagen der Sicherungspflicht
3.1.1.1 Allgemeine Verkehrssicherungspflichten
3.1.1.2 Wegehalterhaftung
3.2 Vertragsrecht
3.2.1.1 Die Haftung des Pistenbetreibers aus dem Beförderungsvertrag
3.2.1.2 Culpa in contrahendo
3.2.1.3 Pistenregelverstoß als Vertragsverletzung
3.2.1.4 Eigenverantwortlichkeit und Mitverschulden des Pistenbenützers
3.2.1.5 Die Beweislast
3.2.2 Inhalt und Umfang der Sicherungspflicht
3.2.2.1 Der Organisierte Skiraum
3.2.2.2 Der freie Skiraum
3.2.2.3 Sonderfall: gesperrte Pisten
3.2.2.4 Wichtige Pistensicherungspflichten
3.2.3 Die Praxis
3.2.3.1 OGH 23.10.2003, 6 Ob 240/03t
3.2.3.2 OGH 28.4.2000, 1 Ob 75/00m
3.3 Vergleich des österreichischen und des polnischen Vertragsrechts
3.3.1 Die Haftung ex contractu in Österreich
3.3.1.1 Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB
3.3.1.2 Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB
3.3.2 Die Haftung ex contractu in Polen: Odpowiedzialność dłużnika za niewykonanie lub nienależyte wykonanie zobowiązania, Art 471 KC
3.3.2.1 Allgemeines
3.3.2.2 Besondere Unterschiede zwischen dem polnischen Recht und dem österreichischen Recht
3.3.2.3 Die rechtliche Behandlung der Pistensicherungspflichten
3.3.2.4 Ist die vertragliche Haftungsgrundlage in Polen für den Geschädigten grundsätzlich „günstiger“ als die deliktische?
3.3.2.5 Wäre die polnische Haftung ex contractu günstiger als die deliktische im Falle einer Körperverletzung?
3.3.2.6 Der Verschuldensbegriff
3.3.3 Strittige Lösungsvorschläge
4 Die Besonderheiten der Haftung von Aufstiegshilfenbetreibern (Liftunfälle)
4.1 Vertragsrecht
4.1.1 Verschuldenshaftung des Liftbetreibers
4.2 Deliktsrecht
4.2.1 Gefährdungshaftung des Liftbetreibers
4.2.1.1 In Österreich
4.2.1.2 Entscheidungen
4.2.1.7 In Polen
5 Resümee
5.1 Das weitgehende Fehlen des Skirechts in Polen
5.2 Der Bedarf nach Sonderlösungen statt Analogien
5.3 Wichtige rechtliche Unterschiede
5.4 Die künftige Bedeutung der Rechtsvergleichung
Die vorliegende Arbeit verfolgt das Ziel, die schadenersatzrechtliche Problematik des Skirechts in Österreich und Polen mittels einer rechtsvergleichenden Untersuchung zu analysieren. Dabei soll geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen Geschädigte bei Skiunfällen oder Unfällen im Zusammenhang mit Aufstiegshilfen Entschädigungsansprüche geltend machen können und welche rechtlichen Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede in den beiden Ländern bestehen.
1.1.1 Gemeinsamkeiten in Bezug auf den Skisport in Österreich und in Polen
Obwohl geographisch unterschiedlich begünstigt, wird in den Staaten Österreich und Polen Skisport als Form des Bergsports ausgeübt. Die Rechtsysteme beider Staaten sind trotz ihrer unterschiedlichen Geschichte ähnlich. In beiden Staaten passieren jeden Winter zahlreiche Unfälle, die zu unterschiedlichsten gesellschaftlichen Problemen führen und jede Saison in den Medien umfangreich diskutiert werden. Die Unfälle sind nicht so alltäglich wie die des Straßenverkehrs und sind jedoch ebenso in der Lage höchstrangige Rechtsgüter zu gefährden. Die betroffenen Interessen bergen ein erhebliches Konfliktpotential. Auf den ersten Blick scheinen die diskutierten Fragestellungen unterschiedslos zu sein. Die betroffenen Interessengruppen sind äußerst ähnlich. Schigebietsbetreiber treffen auf Snowboarder und Skifahrer, Naturschützer, Ängstliche und Risikofreudigere, etc.
Unfälle entstehen nicht nur durch technische Gebrechen, sondern häufig durch fehlerhaftes und somit oft rechtswidriges Verhalten von Personen. Zu untersuchen werden daher die möglicherweise unterschiedlichen Verhaltensregeln sein. Diese Regeln könnten unterschiedliche Rechtsqualität haben und unterschiedlich präventiv wirken. Im Schadensfall erleiden die Opfer in beiden Ländern ähnliche Verletzungen. Es gibt in beiden Ländern ähnliche Unfälle, vergleichbare Verletzungen und den Willen der Geschädigten den Schaden ersetzt zu bekommen. Sowohl in Österreich als auch in Polen beschäftigt sich man mit den Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Ersatz des erlittenen Schadens möglich ist. Wer hat den Schaden schlussendlich zu tragen? Welche Schäden sind ersatzfähig?
Der Skisport hat auch in Polen eine lange Tradition und ist heutzutage genauso wie in Österreich ein Massensport. Diese Tendenz der Popularisierung und Kommerzialisierung des Skifahrens wird immer markanter.
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Gemeinsamkeiten und Unterschiede des Skisports in Österreich und Polen und definiert das Ziel der rechtsvergleichenden Untersuchung der schadenersatzrechtlichen Haftungsfragen.
2 Die Haftung des Pistenbenützers infolge eines Skiunfalls: Dieses Kapitel analysiert die Verhaltensregeln im Skisport, insbesondere die rechtliche Qualität der FIS-Regeln, sowie die allgemeinen Voraussetzungen der deliktischen Haftung der Pistenbenützer.
3 Die Haftung des Pistenbetreibers infolge eines Skiunfalls: Hier werden die Sicherungspflichten der Pistenbetreiber, sowohl im Delikts- als auch im Vertragsrecht, sowie die spezifischen Regelungen zur Haftung bei mangelhaftem Zustand des Pistenareals untersucht.
4 Die Besonderheiten der Haftung von Aufstiegshilfenbetreibern (Liftunfälle): Das Kapitel befasst sich mit der vertraglichen und verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung von Liftbetreibern bei Unfällen während der Beförderung.
5 Resümee: Das Schlusskapitel fasst die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Ländern zusammen und bewertet die Bedeutung der Rechtsvergleichung für die zukünftige Entwicklung des Skirechts.
Skiunfall, Skirecht, Schadenersatz, Österreichisches Recht, Polnisches Recht, FIS-Regeln, Pistenbetreiber, Haftung, Wegehalterhaftung, Vertragsrecht, Deliktsrecht, Aufstiegshilfen, Rechtsvergleichung, Pistenbenützer, Beweislastumkehr
Die Arbeit untersucht rechtsvergleichend die schadenersatzrechtliche Problematik bei Skiunfällen und Unfällen mit Aufstiegshilfen in Österreich und Polen.
Die Arbeit behandelt die Haftung von Pistenbenützern und Pistenbetreibern, die Rolle von FIS-Regeln, die Unterscheidung zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung sowie die Beweislastverteilung.
Das Ziel ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den beiden Rechtssystemen aufzuzeigen, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen Geschädigte in den jeweiligen Ländern Anspruch auf Schadenersatz haben.
Die Arbeit nutzt eine rechtsvergleichende Untersuchung, bei der die österreichische Rechtsprechung und Literatur den polnischen Gegebenheiten gegenübergestellt wird.
Der Hauptteil konzentriert sich auf die Haftung der Pistenbenützer bei Kollisionen, die Pistensicherungspflichten der Betreiber, Haftungsfragen bei Liftunfällen sowie die spezifischen Unterschiede in den Vertrags- und Deliktsregimes.
Zu den wichtigsten Begriffen zählen Skirecht, Haftung, FIS-Regeln, Pistenhalter, Beweislastumkehr und der Vergleich zwischen österreichischem und polnischem Zivilrecht.
In Österreich können sich Geschädigte sowohl auf deliktische als auch auf vertragliche Grundlagen für Schmerzensgeld berufen, während in Polen Schmerzensgeld bei Körperverletzungen primär im deliktrechtlichen Teil des Zivilgesetzbuches geregelt ist.
In Österreich wird der Beförderungsvertrag als Schutzvertrag mit Nebenpflichten interpretiert, was bei Vertragsverletzungen eine Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten auslöst; in Polen fehlt diese weitreichende vertragliche Nebenpflichtenstruktur oft.
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