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Bachelorarbeit, 2020
45 Seiten, Note: 2,0
1 Einleitung
1.1 Begriffe
1.1.1 Trans*/ Transgeschlechtlichkeit
1.1.2 Inter*/ Intersexualität
1.2 Methodik
2 Das Transsexuellengesetz
2.1 Das geltende Transsexuellengesetz
2.1.1 Vornamensänderung
2.1.2 Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit
2.2 Die geplante Reform des Transsexuellengesetzes
2.2.1 Gründe für die Reform des Transsexuellengesetzes
2.2.2 Inhalte der geplanten Reform des Transsexuellengesetzes
3 Stellungnahmen der LGBTQ+-Verbände
3.1 Positive Aspekte des Reformentwurfs
3.2 Kritikpunkte am Reformentwurf
3.2.1 Große Unterscheidung der Regelungen zwischen trans* und inter* Personen
3.2.2 Überholtes Verständnis von Trans*- und Intergeschlechtlichkeit/ krumme Formulierungen und unzutreffende Definitionen
3.2.3 Gerichtliche Verfahren für Vornamens- und/oder Personenstandsänderung für trans*Personen
3.2.4 Beratungszwang für trans*Personen
3.2.5 Änderung des Geschlechts ist weiterhin fremdbestimmt
3.2.6 Anhaltende Begutachtung unter „Deckmantel“ von Beratung
3.2.7 Ehegattenbefragung
3.2.8 Regelung zur erneuten Antragstellung
3.2.9 Jugendliche ab 14 Jahren brauchen die Zustimmung ihrer Eltern oder müssen das Familiengericht anrufen, um einen Antrag auf eine Vornamens- und/oder Personenstandsänderung stellen zu können
3.2.10 Regelung der Elternschaft (alter Vorname und falsche Elternbezeichnung in Urkunden)
3.2.11 Notwendigkeit einer ärztlichen Bescheinigung (oder Versicherung an Eides statt) für inter* Personen
3.2.12 Glaubwürdigkeitsprüfung durch Beratungsstelle
3.2.13 Keine wissenschaftliche Basis für die Feststellung der Ernsthaftigkeit, Dauerhaftigkeit oder Unumkehrbarkeit von Transgeschlechtlichkeit
3.3 Forderungen der Verbände
3.3.1 Aufheben der Beschränkung der Beratung durch medizinisch oder psychotherapeutisch ausgebildete Personen sowie Durchführung von psychosozialer und/oder Trans*Peer-Beratung
3.3.2 Angleichung der beiden Verfahrensarten zu einem administrativen Verfahren mit Selbsterklärung zur Geschlechtszugehörigkeit vor dem Standesamt
3.3.3 Streichen der Begründungspflicht in der Beratungsbescheinigung
3.3.4 Sanktionen für den Verstoß gegen das Offenbarungsverbot und Recht auf Änderung von nicht amtlichen Dokumenten
3.3.5 Eintrag des aktuellen Vornamens und der sozialen Rolle in Geburtsurkunden; Ausstellung neuer Urkunden
4 Fazit
5 Literaturverzeichnis
Ziel dieser Arbeit ist es herauszufinden, aus welchen Gründen die Verbände der LGBTQ+- Community (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer, Plus) den Reformentwurf des Transsexuellengesetzes (TSG) aus Mai 2019 ablehnten und welche Regelungen ein gelungener Gesetzesentwurf enthalten sollte. Dazu wurden 25 Stellungnahmen von LGBTQ+- Verbänden zum Reformentwurf des Transsexuellengesetzes ausgewertet und zusammengefasst.
Die Auswertung zeigt, dass der Gesetzesentwurf aus Sicht der Verbände lediglich acht Verbesserungen beinhaltet hätte. Allerdings ergaben sich 13 Kritikpunkte und fünf unerfüllte Forderungen an eine Neufassung des Gesetzes.
Begrüßenswert empfanden die Verbände unter anderem das Ablösen des TSG als Spezialgesetz und die Schaffung von Beratungsstrukturen, welche kostenfrei und anonym in Anspruch genommen werden können.
Als umfangreichsten Kritikpunkt ergab sich das überholte Verständnis für Trans- und Intersexualität, was sich vor allem durch unzutreffende Definitionen zeigte.
Der am häufigsten genannte Kritikpunkt hingegen war die Ungleichbehandlung von transund intersexuellen Menschen. Demenentsprechend behandelte eine der vielfach genannten Forderungen die Angleichung der beiden Verfahren von trans- und intersexuellen Menschen. Die deutliche Mehrheit an negativen Punkten am Referentenentwurf zeigen, dass der Reformentwurf aus Sicht der Verbände bei Weitem nicht genügend Verbesserungen beinhaltete und daher überarbeitet werden muss.
The aim of this bachelor's thesis is to find out the reasons of the rejection of the reform proposal for the Transsexuals Act (TSG) from May 2019 by the associations of the LGBTQ+ community (lesbian, gay, bisexual, transgender, queer, plus) and which regulations may be included in a prosperous draft bill. Therefore, 28 distinct statements by LGBTQ+ associations on the draft bill of Transsexuals Acts were evaluated and compiled.
The evaluation of this bill has demonstrated that from the associations' point of perception merely eight actual improvements to the previous draft have been installed; nevertheless, there have been 13 different points criticism and six unresolved demands considering the innovation of the former bill.
Especially the detachment of the former TSG as a special law has been welcomed by the associations as well as the creation of new structures of consultation, which can be claimed both free of charge and anonymously.
Opposed to that, the most extensive point of criticism has been the outdated understanding of trans- and intersexuality, which has especially been highlighted by incorrect definitions of trans- and intersexuality.
Thus, one of the most frequent demands for the bill was the unequal treatment of transsexual and intersex people.
Accordingly, one of the most recurrently indicated demands was the adjustment of the two procedures of trans- and intersexual people.
The vast majority of negative items within the reform draft display the definite lack of improvement criticized by the associations and therefore leads to the conclusion of the obligation of a thorough revision.
Im Mai 2019 gab es unter den LGBTQ+-Verbänden (Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer, Plus) einen großen Aufschrei: Am 8ten Mai stellten die Bundesministerien „der Justiz und für Verbraucherschutz“ sowie „des Innern, für Bau und Heimat“ einen Referentenentwurf namens „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags“ vor. Dieser sollte das inzwischen 40-jährige Transsexuellengesetz (TSG), in welchem bereits mehrere Teile durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt wurden, ablösen. Die darin enthaltenen Gesetze sollten überarbeitet werden; auf das Spezialgesetz sollte in Zukunft verzichtet und die notwendigen Regelungen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingepflegt werden.
Diese Veröffentlichung sorgte allerdings nicht zuletzt aufgrund der kurzen Frist für Stellungnahmen der Verbände für Unmut. Inhaltlich warfen die Verbände ebenfalls nennenswerte Kritikpunkte am Gesetzesentwurf auf. Nach längerem Diskurs wurde der Entwurf Ende Mai auf Eis gelegt.
In dieser Arbeit sollen die Standpunkte der LGBTQ+-Verbände genau analysiert und zusammengefasst wiedergegeben werden, um die Situation der betroffenen Personen zu veranschaulichen und ihre Sicht auf die Verhältnisse darzustellen. Diese Veranschaulichung kann sehr hilfreich für den Bereich der Sozialen Arbeit sein, da transgeschlechtliche und intersexuelle Menschen noch heute diskriminiert und stigmatisiert werden. Daher ist die Aufklärung und das Aufmerksam machen auf Ungerechtigkeit und Willkür ein wichtiger Bestandteil der Sensibilisierung für Missstände im Umgang mit der LGBTQ+-Community.
Zum bearbeiteten Thema liegt derzeit keine Literatur vor. Zu den übergeordneten Themen „Trans- und Intersexualität“ existieren einige wissenschaftlich-medizinische Arbeiten. So zum Beispiel „Transsexualität und Intersexualität: medizinische, ethische, soziale und juristische Aspekte“ von Dominik Gross (2008) oder „Transsexualität - Transidentität: Begutachtung, Begleitung, Therapie“ von Udo Rauchfleisch (2012). Während diese Werke nach dem ICD10 der Weltgesundheitsorganisation (WHO) Transsexualität noch den „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ zuordnen, wird diese Thematik im ICD-11 dem Kapitel „Probleme/ Zustände im Bereich der sexuellen Gesundheit“ zugeordnet. (vgl. Rauchfleisch, o. J.)
Die vorliegende Arbeit führt zuerst zentrale Begriffe ein und erläutert die Methodik. Anschließend wird das geltende Transsexuellengesetz von 1980 thematisiert. Um einen Überblick auf die derzeitige Situation zu geben, werden die wichtigsten Paragraphen und Absätze aufgeführt. Darauffolgend wird die geplante Reform des TSG behandelt. Es werden sowohl die Gründe für die Reform als auch die Inhalte erläutert.
Im Anschluss folgt die Auswertung der Stellungnahmen. Dieser Teil der Arbeit gliedert sich in drei Oberpunkte: Die positiven Aspekte der Reform, die Kritikpunkte an dem Gesetzesentwurf sowie die Forderungen der Verbände für eine kommende Reform. Abschließend wird die Arbeit in einem Fazit zusammengefasst.
In diesem Abschnitt werden die Begriffe „trans*“ und „inter*“ kurz erläutert.
Die Begriffe „transgeschlechtlich” oder „trans*” dienen sowohl als Oberbegriffe als auch als Selbstbezeichnungen für Menschen, die sich dem ihnen bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht zugehörig fühlen. Manche trans*Personen identifizieren sich mit dem jeweils „anderen” Geschlecht, andere sehen sich zu gleichen Teilen als Mann und Frau, oder aber auch als weder Mann noch Frau. Der Stern* dient als Platzhalter für unterschiedliche Selbstbezeichnungen wie beispielsweise „transident”, „transsexuell” oder „transgender”. (vgl. Begriffe | ABqueer e. V., o. J.)
Der Begriff „Intersexualität“ beschreibt biologische Besonderheiten bei der Geschlechtszuweisung. Die Körper intersexueller Menschen weisen sowohl weibliche als auch männliche Geschlechtsmerkmale auf. Ihr geschlechtliches Erscheinungsbild ist also von Geburt an hinsichtlich der Keimdrüsen, der Chromosomen, der Hormonproduktion sowie der Körperform weder ausschließlich männlich noch ausschließlich weiblich ausgeprägt, sondern stellt scheinbar eine Mischung dar. (vgl. Intersexualität | Intersexuelle Menschen e.V., o. J.)
Um herauszufinden, aus welchen Gründen die Verbände der LGBTQ+-Community den Reformentwurf des Transsexuellengesetzes ablehnten, wurde sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Untersuchung durchgeführt. Dazu wurde eine Literaturrecherche betrieben. Hierzu wurden 25 Stellungnahmen der Interessensverbände zum Referentenentwurf ausgewertet. Es wurden Kategorien aus den wiederkehrenden Argumenten der Verbände gebildet und diese mitsamt ihrer Fundstellen in einer Excel-Tabelle festgehalten. Die Begründungen der Verbände zur jeweiligen Kategorie wurden separat festgehalten, um die Leserlichkeit der Tabelle zu bewahren. Anschließend wurde die Häufigkeit der Nennung der einzelnen (Kri- tik)Punkte ermittelt um die Quantität herauszuarbeiten. Jene Kategorien, welche weniger als fünf Erwähnungen aufwiesen wurden verworfen, da ausschließlich die am häufigsten genannten Argumente dargestellt werden sollten. Darauffolgend wurden die Begründungen der Verbände qualitativ ausgewertet und zusammengefasst im Fließtext dargestellt.
In diesem Kapitel geht es um das Transsexuellengesetz. Zum einen wird das derzeit geltende Transsexuellengesetz von 1980 mit ausgewählten Paragraphen und Absätzen aufgeführt, zum anderen wird der Entwurf der geplanten Reform dargestellt. Dazu werden die Gründe für die Reform und der Großteil des Inhalts des Referentenentwurfs erläutert.
Das Transsexuellengesetz (TSG) wurde am 10.09.1980 ausgefertigt und trägt den vollen Titel „Gesetz über die Änderung des Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“ (vgl. TSG - Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen, o. J.). Das Gesetz ist in vier Abschnitte unterteilt: Der erste Abschnitt beinhaltet die Regelungen für die Änderung der Vornamen, der zweite Abschnitt die Regelungen für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit. Der dritte Abschnitt ist der Änderung von Gesetzen gewidmet und der vierte Abschnitt beinhaltet Übergangs- und Schlussvorschriften. (vgl. ebd.)
Im Folgenden werden die wichtigsten Paragraphen und Absätze zum weiteren Verständnis aufgeführt.
- 1 TSG legt die Voraussetzungen für eine Vornamensänderung fest. Nach - 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG soll der Vorname eines Menschen auf dessen Antrag vom Gericht geändert werden, wenn dieser sich mit dem jeweils anderen Geschlecht identifiziert und „seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, [seinen] Vorstellungen entsprechend zu leben“ (- 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG). Außerdem muss bei der antragstellenden Person nach - 1 Abs. 1 Nr. 2 TSG anzunehmen sein, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird. Zusätzlich schreibt - 1 Abs.1 Nr. 3 TSG vor, dass die Person, die den Antrag stellen möchte, entweder „Deutscher im Sinne des Grundgesetzes“ (- 1 Abs.1 Nr. 3 TSG), „Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland“ (ebd.), „Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland“ (ebd.) sein muss. Ein „Ausländer, dessen Heimatrecht keine mit diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt“ (ebd.), kann ebenfalls einen Antrag stellen, wenn die Person ein „unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält“ (ebd.).
Laut - 2 Abs. 1 TSG sind die Amtsgerichte, welche ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben, für die Entscheidung über die Anträge zuständig.
- 3 Abs. 1 TSG regelt die Verfahrensfähigkeit und die Beteiligten dahingehend, dass für den Fall, dass eine geschäftsunfähige Person den Antrag stellen möchte, das Verfahren durch den*die gesetzliche*n Vertreter*in geführt wird. Diese*r bedarf zudem der Genehmigung des Familiengerichts, um einen Antrag nach - 1 TSG zu stellen. - 3 Abs. 2 TSG schreibt vor, dass ausschließlich die antragstellende Person am Verfahren beteiligt ist.
- 4 TSG regelt den Verlauf des gerichtlichen Verfahrens. So muss das Gericht die antragstellende Person nach Absatz 2 persönlich anhören. Zusätzlich gibt Absatz 3 vor, dass das Gericht dem Antrag nach - 1 TSG nur stattgeben darf, wenn es zuvor zwei unabhängige Gutachten zweier Sachverständigen eingeholt hat, welche „auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind.“ (- 4 Abs. 3 TSG) Die Gutachter*innen sollen auch „dazu Stellung nehmen, ob sich nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft das Zugehörigkeitsempfinden des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ändern wird.“ (ebd.)
- 5 TSG schreibt das Offenbarungsverbot fest. - 5 Abs. 1 TSG verbietet es, dass die Vornamen, welche vor der Entscheidung zur Änderung geführt wurden, „offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß [sic] besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“ (- 5 Abs. 1 TSG) Außerdem sind nach - 5 Abs. 2 TSG die früheren „Ehegatten, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers [. . .] nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist.“ (- 5 Abs. 2 TSG) Absatz 3 schreibt vor, dass in den Geburtseintrag eines leiblichen Kindes der antragstellenden Person der Vorname anzugeben ist, welcher vor der Entscheidung zur Vornamensänderung maßgebend war.
- 6 Abs. 1 TSG beinhaltet, dass die Entscheidung zur Änderung des Vornamens auf Antrag durch das Gericht wieder aufgehoben werden kann, sollte sich die betroffene Person wieder dem in seinem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht zugehörig empfinden.
Laut - 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TSG wird die Entscheidung der Vornamensänderung des Antragstellers unwirksam, wenn nach Ablauf einer Frist von 300 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung ein Kind des*der Antragsteller*in geboren wird. Dies geschieht entweder mit dem Tag der Geburt des Kindes, bei nachträglicher Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung der Abstammung von der antragstellenden Person. Die Unwirksamkeit gilt ab dem Tag des Wirksamwerdens der Anerkennung oder nach Rechtskraft der Feststellung. Nach - 7 Abs. 3 TSG kann die Vornamensänderung durch einen Antrag bei Gericht wieder wirksam werden, wenn festgestellt wurde, dass das Kind nicht von der antragstellenden Person stammt, „oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen anzunehmen ist, daß [sic] der Antragsteller sich weiter dem nicht seinem Geburtseintrag entsprechenden Geschlecht als zugehörig empfindet.“ (- 7 Abs. 3 TSG)
Nach - 8 Abs. 1 TSG ist vom Gericht festzustellen, dass die Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn die antragstellende Person sich mit dem jeweils anderen Geschlecht identifiziert als jenem, welches ihr bei der Geburt zugewiesen wurde, und sie „seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben“ (- 8 Abs. 1 TSG). Diese Feststellung war bis 1982, 2008 bzw. 2011 an weitere Voraussetzungen geknüpft, diese wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt. So wurde 1982 folglich - 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG, welcher vorschrieb, dass zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit die Voraussetzungen des - 1 Abs. 1 Nr. 1-3 TSG zu erfüllen sind, als mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar und daher nichtig erklärt. (vgl. BVerfG, Beschluss Nr. 17 vom 19.05.1982)
- 8 Abs. 1 Nr. 2 TSG, welche die Ehelosigkeit der antragstellenden Person erforderlich machte, wurde 2008 durch das BVerfG aufgrund der Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG und dem Recht auf Anerkennung der selbstbestimmten geschlechtlichen Identität mit Beschluss vom 27. Mai 2008 - 1 BvL 10/05 für verfassungswidrig erklärt. Zuletzt wurden die Nummern 3 und 4, welche vorschrieben, dass die antragstellende Person „dauernd fortpflanzungsunfähig ist“ (- 8 Abs. 1 Nr. 3 TSG) und „sich einem ihrem äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist“ (- 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG), im Januar 2011 durch Beschluss 1 BvR 3295/07 für verfassungswidrig erklärt. Dies wurde aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem „Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2. Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG“ (BVerG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07) beschlossen und ist daher „bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht anwendbar“. (- 8 TSG - Einzelnorm, o. J.)
Nach - 9 Abs. 3 TSG gelten für die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit ebenfalls die Paragraphen 2 bis 4 und 6 des TSG.
- 10 TSG regelt die Wirkung der Entscheidung. Demnach besagt Absatz 1, dass „Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß [sic] der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“ (- 10 Abs. 1 TSG)
- 11 TSG, welcher das Eltern-Kind-Verhältnis regelt, gibt vor, dass sowohl das Rechtsverhältnis zwischen der antragstellenden Person und ihren Eltern als auch zu ihren Kindern unberührt bleibt. Bei angenommenen Kindern allerdings nur, wenn diese vor Rechtskraft der Entscheidung angenommen wurden.
Nach - 12 Abs. 1 TSG bleiben die „bei Rechtskraft der Entscheidung bestehenden Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen unberührt.“ (- 12 Abs. 1 TSG)
Am 8ten Mai 2019 wurde ein Referentenentwurf zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht. Er sollte das 40 Jahre alte Transsexuellengesetz ablösen. Der Reformversuch scheiterte allerdings an der heftigen Kritik aus der LGBTQ+-Community.
Die Gründe für die geplante Reform und deren Inhalte werden im Folgenden erläutert.
Zwei wichtige Punkte für die Neufassung des Transsexuellengesetzes wurden im Referentenentwurf aufgeführt. Der erste wichtige Punkt ist die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen große Teile des TSG für verfassungswidrig erklärte. So beschloss das Bundesverfassungsgericht beispielsweise:
Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass ein Transsexueller, der die Voraussetzungen des - 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Transsexuellengesetz erfüllt, zur rechtlichen Absicherung seiner gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nur dann eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen kann, wenn er sich zuvor gemäß - 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Transsexuellengesetzes einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat sowie dauernd fortpflanzungsunfähig ist und aufgrund dessen personenstandsrechtlich im empfundenen und gelebten Geschlecht Anerkennung gefunden hat. (BVerfG, BeSchluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07)
Auf weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bezüglich des Transsexuellengesetzes wurde bereits in Punkt 2.1 eingegangen, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, jene erneut aufzuführen.
Der zweite Grund ist die Situation, dass sich die „Beurteilung von Transgeschlechtlichkeit“ (Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz & Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2019, S. 1), d.h. das „Abweichen der Geschlechtsidentität einer Person von ihrem eindeutig weiblichen oder männlichen Körperbild, sowohl in der Medizin als auch in der Gesellschaft fortentwickelt“ (ebd.) habe. Dem trage die „geltende Fassung des TSG nicht ausreichend Rechnung“ (ebd.).
Ziel der neuen Regelungen sollte es sein, „das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen im Interesse inter- und transgeschlechtlicher Menschen [zu vereinfachen], zugleich aber das öffentliche Interesse an der Validität der Eintragungen in den Personenstandsregistern“ (ebd. S. 16) zu wahren. Außerdem sollte die „Möglichkeit der Änderung des Geschlechtseintrags für Personen, bei denen die Geschlechtsidentität vom eindeutig weiblichen oder männlichen Körperbild abweicht (transgeschlechtliche Personen), [. . .] unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vereinfacht werden.“ (ebd. S. 16) Abschließend sollten die Verfahren zur Vornamens- und/oder Personenstandsänderung „an einheitlichen Standorten in der Rechtsordnung geregelt und so weit wie erforderlich angeglichen werden.“ (ebd. S. 17)
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen des Reformentwurfs dargestellt. Da der Referentenentwurf nicht angenommen wurde und die Änderungen daher nicht in Kraft getreten sind, wird hier auf die Quelle "Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz & Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2019“ verwiesen.
Der Artikel 1 des Gesetzesentwurfs beinhaltet die Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Demnach beinhaltet - 18 BGB die „Änderung des Geschlechtseintrags bei Intergeschlechtlichkeit“.
- 18 Abs. 1 BGB legt fest, dass
Eine Person mit einer angeborenen Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale [...] gegenüber dem Standesamt erklären [kann], dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag durch eine andere in - 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehene Bezeichnung ersetzt oder gestrichen werden soll. Liegt kein deutscher Personenstandseintrag vor, kann die Person gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in - 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten. Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. (Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz & Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2019, S. 4)
Weiter besagt Absatz 2, dass mit der Erklärung auch die vorhandenen Vornamen geändert werden können.
Absatz 3 definiert die körperlichen Geschlechtsmerkmale im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als „das Geschlecht bestimmende Erbanlagen, die hormonalen Anlagen und das Genitale“ (ebd.).
Abschließend schreibt - 18 Absatz 4 BGB vor, dass die „angeborene Variation der körperlichen Geschlechtsmerkmale“ (ebd.) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden muss. Ist die Erstellung einer solchen Bescheinigung aufgrund vorangegangener medizinischer Behandlungen nicht mehr möglich oder können die vorliegenden Variationen nur noch durch „unzumutbaren Untersuchungen ärztlich bescheinigt werden“ (ebd.) ist es möglich, dass die betreffende Person dies an Eides statt versichert. (vgl. ebd.)
- 19 BGB regelt die „Änderung des Geschlechtseintrags bei Transgeschlechtlichkeit“. In - 19 Abs. 1 BGB wird festgelegt, dass das Gericht auf Antrag einer Person „deren Geschlechtsidentität von ihrem eindeutig weiblichen oder männlichen Körperbild abweicht“ (Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz & Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2019, S. 5) anordnet, dass der bestehende Personenstandseintrag durch den jeweils anderen Personenstand (weiblich/männlich) oder „divers“ zu ersetzen, oder der Personenstand zu streichen ist. Dafür müssen drei Voraussetzungen gegeben sein: Erstens muss sich die Person „ernsthaft und dauerhaft nicht [mit] dem für sie eingetragenen Geschlecht, sondern einem anderen oder keinem Geschlecht als zugehörig“ (ebd.) identifizieren. Zweitens muss mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, „dass sich das Zugehörigkeitsempfinden der Person zu einem anderen oder keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird“ (ebd.) und drittens muss diese Person eine Beratungsbescheinigung nach - 4 des Geschlechtsidentitätsberatungsgesetzes vorlegen (vgl. ebd.).
- 19 Abs. 2 BGB besagt, dass das Gericht nach Absatz 1 die vorhandenen Vornamen einer Person ändern kann, wenn diese einen Antrag auf Vornamensänderung stellt. Es ist unter diesen Umständen auch möglich ausschließlich die vorhandenen Vornamen zu ändern. (vgl. ebd.)
- 20 BGB legt die Wirkung der Änderung des Geschlechtseintrags fest. So bestimmt - 20 Abs. 1 BGB, dass sich die „vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten“ (ebd.) nach der Änderung des Geschlechtseintrags nach dem geänderten Eintrag richten, solange durch das Gesetz nichts anderes festgelegt ist. Absatz 2 besagt, dass das „Rechtsverhältnis zwischen der eingetragenen Person und ihren Eltern sowie zwischen der eingetragenen Person und ihren Kindern unberührt“ (ebd.) bleibt. Dies gilt für angenommene Kinder allerdings nur, wenn diese vor der Personenstandsänderung angenommen wurden. Dies trifft auch für das Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder zu. (vgl. ebd.)
Absatz 3 schreibt vor, dass Ansprüche auf Renten und vergleichbare wiederkehrende Leistungen von der Änderung des Geschlechtseintrags unberührt bleiben.
Nach Absatz 4 werden „Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung eines früheren Ehegatten [. . .] durch die Änderung nicht begründet.“ (ebd.)
Weiter wird - 1631e BGB hinzugefügt. Dieser Paragraph regelt die Änderung des Geschlechtseintrags bei einem Kind. Demnach besitzt die Personensorge das Recht, für ein Kind, welches noch nicht 14 Jahre alt ist, eine Erklärung (bei Intergeschlechtlichkeit) oder einen Antrag (bei Transgeschlechtlichkeit) auf eine Vornamens- und/oder Personenstandsänderung oder deren Aufhebung zu stellen. Diese Erklärung, beziehungsweise diesen Antrag, muss das Kind selbst stellen. Es wird jedoch jeweils die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters benötigt. Sollte dieser nicht zustimmen, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, sollte die Vornamens- und/oder Personenstandsänderung dem Kindeswohl nicht widersprechen. (vgl. Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz & Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2019, S. 6)
Artikel 2 des Referentenentwurfs beinhaltet die „Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche“. Hier wird dem Artikel 7 BGB der Artikel 7a „Geschlechtszugehörigkeit“ hinzugefügt. - 7a Abs. 1 BGB besagt, dass die „Geschlechtszugehörigkeit einer Person [. . .] dem Recht des Staates, dem die Person angehört“ (ebd.) unterliegt.
Nach Absatz 2 kann eine Person „für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit die Sachvorschriften des Staates wählen, in dem sie im Zeitpunkt der Änderung ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt hat.“ (ebd.) Dies gilt ebenfalls für eine Vornamensänderung. Absatz 3 schreibt vor, dass eine Erklärung zur Wahl nach Absatz 2 öffentlich beglaubigt werden müsse. Dies kann auch durch Standesbeamte geschehen. (vgl. ebd.)
Artikel 4 des Entwurfs beschreibt die „Änderung des Personenstandgesetzes“. Demnach regelt - 45b PStG das Offenbarungsverbot. Laut Absatz 1 „dürfen die bis zur Änderung eingetragene Geschlechtszugehörigkeit und die Vornamen ohne Zustimmung der eingetragenen Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.“ (Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz & Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2019, S. 8)
Wenn keine besonderen Gründe des öffentlichen Interesses dem entgegenstehen, kann die betreffende Person nach - 45b Absatz 2 PStG verlangen, dass der geänderte Personenstand und die Vornamen in Register und amtliche Dokumente eingetragen werden.
„Bei berechtigtem Interesse“ (ebd.) können nach Absatz 3 auch amtliche Dokumente, die vor der Vornamens- und/oder Personenstandsänderung ausgestellt wurden auf Antrag neu ausgestellt werden, „soweit dies möglich ist.“ (ebd.)
Absatz 4 legt fest, dass sowohl der*die frühere als auch der*die derzeitige Ehegatt*in, die Kinder sowie Eltern und Großeltern der betreffenden Person nur dann dazu verpflichtet sind, den neuen Geschlechtseintrag und/oder die geänderten Vornamen zu offenbaren, „wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register oder im Rechtsverkehr erforderlich ist.“ (ebd.) Dies gilt nicht für Ehegatten, deren Ehe nach der Änderung des Geschlechtseintrags geschlossen wurde. (vgl. ebd.)
Artikel 7 beinhaltet die „Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“. Hier wurde das Buch 6 „Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags bei Transgeschlechtlichkeit und in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ überarbeitet.
Nach - 409c ist dem Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags eine Beratungsbescheinigung beizufügen, außerdem soll im Antrag das Verfahrensziel genannt werden. (vgl. ebd. S. 11)
Laut - 409d soll das Gericht den Ehegatten der antragstellenden Person anhören.
- 409f regelt die Aufhebung der Entscheidung. Demnach ist die Änderung des Geschlechtseintrags einer Person aufzuheben, wenn diese sich wieder dem vorherigen Ge- schlecht zugehörig empfindet. Zusätzlich ist vom Gericht anzuordnen, dass die Person sowohl mit ihrem zuvorigen Personenstand als auch mit ihrem früheren Vornamen einzutragen ist. (vgl. Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz & Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2019, S. 12)
- 409g besagt, dass ein erneuter Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrags erst nach Ablauf einer Frist von drei Jahren möglich ist. Der Zeitrahmen gilt ab Rechtskraft der Entscheidung. (vgl. ebd.)
Artikel 12 beschäftigt sich mit dem „Gesetz über die Beratung zur Geschlechtsidentität (Geschlechtsidentitätsberatungsgesetz - GIBG)“. (vgl. Bundesministerium der Justiz für Verbraucherschutz & Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, 2019, S. 14)
Nach - 1 GIBG können betroffene Personen bei Fragen der Geschlechtsidentität eine kostenfreie und anonyme Beratung durch eine anerkannte Beratungsstelle im Sinne des - 5 in Anspruch nehmen. (vgl. ebd.)
Die beratenden Personen müssen nach - 2 GIBG bestimmte Qualifikationen erfüllen. Nach - 2 Abs. 1 GIBG muss der*die Berater*in bei einer Beratung über eine möglichen Vornamens- und/oder Personenstandsänderung bei Intergeschlechtlichkeit „aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung mit den Besonderheiten der Intergeschlechtlichkeit ausreichend“ (ebd.) vertraut sein. Für solch eine Beratung bei Transgeschlechtlichkeit muss die beratende Person nach Absatz 2 „aufgrund ihrer ärztlichen, psychologischen oder psychotherapeutischen Berufsqualifikation und beruflichen Erfahrung mit den Besonderheiten der Transgeschlechtlichkeit ausreichend“ (ebd.) vertraut sein. Absatz 3 besagt, dass die Beratung nicht durch Angehörige einer Beratungsstelle nach - 5 erfolgen muss. (vgl. ebd.)
Nach - 3 GIBG muss in der Beratung „auch eine Aufklärung der betroffenen Person über die rechtlichen und medizinischen Möglichkeiten, die Tragweite einer Entscheidung zur Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Geschlechtsänderung sowie die möglichen Folgen und Risiken“ (ebd.) erfolgen.
- 4 GIBG schreibt den Inhalt der Beratungsbescheinigung vor. Demnach hat diese den Namen der antragstellenden Person sowie das Datum der Ausstellung zu enthalten. Außerdem soll sich die beratende Person in der Bescheinigung darüber äußern, „ob sich die betroffene Person ernsthaft und dauerhaft einem anderen oder keinem Geschlecht als zugehörig empfindet und mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zu dem anderen oder keinem Geschlecht nicht mehr ändern wird.“ (ebd. S. 14f) Diese Einschätzung ist zu begründen. (vgl. ebd.)
[...]
Politik - Internationale Politik - Thema: Int. Organisationen u. Verbände
Bachelorarbeit, 47 Seiten
Diplomarbeit, 91 Seiten
Politik - Internationale Politik - Thema: Int. Organisationen u. Verbände
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