Diplomarbeit, 2008
66 Seiten, Note: 1,5
I. Einleitung
1. Intention und Ausgangslage
2. Gang der Untersuchung
II. Die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG - Ein Überblick
1. Hintergrund und Wirkung
1.1 Rechtssystematischer Hintergrund
1.2 Wirkung
2. Voraussetzungen
2.1. Einführung
2.2 Ausländische Zwischengesellschaft
2.2.1 Grundfall: Ausländische Gesellschaft
2.2.2 Ausländische Zwischengesellschaft
2.2.3 Nachgeschaltete Zwischengesellschaft
2.3 Mehrheitsbeteiligung
2.4 Passive Zwischeneinkünfte
2.4.1 Niedrige Besteuerung
2.4.2 Passive Einkünfte
2.4.3 Freigrenze
3. Ermittlung und Besteuerung des Hinzurechnungsbetrages
3.1 Ermittlung
3.2 Besteuerung
3.3 Steueranrechnung
3.4 Anwendung der DBAs
III. Hinzurechnungsbesteuerung vs. Europäische Grundfreiheiten
1. Die Grundfreiheiten im Überblick
1.1 Allgemeine Bedeutung der Grundfreiheiten
1.2 Niederlassungsfreiheit (Art. 43, 48 EG)
1.3 Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG)
1.4 Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 56 EG)
2. Der Eingriff in die Grundfreiheiten durch die Hinzurechnungsbesteuerung
IV. Die Rechtssache Cadbury Schweppes
1. Ausgangslage
2. Entscheidung des EuGH
2.1 Überblick
2.2 Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit und das Gemeinschaftsrecht
2.3 Rechtfertigungsgründe für die Beschränkung
2.4 Forderungen an den deutschen Gesetzgeber
V. Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
1. Vereinbarkeit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung mit dem Urteil
2. Reaktionen der Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 8.01.2007
2.1 Überblick
2.2 Nachweis einer tatsächlich wirtschaftlichen Tätigkeit im Einzelnen
2.2.1 Teilnahme am Markt
2.2.2 Ausstattung mit Personal
2.2.3 Selbständige Tätigkeit des Personals
2.2.4 Ursächlichkeit der Tätigkeit
2.2.5 Wertschöpfende Bedeutung und angemessene Kapitalausstattung
3. Kritische Würdigung des BMF-Schreibens
3.1 Einführung
3.2 Überprüfung des BMF-Schreibens auf Konformität mit dem Urteil
3.2.1 Nachweis der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit
3.2.2 Keine Anwendung auf Fälle des § 7 Abs. 6 AStG
3.2.3 Hinweis auf zukünftige besondere Bedeutung des § 1 AStG
4. Reaktion der Bundesregierung - Jahressteuergesetz 2008
4.1 Überblick
4.2 Der neue § 8 Abs. 2 AStG
4.2.1 Regelungsgedanke
4.2.2 Europarechtliche Analyse
VI. Fazit und Ausblick
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, den Einfluss des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7-14 AStG kritisch zu untersuchen und zu analysieren, inwieweit die darauf folgenden Reaktionen durch das BMF und den Gesetzgeber (Jahressteuergesetz 2008) den europarechtlichen Anforderungen genügen.
IV. Die Rechtssache Cadbury Schweppes
Die Cadbury Schweppes (CS) ist die Muttergesellschaft des Cadbury-Schweppes Konzerns, der sich aus Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich, in anderen Mitgliedstaaten und in Drittstaaten zusammensetzt. Zum Konzern gehören insbesondere zwei Tochtergesellschaften mit Sitz in Irland. Dies sind die Cadbury Schweppes Treasury Services (CSTS) und die Cadbury Schweppes Treasury International (CSTI), deren Kapital die CS mittelbar über eine Reihe von Tochtergesellschaften und letzlich über die Cadbury Schweppes Overseas Ltd. (CSO) hält. Die Tochtergesellschaften CSTS und CSTI wurden errichtet, um nahe stehende Unternehmen mit marktüblich verzinsten Darlehen aus dem vom Konzern zur Verfügung gestellten Eigenkapital zu finanzieren.
Nach dem Steuerrecht des Verinigten Königreichs und Irland unterliegen dort ansässige Gesellschaften mit ihrem Welteinkommen der Körperschaftsteuer. Diese Welteinkünfte umfassen die Gewinne, die von den Zweigniederlassungen erzielt werden, über die die ansässige Gesellschaft ihre Aktivitäten außerhalb des Vereinigten Königreichs abwickelt. Im Gegensatz hierzu muss die ansässige Gesellschaft die Gewinne ihrer Tochtergesellschaften im Zeitpunkt der Gewinnerzielung grundsätzlich nicht besteuern. Ebenso werden an sie von ihren Tochtergesellschaften ausgeschüttete Dividenden nicht besteuert. Auch im Vereinigten Königreich existieren - wie auch nach deutschem Recht - Rechtsvorschriften hinsichtlich der Steueranrechnung.
Zur Zeit des Ausgangssachverhaltes galt für die im IFSC niedergelassenen CSTS und CSTI ein Steuersatz von 10 %. Da die britischen Vorschriften denen der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung im Grundsatz entsprechen, sah die britische Finanzverwaltung hierin eine niedrigere Besteuerung, als dies der Fall wäre, wenn die beherrschten Gesellschaften, hier die beiden Tochtergesellschaften, im Vereinigten Königreich ansässig gewesen wären. Daraufhin wollte der britische Fiskus die englischen Hinzurechnungsvorschriften anwenden. Nach Ansicht der britischen Finanzbehörde gingen die Tochtergesellschaften keiner aktiven geschäftlichen Tätigkeit nach, sondern profitierten lediglich von niedrig besteuerten Zinseinkünften, die aus dem Kreditgeschäft mit nahe stehenden Unternehmen resultierten. Damit sah die britische Finanzbehörde die Voraussetzungen für die Hinzurechnung der irischen Gewinne als gegeben.
I. Einleitung: Darstellung der Intention und Ausgangslage der Hinzurechnungsbesteuerung sowie Erläuterung des Gangs der Untersuchung.
II. Die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG - Ein Überblick: Überblick über den rechtssystematischen Hintergrund, die Voraussetzungen und die Ermittlung der Hinzurechnungsbesteuerung.
III. Hinzurechnungsbesteuerung vs. Europäische Grundfreiheiten: Analyse der Grundfreiheiten (Niederlassungs-, Dienstleistungs-, Kapitalverkehrsfreiheit) und deren Eingriff durch die Hinzurechnungsbesteuerung.
IV. Die Rechtssache Cadbury Schweppes: Darstellung des Sachverhalts, der Entscheidung des EuGH und der daraus abgeleiteten Forderungen an den deutschen Gesetzgeber.
V. Auswirkungen des Urteils auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung: Kritische Untersuchung der Reaktionen der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben) und des Gesetzgebers (Jahressteuergesetz 2008) auf das Urteil.
VI. Fazit und Ausblick: Zusammenfassende Bewertung der Umsetzung der EuGH-Vorgaben und Einschätzung der zukünftigen Entwicklung in der Praxis.
Hinzurechnungsbesteuerung, Außensteuergesetz, AStG, Cadbury Schweppes, EuGH, Niederlassungsfreiheit, Europäische Grundfreiheiten, Zwischengesellschaft, Passive Einkünfte, BMF-Schreiben, Jahressteuergesetz 2008, Motivtest, Steuerflucht, Fremdvergleich, wirtschaftliche Tätigkeit
Die Diplomarbeit untersucht die Auswirkungen des EuGH-Urteils Cadbury Schweppes vom 12.09.2006 auf die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG.
Zentrale Felder sind die europarechtliche Konformität der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung, die Grundfreiheiten des EG-Vertrages und die Reaktionen der deutschen Finanzverwaltung sowie des Gesetzgebers.
Das Ziel ist es, zu überprüfen, inwieweit die deutschen Regelungen durch das EuGH-Urteil beeinflusst wurden und ob die Anpassungen durch das BMF und das Jahressteuergesetz 2008 den europäischen Anforderungen tatsächlich gerecht werden.
Es erfolgt eine Analyse der einschlägigen Fachliteratur, Fachaufsätze und der aktuellen Rechtsprechung, die kritisch gewürdigt werden.
Der Hauptteil gliedert sich in einen Überblick über das AStG, die Analyse der Europarechtlichen Grundfreiheiten, die Auswertung der Rechtssache Cadbury Schweppes sowie eine kritische Prüfung der BMF-Schreiben und gesetzgeberischen Anpassungen.
Wichtige Begriffe sind Außensteuergesetz (AStG), Niederlassungsfreiheit, Cadbury Schweppes, Zwischeneinkünfte, Gegenbeweis und wirtschaftliche Tätigkeit.
Die Autorin kritisiert, dass das BMF bei den Nachweisanforderungen für eine wirtschaftliche Tätigkeit weit über die Vorgaben des EuGH hinausgeht und damit die Europarechtswidrigkeit der Regelungen nicht konsequent beseitigt.
Die Neuregelung in § 8 Abs. 2 AStG wird kritisiert, da die Anforderungen an den Gegenbeweis aufgrund unpräziser Formulierungen weiterhin Rechtsunsicherheit lassen und die Vorgaben des EuGH nicht hinreichend umsetzen.
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