Diplomarbeit, 2008
77 Seiten, Note: 1,7
Einleitung
I. Was ist das, ein Feind?
1. Der Begriff bei Schmitt
2. Zur Verwendung dieses grundsätzlichen Begriffs
3. Der Begriff bei Jakobs
4. Gegen Feinde ist man im Krieg
5. Feindschaft als Zustandsdelikt:
Abgeschlossene, fortgesetzte und andauernde Delikte
6. Der Feind – im Strafrecht
6.1 Negativer Ausschluss:
Rechtsgutsfeindlich oder feindlich gegenüber dem Rechtsgut?
6.2 Beispiele für Zustandsstraftäter
6.3 Definierbarkeit von Feinden
II. Perspektiven aus der Bürger-Feind-Trennung
– Am Beispiel Kolumbien
1. Schutz zu gewährleisten
2. Menschenrechte durchzusetzen
3. Zwangsläufiger Bedeutungsgewinn der Terrorstrategie durch:
3.1 Zulassen einer Feindkategorie
3.2 Das Wahrnehmen von Interessen
III. Der Feindbegriff im Bezug zur bundesdeutschen Strafrechtsdebatte
1. Zur Situation in der Bundesrepublik Deutschland
2. Potentiale der wehrhaften Demokratie
2.1 Gegen Feinde im Inneren
2.2 Gegen Feinde von außen
3. Bedingungen für sich daraus ergebende Strategien
IV. Der Umgang mit Feinden
1. Zur Beschaffenheit der Feindbehandlung
2. Wie ist zu schützen?
Strafen oder Maßregeln? Ändern von Tätern?
2.1 Haft
2.1.1 Besonderheiten der Feindhaft
2.2 Folter und Tötung
V. Darstellung erwartbarer Effekte
1. Das unmittelbare „Vorbild“ USA
2. Wirkung des Feindbegriffs
2.1 Mit dem Begriff verbundene Vollzugsvorgaben
2.2 Dem Vollzug vorgelagerte Zuständigkeitsvergabe
2.3 Veränderte Wortbedeutung der Bekämpfungsgesetzgebung
3. Entwicklung der Debatte
Die Arbeit untersucht die theoretischen Grundlagen und praktischen Auswirkungen eines „Feindstrafrechts“ im modernen Verfassungsstaat. Das primäre Ziel besteht darin, durch die Entwicklung einer präzisen Abgrenzung des Feindbegriffs vom einfachen Straftäter Handlungsoptionen für den Staat aufzuzeigen, um die Sicherheit der Bürger effektiv zu gewährleisten, ohne dabei die verfassungsrechtlichen Prinzipien der liberalen Freiheitsordnung vollständig aufzugeben.
1. Der Begriff bei Schmitt
Blickt man auf die mittlerweile mehrere tausend Jahre andauernden Versuche, diese Frage zu beantworten, ist schnell klar, eine wirklich umfassende Antwort darauf zu geben, würde den Rahmen für die folgende Begriffsbestimmung sprengen. Es ist deshalb angebracht, sich auf einen kleinen theoretischen Rahmen zu beschränken. Und da die Unterscheidung von nur zwei möglichen Qualitäten „Feind“, wie sie Carl Schmitt anbietet, bereits für die Diskussion um das Feindstrafrecht verwendet wird, soll sie auch hier genutzt werden.
Seine Interpretation bietet einen greifbaren Unterschied zwischen den zwei Feindkategorien hostis und inimicos. Diese trennt Feinde des Staates im Sinne von offenen Gegnern des gesamten Systems von Feinden als bloße Gegner der Rechtsgeltung von Regelungen im betreffenden System. Damit stellen sich hostis gegen das System aus Verfassung im Sinne einer notwendigen Regelung und Planung der Abläufe im Staat und der in ihm lebenden Bürger. Inimicos dagegen werden nur als die staatliche Kontrolle nicht akzeptierende Privatpersonen beschrieben.
I. Was ist das, ein Feind?: Dieses Kapitel legt die theoretische Basis, indem es die Feindbegriffe von Carl Schmitt und Günther Jakobs analysiert und die Problematik der Feindschaft als Zustandsdelikt beleuchtet.
II. Perspektiven aus der Bürger-Feind-Trennung – Am Beispiel Kolumbien: Anhand des kolumbianischen Beispiels wird untersucht, wie staatliche Akteure in Konfliktsituationen durch die Kategorisierung von Feinden versuchen, ihre Handlungsfähigkeit und den Schutz der Bevölkerung zu verbessern.
III. Der Feindbegriff im Bezug zur bundesdeutschen Strafrechtsdebatte: Hier wird der Status des Feindbegriffs im deutschen Rechtssystem unter Berücksichtigung der wehrhaften Demokratie und der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen kritisch reflektiert.
IV. Der Umgang mit Feinden: Dieses Kapitel diskutiert die praktischen Konsequenzen der Feindbehandlung, insbesondere im Hinblick auf Haftbedingungen, Sicherheitsmaßnahmen sowie die ethisch kontroversen Themen Folter und gezielte Tötung.
V. Darstellung erwartbarer Effekte: Abschließend werden die Auswirkungen der Implementierung eines Feindstrafrechts dargestellt, wobei die USA als „Vorbild“ dienen und die langfristige Entwicklung der sicherheitspolitischen Debatte analysiert wird.
Feindstrafrecht, Bürgerstrafrecht, Carl Schmitt, Günther Jakobs, Terrorismus, Wehrhafte Demokratie, Rechtsgeltung, Zustandsdelikt, Sicherheit, Grundgesetz, Kollateralschaden, Prävention, Notstandsgesetz, Feindbegriff, Rechtsstaatlichkeit
Die Diplomarbeit befasst sich mit der politikwissenschaftlichen und strafrechtlichen Debatte um die Einführung eines Feindstrafrechts, um Bedrohungen durch Terrorismus und organisierte Kriminalität im Verfassungsstaat effektiver begegnen zu können.
Die Arbeit verknüpft staatstheoretische Überlegungen zur Freund-Feind-Unterscheidung mit praktischen Sicherheitsstrategien und verfassungsrechtlichen Analysen, wobei besonderes Augenmerk auf Fallbeispiele wie Kolumbien und die USA gelegt wird.
Die Arbeit fragt, ob eine rechtskategorielle Abgrenzung zum „Feind“ im Strafrecht möglich und legitim ist, um die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates in Gefahrensituationen zu erhalten, ohne die verfassungsrechtliche Ordnung zu zerstören.
Es handelt sich um eine systematische Literatur- und Fallanalyse, die politische Theorien in den Kontext moderner sicherheitspolitischer Gesetzgebungen und verfassungsrechtlicher Debatten setzt.
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Begriffsherleitung, die praktische Erprobung an kolumbianischen und US-amerikanischen Modellen sowie eine detaillierte Prüfung der Vereinbarkeit mit der bundesdeutschen Rechtsordnung.
Feindstrafrecht, Bürgerstrafrecht, Sicherheit, Terrorismus, Grundgesetz, Rechtsstaat, kognitive Mindestgarantie und wehrhafte Demokratie.
Kolumbien dient als Modell für einen Staat, der unter hohem Druck durch paramilitärische Akteure Sondergesetze einführte, um eine „neue“ Rechtskategorie gegen systemfeindliche Organisationen zu bilden, was für die theoretische Debatte in Deutschland als Fallstudie für Wirkungsweisen dient.
Die USA fungieren als extremes Fallbeispiel, bei dem staatliche Behörden durch Begriffe wie „unlawful combatant“ (ungesetzlicher Kombattant) faktisch Feindstrafrecht anwenden, was der Arbeit als Anschauungsobjekt für die radikalen Konsequenzen und Risiken solcher Konzepte dient.
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