Diplomarbeit, 2008
48 Seiten, Note: 13,35
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
I. Einleitung
II. Der finale Rettungsschuss
1. Begriffsdefinition
2. Die Rolle im Polizeirecht
3. Die unterschiedlichen Regelungen in den Ländern
4. Aktuelle Bedeutung
4.1 Der 11. September 2001 und seine Folgen
4.1.1 Das Luftsicherheitsgesetz
4.1.2 Die Verfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 3 LuftSiG
4.1.3 Stellungnahmen zu der Verfassungsbeschwerde gegen § 14 Abs. 3 LuftSiG
4.1.4 Das Urteil des BVerfG zum Luftsicherheitseinsatz
4.1.5 Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
4.1.6 Eigene Stellungnahme
5. Ausblick und mögliche Alternativen
III. Das „finale Rettungsfoltern“
1. Begriffsdefinition
2. Die Rolle im Polizeirecht
3. Aktuelle Bedeutung
3.1 Der „Fall Daschner“
3.1.1 Rechtliche Folgen
3.1.2 Auffassungen zum „Fall Daschner“ und dem Folterverbot
3.1.3 Eigene Stellungnahme
4. Ausblick und mögliche Alternativen
IV. Zusammenfassung
Die vorliegende Diplomarbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit des sogenannten „finalen Rettungsschusses“ und des „finalen Rettungsfolterns“. Ziel der Arbeit ist es, zu prüfen, ob diese staatlichen Maßnahmen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, wie sie verfassungsrechtlich zu bewerten sind und ob Alternativen existieren, die den Anforderungen eines Rechtsstaates genügen.
4.1.1 Das Luftsicherheitsgesetz
Die Kernregelung und der Grund für die nachfolgende Verfassungsbeschwerde stellen die §§ 14, 15 LuftSiG dar. Darin werden die Einsatzmaßnahmen und Anordnungsbefugnisse zur Verhinderung von besonders schweren Unglücken geregelt. Diese sind nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dreistufig gegliedert.29 Die erste Stufe ermöglicht, dass auf Ersuchen der Flugsicherung Luftfahrzeuge30, die sich im Luftraum befinden, durch die Streitkräfte überprüft, umgeleitet oder gewarnt werden können (§ 15 Abs. 3 LuftSiG).31 Haben derartige Maßnahmen keinen Erfolg, können die Streitkräfte ein Luftfahrzeug abdrängen, zur Landung zwingen, Waffengewalt androhen und Warnschüsse abgeben (§ 14 Abs. 1 LuftSiG). Als ultima ratio kann auf das Luftfahrzeug unmittelbare Waffengewalt (§ 14 Abs. 3 LuftSiG) ausgeübt werden, wenn „nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll, und sie das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist.“32 Die Zuständigkeit für die Weisung nach § 14 Abs. 3 LuftSiG liegt beim Bundesverteidigungsminister oder im Vertretungsfall bei dem zu seiner Vertretung berechtigten Mitglied der Bundesregierung (§ 14 Abs. 3 LuftSiG). Generell kann der Bundesverteidigungsminister den Inspekteur der Luftwaffe ermächtigen, Maßnahmen nach § 14 Abs. 3 LuftSiG anzuordnen.33
Die Formulierung des Gesetzestextes lässt zudem im Hinblick auf die Gesetzesbegründung den Schluss zu, dass es zulässig ist, einen Abschuss vorzunehmen, wenn sich auch Unschuldige an Bord befinden.34 Dort ist u.a. der 11. September 2001 als Grund für die Schaffung des LuftSiG aufgeführt und an Bord der damals entführten Flugzeuge befanden sich zugleich Unbeteiligte. Durch diese Tötung von Unschuldigen entstand die Kritik und die juristische Debatte um das LuftSiG.35
I. Einleitung: Einführung in die Problematik terroristischer Gefahren und die daraus resultierenden rechtlichen Fragen zum finalen Rettungsschuss und zur Rettungsfolter.
II. Der finale Rettungsschuss: Definition und polizeirechtliche Einordnung des finalen Rettungsschusses, gefolgt von der Analyse der Gesetzgebung und der verfassungsrechtlichen Entscheidung zum Luftsicherheitsgesetz.
III. Das „finale Rettungsfoltern“: Behandlung der Begriffsdefinition sowie des polizeirechtlichen Rahmens, illustriert am „Fall Daschner“, inklusive der rechtlichen Folgen und der Diskussion um das Folterverbot.
IV. Zusammenfassung: Synthese der Ergebnisse, welche die grundsätzliche Unzulässigkeit beider Maßnahmen im Rechtsstaat hervorhebt, während der Bedarf nach weiterer Klärung besteht.
Finaler Rettungsschuss, Rettungsfolter, Menschenwürde, LuftSiG, BVerfG, Fall Daschner, Geiselnahme, Grundgesetz, Terrorismus, Gefahrenabwehr, Rechtsstaat, Polizeirecht, Verhältnismäßigkeit, Aussageerpressung, Folterverbot.
Die Arbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit zweier umstrittener staatlicher Eingriffsbefugnisse: den finalen Rettungsschuss bei Terrorlagen in der Luft und die sogenannte Rettungsfolter bei Entführungsfällen.
Zentral sind die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Grundrechten, insbesondere der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Recht auf Leben, sowie die polizeirechtlichen Befugnisse des Staates.
Das Ziel ist eine rechtswissenschaftliche Untersuchung, ob und inwieweit staatliche Maßnahmen zur Tötung oder Folterung von Personen in extremen Gefahrenlagen verfassungsrechtlich legitimiert werden können.
Die Arbeit stützt sich auf eine Analyse von Gesetzen, einschlägiger Literatur sowie die Auswertung wegweisender Gerichtsentscheidungen wie des BVerfG-Urteils zum Luftsicherheitsgesetz und des Landgerichts Frankfurt zum „Fall Daschner“.
Der Hauptteil gliedert sich in zwei große Blöcke: die Prüfung des finalen Rettungsschusses (LuftSiG-Debatte) und die Prüfung der Rettungsfolter (Fall Daschner), jeweils inklusive Begriffsdefinitionen, rechtlicher Einordnung und eigener Stellungnahme.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Menschenwürde, Rechtsstaat, Verhältnismäßigkeit, finaler Rettungsschuss, Rettungsfolter und Gefahrenabwehr charakterisiert.
Das BVerfG entschied, dass unbeteiligte Passagiere nicht zu bloßen Objekten staatlichen Handelns degradiert werden dürfen; das Töten Unschuldiger zur Rettung anderer ist mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar.
Das Landgericht Frankfurt stufte die Androhung von Folter durch den Polizeivizepräsidenten als rechtswidrig ein, da das Folterverbot absolut gilt und keine Güterabwägung zulässt, auch nicht zur Rettung eines Kindes.
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