Bachelorarbeit, 2021
49 Seiten, Note: 2,0
Zusammenfassung
Verzeichnisse
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Einführung in die Thematik
1.2 Ziele der Arbeit und Forschungsfragen
1.3 Inhaltlicher Aufbau
2. Stand der Forschung und Theorie
2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.1.1 Bundesdeutsche gesetzliche Regelungen
2.1.2 Bayerische gesetzliche Regelungen
2.1.3 Regelungen für die Jugendarbeit
2.2 Begriffsbestimmungen
2.2.1 Planung
2.2.2 Sozialplanung und Sozialberichte
2.2.3 Jugendhilfeplanung
2.2.4 Teilplanung
2.2.5 Jugendarbeit
2.3 Fachlich-theoretische Grundlagen
2.3.1 Planung als Prozess
2.3.2 Planungsansätze
2.3.3 Planungselemente
2.3.4 Ablaufmodell einer Jugendhilfeplanung
2.3.5 Beteiligung und Akteur:innen in der Teilplanung Jugendarbeit
2.4 Überblick über bisherige Erhebungen
3. Datenerhebung und Methodik
3.1 Untersuchungsdesign
3.2 Untersuchungsmaterialien
3.3 Durchführung
4. Ergebnisse
5. Diskussion
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Für die Landkreise und kreisfreien Städte ist im Rahmen ihrer Gesamt- und Planungsverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII) eine fach- und sachgerechte Jugendhilfeplanung von besonderer Bedeutung: Seit der gesetzlichen Verpflichtung und Einführung des Instruments 1990/1991 beschreiben dieses als zentrales Verfahren die Unterstützungs- und Förderungsangebote für junge Menschen in einer Gebietskörperschaft.
In der vorliegenden Arbeit soll daher nach 30 Jahren eine Übersicht von Jugendhilfe-Teilplanungen für das Arbeitsfeld der Jugendarbeit in Bayern erstellt werden. Eine Datengrundlage existierte bisher nicht, sie entstand durch eine Datenerhebung der Teilplanungen bei den Jugendämtern. Mit einem Rücklauf von 75 der 96 angeschriebenen Jugendämtern in den Landkreisen und kreisfreien Städten lässt sich insgesamt eine gute Aussagekraft festhalten. Die zentralen Ergebnisse nach der quantitativen Auswertung der verfügbaren Datensätze auf rund 3.500 Seiten sind wie folgt:
- in 74 % der Landkreise und kreisfreien Städte liegt eine Teilplanung vor oder sie befindet sich im Planungs- und oder Fortschreibungsprozess
- in 6 % der Landkreise und kreisfreien Städte existiert keine Teilplanung
- die durchschnittliche Planungsdauer lässt sich mit 3,9 Jahren berechnen
- zwischen 1997 bis 2002 wurden 20 von 36 Teilplanungen fortgeschrieben
- 73 % der Teilplanungen sind auf Internetseiten transparent nachzulesen
- nur 4 von 48 Teilplanungen waren grafisch nicht gestaltet, alle anderen Teilplanungen wurden mit Tabellen, Diagrammen, Landkarten, Grafiken und Fotos visuell aufbereitet
- Wort- und Seitenumfänge variieren abhängig von der Beteiligung externer Beratungsinstitute, sie haben jede dritte Teilplanung unterstützt
Durch die Erst- und Einmaligkeit einer Erhebung von Teilplanungen der Jugendarbeit in Bayern fehlen etwaige Vergleichs- und Langzeitauswertungen. Dennoch lassen sich bereits als erste Erkenntnisse die Stärkung der Handlungssicherheit von Akteur:innen durch verbindliche Empfehlungen, die Erstellung einer Arbeitshilfe sowie qualifizierter Fortbildungs- und Vernetzungsangebote festhalten. Durch dieses Format und die Veröffentlichung der Daten auf einer zentralen Internetseite – ein bundesweit einmaliges Vorhaben – können die Impuls- und Anregungsfunktion für Fachkräfte in Bayern zusätzlich unterstützt werden.
Tabelle 1: Rücklaufquote der vorliegenden Untersuchungsmaterialien auf der Basis der angeschriebenen Jugendämter
Tabelle 2: Übersicht über Teilplanungen Jugendarbeit
Tabelle 3: Übersicht durchschnittliche Dauer (in Jahren)
Tabelle 4: Übersicht Veröffentlichung fortgeschriebener Teilplanungen
Tabelle 5: Übersicht zu Häufigkeiten gestalterischer Elemente
Tabelle 6: Übersicht zu Seiten- und Wortumfängen
Tabelle 7: Übersicht zu beteiligten Akteur:innen
Tabelle 8: Übersicht zur externen Beratung durch Institute
Abbildung 1: Ablaufmodell einer Jugendhilfeplanung
Abbildung 2: Bayernweite Verbreitung der Teilplanung Jugendarbeit
Abbildung 3: Diagramm zum Einsatz von gestalterischen Elementen in den Teilplanungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das 1990 von Bundestag und Bundesrat verabschiedete Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) löste mit Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 in den neuen Bundesländern sowie am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern die bisherige Gesetzgebung ab. Mit der Gesetzesreform wurde nicht nur das „seit 1925 fast durchgängig gültige, mehrfach novellierte“ (Thole 2000, S. 76) Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) grundlegend überarbeitet, sondern in den § 80 des späteren 8. Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) auch eine explizite Planungsverpflichtung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gesetzlich festgeschrieben. Die Ziele für die Angebote der Jugendarbeit sind insbesondere in § 1 Abs. 3 SGB VIII beschrieben. So sollen diese
„1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.“
Um diese in den allgemeinen Bestimmungen festgelegten Ziele umzusetzen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Landkreise und kreisfreien Städte – im Folgenden wird die Bezeichnung Jugendämter als Synonym geführt – im Rahmen der Gesamt- und Planungsverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII) sowie ihrer Aufgaben der Qualitätssicherung (§ 79a SGB VIII) die notwendigen Infrastrukturen der Jugendhilfe unter Berücksichtigung der Bedürfnisse junger Menschen zu gewährleisten, zu erhalten und im Bedarfsfall zu schaffen. Wenngleich „das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) in § 7 eine Aufforderung an die Jugendämter zu einem planvollen Zusammenwirken von öffentlicher und freier Jugendhilfe [beinhaltete, so …] hat sich das Gestaltungsinstrument Jugendhilfeplanung erst mit In-Kraft-Treten der gesetzlichen Verpflichtung in den §§ 79 und 80 SGB VIII wirklich in der Praxis durchgesetzt“ (Herrmann 2002, S. 869). Neben existierenden bundesweiten Erhebungen (siehe 2.4) zur praktischen Anwendung des Planungsinstruments, soll in dieser Arbeit die aktuelle Situation existierender Teilplanungen in Bayern untersucht werden.
Die empirische Strukturanalyse „Kinder- und Jugendhilfe im Wandel“ (vgl. Pluto u. a. 2007, S. 342) verdeutlicht die weite Verbreitung des Instruments der Jugendhilfeplanung seit der Einführung des KJHGs / SGBVIII. Allerdings bestätigt die Untersuchung auch, dass eine Teilplanung für die Jugendarbeit noch nicht vollständig verbreitet ist, wenngleich hierzu eine Notwendigkeit im Hinblick auf die Bereitstellung des angemessenen Anteils für die Jugendarbeit gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 besteht (vgl. Tammen in: Münder u.a., FK-SGB VIII, § 80 Rn. 10). Häufig ist die Jugendhilfeplanung insgesamt ein vernachlässigter Gegenstand in den Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte (vgl. a.a.O. § 80 Rn. 1). Dass die Jugendarbeit allerdings eine große Angebots- und Maßnahmenpalette abdeckt, lässt sich aus der Auflistung der Schwerpunkte in § 11 SGB VIII ableiten. Demnach ist sie
„1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, 2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, 4. internationale Jugendarbeit, 5. Kinder- und Jugenderholung, 6. Jugendberatung.“
Aus dieser Aufzählung wird die Komplexität innerhalb der Jugendarbeit und dadurch die Eigenständigkeit des Arbeitsfeldes in Abgrenzung zu anderen Leistungsbereichen der Jugendhilfe deutlich. Aufgrund der thematisch-inhaltlichen Ausrichtung dieser Bachelorarbeit ist eine vertiefte konzeptionelle Beschreibung der Jugendarbeit, ihrer unterschiedlichen Verständnisse und theoretischen Ansätze nicht möglich, weswegen nur die rechtliche Herleitung angewendet wird. Allerdings geht bereits daraus hervor, dass Jugendarbeit im Kontext der Jugendhilfeplanung folgerichtig nicht als Unterpunkt der Jugendhilfeplanung behandelt werden kann, sondern einer eigenständigen Teilplanung bedarf.
Das 30-jährige Jubiläum zur gesetzlichen Verankerung des Instruments der Jugendhilfeplanung im SGB VIII soll zum Anlass genommen werden, im Rahmen dieser Arbeit eine bayernweite Übersicht von jeweiligen Teilplanungen für die Jugendarbeit zu erstellen. Ein solcher Überblick existiert aktuell noch nicht. Dabei gehe ich der Leitfrage nach, wie die aktuelle Situation des seit 1991 gesetzlich vorgeschriebenen Instruments der Jugendhilfeplanung, insbesondere der Teilplanung Jugendarbeit, in den bayerischen Jugendämtern aussieht.
Folgende Teilfragen leite ich ab:
- Wie hat sich die Jugendhilfeplanung für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) im Jahr 1991 entwickelt?
- In welchen Gebietskörperschaften Bayerns gibt es aktuell noch keine Jugendhilfeplanung – Teilplanung Jugendarbeit?
- Welche Unterschiede sind in den erhobenen Teilplanungen zu erkennen?
- Welche Publikationen oder Fortbildungen gibt es, um die Jugendhilfeplanung – Teilplanung Jugendarbeit für hauptberufliche Fachkräfte und Ehrenamtliche zu unterstützen?
Diese Bachelorarbeit wird nach der Einleitung mit einem Kapitel zum Stand der Forschung und Theorie eröffnet, in dem für die Arbeit zentrale Begriffe definiert werden. Die Ausführungen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und der Überblick über bereits durchgeführte wissenschaftliche Erhebungen tragen dazu bei, den Gegenstand Jugendhilfeplanung und insbesondere der Teilplanung Jugendarbeit besser zu beschreiben.
Im darauffolgenden Kapitel werden das Studiendesign, der Untersuchungsgegenstand, die zur Verfügung stehende Datengrundlage sowie die methodische Vorgehensweise erläutert. Maßgebliche Datenquelle sind die bei den bayerischen Jugendämtern erhobenen Teilplanungen, die anhand vorher festgelegter Kriterien bewertet werden. Das Bewertungsraster wird unter Zuhilfenahme der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur entwickelt und im Kapitel 3 Methodik detailliert beschrieben.
Die Ausführungen zur Auswertung der Jugendhilfe-Teilplanungen führen im Abgleich mit den erarbeiteten Bewertungskriterien zur quantitativen Untersuchung ins Kapitel 4 über. In diesem wird das vorher vorgestellte Untersuchungskonzept ausgeführt, die beschriebenen Methoden angewendet und die Ergebnisse analysiert.
Im vorletzten Kapitel Ergebnisse werden die Ursachen und Folgen, sowie die Resultate der Teilplanungen an sich dargestellt und Vorschläge für zukünftige Forschungen dargelegt. Das Fazit rundet diese Arbeit ab.
Wie in der Einführung (siehe 1.1) bereits erläutert, wurde eine konkrete Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung erst mit dem Inkrafttreten des KJHG 1990/1991 eingeführt (vgl. Kreft/Mielenz 2013, S. 486). Seither ist der gesetzliche Rahmen in den §§ 79 bis 81 SGB VIII eindeutig beschrieben, innerhalb dessen der Planungsprozess in der Kinder- und Jugendhilfe im Allgemeinen (vgl. Merchel, 2016, S. 37) sowie der Jugendarbeit im Speziellen abläuft. Verantwortlich für die Bereitstellung der Leistung ist der Jugendhilfeausschuss (JHA) sowie die Verwaltung des Jugendamts zu gleichen Teilen (vgl. a.a.O., S. 38). Die Aufgaben, Ziele und Rahmenbedingungen der Planung werden in § 80 SGB VIII spezifiziert:
- „Bestandsaufnahme der örtlichen Einrichtungen und Dienste der Jugendhilfe, die Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der AdressatInnen sowie die rechtzeitige und ausreichende Planung von Angeboten entsprechend des festgestellten Bedarfs.
- Weitere Zielvorgaben […]: Lebensweltbezug, Vernetzung, Förderung familialer Kontakte, bessere Vereinbarkeit von Familien- und Erwerbsarbeit, besondere Förderung von jungen Menschen und Familien in gefährdeten Wohn- und Lebensbereichen.
- […] Verpflichtung zur frühzeitigen Beteiligung der anerkannten Träger der Jugendhilfe in allen Phasen der Planung […]
- […] Notwendigkeit einer Abstimmung von Jugendhilfeplanungen mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen“ (Herrmann 2002, S. 871)
Die in Grundzügen gesetzlich geregelten Stufen der Jugendhilfeplanung werden durch die zweigliedrige Verantwortlichkeit des Jugendamts ein „elementares Gestaltungsthema“ (Merchel 2016, S. 39), bei dem sich der JHA zwar „nicht mit allen methodischen Prozesselementen differenziert auseinandersetzen und diese im Einzelnen formen [muss], aber er muss den konzeptionellen und organisatorischen Rahmen […] beschließen und Entscheidungen treffen zu den Ergebnissen der Planungsprozesse“ (ebd., S. 39/40). Die herausgehobene Funktion des JHA als Beschluss- und Kontrollorgan regelt auch § 71 Abs. 2,3 SGB VIII. Darüber legt § 81 SGB VIII die Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen fest, die v.a. im Zusammenhang einer abgestimmten Jugendhilfeplanung von besonderer Bedeutung ist – siehe Kapitel 2.2.3.
Die grundsätzliche Zuständigkeit zur Jugendhilfeplanung liegt nach SGB VIII beim örtlichen öffentlichen Träger, also der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis. Neben dieser bundesgesetzlichen Regelung konkretisiert das Landesgesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) in Art. 30 zwar nicht unmittelbar die Jugendhilfeplanung, jedoch sollen die kreisangehörigen Gemeinden „entsprechend § 79 Abs. 2 SGB VIII im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit dafür sorgen, dass in ihrem örtlichen Bereich die erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen der Jugendarbeit (§§ 11, 12 SGB VIII) rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen.“ Diese Verpflichtung führt auch die Bayerische Gemeindeordnung (GO) in Art. 57 Abs. 1 aus, demnach sollen „insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung […] der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe“ geschaffen und erhalten werden.
Am Planungsprozess sind nach Art. 30 Abs. 3 AGSG die kreisangehörigen Gemeinden „entsprechend § 80 Abs. 3 SGB VIII an der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers zu beteiligen.“ Durch die klaren Aufträge, die einerseits auf der untersten Ebene der kommunalen Gliederung in Bayern – also bei den 2.056 Gemeinden, Märkte und Städte – ansetzen, und die andererseits die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe – also nach Art. 15 S. 1 AGSG die Landkreise und die kreisfreien Städte – in die Pflicht zur Beteiligung nehmen, werden die Grundlagen für eine gelingende Jugendhilfeplanung geschaffen.
Auch die Mustersatzung für die bayerischen Jugendämter (AllMBl S. 52, 1996) schlägt in § 5 (Aufgaben des Jugendhilfeausschusses) die „Entwicklung und laufende Fortschreibung der örtlichen Jugendhilfeplanung; Vorbereitung der Beschlussfassung über die örtliche Jugendhilfeplanung durch den Kreistag [Stadtrat]“ als Formulierung vor. Um die Wichtigkeit innerhalb der vielzähligen Aufgaben eines Jugendamts zu betonen, weist die Mustersatzung außerdem einen eigenen Paragraphen, nämlich den § 10 (Jugendhilfeplanung), mit weitergehenden Regelungen aus. Darin wird neben Entscheidungsbefugnissen und den Planungselementen (siehe Kapitel 2.3.3) auch die Möglichkeit zur Einrichtung eines vorberatenden Unterausschusses sowie die Beteiligung von im Kreis- oder Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe und ihrer Zusammenschlüsse beschrieben (vgl. ebd.).
Um die Teilplanung Jugendarbeit im Rahmen der Jugendhilfeplanung in den Blick zu nehmen, sind neben einer theoretischen Begriffsbestimmung im Kapitel 2.2 auch die einschlägigen Normen und Leitgedanken für das Arbeitsfeld relevant. Folgende rechtliche Bezüge weisen explizit einen Bezug zur Jugendarbeit auf:
§ 11 Abs. 1 SGB VIII
„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“
Damit wird die rechtliche Einordnung der Jugendarbeit als Pflichtaufgabe – und nicht als „freiwillige Aufgabe“ – des öffentlichen Jugendhilfeträgers geregelt, aus der sich eine „generelle Verpflichtung zur Bereitstellung von Angeboten (infrastrukturelle Gewährleistungsverpflichtung)“ (Merchel 2010, S. 191) ableiten lässt.
§ 74 Abs. 6 SGB VIII
„Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll […] im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.“
§ 79 Abs. 2 SGB VIII
„Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.“
Mit den beiden vorangestellten Paragraphen im SGB VIII wird nicht nur die Förderverpflichtung für die Jugendarbeit unterstrichen, sondern sogar im Gesamtkontext der für die Jugendhilfe zu Verfügung gestellten Mittel explizit erwähnt. Demnach soll ein angemessener Anteil für die Jugendarbeit zu Verfügung gestellt werden, der auch Mittel für Jugendhäuser und Einrichtungen der Jugendbildungsarbeit beinhaltet. Diese grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen müssen im Hinblick auf die „quantitative und qualitative Reichweite der Verpflichtung“ (Merchel 2010, S. 191) jedoch entlang des örtlich definierten Bedarfs durch die Jugendhilfeplanung konkretisiert werden. Die bedarfsgerechte Förderung von Angeboten und die Bemessung der Angemessenheit könne im Vergleich zu anderen Leistungsfeldern der Jugendhilfe, wie z. B. Kindertageseinrichtungen / Kindertagespflege oder Hilfen zur Erziehung, nur mit Hilfe einer qualifizierten Jugendhilfeplanung erfolgen, weswegen Merchel für die Jugendarbeit im Fazit einen „rechtlich ungesicherten Rechtsstatus“ (ebd.) konstatiert. Daraus lässt sich ableiten, dass eine qualifizierte Jugendhilfeplanung trotz der rechtlichen Regelungen nicht automatisch sichergestellt ist und aufgrund der Rechtsnatur als objektive Rechtsverpflichtung auch nicht auf dem Rechtsweg erzwungen werden kann (vgl. Tammen in: Münder u.a., FK-SGB VIII, § 80 Rn. 2).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen geben eine erste Orientierung, wenn es um die Teilplanung Jugendarbeit in der Jugendhilfeplanung geht. Für eine vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung sind Definitionen, Begriffsnäherungen und -bestimmungen von wesentlichen Termini jedoch unerlässlich.
Wenn man in der Suchmaschine Ecosia nach dem Wort „Planung“ recherchiert, werden einem 7.460.000 Suchergebnisse vorgeschlagen, eine Google-Scholar-Suche ergibt immerhin 1.010.000 Treffer. Neben vielen Interpretations- und Auslegungsmöglichkeiten aus Wirtschaft, Soziologie und Politik wird der Begriff auch in der Alltagssprache selbstverständlich verwendet. Selbstredend nimmt die „Planung“ im Kontext der Bachelorarbeit eine zentrale Rolle ein, weswegen eine nähere Definition lohnt. Während der Duden das Wort allgemein mit den Synonymen „Ausarbeitung“, „Ausführung“, „Berechnung“ oder „Einteilung“ übersetzt, erklärt das Wörterbuch Soziale Arbeit, dass für „jede Form der Planung […] das Denken in Zweck-Mittel-Zusammenhängen im Mittelpunkt“ (Ortmann 2013, S. 669) steht. Merchel hingegen relativiert diesen Ansatz, da „Rationalität durch Planung […] nur bis zu einem gewissen Grad erreichbar [ist], denn soziale Prozesse und innerpsychische Abläufe können nicht in einfachen Ursache-Wirkung-Zusammenhängen beschrieben werden“ (2016, S. 16).
Um von der allgemeinen Formulierung ins Konkrete überzuleiten, führt Ortmann aus, dass sich der Planungsbegriff sowohl auf das individuelle Handeln als auch auf kollektive Prozesse anwenden lasse, wobei das Kollektiv entweder selbst(-bestimmt) oder aufgrund gesellschaftlicher Arbeitsteilung durch planende Spezialisten, auch Planungsfachkräfte genannt, planen könne. Noch weiter differenziert Merchel den Begriff im Kontext der Kinder- und Jugendhilfe, dabei sieht er „Planung“ auf drei Handlungsebenen: individuelle Hilfeplanung, einrichtungsbezogene Konzept- und Programmplanung und die Infrastrukturplanung (vgl. 2016, S. 17). Jugendhilfeplanung – um das vorweg zu nehmen – bezieht sich nach Merchel als „Teilbereich der kommunalen Sozialplanung“ (ebd., S. 57) auf die dritte Handlungsebene mit Auswirkungen auf die beiden anderen Ebenen (vgl. a.a.O., S. 18).
Auch die Sozialplanung sieht Merchel „konzeptionell als Teil einer sozialen Infrastrukturplanung“ (2016, S. 57). Aufgrund einer „sehr breiten und komplexen Aufgabenbeschreibung“ (Brülle/Hock 2010, S. 80) fällt die „analytische funktionale Bestimmung der Sozialplanung“ (ebd.) allerdings schwer. Anhand einer Befragung unter den Sozialplanungsfachkräften unterstreichen Brülle/Hock die Selbstdefinition als „durchaus widersprüchlich und nicht unabhängig von den politischen Zeiten und Einstellungen“ (ebd.). Als weiteren Beleg nennen sie auch das über die Jahre veränderte Selbstverständnis des Vereins für Sozialplanung (VSOP). Ausgehend von einem vielseitig verwendeten Planungsbegriff in der Alltagssprache (vgl. Merchel 2016, S. 14) muss demnach die Sozialplanung fachlich konkretisiert und als Teil des Produktionsprozesses sozialer Dienstleistungen definiert werden. Schließlich wird das „Dienstleistungsangebot […] aufgrund des fehlenden Marktverhältnisses nicht mittels Angebot und Nachfrage gesteuert, sondern mittels zum Teil detaillierter Vorgaben der sozialen Leistungsgesetze, politisch ausgehandelter Leistungsstandards, finanzieller Ressourcen und Prioritätensetzung und nicht zuletzt über politisch und/oder administrative ‚Bedarfsvorgaben‘“ (Brülle/Hock 2010, S. 71). Mit diesem Verständnis beschreibt Gottschalk (2019, S. 9) die Sozialplanung als „fachlich-inhaltliche Politikberatung“, die einer „Entscheidungsvorbereitung kommunaler Sozialpolitik [dient] und […] die Basis für die fachliche Verantwortung der Verwaltung für soziale Dienste und Einrichtungen und für die Beteiligung der Adressaten“ (ebd.) liefert.
Nicht mit der Sozial- oder Jugendhilfeplanung zu verwechseln oder inhaltlich gleichzusetzen, ist der Sozialbericht bzw. die Sozialberichterstattung. Während ein „wesentliches ‚Produkt‘ der Sozialplanung […] das Generieren und Verfügbarhalten von wesentlichen Daten zur Bevölkerungs- und Haushalts-, Wohnungsstrukturen sowie zur (Schul-)Bildungs- und Arbeitsmarktteilhabe der Bevölkerung“ [Hervorheb. i. O.] (Brülle/Hock 2010, S. 74) sowie die „kontinuierliche Dokumentation und Fortentwicklung der Geschäftsdaten der sozialen Dienste und Einrichtungen“ [Hervorheb. i. O.] (ebd.) ist, zielt die Sozialberichterstattung darauf ab, „eine empirische Grundlage für weitere Planungsaktivitäten und weitere maßnahmenbezogene Planungsdiskurse“ (Merchel 2016, S. 23) zu bilden. Insbesondere durch „Bewertungsvorgänge und maßnahmenbezogene Diskurse“ unterscheidet sich die Sozial- und Jugendhilfeplanung in ihrer Breite, an deren begrifflicher Unterscheidung festgehalten werden müsse, um der Gefahr zu entgehen, dass Planungsakteure durch Sozialberichterstattung ihren Auftrag bereits als erledigt ansehen (vgl. a.a.O., S. 23/24).
In Ergänzung zu den voranstehenden Ausführungen zur Sozialplanung wird im 8. Jugendbericht der Bundesregierung die Jugendhilfeplanung als „Instrument offensiver Jugendhilfe“ (BT-Drs. 11/6576, S. 181) und als einziges, alternativloses Instrument für die Umsetzung des offensiven (vorbeugenden) lebensweltorientierten Anspruch der Jugendhilfe zur Entwicklung langfristiger und weitreichender Handlungsstrategien (vgl. ebd., S. 24/25) bezeichnet. Sie müsse demnach von den spezifischen Lebenslagen der Kinder und Jugendlichen ausgehen und auf die Verwirklichung des im § 1 SGB VIII verankerten Rechts jedes jungen Menschen „auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hinwirken.
Zur Umsetzung dieses Rechts verstehen Schnurr, Jordan und Schone die Jugendhilfeplanung als „ein Instrument zur systematischen, innovativen und damit zukunftsgerichteten Gestaltung und Entwicklung der Handlungsfelder der Jugendhilfe mit dem Ziel, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 SGB VIII) und ein qualitativ und quantitativ bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend bereitzustellen (§ 79 SGB VIII)“ (2010, S. 91). Maßgeblich Verantwortung übernimmt dabei der örtlich öffentliche Jugendhilfeträger, der gesetzlich verpflichtet ist, die Jugendhilfeplanung als kommunale Pflichtaufgabe (vgl. Merchel 2016, S. 37) zu übernehmen und dabei eine „fachlich fundierte, transparente und vorausschauende Gestaltung der Jugendhilfe-Infrastruktur“ (Schnurr u.a. 2010, S. 92) zu gewährleisten. Wobei „in der Realität sehr Verschiedenartiges und mit unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen Einhergehendes als ‚Planung‘ oder ‚Jugendhilfeplanung‘ bezeichnet wird“ (Merchel 2016, S. 20).
Weiter betont Merchel (2016, S. 44) bezugnehmend auf das Arbeitsfeld der Kinder- und Jugendhilfe, dass Jugendhilfeplanung auf „künftige Zustände und künftiges Handeln ausgerichtet“ werden müsse und „im Grundsatz alle Leistungsfelder der Kinder- und Jugendhilfe [Hervorheb. i. O.] einzubeziehen“ (a.a.O., S. 45) sind. Nicht nur Herrmann (2002, S. 871) weist darauf hin, dass nach dem „Verständnis des KJHG […] Planung als kontinuierliche Aufgabe zu sehen“ ist. Merchel und weitere Autor:innen argumentieren, dass nicht zuletzt, weil das Gesetz von Jugendhilfeplanung spricht und nicht von einem Jugendhilfeplan oder von Planerstellung, diese als eigenständige Aufgabe und kontinuierlicher Prozess des Aus- und Bewertens zu verstehen sei (vgl. Merchel 2016, S. 45; Kraft/Mielenz 2013, S. 487ff.; Schnurr u.a. 2010, S. 93; Tammen in: Münder u.a., FK-SGB VIII, § 80 Rn. 10). Die im Prozess entstandenen Dokumente markieren dabei „einen Zwischenschritt in einem fortlaufenden Planungsgeschehen und nicht das Ende des Planungsprozesses“ (Merchel 2016, S. 46).
Insbesondere der:die Jugendhilfeplaner:in ist durch die „moderierende Funktion“ (Brülle/Hock 2010, S. 81) geeignet, „mit Blick auf die Lebenswelt und die Lebenslage aller Kinder und Jugendlichen zwischen den Einzelwahrnehmungen und -interessen zu vermitteln“ (ebd. S. 82) und dadurch den Fokus im Planungsprozess zu behalten. Dazu gehört u.a. auch die systematische Vernetzung mit den weiteren Bereichen der Sozial- und Jugendhilfeplanung, da die Zuständigkeit „nicht auf die im SGB VIII benannten Angebote der Kinder- und Jugendhilfe beschränkt“ (Merchel 2021, S. 941) ist, und eine Überforderung bzw. Doppelarbeit vermieden werden soll (vgl. Brülle/ Hock 2010, S. 82). Daher sieht § 80 Abs. 5 SGB VIII die Abstimmung mit anderen örtlichen und überörtlichen Planungen vor, diese soll „insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen“ (§ 80 Abs. 5 SGB VIII). Für die Gebietskörperschaften ergibt sich dadurch die Aufgabe, weitere Planungsinstrumente mit der Jugendhilfeplanung in Koordination zu bringen, wie räumliche Planungsinstrumente (z. B. Regionalplanung sowie die vorbereitende Bauleitplanung mit Flächennutzungsplan und die verbindliche Bauleitplanung mit Bebauungsplan) als auch informelle Planungen (wie die Spielleitplanung) (vgl. StMB 2019, S. 26).
In die Lebenswirklichkeit junger Menschen fällt auch der formale Bildungsort Schule, weswegen es sinnvoll erscheint „Jugendhilfeplanung und Schulentwicklungsplanung miteinander zu verkoppeln bzw. die wechselseitigen Bezüge in den Blick zu nehmen und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Schnittpunkte zwischen beiden Planungsfeldern gemeinsam und kontinuierlich zu bearbeiten“ (Merchel 2016, S. 61). Nicht zuletzt weil die Schulentwicklungsplanung die „kurz- und mittelfristigen Entwicklungsziele und Maßnahmen der Schulgemeinschaft unter Berücksichtigung der Zielvereinbarungen“ (Art. 2 Abs. 4 S. 4 BayEUG) beinhaltet und Art. 2 Abs. 5 die Förderung einer „Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld“ vorsieht, wird „die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen, insbesondere mit Betrieben, Sport- und anderen Vereinen, Kunst- und Musikschulen, freien Trägern der Jugendhilfe, kommunalen und kirchlichen Einrichtungen sowie mit Einrichtungen der Weiterbildung“ (a.a.O., S. 5 BayEUG) empfohlen. Als „wesentliches Instrument einer kontinuierlichen Qualitäts- und Schulentwicklungsarbeit“ (StMUK 2014, S. 9), in dessen „Erstellung und Umsetzung […] verschiedene innerschulische und außerschulische Akteure mit klar abgegrenzten Verantwortlichkeiten und Aufgaben“ (ebd.) integriert werden sollen, werden in der Planung inhaltliche Verknüpfungen und Chancen sowie Synergien geschaffen.
Um eine wirksame Jugendhilfeplanung bzw. Teilplanung Jugendarbeit in einem Prozess entwickeln zu können, sind bestimmte Qualitätsmerkmale sowie personelle und sachliche Ressourcen notwendig. Sowohl Merchel (2010, S. 398ff.) als auch Hermann (2018, S. 1055f) erläutern in ihren Ausführungen Mindestanforderungen auf der Struktur- und Prozessebene sowie fachliche Standards.
Sozial- und Jugendhilfeplanungen sind, wie aus den vorstehenden Ausführungen deutlich wird, jeweils in ihrer Gesamtheit durch die Berücksichtigung unterschiedlicher Ansätze, Einbindung von Akteur:innen und Verfahrensabläufen komplex und dadurch planerisch kaum durchführbar und als leistbar zu bewerten. Für das Planungsverfahren und die Organisation der Planung ist deshalb die Eingrenzung der Aufgaben- bzw. Planungsbereiche sinnvoll. Über die Planung von Teilbereichen der Jugendhilfe (z. B. für Jugendarbeit, Spielplätze oder Hilfen zur Erziehung), insbesondere im Hinblick auf die zeitliche Priorisierung, entscheidet der JHA, meist aufgrund der Empfehlungen der jeweiligen Behörde oder der eingesetzten Planungsgruppe.
Die Bedeutung der Jugendhilfeplanung im Allgemeinen sowie der Teilplanung für die Jugendarbeit im Besonderen kann dabei nicht hoch genug eingeschätzt werden: Aufgrund des „höchst ungesicherten Rechtsstatus“ (Merchel 2021, S. 939), benötigt das Arbeitsfeld eine „aktive und kontinuierliche Jugendhilfeplanung, um eine einigermaßen stabile Basis im kommunalpolitischen Geflecht der Kinder- und Jugendhilfe zu erreichen und aufrechtzuerhalten“ (a.a.O., S. 938).
[...]
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!
Kommentare