Ausarbeitung, 2009
470 Seiten
1. Abschnitt: Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer (§§ 1 - 4)
§ 1 - Einteilung der Gewässer
§ 2 - Öffentliche Gewässer
§ 3 - Privatgewässer
§ 4 - Öffentliches Wassergut
2. Abschnitt: Von der Benutzung der Gewässer (§§ 5 - 29)
§ 5 - Benutzungsberechtigung
§ 6 - Schiff- und Floßfahrt; Überfuhren
§ 8 - Gemeingebrauch an öffentlichen und privaten Gewässern
§ 9 - Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern
§ 10 - Benutzung des Grundwassers
§ 11 - Bewilligung
§ 12 - Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
§ 12a - Stand der Technik
§ 13 - Maß und Art der Wasserbenutzung
§ 14 - Verkehrssicherung
§ 15 - Einschränkungen zugunsten der Fischerei
§ 16 - Widerstreit zwischen bestehenden Wasserrechten und geplanten Wasserbenutzungen
§ 17 - Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen
§ 18 - Ausnutzung der Wasserkräfte durch das Land
§ 19 - Mitbenutzung von Stau- und Wasserführungsanlagen
§ 21 - Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung
§ 21a - Abänderung von Bewilligungen
§ 22 - Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte
§ 23 - Verhaimung
§ 24 - Einhaltung der Stauhöhe
§ 25 - Einschränkung bestehender Wasserbenutzungsrechte bei Wassermangel
§ 26 - Schadenshaftung
§ 27 - Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte
§ 28 - Wiederherstellung zerstörter Anlagen
§ 29 - Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
3. Abschnitt: Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insb vom Schutz und der Reinhaltung Gewässer
§ 30 - Ziele
§ 31 - Allgemeine Sorge für die Reinhaltung
§ 31a - Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
§ 31b - Abfalldeponien
§ 31c - Sonstige Vorsorge gegen Wassergefährdung
§ 31d - Bestehende Anlagen
§ 32 - Bewilligungspflichtige Maßnahmen
§ 32b - Indirekteinleiter
§ 33 - Reinhaltungspflicht
§ 33b - Emissionsbegrenzung für Abwasserinhaltsstoffe
§ 33c - Sanierung von Altanlagen
§ 33g - Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter
§ 34 - Schutz von Wasserversorgungsanlagen
§ 35 - Sicherung der künftigen Wasserversorgung
§ 36 - Anschlusszwang bei öff Wasserversorgungsanlagen
§ 37 - Schutz von Heilquellen und Heilmooren
4. Abschnitt: Von der Abwehr und Pflege der Gewässer
§ 38 - Besondere bauliche Herstellungen
§ 39 - Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse
§ 40 - Entwässerungsanlagen
§ 41 - Schutz- und Regulierungswasserbauten
§ 42 - Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten
§ 43 - Vorsorgen gegen wiederkehrende Überschwemmungen
§ 44 - Beitragsverpflichtung zu öffentlichen Schutz und Regulierungswasserbauten
§ 47 - Instandhaltung der Gewässer und des Überschwemmungsgebietes
§ 49 - Hilfeleistung in Notfällen
5. Abschnitt: Von allgemeinen wasserwirtschaftlichen Verpflichtungen
§ 50 - Instandhaltung
§ 52 - Anpassung an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse
§ 53 - Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne
§ 54 - Wasserwirtschaftliche Rahmenverfügungen
6. Abschnitt: Einzugsgebietsbezogene Planung und Durchführung von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung insb zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer
§ 55 - Wasserwirtschaftliche Planung
§ 55f - Maßnahmenprogramme
§ 55l - Programme im Rahmen der Europäischen Integration
§ 56 - Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt
§ 58 - Förderung der Gewässerkunde
7. Abschnitt: Erhebung des Zustandes von Gewässern - Wasserkreislauf und Wassergüte (Hydrografie)
§ 59c - Grundsätze der Überwachung und Erhebung
8. Abschnitt: Von den Zwangsrechten
§ 60 - Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen
§ 61 - Öffentlicherklärung von Privatgewässern
§ 62 - Vorarbeiten für Wasseranlagen
§ 63 - Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 64 - Enteignung von Privatgewässern, Wasserrechten, Anlagen und anderen Vorrichtungen
§ 67 - Schonung bestehender Nutzungen
§ 68 - Mitbenutzungsrecht des Servitutsverpflichteten
§ 69 - Verpflichtung zur Einlösung von Liegenschaften und Anlagen
§ 70 - Erlöschen der Zwangsrechte; Rückübereignung
§ 71 - Wasserbenutzung bei Feuersgefahr und Wassermangel
§ 72 - Betreten und Benutzung fremder Grundstücke
9. Abschnitt: Von den Wassergenossenschaften
§ 73 - Zweck der Wassergenossenschaften
§ 74 - Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften
§ 75 - Genossenschaften mit Beitrittszwang
§ 76 - Zwangsgenossenschaften
§ 77 - Satzungen
§ 78 - Aufteilung der Herstellungs-, Erhaltungs- und Betriebskosten
§ 78a - Genossenschaftsorgane
§ 79 - Wahl der Genossenschaftsorgane
§ 80 - Genossenschaftliche Verpflichtungen als Grundlast
§ 81 - Nachträgliche Einbeziehung
§ 82 - Ausscheiden
§ 83 - Auflösung der Genossenschaft
§ 84 - Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge
§ 85 - Aufsicht; Maßnahmen gegen säumige Genossenschaften
§ 86 - Beitragsleistungen von Nichtmitgliedern
10. Abschnitt: Von den Wasserverbänden
§ 87 - Zweck und Umfang
§ 88 - Bildung von Wasserverbänden
§ 88c - Satzungen
§ 88f - Wahl der Verbandsorgane
§ 88g - WRG
§ 96 - Aufsicht über Wasserverbände
§ 97 - Allgemeine Bestimmungen
11. Abschnitt: Von den Behörden und dem Verfahren
§ 98 - Zuständigkeit
§ 99 - Zuständigkeit des Landeshauptmannes
§ 100 - Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
§ 101 - Besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit
§ 101a - Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Anlagenverfahren
§ 102 - Parteien und Beteiligte
§ 103 - Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung
§ 104 - Vorläufige Überprüfung
§ 104a - Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand
§ 105 - Öffentliche Interessen
§ 106 - Abweisung ohne Verhandlung
§ 107 - Mündliche Verhandlung
§ 108 - Beiziehung von Behörden und Fachkörperschaften
§ 109 - Widerstreitverfahren
§ 111 - Inhalt der Bewilligung
§ 111a - Grundsatzgenehmigung; Detailgenehmigung
§ 112 - Fristen
§ 113 - Behandlung privatrechtlicher Einsprüche
§ 114 - Anzeigeverfahren
§ 117 - Entschädigungen und Beiträge
§ 118 - Ermittlung und Entrichtung der Entschädigung bei Einräumung von Zwangsrechten
§ 119 - Grundbuchsrechtliche Vorschriften
§ 120 - Bestellung einer Bauaufsicht
§ 121 - Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 122 - Einstweilige Verfügungen
§ 123 - Kostenersatz
§ 124 - Wasserbuch
§ 125 - Führung der Wasserbücher
§ 126 - Einsichtnahme; Berichtigung; Alteintragungen
§ 127 - Eisenbahnanlagen
§ 130 - Umfang der Aufsicht
§ 133 - Durchführung der Aufsichtstätigkeit
§ 134 - Besondere Aufsichtsbestimmungen
§ 136 - Verwertung der Ergebnisse; Kosten
13. Abschnitt: Von den Übertretungen und Strafen
§ 137 - Strafen
§ 138 - Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 139 - Aufhebung älterer Vorschriften
§ 140 - Aufrechterhaltung wasserrechtlicher Vorschriften
§ 141 - Bestehende Wassergenossenschaften und Wasserverbände
§ 142 - Fortbestand älterer Rechte
§ 143 - Anhängige Verfahren
§ 145 - Übergangsbestimmungen
Die vorliegende Publikation dient der systematischen Aufarbeitung und Dokumentation der österreichischen Rechtsprechung zum Wasserrecht im Zeitraum von 1870 bis 2008. Ziel ist es, die einschlägigen Erkenntnisse der Höchstgerichte (VwGH, VfGH, OGH) übersichtlich nach der Gliederung des Wasserrechtsgesetzes (WRG) aufzubereiten, ergänzt um Leitsätze aus der fachspezifischen Literatur, um ein valides Nachschlagewerk für Interessierte und Fachanwender zu schaffen.
§ 1 - Einteilung der Gewässer
1. Die Unterscheidung in öff und Privatgewässer erfasst nur das Gewässer ieS (die Wasserwelle), nicht auch das Wasserbett. OGH 26.11.1958, SZ 31/146; stRsp
2. Die Grenzziehung zwischen Wasserbett und anrainenden Grundstücken muss zumindest für den Normalfall nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand erfolgen. Ist die Höhe des Wasserstandes auf außergewöhnliche, weit über die Durchschnittswerte hinaus gehende Niederschläge zurückzuführen, dann handelt es sich um ein außerordentliches Ereignis, um ein Hochwasser, andernfalls noch um eine Wassermenge, die unter den Begriff des vollen Wasserstandes fällt. Bedeutungslos ist es, ob der relativ häufig wiederkehrende volle Wasserstand ohne oder durch eine Tätigkeit von menschlicher Hand zustande kommt. OGH 5.3.1980, 1 Ob 4/80, EvBl 1980/201; 29.1.1993, 1 Ob 38, 39/92
3. Gewässer behalten ihre rechtl Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser führt. Ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, hängt nicht davon ab, ob ständige Wasserführung gegeben ist. VwGH 28.1.1992, 90/07/0138; 24.10.1995, 94/07/0154
1. Abschnitt: Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer (§§ 1 - 4): Dieses Kapitel definiert und kategorisiert Gewässer rechtlich, insbesondere in öffentliches Gut, Privatgewässer und öffentliches Wassergut.
2. Abschnitt: Von der Benutzung der Gewässer (§§ 5 - 29): Dieser Hauptteil behandelt die Berechtigungen zur Nutzung von Gewässern, inklusive Bestimmungen zu Schifffahrt, Fischerei, Bewilligungsverfahren und dem Schutz bestehender Rechte.
Wasserrecht, WRG, Rechtsprechung, Gewässereigenschaft, öffentliches Wassergut, Bewilligungspflicht, Gemeingebrauch, Grundwasser, Fischereirecht, Wasserbenutzung, Wasserrechtsbehörde, Gewässerschutz, Instandhaltung, Schadenshaftung, Zwangsrechte
Die Publikation ist eine umfassende Zusammenstellung der österreichischen Rechtsprechung zum Wasserrecht im Zeitraum von 1870 bis 2008, gegliedert nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes.
Zentrale Themen sind die rechtliche Einordnung von Gewässern, die Voraussetzungen für deren Benutzung, die Ausübung von Gemeingebrauch, die Bewilligungspflichten für Wasserbauvorhaben sowie Fragen der Haftung und des Schutzes von Rechten.
Ziel ist es, Rechtspraktikern und Interessierten einen strukturierten Überblick über die maßgebliche Judikatur zu geben, um Fragen zur Auslegung und Anwendung des Wasserrechts effizient zu klären.
Der Autor führt eine systematische Auswertung und Aufbereitung der Judikatur (insb. VwGH, VfGH, OGH) durch, die nach dem Aufbau des Wasserrechtsgesetzes 1959 strukturiert wurde.
Der Hauptteil gliedert sich in verschiedene Abschnitte, die von der Einteilung der Gewässer über Benutzungsberechtigungen bis hin zu Schadenshaftung und Enteignung reichen.
Wasserrecht, WRG, Rechtsprechung, Gewässereigenschaft, Bewilligungspflicht, Gemeingebrauch, Wasserbenutzung, Gewässerschutz.
Die Einteilung erfordert eine Unterscheidung zwischen Wasserwelle und Wasserbett; für die Grenzziehung ist im Normalfall der regelmäßig wiederkehrende ordentliche Höchstwasserstand maßgeblich.
Privatrechtstitel können für die Eigenschaft eines Gewässers als Privatgewässer maßgeblich sein, müssen jedoch aus der Zeit vor 1870 stammen und auf die Wasserwelle bezogen sein.
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