Diplomarbeit, 2022
57 Seiten, Note: 1,3
Darstellungsverzeichnis
Abkurzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung
2 Einfuhrung Hinzurechnungsbesteuerung 3
2.1 Grundlagen
2.2 Funktion
2.3 Tatbestandsvoraussetzungen
2.3.1 Zwischeneinkunfte ohne Kapitalanlagecharakter
2.3.1.1 Sachliche Tatbestandsvoraussetzungen
2.3.1.1.1 Passive Einkunfte
2.3.1.1.1.1 Motivtest
2.3.1.1.2 Niedrigbesteuerung
2.3.1.2 Personliche Tatbestandvoraussetzungen
2.3.1.2.1 Zwischengesellschaft
2.3.1.2.2 Allgemeiner Beherrschungstatbestand
2.3.1.2.2.1 Unbeschrankte Steuerpflicht
2.3.1.2.2.2 Beschrankte Steuerpflicht
2.3.1.2.2.3 Beherrschung der Zwischengesellschaft
2.3.1.2.2.4 Mittelbare Beteiligung
2.3.2 Sonderfall - Zwischeneinkunfte mit Kapitalanlagecharakter
2.4 Hinzurechnungsbetrag
3 Herausforderungen der Hinzurechnungsbesteuerung 17
3.1 Niedrigsteuersatz
3.2 Anrechnung Gewerbesteuer
3.3 Beherrschungstatbestand
3.4 Aktiv - Passiv Katalog
3.5 Motivtest
4 Globale Mindestbesteuerung
4.1 Historischer Abriss
4.2 Geltungsbereich
4.3 Effective-tax Rate
4.4 Income Inclusion Rule
4.5 Switch-Over Rule
4.6 Tax on Base Eroding Payments 3
4.6.1 Undertaxed Payments Rule 3
4.6.2 Subject to Tax Rule
4.7 Eingliederung in das nationale Recht
5 Chancen und Risiken der globalen Mindeststeuer fur die Hinzurechnungs- besteuerung
5.1 Hinzurechnungsbesteuerung 2.0?
5.2 Mehrfach- und Uberbesteuerung
5.3 Niedrigsteuergrenze
5.4 Hinzurechnungsbesteuerung - Quo vadis?
6 Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Darstellung 1: Schema zur Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages
Darstellung 2: Formel zur Ermittlung der ETR
Darstellung 3: Schema zur Ermittlung des GloBE Einkommens
Darstellung 4: Formel zur Bestimmung des absoluten Zusatzsteuerbetrages der Jurisdik- tion
Darstellung 5: Erweiterte Formel zur Bestimmung des absoluten Zusatzsteuerbetrages der Jurisdiktion
Darstellung 6: Formel zur Ermittlung des Zusatzsteuerbetrages des Konzernunterneh- mens
Darstellung 7: Formel zur Bestimmung des VerteilungsausmaBes der UTPR
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Verschiebung von Gewinnen in niedriger besteuertes Ausland ist seither Gegen- stand von Diskussionen des internationalen Steuerrechts.1 Insbesondere Deutschland als Industriestaat hat damit zu kampfen, dass inl. Unternehmen ihre Gewinne an ausl. Un- ternehmen sog. ZG ins Ausland verschieben, umso der hohen inl. Besteuerung zu um- gehen.2 Die Besteuerung in Deutschland ist dabei besonders hervorzuheben, da KapG in Deutschland der KSt und zusatzlich der GewSt mit einer Gesamtbelastung von ca. 30 % unterliegen.3 Im internationalen Vergleich ist Deutschland damit Spitzenreiter in puncto Gesamtsteuerbelastung der KapG.4
Das System der HZB beschaftigt sich mit der Systematik von Gewinnverschiebung inl. Gesellschaften an ausl. ZG in sog. Steueroasen.5 Problematisch ist, dass die thesaurier- ten Gewinne der ZG im Ausland im Regelfall nur der KSt unterliegen.6 Bei der Hinzu- rechnung der fiktiven Dividende in Deutschland unterliegt der anzusetzende Betrag ne- ben deutscher KSt auch der GewSt.7 Diese zusatzliche Belastung hat dazu gefuhrt, dass die HZB den Charakter einer Strafbesteuerung genieBt.8
Hauptkritikpunkt ist, dass die Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG weniger als 25 % betragt und damit uber dem globalen Schnitt der Steuersatze liegt.9 Bestrebungen der Wissenschaft und Praxis, die Niedrigsteuergrenze anzupassen, wurden seither von der Politik ignoriert.10 Daran anknupfend wird ebenfalls bemangelt, dass der Hinzurech- nungsbetrag der GewSt unterliegt, sich aber in Deutschland nicht anrechnen lasst.11 Diese Tatsachen haben die Gewinnverschiebungen in den letzten Jahren weiter ange- facht und fuhrten zu dem Ergebnis, dass dem deutschen Fiskus laut einer Studie jahrlich 5,7 Mrd. Euro an Steuereinnahmen durch Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerlander entgehen.12
Das Problem der Gewinnverlagerung ist kein deutsches, sondern ein globales.13 Die internationale Gewinnverlagerung hat im Zuge der Digitalisierung weiter zugenommen, sodass ein Teil des internationalen Steuerwettbewerbs darin besteht, einen niedrigen Steuersatz fur Unternehmen insb. KapG anzubieten.14 Der Losung des Problems hat sich die OECD angenommen und hat unter dem Projektnamen ,GloBE-Ansatz' ein Re- gelentwurf fur eine globale Mindeststeuer ausgearbeitet.15 Nicht unerwahnt soll dabei die Arbeit von Deutschland und Frankreich bleiben, da diese beiden Staaten maBgeblich dafur verantwortlich waren, dass der Regelentwurf der OECD zu dem geworden ist, was er heute ist.16
Somit scheint, dass auf internationaler Ebene eine Losung fur die nationalen Probleme gefunden wurde. Die vorliegende Arbeit untersucht, ob und inwiefern die globale Min- deststeuer Chancen und Risiken fur das System der HZB liefert.
Nachdem eingangs die Problemstellung und Zielsetzung erortert wurden, widmet sich das zweite Kapitel den Grundlagen der HZB. Eroffnend werden die Grundlagen und Funktionen der HZB beschrieben und daran anknupfend werden die personlichen und sachlichen TBV der Zwischeneinkunfte ohne Kapitalanlagecharakter anhand der ein- schlagigen Normen des AStGs erlautert. Beginnend mit der sachlichen TBV, den passi- ven Einkunften, dem Motivtest und der Niedrigbesteuerung und nachkommend mit den personlichen TBV wie der ZG und dem Beherrschungstatbestand. AnschlieBend wird der Sonderfall der Zwischeneinkunfte mit Kapitalanlagecharakter beleuchtet und ab- schlieBend wird anhand eines Schemas die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages ver- deutlicht.
Inhalt des dritten Kapitels werden die Herausforderungen der HZB sein. Im Fokus ste- hen dabei die Probleme, die sich aus den TBV ergeben. Zur Bewaltigung der Probleme werden teils Vorschlage aus der Literatur und teils eigene Vorschlage diskutiert.
Das vierte Kapitel befasst sich mit der globalen Mindeststeuer. Zur Annaherung an die Thematik beginnt das Kapitel mit einem historischen Abriss und leitet uber den Gel- tungsbereich zum Kernthema des Ansatzes, der ETR. Darauf aufbauend werden die beiden Grundpfeiler im Detail beleuchtet. Der erste Grundpfeiler, die IIR mit der SOR, bildet inhaltlich die Ausweitung der HZB ab. Eine Absicherung stellt der zweite Pfeiler mit der UTPR und der STTR dar. Den Abschluss formiert die Eingliederung in das nationale Recht.
Gipfel der Arbeit wird der abrundende Vergleich der beiden Systeme sein mit der Un- terstreichung der Chancen und Risiken, die sich aus der globalen Mindeststeuer fur die HZB ergeben.
Die Arbeit unterliegt Eingrenzungen und Besonderheiten. Bei der HZB werden im Detail nur die Sachverhalte mit KapG beleuchtetet. PersG werden nur oberflachlich ange- schnitten. Fokus der globalen Mindeststeuer wird auf der Saule 2 insb. der IIR liegen, da diese sich inhaltlich mit den KapG befasst. Zudem sei darauf hingewiesen, dass der Rechtsstand des GloBE-Ansatzes in dieser Arbeit auf dem des Regelentwurfs vom 22.12.2021 beruht. Etwaige Anderungen konnen dementsprechend nicht in der Arbeit beleuchtet werden.
Dem inl. Steuerpflichtigen steht die Moglichkeit offen, dass er sich steuerrechtlich so- wohl im Inland als auch im Ausland betatigen kann und ihm so die Moglichkeit einer Steuervermeidung im Inland offen steht.17 Grund fur die Betatigung im niedrig(er) be- steuerten Ausland ist dabei meist, dass die deutsche Gesamtsteuerbelastung im interna- tionalen Vergleich hoch ist.18 Die steuerliche Betatigung im Ausland ist dabei vom steuerlichen Wegzug abzugrenzen.19
Aufgabe der HZB ist dabei, die Abschirmwirkung von ausl. juristischen Personen zu verhindern.20 Juristische Personen werden im Ausland als ein selbststandiges Steuersub- jekt angesehen.21 Erzielte Gewinne unterliegen folglich nur der ausl. Besteuerung und sind ,abgeschirmt' von der deutschen Besteuerung.22 Im Inland erfolgt eine Besteuerung nur dann, wenn die Gewinne an die inl. Gesellschafter ausgeschuttet werden.23 Damit die HZB einschlagig ist, muss der Gesellschafter eine naturliche oder unbeschrankt steuerpflichtige juristische Person sein.24 Als weitere Voraussetzungen mussen die sach- lichen und personlichen Tatbestandmerkmale erfullt sein.25
Die rechtlichen Grundlagen der HZB sind niedergeschrieben im vierten Teil des AuBen- steuergesetzes (§§ 7-13 AStG).26 Die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 7 Abs. 1 AStG werden detaillierter in §§ 7 Abs. 2-5 AStG und § 8 AStG bestimmt, wahrend die Rechtsfolge in den §§ 10 und 12 AStG niedergeschrieben ist.27
Die Hauptaufgabe der HZB besteht darin, dass das Steuersubstrat durch eine Beteili- gung an einer ausl. KapG (sog. Zwischengesellschaft)28 nicht in das Ausland verscho- ben wird.29
Der Beteiligung an KapG liegt das Trennungsprinzip zu Grunde.30 Es besagt, dass es im Steuerrecht zu einer zivilrechtlichen Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschaf- tern kommt.31 Fur die Beteiligung an einer ausl. Gesellschaft bedeutet es, dass bei einer Beteiligung eines inl. Gesellschafters an einer ausl. KapG nur die Gewinne versteuert werden, die auch an die Gesellschafter ausgezahlt werden.32 Folge des Trennungsprin- zips ist es, dass die erzielten Gewinne der ausl. KapG nicht der inl. Besteuerung unterliegen und abgeschirmt werden.33 Fur den inl. Gesellschafter konnen aus diesem Effekt temporare oder definitive Steuervorteile entstehen.34 Der inl. Gesellschafter kann seine Einkunfte kunstlich oder vorsatzlich der ausl. Gesellschaft zuteilen, damit sie dem deut- schen Gesetzgeber entgeht.35 Fur den inl. Gesellschafter ergibt sich in Hohe der Diffe- renz aus deutschem und niedrigerem auslandischen Steuersatz eine steuerliche Besser- stellung.36
Die HZB sorgt fur eine Durchbrechung des Trennungsprinzips und verhindert eine Bes- serstellung und den Abschirmeffekt der ausl. KapG.37 Erreicht wird die Durchbrechung dadurch, dass die passiven Einkunfte38, die die ausl. Gesellschaft erzielt, dem inl. Ge- sellschafter als sog. fiktive Dividenden39 hinzugerechnet werden, ohne dass es tatsach- lich zu einer Ausschuttung kommt (sog. Ausschuttungsfiktion40).41 Im Ganzen bedeutet es, dass durch eine Verlagerung der Einkunfte keine definitiven Steuervorteile genutzt werden konnen.42 Auch wird durch die Ausschuttungsfiktion ein temporarer Steuervor- teil unterbunden.43
Die passiven Einkunfte gehoren zu den sachlichen Tatbestandvoraussetzungen und werden gesetzlich geregelt in § 8 Abs. 1 AStG.44 Grundsatzlich gilt, dass Einkunfte bei der ausl. Gesellschaft per se passiv sind, insofern die Aktivitatsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1-2 AStG nicht einschlagig sind.45 Die im § 8 Abs. 1 Nr. 1 - 9 AStG genannten Tatigkeiten sind abschlieBend benannt.46 Im Zuge dessen definiert der Art. 7 Abs. 2 Buchst. a ATAD einen Passivkatalog.47 Auch hier gilt, dass die nicht genannten Ein- kunfte nicht der HZB unterliegen.48 Eine Unterscheidung zwischen passiven und akti- ven Einkunften ist somit umfassend gegeben.49
Das Qualifizierungsmerkmal der passiven Einkunfte besteht darin, dass sie keinen we- sentlichen Wertschopfungsbeitrag bei der ausl. Gesellschaft verrichten.50 Umgekehrt qualifizieren sich die aktiven Einkunfte dadurch, dass sie eben diesen Beitrag leisten.51
Bei der Prufung der Einkunfte nach § 8 Abs. 1 AStG sind zunachst alle von der ausl. Gesellschaft erbrachten Leistungen gesondert zu prufen und erst daraufhin nach ihrer Einkunftsart zu unterscheiden.52 Nebenertrage, die aus passiven Tatigkeiten53 stammen, aber funktional zu aktiven Tatigkeiten gehoren, werden auch diesen zugerechnet.54 Die- se Regelung wird gebrochen, wenn die Nebentatigkeiten nach der Verkehrsauffassung keine mehr sind und sie als eigenstandige Leistung angesehen werden.55
Die erste Tatigkeit, die im AStG gelistet wird, ist die LuF (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG) i.S.d § 13 EStG.56 Als zweites nennt das AStG die „Produktion, Energieerzeugung und Ge- winnung von Bodenschatzen“57.58 Laut h. M. ist jede Produktionstatigkeit als aktive anzusehen, solange sie in Verbindung zu korperlichen, beweglichen und unbeweglichen Sachen steht.59 Auch der „Betrieb von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Finanzdienstleistungen“60 wird als eine aktive Tatigkeit angesehen.61 Zu beachten ist die Beteiligungsgrenze bei den Einkunften.62 Die Grenze liegt bei einem Drittel der Ein- kunfte bei Geschaften mit inl. Gesellschaftern oder nach § 1 Abs. 2 AStG diesen nahe- stehenden Personen.63 Nach der alten Fassung des AStG musste ein in kaufmannischer Weise eingerichteter Geschaftsbetrieb vorliegen.64 Trotz Streichung wird auf die vorhe- rige Fassung rekurriert.65 Somit gilt grundsatzlich, dass die Aktivitaten des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG aktiv sind, sofern sie einer „wesentlichen wirtschaftlichen Tatigkeit“66 nachgehen.67 Der Handel und die Dienstleistungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4-5 AStG ist grds. aktiv und somit eine begunstigte Tatigkeit.68
Generell gilt, dass die VuV nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 AStG als aktiv zu klassifizieren sind, aber auch hier gibt es einige Ausnahmen.69 Der § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG setzt zum einen voraus, dass die ausl. Gesellschaft ihre eigenen Forschungs- und Entwick- lungsergebnisse verwenden muss und dass weder die inl. Gesellschaft gem. § 7 AStG noch eine ihm nahestehende Person gem. § 1 Abs. 2 AStG daran beteiligt ist.70 Der § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b AStG setzt bei der VuV voraus, dass die Einkunfte nur dann ak- tiv sind, wenn der inl. Gesellschafter mittels DBA nachweisen kann, dass die Einkunfte steuerbefreit waren, als wurde er sie unmittelbar beziehen.71 Bewegliche Sachen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c AStG ist sind nur dann als aktiv zu klassifizieren, wenn nachgewiesen werden kann, dass der inl. Gesellschafter und/oder die ihm nahestehende Person nicht mitwirken und die VuV als ein „Geschaftsbetrieb gewerbsmaBiger Ver- mietung“72 betrieben werden.73 Folgend zahlt zu den aktiven Einkunften die Bezuge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG.74 Der § 8 Abs. 1 Nr. 7 AStG wird durch mehrere Ausnah- men in den Buchstaben a - c erganzt.75 Als weiteren Punkt benennt der § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG die Einkunfte als aktiv, die aus der VerauBerung des Anteils einer Gesellschaft, deren Auflosung oder der Kapitalherabsetzung resultieren.76 Fur den inl. Gesellschafter ist zu beachten, dass der VerauBerungsgewinn nicht den § 8b Abs. 7 KStG oder § 3 Nr. 40 S. 3 EStG unterliegen darf.77
AbschlieBend fuhrt der § 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG nach auslandischem Recht vorgenomme- ne Umwandlungen auf.78 Eine steuerneutrale Umwandlung mittels Buchwerten ist mog- lich.79 Somit werden grundsatzlich keine stillen Reserven hinzugerechnet.80
2.3.1.1.1.1 Motivtest
Der Motivtest gem. § 8 Abs. 2 - 4 AStG ist auf die Entscheidung des EuGH im Fall ,Cadbury Schweppes'81 zuruckzufuhren und wurde durch die ATAD und das ATADUmsG konkretisiert.82 Nach § 8 Abs. 2 AStG wird eine HZB ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die ausl. Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Tatigkeit verfolgt.83 Die Literatur hat bisher noch keine einheitliche Definition einer ,wesentlichen' wirtschaftlichen Tatigkeit gefasst oder gab es eine Recht- sprechung dazu.84 Haase und Nurnberg85 sind der Meinung, dass ,wesentlich' bedeutet, dass die Tatigkeit im Ganzen verstanden werden soll.86
Weiter fordert der Absatz, dass die bei der Ausubung der Tatigkeit, bei der ausl. Gesellschaft, eine personelle und sachliche Ausstattung vorhanden ist (sog. Substanztest).87 Zudem muss das Personal gem. § 8 Abs. 2 S. 3 AStG hinreichend qualifiziert sein und es muss selbststandig und eigenverantwortlich arbeiten.88 Der Satz 4 konkretisiert den Motivtest durch die Forderung, dass Einkunfte nur der wesentlich wirtschaftlichen Ta- tigkeit beizuordnen sind, wenn durch sie erzielt wird.89 AuBerdem gilt der Fremdver- gleichsgrundsatz gem. § 1 AStG.90 AbschlieBend liefert Satz 5 eine Ausnahme, die An- wendung findet, wenn uberwiegend Dritte fur die wesentlich wirtschaftliche Tatigkeit verantwortlich sind.91
Eine Hurde stellt der § 8 Abs. 3 AStG mit dem Erfordernis des Sitzes oder der Ge- schaftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU bzw. der EWR dar.92 Absatz 4 bestimmt, dass zwischen Deutschland und der ausl. Gesellschaft ein Vertrag vorliegen muss, der den Informationsaustausch der steuerrechtlich relevanten Daten sicherstellt.93
Die Niedrigbesteuerung nach § 8 Abs. 5 AStG ist gegeben, wenn der Gesamtbetrag der Einkunfte aus passivem Erwerb einer niedrigen Besteuerung unterliegt.94 Allgemein ist das anzunehmen, wenn die Belastung der passiven Einkunfte durch Ertragssteuern we- niger als 25 % betragt.95 Zu den Ertragssteuern zahlen alle Steuern vom Gesamtein- kommen oder nur von Teilen.96 Grundsatzlich mussen bei der Ermittlung der Ertrags- steuern auch Befreiungen oder Steuern dritter Staaten beachtet werden.97 Ein Ausgleich mit Einkunften anderer Quellen ist untersagt.98 Tritt der Fall ein, dass die ausl. Ertrags- steuer nicht Anwendung findet, muss die Belastung mittels Belastungsrechnung ermit- telt werden.99 Das ist auch der Grund, weshalb bei der Berechnung der Belastung zu beachten ist, dass es nicht auf die im Ausland rechtlich geschuldete Steuer, sondern auf die tatsachliche Hohe der Steuer ankommt.100 Begrundung hierfur ist die Forderung der Finanzverwaltung, dass die deutschen Gewinnermittlungsvorschriften anzuwenden sind.101
Im Falle einer Gruppenbesteuerung oder Organschaft ist es irrelevant, wer die Steuer erhebt.102 Folglich sind fur ein anderes Steuersubjekt erhobene Steuern zu berucksichti- gen.103 Umgekehrt sind fur unterschiedliche Steuersubjekte erhobene Steuern nicht zu summieren, da es auf die Festsetzung und nicht auf die Rechtsgrundlage ankommt.104
Erzielt eine ZG passive und aktive Einkunfte, ist die ausl. Ertragssteuer in diesem Fall aufzuteilen.105 Die Finanzverwaltung nimmt eine anteilige Aufteilung vor, allenfalls fur die verschiedenen Einkunfte keine gesonderten Steuersatze fur die Kategorien des § 8 Abs. 1 AStG vorliegen.106
Eine ZG wird im § 7 Abs. 1 AStG nur mittelbar definiert.107 Das AStG verweist auf das KStG.108 Der § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG listet dabei KapG wie AGs, GmbHs oder Stif- tungen und andere Zweckvermogen auf.109 Die Ausnahmen, die von der HZB ausge- nommen werden, sind im § 3 Abs. 1 KStG niedergeschrieben.110 111 Aussage der Norm ist, dass „Nichtrechtsfahige Personenvereinigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermdgen“m, die ihre Einkunfte direkt im Rahmen des EStG bei den Gesell- schaftern versteuern konnen, ausgenommen sind.112 Zusatzlich bestimmt das AStG, dass die ausl. KapG weder ihre Geschaftsleitung noch ihren Sitz in Deutschland haben darf, da sie bei Vorhandensein ohnehin gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG in Deutschland un- beschrankt steuerpflichtig sind.113 MaBgeblich ist hier das deutsche Steuerrecht, so dass sich die ausl. KapG mit einer des deutschen Rechts vergleichen lasst.114 Die Literatur spricht hier vom sog. Rechtstypenvergleich.115 Ist das Resultat des Vergleichs, dass die ausl. Gesellschaft mit einer deutschen PersG oder Mitunternehmerschaft vergleichbar ist, sind die §§ 7 - 13 AStG nicht anwendbar.116
Die ausl. Gesellschaft und ZG mussen begrifflich voneinander getrennt betrachtet wer- den.117 Nach § 8 AStG ist eine Gesellschaft dann eine ZG, wenn es sich bei den Ein- kunften um passive Einkunfte handelt und die Einkunfte einer niedrigeren Besteuerung unterliegen.118
Mit Neufassung der HZB wandelte sich die bisherige Inlanderbeherrschung in einen allgemeinen Beherrschungstatbestand.119 Der § 7 Abs. 1 AStG setzt die Beherrschung eines unbeschrankt Steuerpflichtigen an einer „Korperschaft, Personenvereinigung oder Vermogensmasse im Sinne des Korperschaftsteuergesetzes, die weder Geschaftsleitung noch Sitz im Inland haben“120 voraus fur die Anwendung der HZB.121 Fokus der Neu- fassung ist die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an einer ZG gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 4 AStG.122
2.3.1.2.2.1 Unbeschrankte Steuerpflicht
Die unbeschrankte Steuerpflicht ergibt sich auch aus den Einzelsteuergesetzten wie EStG oder KStG.123 Nach den §§ 1 Abs. 1 - 3, 1a EStG und § 1 KStG kommen damit naturliche Personen bzw. Korperschaften insb. KapG in Betracht.124
Die HZB unterschiedet zwischen der Beherrschungsbeteiligung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AStG und der Hinzurechnungsbeteiligung gem. § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AStG.125
Fur den Steuerpflichtigen ist es unerheblich, ob er Kenntnis davon hat, dass er an einer ZG beteiligt ist.126 Mit dem allgemeinen Beherrschungstatbestand wurde eine ungewoll- te HZB durch sog. Zwergbeteiligungen ausgeschlossen.127 Besitzt der unbeschrankt Steuerpflichtige weniger als 50 % der Stimmrechte, Nennkapital, Gewinn oder Liquida- tionserlos an einer ausl. Gesellschaft, ist eine Beherrschung gem. § 7 Abs. 3 AStG nur erdenklich, wenn er sie zusammen mit einer nahestehenden Person gem. § 1 Abs. 2 AStG besitzt.128 Eine ,nahestehende' Person kann gem. § 7 Abs. 3 S. 2 AStG auch eine PersG oder Mitunternehmerschaft sein.129
2.3.1.2.2.2 Beschrankte Steuerpflicht
Bei beschrankt Steuerpflichtigen setzt der § 7 Abs. 1 S. 4 AStG voraus, dass ihre Betei- ligung an einer ausl. Gesellschaft sich „unmittelbar oder mittelbar einer inlandischen Betriebsstatte des Steuerpflichtigen zuordnen“130 lasst und diese eine selbststandige nachhaltige Betatigung i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG ausubt.131 Die Frage nach der Verfah- rensweise mit erweitert beschrankt Steuerpflichtigen i.S.d § 2 AStG lasst die HZB un- beantwortet.132
2.3.1.2.2.3 Beherrschung der Zwischengesellschaft
Wie bereits erwahnt, setzt der § 7 Abs. 1 AStG auf die Beherrschung der ZG ab.133 Die Beherrschung wird detaillierter in § 7 Abs. 2 AStG ausgefuhrt.134
[...]
1 Vgl. Fuest et al. (2021), S. 38.
2 Vgl. Fuest et al. (2021), S. 38.
3 Vgl. BMF (2020), S. 14 -15.
4 Vgl. BMF (2020), S. 14 - 15.
5 Vgl. Trennheuser (2014), S. 45.
6 Vgl. Trennheuser (2014), S. 103.
7 Vgl. Haase (2017b), S. 31.
8 Vgl. BDI (2017), S. 18.
9 Vgl. BMF (2020), S. 14 - 15.
10 Vgl. Haase (2017b), S. 31.
11 Vgl. Haase (2017b), S. 139.
12 Vgl. Fuest et al. (2021), S. 38.
13 Vgl. Fuest (2020), S. 6.
14 Vgl. Fuest (2020), S. 9.
15 Vgl. Oestreicher (2020), S. 20.
16 Vgl. Oestreicher (2020), S. 18.
17 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 23.
18 Vgl. BMF (2020), S. 14 - 15.
19 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 23.
20 Vgl. Eding (2015), S. 14.
21 Vgl. Frotscher (2005), S. 336 - 337.
22 Vgl. KuBmaul (2020), S. 508 - 509.
23 Vgl. Rose et al. (2016), S. 178.
24 Vgl. KuBmaul (2020), S. 509.
25 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 43.
26 Vgl. Eding (2015), S. 13.
27 Vgl. Bachle et al. (2008), S. 485.
28 Vgl. Wilke (2010), S. 233 - 234.
29 Vgl. Wilke (2010), S. 233 - 234.
30 Vgl. Djanani/Brahler (2008), S. 429.
31 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 25.
32 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 25.
33 Vgl. Djanani/Brahler (2008), S. 429- 430.
34 Vgl. Kraft (2019), Rn. 1§ 7 AStG.
35 Vgl. Kraft (2019), Rn. 1.
36 Vgl. Aigner (2004), S. 25.
37 Vgl. Djanani/Brahler (2008), S. 429.
38 Vgl. Wilke (2010), S. 236 - 238.
39 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 25.
40 Vgl. Ebber (2019), o. S.
41 Vgl. Ebber (2019), o. S.
42 Vgl. Ebber (2019), o. S.
43 Vgl. Ebber (2019), o. S.
44 Vgl. Nurnberg (2021b), S. 11.
45 Vgl. Haase (2017b), S. 130.
46 Vgl. Haase (2017b), S. 130.
47 Vgl. Haase (2017b), S. 130.
48 Vgl. Nurnberg (2021b), S. 11.
49 Vgl. Haase (2017b), S. 130.
50 Vgl. Haase (2017b), S. 108 - 109.
51 Vgl. Haase (2017b), S. 108 - 109.
52 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 57.
53 Vgl. Nurnberg (2021b), S. 11; Haase (2017b), S. 130.
54 Vgl. Loose (2020), S. 44.
55 Vgl. Loose (2020), S. 44.
56 Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG.
57 Vgl. Frotscher (2016), o. S.
58 Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG.
59 Vgl. S. 59 Tz. 8.1.1.2. AEASTG.
60 Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG.
61 Vgl. Linn (2020), S. 79.
62 Vgl. Linn (2020), S. 79; Haase/Nurnberg (2021), S. 59.
63 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 59.
64 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 59.
65 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 59.
66 Vgl. § 8 Abs. 2 AStG.
67 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 59.
68 Vgl. Linn (2020), S. 80.
69 Vgl. Linn (2020), S. 81.
70 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 60.
71 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 60.
72 Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c AStG.
73 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 60.
74 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 61.
75 Vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a - c AStG.
76 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 61.
77 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 61.
78 Vgl. Nurnberg (2021b), S. 12.
79 Vgl. Nurnberg (2021b), S. 12.
80 Vgl. Nurnberg (2021b), S. 12.
81 Vgl. Barsch/Schneider (2022), S. 81.
82 Vgl. Barsch/Schneider (2022), S. 81.
83 Vgl. Anger/Capozzi (2022), S. 1003.
84 Vgl. Heinsen et al. (2020), S. 730.
85 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 74 - 75.
86 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 74 - 75.
87 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 2 AStG.
88 Vgl. § 8 Abs. 2 S. 3 AStG.
89 Vgl. Heckerodt/van Luck (2020), S. 857.
90 Vgl. Heinsen et al. (2020), S. 731.
91 Vgl. Heinsen et al. (2020), S. 731.
92 Vgl. Anger/Capozzi (2022), S. 1005.
93 Vgl. Anger/Capozzi (2022), S. 1007.
94 Vgl. Rechid/Schafer (2020), S. 2205 - 2206.
95 Vgl. Rechid/Schafer (2020), S. 2205 - 2206.
96 Vgl. Rechid/Schafer (2020), S. 2206.
97 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 69 - 70.
98 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 69 - 70.
99 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 72.
100 Vgl. Rechid/Schafer (2020), S. 2206.
101 Vgl. Rechid/Schafer (2020), S. 2206.
102 Vgl. Schnitger (2021), S. 4.
103 Vgl. Schnitger (2021), S. 4.
104 Vgl. Schnitger (2021), S. 4.
105 Vgl. Rechid/Schafer (2020), S. 2206.
106 Vgl. Rechid/Schafer (2020), S. 2206.
107 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG; Aichberger (2021), o. S.
108 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG; Aichberger (2021), o. S.
109 Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 6 KStG.
110 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 KStG; Aichberger (2021), o. S.
111 Vgl. § 3 Abs. 1 KStG.
112 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG; Aichberger (2021), o. S.
113 Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG
114 Vgl. Nurnberg (2021a), S. 2122.
115 Vgl. Nurnberg (2021a), S. 2122.
116 Vgl. Nurnberg (2021a), S. 2122.
117 Vgl. Cortez und Schmidt (2021), o. S.
118 Vgl. Cortez und Schmidt (2021), o. S.
119 Vgl. Kuhn/Schienke-Ohletz (2020), S. 1562 - 1563.
120 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 AStG.
121 Vgl. Kuhn/Schienke-Ohletz (2020), S. 1562 - 1563.
122 Vgl. Kuhn/Schienke-Ohletz (2020), S. 1562 - 1563.
123 Vgl. Linn (2020), S. 78.
124 Vgl. Linn (2020), S. 78.
125 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 45.
126 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 46.
127 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 46.
128 Vgl. § 7 Abs. 3 AStG.
129 Vgl. § 7 Abs. 3 S. 2 AStG.
130 Vgl. § 7 Abs. 1 S. 4 AStG.
131 Vgl. Gosch/Rautenstrauch (2020), S. 54.
132 Vgl. Haase/Nurnberg (2021), S. 47.
133 Siehe Kapitel 2.3.1.2.1.
134 Vgl. § 7 Abs. 2 AStG.
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