Bachelorarbeit, 2009
42 Seiten, Note: 2,5
Diese Arbeit untersucht die Institutionalisierung des Religionsunterrichts im Grundgesetz, speziell Artikel 7 Absatz 3 Satz 1. Sie analysiert die Debatten im Parlamentarischen Rat (1948-1949) und konzentriert sich auf die beteiligten Akteure und deren Argumentationen. Das Ziel ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede in den Argumenten zu identifizieren und zu analysieren, ob das heutige Ergebnis ein Kompromiss oder Konsens darstellt.
Kapitel 1 bietet eine Einleitung, die die Bedeutung von Artikel 7 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes hervorhebt. Kapitel 2 beschreibt den Aufbau und die Methodik der Arbeit, inklusive der verwendeten Argumentationskategorien. Kapitel 3 analysiert die Debatte um den Religionsunterricht, beginnend mit der Verbindung zum Elternrecht und dem Herrenchiemsee-Konvent. Es beleuchtet die Positionen und Argumentationen der verschiedenen Akteure (Fraktionen, Kirchen, Öffentlichkeit, Besatzungsmächte) bis zur endgültigen Formulierung des Artikels. Die Kapitel 3.1 - 3.4 untersuchen die jeweiligen Beteiligten, während Kapitel 3.5 den Verlauf der Debatte im Detail darstellt.
Grundgesetz, Artikel 7 Absatz 3 Satz 1, Religionsunterricht, Parlamentarischer Rat, Elternrecht, Kirchen, CDU/CSU, SPD, FDP, funktionalistische Argumentation, historische Argumentation, genetische Argumentation, föderale Struktur, Alliiertenmemorandum, Bremer Klausel, Kompromiss, Konsens.
Art. 7 Abs. 3 GG garantiert Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach, was auf einen breiten politischen Konsens im Parlamentarischen Rat zurückgeht, um das Elternrecht und die religiöse Freiheit zu sichern.
Sie besagt, dass Art. 7 Abs. 3 keine Anwendung in Ländern findet, in denen am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand (insbesondere Bremen).
Sowohl die katholische als auch die evangelische Kirche übten starken Einfluss auf den Parlamentarischen Rat aus, um den Religionsunterricht institutionell abzusichern.
Ja, die Diskussion war so kontrovers, dass das gesamte Grundgesetz beinahe an der Schulfrage gescheitert wäre, insbesondere wegen Differenzen zwischen CDU/CSU, SPD und FDP.
Er ist ordentliches Lehrfach in öffentlichen Schulen (außer bekenntnisfreien Schulen) und wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt.
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