Diplomarbeit, 2009
85 Seiten, Note: 2,3
1. Einleitung
2. Abweichendes Verhalten
2.1 Gewalt und Aggressionen
2.2 Entstehung von Aggressionen
2.3 Umgang mit Aggression
3. Jugendkriminalität
3.1 Entwicklung der letzten Jahre
3.2 Strafrechtliche Sanktionen im Jugendstrafrecht
3.2.1 Erziehungsmaßregeln
3.2.1.1 Erteilung von Weisungen
3.2.1.2 Hilfe zur Erziehung
3.2.2 Zuchtmittel
3.2.2.1 Die Verwarnung
3.2.2.2 Auflagen
3.2.2.3 Jugendarrest
3.2.3 Die Jugendstrafe
4. Erlebnispädagogik
4.1 Begriffliche Annäherung
4.2 Die Geschichte der Erlebnispädagogik
4.3 Refelxionsmodelle der Erlebnispädagogik
4.3.1 The Mountains Speak for Themselves
4.3.2 Outward Bound
4.3.3 Das metaphorische Modell
4.3.4 Weitere Lernmodelle
4.3.5 Vergleich der Modelle
4.4 Wirksamkeit
4.5 Ziele der Erlebnispädagogik
4.6 Kritik an der Erlebnispädagogik
4.7 Erlebnispädagogik in der Jugend- und Straffälligenhilfe
4.8 Exkurs in den Strafvollzug
5. Schluss
Die Arbeit untersucht, ob und wie erlebnispädagogische Maßnahmen einen wirksamen Beitrag zur Bewältigung von Gewalt und Aggression bei straffälligen männlichen Jugendlichen leisten können. Dabei wird insbesondere der Transfer der gewonnenen Erfahrungen in den Alltag beleuchtet, wobei die Jugendhilfeeinrichtung „Durchboxen im Leben“ als exemplarisches Fallbeispiel dient, um theoretische Konzepte in der Praxis zu prüfen.
3.2.1.1 Erteilung von Weisungen
Die häufigste Art Erziehungsmaßregeln anzuordnen ist die Erteilung von Weisungen (98%-99%).67 Weisungen sind laut § 10 Abs 1 S 1 JGG „Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen.“ Die Art und Weise dieser Weisungen hängt u. a. vom Entwicklungsstand des Beschuldigten ab. Dafür ist eine gründliche Untersuchung der individual- und sozialstrukturellen Gegebenheiten von Nöten. Mögliche Weisungen, die der Richter dem Jugendlichen auferlegen kann, sind u. a. Heimunterbringungen, Annahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle, Erbringung von Arbeitsleistungen, Teilnahme an einem Trainingskurs oder ein Täter-Opfer-Ausgleich.68 Die Dauer der Weisungen darf generell nicht länger als zwei Jahre sein. Bei einzelnen Weisungen aus § 10 Abs 1 Nr 1-9 werden spezielle Zeitangaben gemacht. Sollte aus erzieherischen Gründen eine Verlängerung oder Abbrechung der Weisung nötig sein, kann dies der Richter im Nachhinein verordnen. Im Fall, dass der Jugendliche, trotz Belehrung aus eigenen Gründen der auferlegten Weisung nicht nachkommt, wird Jugendarrest gegen ihn verhängt, der nicht länger als vier Wochen sein darf. Nur wenn der Jugendliche nach dieser Verhängung des Arrestes seiner Weisung nachkommt, kann der Richter von der Vollstreckung absehen. 69
Hier wird deutlich, dass den Jugendlichen mehrere Chancen ermöglicht werden, den Jugendarrest zu umgehen. Das Ziel, den Jugendlichen in die Gesellschaft einzubinden und ihm einen rechtschaffenen und verantwortungsbewussten Lebenswandel zu ermöglichen, wird nicht nur in diesem Paragrafen deutlich. Zudem ermöglichen besondere Weisungen dem Jugendrichter ein individuelles Eingehen auf die Situation des einzelnen Jugendlichen, da die im Gesetz erwähnten Weisungen nicht abschließend geregelt sind („[...] kann insbesondere auferlegen“70). Ob die Chancen genutzt werden, ist die Sache des Jugendlichen.
1. Einleitung: Die Einleitung thematisiert den Wandel des Freizeitverhaltens und führt in die erlebnispädagogische Fragestellung bei delinquenten Jugendlichen ein.
2. Abweichendes Verhalten: Dieses Kapitel erläutert die Begriffe des abweichenden Verhaltens, der Aggression und der Gewalt sowie deren Entstehung und den Umgang damit.
3. Jugendkriminalität: Hier werden die juristischen Rahmenbedingungen des Jugendstrafrechts und die verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten wie Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe detailliert dargestellt.
4. Erlebnispädagogik: Dieses Hauptkapitel beleuchtet die Definition, Geschichte, Reflexionsmodelle, Wirksamkeit und Einsatzmöglichkeiten der Erlebnispädagogik in der Straffälligenhilfe.
5. Schluss: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Rolle der Erlebnispädagogik als Beitrag zur Resozialisierung straffälliger Jugendlicher.
Erlebnispädagogik, Jugendkriminalität, Gewalt, Aggression, Resozialisierung, Delinquenz, Erziehungsmaßregeln, Jugendstrafrecht, Reflexion, Transfer, Durchboxen, Selbsterfahrung, Sozialpädagogik, Persönlichkeitsentwicklung, Jugendliche
Die Arbeit untersucht, inwieweit erlebnispädagogische Maßnahmen einen sinnvollen Beitrag zur Bewältigung von Gewalt und Aggression bei delinquenten Jugendlichen leisten können.
Zentrale Themen sind die psychologischen Grundlagen von Aggression, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Jugendkriminalität in Deutschland sowie die methodischen Ansätze und Wirkungsweisen der Erlebnispädagogik.
Das primäre Ziel ist es zu klären, ob erlebnispädagogische Programme in der Jugendhilfe delinquenten Jugendlichen Wege in ein straffreies Leben ebnen können und wie der Transfer des Gelernten in den Alltag sichergestellt wird.
Die Arbeit basiert auf einer theoretischen Analyse sowie der exemplarischen Betrachtung der Jugendhilfeeinrichtung „Durchboxen im Leben“ als Fallbeispiel.
Im Hauptteil werden das abweichende Verhalten, die Grundlagen des Jugendstrafrechts mit seinen Sanktionen sowie eine tiefgehende Analyse der Erlebnispädagogik, inklusive ihrer Reflexionsmodelle und Anwendungsbereiche, behandelt.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Erlebnispädagogik, Jugendkriminalität, Resozialisierung, Gewaltprävention, Reflexion und Jugendstrafrecht charakterisiert.
Das Konzept wird positiv hervorgehoben, da es neben erlebnispädagogischen Aktivitäten viel Wert auf Nachbetreuung legt und rund 80% der Jugendlichen hilft, ein straffreies Leben zu führen.
Reflexion ist essenziell, um das in der Aktion Erlebte zu verarbeiten, kognitiv zu verstehen und den Transfer der gelernten Verhaltensweisen in den Alltag zu ermöglichen.
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