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Bachelorarbeit, 2021
55 Seiten, Note: 1,3
INHALTSVERZEICHNIS
QUELLENVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Uberblick zu den Begriffen Rasse, Ethnizitat, Diskriminierung und Rassismus 3
2.1 Definition des Begriffes „Rasse“
2.2 Definition des Begriffes Ethnizitat
2.3 Definition der Begriffe Rassismus, Diskriminierung und Rassendiskriminierung ...
2.4 Definition des Begriffes Institutioneller Rassismus
3. Rassismus in der Polizeiarbeit
3.1 V erhaltnismaBigkeitsgrundsatz des polizeilichen Handelns
3.2 Polizeiliche StandardmaBnahme - Identitatsfeststellung
3.3 Racial Profiling - Definitionen und Auftretungsformen
3.3.1 Profiling im Allgemeinen
3.3.2 Profiling in der Polizeiarbeit
3.3.3 Racial Profiling und dessen Auftretungsformen
3.4 Ereignisunabhangige Identitatskontrollen
3.5 RechtsmaBstab fur Racial Profiling
3.5.1 Grundgesetz
3.5.2 Europaische Menschenrechtskonvention
3.6 Fallbeispiel zum Racial Profiling - Urt. v. 10.11.2020, Az.: 20 K 1515/17
3.7 Fallbeispiel zur Polizeigewalt und Racial Profiling - Navid Wali
4. Um gang staatlicher Institutionen mit Rassismus Vorwiirfen gegen Polizeibeamte
5. Offentliche Institutionen im Bereich des Racial Profiling
6. Schlussfolgerung
Fachliteratur:
Aden, Hartmut/Fahrmann, Jan/Bosch, Alexander, InIran spar cntc Polizeikontrollen - rechtli- che Pflichten und technische Moglichkeiten fur mehr Transparenz. In: Polizeiarbeit zwischen Praxishandeln und Rechtsordnung, Empirische Polizeiforschung zur polizeipraktischen Ausge- staltung des Rechts, Daniele Hunold, Andreas Ruch (Hrsg.), Springer Verlag 2020 (zitiert: Aden/Fahrmann/Bosch, Intransparente Polizeikontrollen)
Althoff, Nina, Das Diskriminierungsverbot im nationalen deutschen Recht. In: Scherr, Al- bert/El-Mafaalani, Aladin/Yuksel, Gokcen, Handbuch Diskriminierung, Springer Verlag, Wiesbaden 2017 (zitiert: Althoff, das Diskriminierungsverbot im nationalen deutschen Recht)
Backer, Matthias/Denninger, Erhard/Graulich, Kurt, Handbuch des Polizeirechts, Gefahren- abwehr - Strafverfolgung - Rechtsschutz, 6. Auflage 2018, C.H. Beck Munchen (zitiert: Bearbeiter in Backer/Denninger/Graulich, Handbuch des Polizeirechts)
Barskanmaz, Cengiz, Recht und Rassismus, Springer Verlag Berlin, 1. Auflage 2019 (zitiert: Barskanmaz, Recht und Rassismus)
Behr, Rafael, Polizeikultur als institutioneller Konflikt des Gewaltmonopols. In: Die Polizei der Gesellschaft, zur Soziologie der Inneren Sicherheit, Hans-Jurgen Lange, Band 4, Springer- Verlag Wiesbaden 2003 (zitiert: Behr, Polizeikultur als institutioneller Konflikt des Gewaltmonopols)
Behr, Rafael, Diskriminierung durch Polizeibehorden. In: Scherr, Albert/El-Mafaalani, Ala din/Yuksel, Gokcen, Handbuch Diskriminierung, Springer Verlag, Wiesbaden 2017 (zitiert: Behr, Diskriminierung durch Polizeibehorden)
Belina, Bernd, Der Alltag der Anderen: Racial Profiling in Deutschland?, in: Dollinger, Bemd/Schmidt-Semisch, Henning (Hrsg.), Sicherer Alltag? Politiken und Mechanismen der Sicherheitskonstruktion im Alltag, Springer VS, Wiesbaden 2016 (zitiert: Belina, Der Alltag der Anderen: Racial Profiling in Deutschland)
Bos, Mathias, Migration, Ethnizitat und „Rasse“. In Roder A., Zifonun D. (Hrsg.), Handbuch Migrationssoziologie, Springer VS, Wiesbaden 2019 (zitiert: Bos, Migration, Ethnizitat und „Rasse“)
Bos, Mathias, Ethnizitat. In: Baur, Nina/Korte, Hermann/Low, Martina/Schroer, Markus (Hrsg.), Handbuch Soziologie, VS Verlag fur Sozialwissenschaften 2008 (zitiert: Bos, Ethnizitat)
Dangelmaier, Tamara/Brauer, Eva, Selektive Polizeiarbeit - Raumordnung und deren Ein- fluss auf das polizeiliche Handeln. In: Polizeiarbeit zwischen Praxishandeln und Rechtsord- nung, Empirische Polizeiforschungen zur polizeipraktischen Ausgestaltung des Rechts, Daniele Hunold, Andreas Ruch (Hrsg.) Springer Verlag 2020 (zitiert: Dangelmaier/Brauer, Selektive Polizeiarbeit)
Derm, Benjamin/Singelnstein, Tobias, Polizei und Gcwall. In: Polizeiarbeit zwischen Praxishandeln und Rechtsordnung, Empirische Polizeiforschungen zur polizeipraktischen Ausgestaltung des Rechts, Daniele Hunold, Andreas Ruch (Hrsg.) Springer Verlag 2020 (zitiert: Derin/Singelnstein, Polizei und Gewalt)
Epping, Volker/Hillgruber, Christian, BeckOK Grundgesetz, 47. Edition 2021, C.H. Beck Miinchen (zitiert: Bearbeiter in Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art... GG Rn...)
Erbguth, Wilfried/Mann, Thomas/Schubert, Mathias, Besonderes Verwaltungsrecht: Kom- munalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, Baurecht, Verlagsgruppe Huthig Jehle Rehm, 13. August 2019 (zitiert: Erbguth/Mann/Schubert, Besonderes VerwaltungsR)
Frevel, Bernhard, Politik und Medien und der Umgang mit dem burgerschaftlichen Sicher- heitsgefuhl. In: Die Polizei der Gesellschaft, zur Soziologie der Inneren Sicherheit, Hans-Jurgen Lange, Springer-Verlag Wiesbaden 2003 (zitiert: Frevel, Politik und Medien und der Umgang mit dem burgerschaftlichen Sicherheits- gefuhl)
Garms-Homolova, Vjenka, Sozialpsychologie der Informationsverarbeitung uber das Selbst und die Mitmenschen, Selbstkonzept, Attributionstheorien, Stereotype & Vorurteile, Springer Verlag 2021, Berlin (zitiert: Garms-Homolova, Sozialpsychologie der Informationsverarbeitung uber das Selbst und die Mitmenschen)
Gomolla, Mechthild, Direkte und indirekte, institutionelle und strukturelle Diskriminierung, in: Scherr, Albert/El-Mafaalani, Aladin/Yiiksel, Gokcen, Handbuch Diskriminierung, Springer Verlag, Wiesbaden 2017 (zitiert: Gomolla in Scherr/El-Mafaalani/Yuksel, Direkte und indirekte, institutionelle und strukturelle Diskriminierung)
Gomolla, Mechthild/Radtke, Frank-Olaf, Institutionelle Diskriminierung, die Herstellung eth- nischer Differenz in der Schule, VS Verlag fur Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2002 (zitiert: Gomolla/Radtke, Institutionelle Diskriminierung)
Grabenwarter, Christoph/Pabel, Katharina, Europaische Menschenrechtskonvention, 7. Auf- lage 2021, C.H. Beck Miinchen (zitiert: Grabenwarter/Pabel, EMRK, § .. Rn...)
Held, JosefZHackl, Rita/Brose, Johanna, Rechtspopulismus und Rassismus im Kontext der Fluchtbewegung, Politische Orientierung von Jungen Auszubildenden in Baden-Wurttemberg, Studien 6/2017, Rosa-Luxemburg-Stifitung (zitiert: Held/Hackl/Brose, Rechtspopulismus und Rassismus im Kontext der Fluchtbewegung)
Holzleithner, Elisabeth, EU-rechtliche Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot, Grundla- gen und Anwendung. In: Scherr, Albert/El-Mafaalani, Aladin/Yiiksel, Gokcen, Handbuch Diskriminierung, Springer Verlag, Wiesbaden 2017 (zitiert: Holzleithner, EU-rechtliche Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot)
John, Tobias/Hirschmann, Nathalie, Polizeiliches Handeln im Kontext pluralen Polizierens - Erkenntnisse aus dem Forschungsprojekt PluS-i. In: Polizeiarbeit zwischen Praxishandeln und Rechtsordnung, Empirische Polizeiforschung zur polizeipraktischen Ausgestaltung des Rechts, Daniele Hunold, Andreas Rausch (Hrsg.), Springer Verlag 2020 (zitiert: John/Hirschmann, Polizeiliches Handeln im Kontext pluralen Polizierens)
Levin, Michael/Pataki, Tamas, Racism in mind, Cornell University Press 2004 (zitiert: Levine/Pataki, Racism in mind)
Maurer, Hartmut/Waldhoff, Christian, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage, C.H. Beck, Munchen 2020 (zitiert: Maurer/Waldhoff, Allg. VerwaltungsR, § .. Rn ..)
Meyer-Ladewig, Jens/Nettesheim, Martin/von Raumer, Stefan, Europaische Menschen- rechtskonvention, Handkommentar, 4. Auflage 2017, Nomos Verlag (zitiert: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, HK-EMRK, § .. Rn...)
Mollers, Martin, Worterbuch der Polizei, 3. Auflage 2018, C.H. Beck Munchen (zitiert: Bearbeiter in Mollers, Worterbuch der Polizei)
Sachs, Michael u.a., Grundgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2021, C.H. Beck Munchen (zitiert: Bearbeiter in Sachs, Grundgesetz, Art... GG Rn...)
Schenke, Wolf-Rudiger/Graulich, Kurt/Ruthig, Josef, Sicherheitsrecht des Bundes,
Beck’sche Kurz-Kommentare, 2. Auflage 2019, C.H. Beck Munchen (zitiert: Bearbeiter in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, A. § .. Rn...)
Schmidt-Lauber, Brigitta, Ethnizitat und Migration, Reimer Verlag, Berlin 2007 (zitiert: Autor in Schmidt-Lauber, Ethnizitat und Migration)
Wehr, Matthias, Bundespolizeigesetz, Nomoskommentar, 2. Auflage 2015 (zitiert: Wehr, BPolG, § .. Rn...)
Zeitschriften:
Hettrich, Anna, Racial Profiling in Europe: How well equipped is National, International and Supranational Human Rights Law to counter it? In: Bungenberg, Marc et al., Zeitschrift fur Europarechtliche Studien (ZEuS), 21. Jahrgang 2018, Seiten 111-141, Nomos Verlag (zitiert: Hettrich, ZEuS 2018)
Liebscher, Doris, „Racial Profiling" im Lichte des verfassungsrechtlichen Diskriminierungs- verbots, Neue Juristische Wochenschrifit, Heft 38, Seiten 2769-2832 (zitiert: Liebscher, „Racial Profiling", NJW 2016)
Wehrhahn, Sebastian/Renner, Martina, Schattenarmee oder Einzelfalle? - Rechte Strukturen in den Sicherheitsbehorden, 27. November 2019, CILIP 120. Einsehbar unter: http://www.cilip.de/2019/11/27/schattenarmee-oder-einzelfaelle-rechte-strukturen-in-den-si- cherheitsbehoerden/ (aufgerufen am 17.07.2021 - zitiert: Wehrhahn/Renner, Rechte Strukturen in den Sicherheitsbehorden, cilip.de)
Digital veroffentlichte Werke:
Abdul-Rahman, LaAeJGrau, Hannah Espin/X/aus, Luise/ Singeinstein, Tobias, Zweiter Zwi- schenbericht zum Forschungsprojekt „Korperverletzung im Amt durch Polizeibeamt*innen“ (KviAPol), Rassismus und Diskriminierungserfahrungen im Kontext polizeilicher Gewaltaus- ubung, 11. November 2020. Einsehbar unter: https://kviapol.rub.de/images/pdf7KviA- Pol_Zweiter_Zwischenbericht.pdf (aufgerufen am 14.07.2021 - zitiert: Abdul-
Rahmanf/Grau/Klaus/Singelnstein, KviAPol, Zwischenbericht)
Agentur der Europdischen Union fur Grundrechte, Diskriminierendes „Ethnic Profiling" er- kennen und vermeiden: ein Handbuch (2010). Einsehbar unter: https://fra.eu- ropa.eu/sites/default/files/fra_uploads/l 133-Guide-ethnic-profiling_DE.pdf (aufgerufen am 28.06.2021 - zitiert: FRA, Diskriminierendes „Ethnic Profiling")
Agentur der Europdischen Union fur Grundrechte, Fundamental rights, challenges and achievements in 2013, Annual Report 2013. Einsehbar unter: https://fra.europa.eu/sites/default/fi- les/fra-2014-annual-report-2013-2_en.pdf (aufgerufen am 29.06.2021 - zitiert: FRA, Fundamental rights, challenges and achievements in 2013, Annual Report 2013)
Amnesty International: Racial/Ethnic Profiling: Positionspapier zu Menschenrechtswidrigen Personenkontrollen. Einsehbar unter: https://amnesty-polizei.de/wp-content/uplo- ads/2016/05/Racial_Profiling_Positionspapier.pdf (aufgerufen am 11.07.2021 - zitiert: Amnesty International, Racial/Ethnic Profiling)
David A. Harris, When Success Breeds Attack: The Coming Backlash Against Racial Profiling Studies, Volume 6, Michigan Journal of Race and Law 2001. Einsehbar unter: https://reposi- tory.law.umich.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1196&context=mjrl (aufgerufen am 09.07.2021 - zitiert: Harris, When Success Breeds Attack)
Hendrik Cremer, „und welcher Rasse gehoren Sie an? Zur Problematik des Begriffs „Rasse“ in der Gesetzgebung, Deutsches Institut fur Menschenrechte, Policy Paper No. 10, 2. Auflage 2009. Einsehbar unter: https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_up- load/Publikationen/Policy_Paper/policy_paper_10_und_welcher_rasse_geho- eren_sie_an_2_auflage.pdf (aufgerufen am 29.06.2021 - zitiert: Cremer, Policy Paper No. 10)
Hendrik Cremer, „Racial Profiling" - Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. la Bundespolizeigesetz, Empfehlungen an den Gesetzgeber, Gerichte und Polizei, 2013, Deutsches Institut fur Menschenrechte. Einsehbar unter: https://www.institut-fuer-men- schenrechte.de/fileadmin/_migrated/tx_commerce/Studie_Racial_Profiling_Menschen- rechtswidrige_Personenkontrollen_nach_Bundespolizeigesetz.pdf (aufgerufen am 12.07.2021 - zitiert: Cremer, „Racial Profiling" - Menschenrechtswidrige Personenkontrollen nach § 22 Abs. 1 a BPolG)
John Lea, The Macpherson Report and the Question of Institutional Racism, The Howard Journal of Criminal Justice, 2000. Einsehbar unter: https://www.aca-
demia.edu/26041950/The_Macpherson_Report_and_the_Question_of_Institu- tional_Racism_2000_ (aufgerufen am 10.07.2021 - zitiert: Lea, The Macpherson Report and the Question of Institutional Racism)
Thomas Feltes, Holger Plank, Rassismus und Rechtsextremismus in der Polizeiarbeit?, Ein Beitrag fur und uber eine „rechtschaffen(d)e“, demokratische (Burger-)Polizei. Einsehbar unter: https://aswnord.de/fileadmin/user_upload/Feltes_Plank_Final.pdf (aufgerufen am 07.07.2021 - zitiert: Feltes/Plank, Rassismus und Rechtsextremismus in der Polizei?)
Martin Fischer et al, Jenaer Erklarung, Das Konzept der Rasse ist das Ergebnis von Rassismus und nicht dessen Voraussetzung, Friedrich-Schiller-Universitat. Einsehbar unter: https://www.uni-jena.de/unijenamedia/universit%C3%A4t/abteilung+hochschulkom- munikation/presse/j enaer+erkl%C3 % A4rung/j enaer_erklaerung.pdf (aufgerufen am 29.06.2021 - zitiert: Fischer et al., Jenaer Erklarung)
Sir William Macpherson of Cluny, The Stephen Lawrence Inquiry, Report of an inquiry 1999. Einsehbar unter: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/up- loads/attachment_data/file/2771 lV4262.pdf (aufgerufen am 09.07.2021 - zitiert: Macpherson of Cluny, The Stephen Lawrence Inquiry)
Intemetquellen:
Andre Zuschlag, Urteil zu Polizeikontrollen in Hamburg - „Gefahrlicher Ort“ ist rechtswidrig in: taz.de. Einsehbar unter: https://taz.de/Urteil-zu-Polizeikontrollen-in-Ham-
burg/!5725938/ (aufgerufen am 16.06.2021 - zitiert: Andre Zuschlag, „Gefahrlicher Ort“ ist rechtswidrig, 1az.de)
Ann-Kathrin Wetter, Warum eine Polizei ohne Racial Profiling besser ist. In: br.de. Einsehbar unter: https://www.br.de/puls/themen/welt/polizei-racial-profiling-diskriininierung-sil-
vester-100.html (aufgerufen am 20.07.2021 - zitiert: Wetter, Warum eine Polizei ohne Racial Profiling besser ist, br.de)
Der Tagesspiegel: Rassismus bei der Polizei: Die Polizei muss sich selbst helfen. Ein Beitrag von Barbara John vom 18.10.2020, einsehbar unter: https://www.tagesspiegel.de/politik/ras- sismus-bei-der-polizei-die-polizei-muss-sich-selbst-helfen/26283910.html (aufgerufen am 09.07.2021 - zitiert: Barbara John, Rassismus bei der Polizei, Tagesspiegel)
Deutscher Bundestag, Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 244/14, Verdachtsunabhangige MaBnah- men nach § 22 Abs. la Bundespolizeigesetz. Einsehbar unter: https://www.bundestag.de/re- source/blob/408218/al6e3c94d034aldd406afd6d30efe549/WD-3-244-14-pdf-data.pdf (aufgerufen am 12.07.2021 - zitiert: Deutscher Bundestag 2015, Verdachtsunabhangige MaB- nahmen nach § 22 Abs. la BPolG)
Deutscher Bundestag, Drucksache 17/14569,15.08.2013, Neue Debatte uber „racial profiling" durch die Bundespolizei. Einsehbar unter: https ://dserver.bundes-
tag.de/btd/17/145/1714569.pdf (aufgerufen am 10.07.2021 - zitiert: Deutscher Bundestag 2012, Drucksache 17/11971)
Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10790, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anderung des Bundesgrenzschutzgesetzes. Einsehbar unter: https ://dserver.bundes- tag.de/btd/13/107/1310790.pdf (aufgerufen am 14.07.2021 - zitiert: Deutscher Bundestag, Drucksache 13/10790)
ENAR/Open Society Justice Initiative, Ethnisches Profiling, Oktober 2009, Fact Sheet 40. Einsehbar unter: https://www.justiceinitiative.org/uploads/2027cf06-3004-475a-8ded- 892cee4490d9/Factsheet-ethnic-profiling-20091001-GER_0.pdf (aufgerufen am 09.07.2021 - zitiert: ENAR/OSJI, Fact Sheet 40, Ethnisches Profiling)
Hendrik Cremer: „Racial Profiling": Eine menschenrechtswidrige Praxis", Heinrich Boll Stif- tung. Einsehbar unter: https://www.boell.de/de/2014/10/22/racial-profiling-eine-menschen- rechtswidrige-praxis (aufgerufen am 11.07.2021 - zitiert: Cremer, „Racial Profiling”: Eine menschenrechtswidrige Praxis)
Humanrights.ch, vom 06.06.2016, Rassistisches Profiling: Landerkontexte einsehbar unter: https://www.humanrights.ch/de/menschenrechte-themen/rassismus/rassistisches-profi- ling/international/ (aufgerufen am 28.06.2021 - zitiert: Humanrights.ch v. 06.06.2016, rassistisches Profiling)
Humanrights. ch/Open Society Justice Initiative, Summary of the case of Rosalind Williams Lecraft v. Spain. Einsehbar unter: https://www.humanrights.ch/cms/up- load/pdf/120530_OSJI_Williams-Lecraft.pdf (aufgerufen am 09.07.2021 - zitiert: OSJI, Rosalind Williams Lecraft v. Spain, Zusammenfassung)
Jonas Fedders: „Racial Profiling" vor Gericht, Ein Strafprozess gewahrt Einblicke in den struk- turellen Rassismus der Polizeiarbeit, Forum Recht 1/15, S, 26-29. Einsehbar unter: http://fo- rum-recht-onlme.de/wp/wp-content/uploads/2015/03/FoR1501_26_Fedders.pdf (aufgerufen am 24.07.2021 - zitiert: Fedders, „Racial Profiling", Forum Recht)
Jugendhilfeportal.de, Stellungnahme zu Racial Profiling: Menschenrechtsinstitut fordert Uber- priifung polizeilicher Praxis. Einsehbar unter: https://www.jugendhilfeportal.de/fokus/de- mokratie/artikel/stellungnahme-zu-racial-profiling-menschenrechtsinstitut-fordert- ueberpruefung-polizeilicher-praxis/ (aufgerufen am 10.07.2021 - zitiert: Stellungnahme zu Racial Profiling, jugendhilfeportal.de)
Katharina Wilhelm: Warum sich auf Deutsch nur so schwer uber Rassismus sprechen lasst, „race“ und „people of color", in: br.de. Einsehbar unter: https://www.br.de/radio/bay- ern2/sendungen/zuendfunk/warum-sich-auf-deutsch-nur-schwer-ueber-rassismus-spre- chen-laesstlOO.html (aufgerufen am 10.07.2021 - zitiert: Wilhelm, „race“ und „people of color", br.de)
Oliver von Dobrowolski/Sahra Ulrich, Rassismus bei der Polizei: „Die Dunkelziffer ist viel hoher", in: Heinrich Boll Stiftung, Heimatkunde, Migrationspolitisches Portal, 9. Februar 2021. Einsehbar unter: https://heimatkunde.boell.de/de/2021/02/09/rassismus-der-polizei-die- dunkelziffer-ist-viel-hoeher (aufgerufen am 07.07.2021 - zitiert: Ulrich/von Dobrowolski, Rassismus bei der Polizei, heimatkunde.boell.de)
Peter Ullrich/Marco Tullney: Die Konstruktion „gefahrliche Orte", in: sozialraum.de, Ausgabe 2/2012. Einsehbar unter: https://www.sozialraum.de/die-konstruktion-gefaehrlicher- orte.php (aufgerufen am 11.07.2021 - zitiert: Ullrich/Tullney in solzialraum.de, gefahrliche Orte)
Rachel Morris: A summary of The Stephen Lawrence Inquiry (Cm 4262-1), Report of an Inquiry by Sir William Macpherson of Cluny, 1999. Einsehbar unter: http://miris.eurac.edu/mugs2/do/blob.pdf?type=pdf&serial=1017225511163 (aufgerufen am 10.07.2021 - zitiert: Morris, A summary of The Stephen Lawrence Inquiry)
Rafael Behr: Die Einzelfalle, Gastbeitrag fur Spiegel online vom 21.06.2020, einsehbar unter: https://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/gewalt-und-rassismus-in-der-polizei-die- einzelfalle-a-cd443857-8b78-403c-8b43-63deb4dd5750 (aufgerufen am 09.07.2021 - zitiert: Rafael Behr, Die Einzelfalle, Spiegel online)
Rafael Behr: „Die Polizei ist sehr machtvoll. Wir mussen misstrauisch sein.“, in: Zeit online vom 20.08.2020. Einsehbar unter: https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-08/rafael-behr-ra- cial-profiling-polizeigewalt-ausbildung-polizisten?utm_referrer=https %3A%2F%2Fwww.google.com (aufgerufen am 09.07.2021 - zitiert: Rafael Behr, „Die Polizei ist sehr machtvoll. Wir mussen misstrauisch sein.“, Zeit online)
Schohreh Golian/Lina Schmid/Paula Straube, Racial Profiling und Widerstand: Zivilgesell- schaftliche Strategien gegen institutionellen Rassismus, in: Heinrich Boll Stifiung, Heimat- kunde, Migrationspolitisches Portal, 14. April 2021. Einsehbar unter: https://heimat- kunde.boell.de/de/2021/04/14/racial-profiling-und-widerstand-zivilgesellschaftliche-stra- tegien-gegen-institutionellen (aufgerufen am 08.07.2021 - zitiert: Golian/Schmid/Straube, Racial Profiling und Widerstand, heimatkunde.boell.de)
Stefan Simon: Rassismus bei der Polizei, Racial Profiling in Frankfurt: Ein Betroffener erzahlt - „Du entwickelst Uberlebensstrategien“, in: Frankfurter Rundschau vom 7.04.2021. Einsehbar unter: https://www.fr.de/frankfurt/racial-profiling-polizei-herkunft-kontroUe-frankfurt- rassismus-diskriminierung-90315753.html (aufgerufen am 28.06.2020 - zitiert: Simon, Rassismus bei der Polizei, fr.de)
Unternehmer.de, Definition „Profiling“. Einsehbar unter: https://unternehmer.de/lexi- kon/onUne-marketing-lexikon/profiling (aufgerufen am 11.07.2021 - zitiert: Definition Profiling, untemehmer.de)
Genderhinweis
Aus Griinden der besseren Lesbarkeit wird in der vorliegenden Bachelorarbeit auf die gleich- zeitige Verwendung mannlicher, weiblicher und diverser Sprachformen verzichtet. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass samtliche Personenbezeichnungen selbstverstandlich fur alle ge- nannten Geschlechter gelten.
„Rassismus gedeiht da, wo er geleugnet wird.“
- Doudou Diene, Jurist und ehemaliger Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen
Wahrend das Thema Rassismus bereits seit vielen Jahren unsere Gesellschaft spaltet und jene somit generationsubergreifend beschaftigt, geriet es in den letzten Jahren insbeson- dere im Zusammenhang mit der Polizeiarbeit zunehmend in den Fokus der Offentlichkeit. Nachrichtendienste berichten uber Schusswechsel oder andere gewalttatige Auseinander- setzungen mit Polizisten, in denen in vielen Fallen People of Color 1 beteiligt sind. Au- Berdem kommt es vermehrt vor, dass Polizeibeamte auf BPoC treffen und ausschlieBlich aufgrund ihrer Hautfarbe oder anderen unveranderbaren auBerlichen Merkmalen eine er- eignisunabhangige Kontrolle durchfuhren. Letzteres beschreibt die Problematik des so- genannten Racial Profilings 2 welches im Rahmen von polizeilichen Personenkontrollen deutlich an Relevanz gewonnen hat. Diese Beispiele lassen vermuten, dass die Rassen- diskriminierung weiterhin ein standiges Problem in der Gesellschaft im Allgemeinen und auch in den Strafverfolgungsbehorden weltweit ist, denn Begegnungen mit der Polizei haben sich im Laufe der Zeit als diskriminierend oder gar als todlich erwiesen. Aufgrund des Todes von George Floyd, der im Mai 2020 in Minneapolis bei einer Kontrolle durch einen Polizeibeamten grundlos getotet wurde, schien diese Debatte einen weiteren Hohe- punkt erreicht zu haben, was zum Wiederaufleben der Black-Lives-Matters-Bewegung 3 fiihrte. Racial Profiling ist eine haufige Kontroverse zwischen den Strafverfolgungsbehorden und der Gesellschaft, insbesondere denen, die der Minderheit angehoren. Obwohl es kein neues Phanomen darstellt, findet es in der Gesellschaft und insbesondere in den sozialen Medien stets mehr Beachtung. Besonders in den sozialen Netzwerken finden sich nahezu taglich Beschwerden von BPoC uber Polizeibeamte, die von diskriminieren- den Handlungsweisen berichten, in welchen sie grundlos im Verkehr angehalten werden, in ereignisunabhangige Personenkontrollen geraten, unfair behandelt oder sogar ohne konkreten Anlass in Gewahrsam genommen werden. Racial Profiling ist allgegenwartig und verursacht in der Gesellschaft Unmut, Unsicherheiten und lasst das Vertrauen in eine diskriminierungsffeie und angemessene Strafverfolgungsbehorde schwinden.
Polizeibeamte haben die Pflicht, den Burgem zu dienen und diese zu schutzen - ohne dabei Vorurteile gegeniiber bestimmten Minderheitsgruppen zu haben. Allerdings scheint es innerhalb der Polizei vermehrt dazuzukommen, dass bestimmte Stereotypen bei Er- mittlungen zum Tragen kommen, wodurch diskriminierende Taten gefordert werden.4 Racial Profiling in der Polizeiarbeit bezieht sich auf die Verwendung von Verallgemei- nerungen die auf „Rasse“, ethnischer Zugehorigkeit, Religion oder nationaler Herkunft basieren - und nicht auf individuellem Verhalten oder objektiven Beweisen als Grundlage fur Verdachtigungen. Obwohl das deutsche Grundgesetz in Artikel 3 Absatz 3 definiert, dass kein Mensch aufgrund unveranderbarer auBerlicher Merkmale diskriminiert werden darf, gibt es viele Hinweise darauf, dass die Realitat sowohl im Alltag als auch in Insti- tutionen, die dem deutschen Grundgesetz direkt unterstellt sind, stark von der juristischen Grundlage abweichen.
Im Rahmen dieser Bachelorarbeit wird der Frage nachgegangen, inwieweit das ereignis- unabhangige Kontrollieren von BPoC mit dem Grundgesetz und der Europaischen Men- schenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist. Fur ein besseres Verstandnis der zugrun- deliegenden Arbeit werden im ersten Teil Begrifflichkeiten in Bezug auf Rassismus und Diskriminierung, insbesondere durch Institutionen, erlautert. Daraufhin wird einerseits auf den Rassismus in der Polizeiarbeit eingegangen und andererseits erlautert, wie dieser sichtbar wird. In diesem Kontext wird der VerhaltnismaBigkeitsgrundsatz des polizeili- chen Handelns aufgezeigt, der beschreibt, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen es der Polizei erlaubt ist, Grundrechte einzuschranken. AnschlieBend wird auf die Identi- tatsfeststellung eingegangen, woraufhin das Kemproblem dieser Arbeit betrachtet wird - das Racial Profiling. Unter diesem Abschnitt werden die verschiedenen Profiling-Arten beschrieben, bevor explizit auf das Thema Racial Profiling eingegangen wird. Eingeleitet wird das Thema mit dem RechtsmaBstab fur Racial Profiling; dort wird aufgezeigt, ob die §§22 Abs. 1 a, 23 Abs. 1, Abs. 2 BPolG und § 27 BremPolG Racial Profiling be- gunstigen konnen. Daraufhin werden diese Gesetze im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und der EMRK kritisch hinterfragt. Mithilfe von zwei Fallanalysen wird beispielhaft das Aufeinandertreffen von Polizeibeamten mit BPoC beschrieben, und somit die Problematik nicht nur aufgezeigt, sondem auch wie das Gericht in diesem Zu- sammenhang verfahren ist und inwieweit die betroffenen Personen mit solchen Situatio- nen umgehen. Im Anschluss an den Hauptteil, wird femer darauf eingegangen, wie die staatlichen Institutionen mit den Rassismusvorwiirfen gegen Polizeibeamte umgehen und welche Auswirkung dies auf die Gesellschaft und vor allem die Betroffenen hat. Letzt- endlich wird beschrieben, welche MaBnahmen getroffen werden konnten, um das margi- nalisierte Thema des Racial Profilings entgegenzuwirken beziehungsweise der Reduzie- rung dieser Handlungen beizutragen. In einer abschlieBenden Betrachtung des Gesamt- zusammenhangs werden zusammenfassende Schlussfolgerungen getroffen.
Diese Arbeit befasst sich vor allem mit dem Konzept des institutioneller! Rassismus, wes- halb es fur ein besseres Verstandnis erforderlich ist, einige Begriffe sowohl in Bezug auf Diskriminierungen als auch auf Rassismus zu erlautem.
Am Anfang des Rassismus steht die Einteilung der Menschen in „Rassen“. Bezogen auf den Menschen ist der Begriff „Rasse“ sowohl fur Biologen als auch gesellschaftlich be- trachtet ein umstrittenes Konstrukt.5 Der Begriff war im 19. Jahrhundert ein groBer Fokus sowohl auf der wissenschaftlichen als auch der sozialen Kategorisierung6, die alles vom rechtlichen Status bis hin zur Zuweisung angenommener Eigenschaften wie intellektuelle Fahigkeiten oder korperliche Ausdauer bestimmte.7 In manchen Landem, wie beispiels- weise den Vereinigten Staaten, gehort das Wort „race“8 zum offiziellen Sprachgebrauch. Dort wird es nicht in einem biologischen Kontext verwendet, sondem ads soziale Katego- rie, die sich auf die Selbsteinschatzung der betroffenen Personen stiitzt.9 Im Deutschen steht „Rasse“ meist fur Menschengruppen, die durch genetische Unterschiede definiert werden sollen. Allerdings entspricht die Einteilung in biologische Rassen nicht dem Stand der heutigen Wissenschaft.10 Infolgedessen lasst sich die genetische Vielfalt der Menschen nicht angemessen beschreiben. Es konnte angenommen werden, dass das Konzept der „Rasse“ in Deutschland genetisch-biologisch keine Rolle mehr spielt - allerdings tut es dies gesellschaftlich weiterhin sehr wohl. Obwohl es keine wissenschaftlich be- grtindete Grundlage fur die Einteilung in „Rassen“ gibt, scheinen „Menschenrassen“ selbst in der heutigen Gesellschaft nach wie vor zu existieren - nicht aus naturwissen- schaftlicher Sichtweise, sondem vielmehr als unbewusste Denkstrukturen und Vorurteile.11 Die gesellschafitlichen Strukturen sind gepragt durch die Vorstellung, dass es „Rassen“ mit unterschiedlichen Eigenschaften gabe. Diese Vorstellung hat sich uber die Jahre in den Kopfen der Menschen verankert und ist wesentlich in deren Denken und den sozialen Interaktionen. So stellt der Ausdruck „Rasse“ in der heutigen Zeit eine bloBe Weltanschauung dar, die die Menschen nach physischen Merkmalen kategorisiert, wodurch bewusster und unbewusster Rassismus als unmittelbares Resultat entsteht.12
Obwohl der Begriff Ethnizitat einige klare und konsistente Uberschneidungen mit der Definition von „Rasse“ aufweist, unterscheidet er sich von dem phanotypisch definierten Begriff.13 Denn wahrend „Rasse" oft ein Thema intensiver Gesprache ist, kann sich Ethnizitat als eine weitere Eigenschaft von Identifikationsmerkmalen angesehen werden. Es stellt sich heraus, dass das, was wir heute als Ethnizitat bezeichnen, mit Definitionen von Gruppen von Sozialwissenschaftlem in den 1920er Jahren begann, bevor es in der Mitte des 20. Jahrhunderts in den allgemeinen Sprachgebrauch aufgenommen wurde. „Rasse“ und Ethnizitat weisen demnach einige Parallelen auf, auch wenn sie nicht synonym sind. In seiner weitesten Definition ist Ethnizitat das Verstandnis, dass eine Gruppe von Menschen einen gemeinsamen kulturellen Ursprung hat.14Beispielsweise die nationale Her- kunft oder Menschen, die aus einer gemeinsamen Subkultur stammen, auch wenn es in- nerhalb einer groBeren Gruppe ist. Doch die Ethnizitat genau zu bestimmen, scheint etwas komplexer, da sie nicht ausschlieBlich auBerhalb der „Rasse“ existiert. Vielmehr ist die „Rasse“ gelegentlich einer der Marker der Ethnizitat, die von Menschen innerhalb einer bestimmten ethnischen Gruppe verwendet wird, um sich selbst zu definieren.
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts suchten Sozialwissenschaftler nach Moglichkeiten, ge- meinsame Kulturen zu beschreiben, die keine rassischen Merkmale oder strenge nationale Ordnungen als gemeinsamen Nenner hatten, und wandten sich daher der Ethnizitat als Kategorisierungsmethode zu.15 Heutzutage wird der Begriff Ethnizitat als Begriff fur kul- turelle Identitat, also gemeinsame Werte und Uberzeugungen, verwendet.16 Somit ist das gemeinsame Interesse und das „Wir-Gefuhl“ das, was die gemeinsame Ethnizitat einer Gruppierung definiert.
Rassismus ist eine Ideologic, die Menschen aufgrund ihres AuBeren, ihrer Kultur, Her- kunft oder Religion abwertet. Er wird sichtbar, wenn Menschen nicht nach ihren indivi- duellen Fahigkeiten und Eigenschaften oder danach, was sie personlich tun, sondem als Teil einer vermeintlich homogenen Gruppe beurteilt und abgewertet werden.17 Es ist der Glaube, dass Gruppen von Menschen unterschiedliche Verhaltensmerkmale besitzen, die dem korperlichen Erscheinungsbild entsprechen, und, dass sie aufgrund der Uberlegen- heit einer „Rasse“ gegenuber einer andem geteilt werden konnen.18
Diskriminierung ist ein Phanomen, das sowohl lebenspraktische als auch theoretische Be- deutung hat - in alien Teilbereichen der Gesellschaft findet sie statt. Fur viele Menschen ist Diskriminierung eine alltagliche Realitat.19 Sie ist die vorteilsbehaftete Behandlung von Menschen aufgrund von Merkmalen wie „Rasse“, Geschlecht, Alter oder sexueller Orientierung. Die begriffliche Definition des Wortes Diskriminierung beschreibt verein- facht gesagt Dinge zu unterscheiden. Unterscheidungen nehmen Menschen in ihrem Alltag in jeglichen Situationen vor - vom Friihstuckstisch uber die Wahl des Verkehrsmittels bis hin zu politischen Entscheidungen. Diskriminierung ist ein Unterscheiden, das Hie- rarchien zwischen Gruppen herstellt und die Ausgrenzung oder das Benachteiligen von Menschen begriindet.20 Wenn mithin die Unterscheidung zur Herabsetzung oder zum Ausschluss von Menschen fiihrt, wird von Diskriminierung gesprochen.
Die Rassendiskriminierung wird gemaB dem intemationalen Ubereinkommen zur Besei- tigung jeder Form von Rassendiskriminierung (kurz UN-Rassendiskriminierungskonven- tion oder ICERD) eine Ungleichbehandlung bezeichnet, welche aufgrund der Unterschei- dungsgrunde der „Rasse“, Hautfarbe, Abstammung, nationale und ethnische Herkunft unzulassig ist, vgl. Art. 1 Abs. 1 ICERD. Die Definition erfasst biologische, physische, soziale und kulturelle Merkmale. Sie definiert rassische Diskriminierung als jede auf den unzulassigen Differenzierungskriterien des Abkommens beruhende Unterscheidung, AusschlieBung, Beschrankung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, GenieBen oder Ausiiben von Menschenrech- ten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder j edem sonstigen Bereich des offentlichen Lebens verteilt oder beeintrachtigt wird.
Der Begriff institutioneller Rassismus etablierte sich in den Vereinigten Staaten in den 1960er Jahren und gewann durch den „Civil Rights Act“21 von 1964 und den „Voting Rights Act“22 von 1965 an Bedeutung. Somit wurzelt der Begriff in Schwarzen Wider- standsbewegungen. Dies wurde vor allem durch Kwame Ture23 und Charles V. Hamilton24 deutlich. Zusammen verfassten sie das Buch Black Power: The Politics of Liberation (1967), in dem unter anderem die theoretischen Grundlagen fur die Black-Power- Bewegung25 in den USA erfasst wurden.26 Institutioneller Rassismus sollte demnach ana- lytisch subtilere und verdecktere Diskriminierungsformen erfassen und von individuellen Rassismen abgrenzen konnen, um aufzuzeigen, dass Rassismus ein gesellschaftlich tief verankertes Problem darstellt und sowohl ideologische als auch soziale Prozesse um- fasst.27 Institutioneller Rassismus macht sich laut Ture und Hamilton durch direkte Hand- lungsformen sichtbar, die von Individuen ausgehen. Daruber hinaus handelt es sich bei den Handlungen um Unterlassungen, die anstatt von Individuen von etablierten gesell- schaftlichen Krafteverhaltnissen ausgehen, die fur die Ungleichbehandlung der BPoC verantwortlich sind.28
Der Begriff durchlebte im Laufe der Zeit eine starke Entwicklung.29 Im spateren Verlauf wurde es ublich, das Konzept des institutionellen Rassismus dafur zu gebrauchen, um zu beschreiben, wie spezifisch einzelne Institutionen, wie Schulen oder sozialen Einrichtungen, BPoC diskriminierten. Es wurde dargelegt, dass die Benachteiligung von BPoC ei- nerseits das Resultat von normalen burokratischen Verwaltungsprozessen so wie anderer- seits die Folge von staatlichem Verwaltungshandeln sein kann. Damals schon wurde er- kennbar, dass die Diskriminierung der BPoC oftmals ohne Absicht erfolgte.
Erst durch die Veroffentlichung des Macpherson-Reports in den 1990er-Jahren wurde der Begriff einer emeuten Analyse unterzogen. Dieser wurde nach dem Mord an Stephen Lawrence30 veroffentlicht. Der Untersuchungsbericht basiert auf einem rassistisch moti- vierten Mord an einem jungen Schwarzen Mann, wobei die polizeilichen Untersuchungs- ergebnisse ebenfalls in diskriminierender Form erfolgten. Im Ermittlungsverfahren leitete der Richter William Macpherson die Ermittlungen, wobei er mit seinen Tatigkeiten die Natur des institutionellen Rassismus endgiiltig nicht zu klaren versuchte. Sein Ziel war es vielmehr, den Begriff durch die aus den Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse anzu- passen und in dieser Weise weiterzuentwickeln. Anhand dieser Analyse wurde der Begriff des institutionellen Rassismus „als kollektives Versagen einer Organisation Menschen aufgrund von Rassismen, die sich an die Hautfarbe, Herkunft, Religion oder ethni- schen Herkunft festmachen, einen angemessenen und professionellen Dienst bereit zu stellen.“31 Der institutionelle Rassismus konne in Prozessen, Haltungen und Verhalten erkannt werden, die zu Diskriminierung durch unerkannte Vorurteile, Ignoranz, Beden- kenlosigkeit und, als solche nicht erkannte, rassistische Zuschreibungen fuhren.32 Durch den Macpherson-Report erfuhr die Begriffsdefinition eine weite Auslegung. Unter anderem wurden fiinf pragende Charakteristika in Bezug auf den institutionellen Rassismus erkennbar. So wurde dieser bisher auf den Bereich der Ideologic reduziert, doch durch Macpherson wurden Uberzeugungen sowie Handlungen mit hineininterpretiert. Ebenso wurden unter dem umfassenden Begriff nun jegliche Formen von Glauben, Handlungen und Verfahren subsumiert, die dafur verantwortlich waren, dass sich die Ungleich- behandlung gegenuber BPoC weiterentwickelt und reproduziert.33 AuBerdem legte Macpherson den Fokus auf individuelle Eigenschaften und die Auswirkungen auf die Ungleichbehandlung wurden demnach mehr uberpriift. Nach seiner Auffassung kann Rassismus sowohl absichtlich als auch unabsichtlich erfolgen und die daraus resultieren- den Auswirkungen konnen aufgrund von einzelnen Akteuren, von Verwaltungsverfahren und von Institutionen herfuhren. Laut Macpherson tritt Rassismus nicht nur offensichtlich durch individuelle Akteure auf, sondem ebenfalls in einer verborgenen, in der Gesell- schaftsstruktur versteckten Form.34
Im Laufe der Zeit entwickelte sich das Konzept des institutionellen Rassismus stetig wei- ter. Immer wiederkehrend kamen Probleme auf, mit denen sich Theoretiker laufend beschaftigen mussten. Infolgedessen kam es dazu, dass Handlungen und Verfahren von verschiedenen Institutionen, wie beispielsweise der Polizei oder sozialen Organisationen, mit institutionellem Rassismus identifiziert werden konnten sowie die Mitwirkung von Institutionen, zum Beispiel durch Mitarbeiter, miteingebunden wurde.35
Durch die Schlussfolgerung, dass Diskriminierungen sowohl absichtlich als auch unab- sichtlich erfolgen konnen, ergab sich, dass es sich zwangsweise um einen Fall von Rassismus handelt, wenn eine Benachteiligung BPoC gegeniiber existiert, unabhangig davon, ob Absichten oder Uberzeugungen vorliegen wurden. Aus dem Verhaltnis zwischen Ab- sichten und deren Auswirkungen ergab sich abermals eine Diskussion, denn gewisse Uberzeugungen offenbaren sich wiederholend, allerdings nicht als logische und angemes- sene Handlung. Andersherum konnen auch Handlungen Konsequenzen mit sich bringen, die widerspruchlich zu den Uberzeugungen sind. Doch diese Debatte lies Macpherson in seiner Analyse unbeachtet. Daraufhin auBerte sich Robert Miles36 dazu, denn er weir der Auffassung, dass dies ein Kemproblem sei und es in der Interpretation des institutionellen Rassismus mit einbezogen gehort. Wenn tatsachlich rassistische Absichten und Uberzeugungen vorliegen, dass gewisse „Rassen“ minderwertiger waren als andere, dann sind intervenierende Strategien notwendig, so Miles. Damit konnte verhindert werden, dass auf die verschiedenen, fur die Ungleichbehandlung verantwortlichen Diskriminierungs- griinde nicht mehr abgestellt wird.37
Mithilfe der beschriebenen Analysen von Macpherson und Miles wurden zwei Arten des institutionellen Rassismus verdeutlicht: die direkte institutionelle und die indirekte institutionelle Form.38 Diese Unterscheidung wurde von zwei deutschen Sozialwissenschaft- lem, Mechthild Gomolla und Frank-Olaf Radtke, aufgearbeitet und wie folgt dargelegt:
„Die direkte institutionalisierte Diskriminierung bezieht sich auf Handlungen, die im organisatorischen oder lokalen Handlungskontext moglich oder vorgeschrieben sind und negative Wirkung fur Mitglieder bestimmter Grup- pen haben sollen.[...] Diese Handlungen sind typischerweise nicht episo- disch oder sporadisch, sondern sie erfolgen regelmdfiig (in Deutschland z.B. die Anwendung des ,Inlanderprivilegs' bei der Arbeitsvermittlung). Sie werden gestiitzt durch entweder hochformalisierte gesetzlich-administrative Re- gelungen oder auch durch informelle organisatorische Praktiken Cungeschriebene Gesetze'), die in der Organisationskultur als Routinen ab- gesichert sind. Dem gegenuber bezieht sich die indirekte institutionalisierte Diskriminierung auf Praktiken, die negative und differenzierende Wirkungen fur ethnische Minderheiten und Frauen haben, obwohl die organisatorisch vorgeschriebenen Normen oder Verfahren ohne unmittelbare Vorurteile oder Schadensabsichten eingerichtet und ausgefuhrt wurden. Oberflachlich be- trachtet und von ihrer Intention her erscheinen diese Praktiken angemessen, gerecht oder zumindest neutral [...]. “39
In der vorliegenden Studie wird institutioneller Rassismus als rassistische Denk- und Handlungsweise definiert, die nicht von einzelnen Individuen ausgehen, sondem allge- mein von offentlichen Amtem. Es handelt sich dabei um ein rassistisches Verhalten, das im gesellschaftlichen Zusammenleben eingeordnet ist und eine Trennung der einen Gruppe von der anderen Gruppe in Subjekte wie ethnischer und rassischer Identitat vor- genommen wird.40
Auch in der staatlich kontrollierten und uberwachten Polizeiarbeit gibt es eine Methode, die bestimmte Menschengruppen offensichtlich benachteiligt. Das bereits erwahnte Racial Profiling soil nun im folgenden Kapitel vorgestellt und erklart werden und einen Zu- sammenhang zum institutionellen Rassismus hergestellt werden.
In den vergangenen Jahren wurde eine Vielzahl von rassistischen Ereignissen bekannt, die in einem Zusammenhang mit der Polizei beziehungsweise mit einzelnen Gruppen von Polizisten gebracht werden konnten. Beamte schickten beispielsweise Drohbriefe an die Anwaltin eines NSU-Opfers oder trugen in ihrer Freizeit nachweislich verfassungsfeind- liche Symbole auf Demonstrationen und riefen rassistische Parolen in ihrer Freizeit. In Mecklenburg-Vorpommern hortete ein Polizist fur die Prepper-Gruppe „Nordkreuz“ Munition und Waffen41 und wiederholt werden Chatgruppen unter Polizisten bekannt, in de- nen rechtsextreme und rassistische Inhalte verbreitet werden.42 Dies sind nur einige, we- nige Beispiele unter einer Vielzahl an Vorkommnissen dieser Art. Doch genau solche Ereignisse fuhrten dazu, dass die Politik und die Polizei in der offentlichen Diskussion zunehmend auf negative Weise in den Fokus riickten. In Anbetracht dieser Ereignisse und weiteren Vorwurfen gegen Teile der Polizei im Zusammenhang mit institutionellem Rassismus, marginalisieren Politik und Polizeigewerkschaften die Vorkommnisse als Einzel- falle und bestreiten ein strukturelles Problem. Laut Politiker Horst Seehofer gabe es fur Extremismus, Rassismus und Antisemitismus in der Polizei keine Toleranz.43 Dennoch sollte den, durchaus oft vorkommenden, rassistischen Vorfallen einzelner Beamte, Be- achtung geschenkt werden. Wenn von 322.600 Polizeibeamten44 in Deutschland rund 99% rechtschaffende Beamte sind, waren da immer noch rund 3.226 Beamte, die die Grenze uberschreiten. Ebenso werden nicht gegen alle Taten der Beamten Anzeige er- stattet, und wenn, dann fiihren nur wenige zu einer Anklage, die meist nicht mit einer gerichtlichen Verurteilung enden.45
„ Ohne das Gewaltmonopol der Polizei funktioniert keine Gesellschaft. Doch ein Gewaltmonopol in den Handen von Polizisten mit festgefahrenen Vorur- teilen verliert in der Gesellschaft schleichend seinen Anspruch auf rechtma- fiige Autoritat. Und zwar auch dann, wenn der Verdacht nur auf wenige Zu- trifft.“46
Eine Polizei, die das Vertrauen in bestimmten Teilen der Bevolkerung verliert oder zu verlieren droht, riskiert nicht nur ihren guten Ruf, sondem gefahrdet auch das Vertrauen in den Staat und in die Demokratie.
„Gewalt und Rassismus in der Polizei ist keine Angelegenheit einzelner „ schwarzen Schafe “, sondem ein Problem, das systemisch zur hochmorali- schen Organisation Polizei gehort: Sie bewegt sich stets an der ethischen Grenze. “47
In einer so zunehmend multikulturellen Gesellschaft und angesichts der offentlichen Pra- senz sollte sich eine Institution, die mit so einer beachtlichen Macht ausgestattet ist wie die Polizei, bei Bedarf rechtfertigen und ihr Handeln stets transparent erlautem.48 Denn um erfolgreich arbeiten zu konnen, brauchen sie in alien Teilen der Gesellschaft Akzep- tanz.49
Das polizeiliche Handeln ist gemaB Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG an die Grundrechte und an sonstiges Verfassungsrecht, insbesondere den im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Be- stimmtheitsgrundsatz, gebunden.50 Ebenso wird der Grundsatz der Verhaltnismafiigkeit in den allgemeinen Vorschriften in den jeweiligen Polizeigesetzen geregelt - in Bremen beispielsweise in § 3 BremPolG.
Der Grundsatz der Verhaltnismafiigkeit stiitzt sich normativ auf das Rechtsstaatsprinzip und auf die Grundrechte. Die entsprechenden polizeibehbrdlichen Normen sind dagegen Konkretisierungen des Verfassungsrechts, fur die allerdings der Anwendungsvorrang der rangniedrigeren Norm gilt.51 Da jegliches menschliche Verhalten grundrechtlich ge- schiitzt ist52, ist jedes in menschliches Verhalten eingreifende polizeibehordliche Handeln zugleich ein Grundrechtseingriff, der wiederum nur gerechtfertigt ist, wenn der Grundsatz der Verhaltnismafiigkeit gewahrt ist. Als Mafistab fur jegliches Handeln der vollzie- henden Gewalt binden die Grundrechte und die Verhaltnismafiigkeit auch das Ermessens- handeln der Polizeibehorden. Sowohl bei der Durchfuhrung als auch bei der Rechtferti- gung mussen diskriminierende oder rassistische Vorurteile vermieden werden. Einzig das geschriebene Gesetz und dessen ermessensfehlerfreie, verhaltnismafiige Durchsetzung bildet die Richtschnur, an der sich jeder Beamte messen lassen muss.
Nachfolgend wird genauer auf den Grundsatz der Verhaltnismafiigkeit oder auch Uber- mafiverbot genannt, eingegangen. Gerade bei gesetzlichen Ermachtigungen zu polizeilichen Mafinahmen erscheint die strikte Einhaltung rechtsstaatlicher Gebote wegen der besonderes einschneidenden grundrechtlichen Wirkungen als unverzichtbar. Deutlich wurde dies im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfG), wo im Zusammenhang mit der Ermachtigung zur strategischen Uberwachung des Briefs- und Fremdmeldever- kehrs Folgendes herausgestellt wurde:
„Nach dem Grundsatz der Verhaltnismafiigkeit muss die ... Grundrechtsver- letzung... geeignet sein (1), den Schutz des Rechtsguts zu bewirken. Sie muss dazu erforderlich sein (2), was nicht der Fall ist, wenn ein milderes Mittel ausreicht. Schliefilich muss sie im engeren Sinne verhaltnismdfiig sein (3), das heifit, in angemessenem Verhaltnis zu dem Gewicht der Bedeutung des Grundrechts stehen... “53
[...]
1 People of Color ist ein Begriff fur Menschen, die in der Minderheitsgesellschaft als nicht-weiB angese- hen werden und sich wegen ethnischer und/oder rassistischer Zuschreibungen alltaglichen, und anderen Formen des Rassismus ausgesetzt fuhlen. In dieser Arbeit wird der Fokus auf „Schwarze Menschen ge- setzt, weshalb fortfolgend die Abkiirzung BPoC (Black People of Color) genutzt wird.
2 Von Racial Profiling ist die Rede, wenn Menschen allein aufgrund ihres physischen Erscheinungsbildes oder der ethnischen Herkunft polizeilich kontrolliert werden.
3 Die Black-Lives-Matters-Bewegung ist eine transnationale Bewegung, die in den Vereinigten Staaten entstanden ist und sich gegen Gewalt gegen BPoC einsetzt. Sie organisiert regelmaBig Proteste gegen die Totung Schwarzer durch Polizeibeamte und zu anderen Problemen wie Racial Profiling, Polizeigewalt und Rassismus.
4 Behr, Diskriminierung durch Polizeibehorden, S. 304.
5 Cremer, Policy Paper No. 10, S. 5.
6 Kategorisierung ist die Tendenz, Objektive (einschlieBlich Menschen) aufgrund gemeinsamer Merkmale in diskrete Gruppen einzuteilen; s. auch Garms-Homolova, Sozialpsychologie der Informationsverarbei- tung iiber das Selbst und die Mitmenschen, S. 49-50.
7 Bos, Migration, Ethnizitat und „Rasse“, S. 4.
8 Englisches Wort fur „Rasse“.
9 Wilhelm, „race“ und „people of color, br.de.
10 Fischer et al., Jenaer Erklarung, S. 4.
11 Holzleithner, EU-rechtliche Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot, S. 246.
12 Sokefeld in Schmidt-Lauber, Ethnizitat und Migration, S. 43-44.
13 Zum Begriff Ethnizitat: https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/politiklexikon/17421/ethnizitaet, aufgerufen am 09.07.2021.
14 Ebd.
15 Bos, Migration, Ethnizitat und „Rasse“, S. 25.
16 Bos, Ethnizitat, S. 57.
17 Barskanmaz, Recht und Rassismus, S. 20.
18 Levine/Pataki, Racism in mind, S. 28.
19 Bauer/Kechaja/Engelmann/Hang Diskriminierung und Antidiskriminierung, S. 11.
20 Foitzik/Holland-Cunz/Riecke, Praxisbuch Diskriminierungskritische Schule, S. 12.
21 Dieses Gesetz, das am 2. Juli 1964 von President Lyndon Johnson unterzeichnet wurde, verbot die Diskriminierung an offentlichen Orten, sorgte fur die Integration von Schulen und anderen offentlichen Einrichtungen und machte die Diskriminierung am Arbeitsplatz illegal.
22 Dieses Gesetz wurde am 6. August 1965 von President Lyndon Johnson unterzeichnet. Es verbot die diskriminierenden Wahlpraktiken, die in vielen Stidstaaten nach dem Burgerkrieg eingefuhrt wurden, ein- schlieBlich der Alphabetisierungstests als Voraussetzung fur das Wahlrecht.
23 Kwame Ture, geb. am 29.06.1941 als Stokely Carmichael in Port of Spain, war ein US-amerikanischer Burgerrechtler.
24 Charles V. Hamilton, geb. 1929 in Muskogee, Oklahoma, ist ein US-amerikanischer Politikwissen- schaftler und Burgerrechtler.
25 Dies war eine Bewegung, in der die Bevolkerung mit dunkler Hautfarbe fur die Aufrechterhaltung ihrer Ghettos in Amerika kampfe.
26 Gmolla in Scherr/El-Mafaalani/Yuksel, Direkte und indirekte, institutionelle und strukturelle Diskriminierung, S. 134.
27 Gmolla in Scherr/El-Mafaalani/Yuksel, Direkte und indirekte, institutionelle und strukturelle Diskriminierung, S. 137.
28 Ebd.
29 Gomolla/Radtke, Institutionelle Diskriminierung, S. 38-40.
30 Stephen Lawrence war ein schwarzer britischer Student. Er wurde 1993 von mehreren Tatem aus ras- sistischen Motiven erstochen.
31 Zit. Macpherson of Cluny, The Stephen Lawrence Inquiry.
32 Gomolla/Radtke, Institutionelle Diskriminierung, S. 43ff.
33 Macpherson of Cluny, The Stephen Lawrence Inquiry.
34 Lea, The Macpherson Report and the Question of Institutional Racism, S. 220.
35 Morris, A summary of The Stephen Lawrence Inquiry.
36 Robert Miles, geb. am 22. April 1950, ist ein britischer Soziologe und Politikwissenschaftler.
37 Fedders, „Racial Profiling", Forum Recht, S. 27.
38 Gomolla in Scherr/El-Mafaalani/Yuksel, Direkte und indirekte, institutionelle und strukturelle Diskriminierung, S. 145.
39 Zit. Gomolla/Radtke, Institutionelle Diskriminierung, S. 43ff.
40 Foitzik/Holland-Cunz/Riecke, Praxisbuch Diskriminierungskritische Schule, S. 22.
41 Wehrhahn/Renner, Rechte Strukturen in den Sicherheitsbehorden, cilip.de.
42 Feltes/Plank, Rassismus und Rechtsextremismus in der Polizei?, S. 1.
43 Feltes/Plank, Rassismus und Rechtsextremismus in der Polizei?, S. 1.
44 https://testhelden.com/polizei-in-zahlen/ - aufgerufen am 15.07.2021.
45 Feltes/Plank, Rassismus und Rechtsextremismus in der Polizei?, S. 2.
46 Zit. Barbara John, Rassismus bei der Polizei, Tagesspiegel.
47 Zit. Rafael Behr, Die Einzelfalle, Spiegel online.
48 Rafael Behr, „Die Polizei ist sehr machtvoll. Wir miissen misstrauisch sein.“, Zeit online.
49 Aden/Fahrmann/Bosch, Intransparente Polizeikontrollen, S. 3.
50 Thiel, Polizei- und OrdnungsR, § 8 Rn. 181.
51 Maurer/Waldhoff, Allg. VerwaltungsR, § 4 Rn 59.
52 Vgl. Art. 2 Abs. 1 GG — allgemeine Handlungsfreiheit.
53 BVerfG, Urt. v. 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94 - BeckRS 1999,30066853.