Bachelorarbeit, 2022
46 Seiten, Note: 2,8
Abkurzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Aufbau der Arbeit
2. Besteuerung von Personengesellschaften
2.1 Allgemeines
2.2 Die Besteuerung der Personengesellschaft
2.2.1 Erganzungsbilanz
2.2.2 Sonderbetriebsvermogen
2.2.3 Gewerbesteuer
2.2.4 Umsatzsteuer
2.3 Besteuerung der Gesellschafter
2.4 Thesaurierungsbegunstigung nach § 34a EStG
3. Besteuerung von Kapitalgesellschaften
3.1 Allgemeines
3.2 Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft
3.2.1 Korperschaftssteuer
3.2.2Gewerbesteuer
3.2.3 Umsatzsteuer
3.3 Besteuerung der Gesellschafter
4. OptionzurKorperschaftsteuer
4.1 Entstehung und Ziel des Gesetzes
4.2 Antrag auf Option zur Korperschaftsteuer
4.2.1 Antragsberechtigung
4.2.2 Form
4.2.3 Antragsfrist
4.2.4 Entscheidung uber den Antrag
4.2.5 Ruckoption
4.3 Ubergang zurKorperschaftsteuer
4.3.1 Grundsatzliches
4.3.2 Fiktiver Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
4.3.3 Erganzungsbilanz
4.3.4 Sonderbetriebsvermogen
4.3.5 Besteuerung der Gesellschaft
4.3.6 Besteuerung der Gesellschafter
4.3.7 Sperrfrist § 22 UmwStG
5. Chancen und Risiken der Option zur Korperschaftsteuer
6. Fazit
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Fur einen Unternehmer ist die Wahl der Gesellschaftsform eine wichtige Entscheidung. Vor dieser Wahl muss der Unternehmer sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Unternehmung allein oder gemeinsam mit anderen Untemehmem geschehen soil. AnschlieBend kommt die Frage der Gesellschaftsform. Entscheidet der Unternehmer fur eine Unternehmung gemeinsam mit anderen Untemehmern, hat er die Wahl zwischen einer Personengesellschaft und einer Ka- pitalgesellschaft. Beide Gesellschaftsarten bringen Vor- und Nachteile mit sich. Eine Kapital- gesellschaft hat den Vorteil, die Haftung der Gesellschafter zu beschranken und die Gewinne mit 15 % Korperschaftsteuer zzgl. Gewerbesteuer besteuert werden. Der Nachteil hingegen ist ein hoher Verwaltungsaufwand, sowohl bei der Grundung als auch laufend. Eine Personengesellschaft hingegen kann verschiedenste Formen annehmen, mit der sich entscheidende Fakto- ren wie Haftung, Verwaltungsaufwand und Steuern im hohen MaBe gestalten lassen. Ein ent- scheidender Vorteil der Kapitalgesellschaft ist die Thesaurierung. Bei Thesaurierung ist die Steuerlast fur Kapitalgesellschaften gunstiger als bei Personengesellschaften, denn die Gesellschafter einer Personengesellschaft werden mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 45 % besteuert, unabhangig der Entnahme von Gewinnen. Um den Entgegenzuwirken hat die Bundes- regierung im Rahmen der Unternehemsteuerreform seit dem 01.01.2008 die Thesaurierungsbe- gunstigung nach § 34a EStG eingefuhrt, um nicht entnommene Gewinne von Einzelunterneh- mern und Personengesellschaften steuerbegunstigend zu behandeln. Die Thesaurierungsbe- gunstigung nach § 34a EStG konnte sich allerdings nicht durchsetzen, weshalb die Bundesre- gierung 2021 ein Gesetz zur Modemisierung des Korperschaftsteuerrechts entworfen und ver- abschiedet hat, kurz KoMoG. Durch die KoMoG haben Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Option steuerrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden und der Korperschaftsteuer zu unterliegen. Fur die Option zur Korperschaftsteuer wurde durch die KoMoG unteranderem der § la KStG in das Korperschaftsteuergesetz einge- bracht. Das Ziel dieser Arbeit ist, Chancen und Risiken der Option zur Korperschaftsteuer nach § laKStG festzustellen, als auch fur wen die Option attraktiv ist.
Im Rahmen dieser Bachelor-Thesis wird zu Beginn auf notwendiges Wissen zu Personengesellschaften eingegangen. Gefolgt von der Besteuerung von Personengesellschaften, in der die Besteuerung der Gesellschaft als auch die Besteuerung der Gesellschafter einer 2 Personengesellschaft eingegangen wird. Das Kapitel wird abgeschlossen mit der Thesaurie- rungsbegunstigung nach § 34a EStG.
Nach der Besteuerung von Personengesellschaften wird die Besteuerung von Kapitalgesell- schaften behandelt. In diesem Kapitel lieg ein besonderer Fokus auf die Kapitalgesellschaft als Steuersubjekt. Abgeschlossen wird es mit der Besteuerung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft.
Im ersten Teil des Hauptteils wird die Option zur Korperschaftsteuer nach § la KStG genauer betrachtet. Zu Beginn wird der Entstehungsverlauf des Gesetzes und die Ziele, sowie Beweg- grunde, der Bundesregierung verfolgt. Angeschlossen an die Entstehung und Ziele folgt der Antragsverlauf. Am Ende des Kapitels geht es um den Ubergang zur Korperschaftsteuer, wie er stattfindet und welche Rechtsfolgen eintreten.
Der zweite und abschliebende Hauptteil befasst sich mit den Chancen und Risiken der Option zur Korperschaftsteuer resultierend aus den Erkenntnissen der vorherigen Kapitel.
Abgeschlossen wird diese Arbeit mit einem Fazit, in dem die Ergebnisse der Arbeit zusammen- getragen werden und die Frage nachgegangen wird, fur wen die Option zur Korperschaftsteuer attraktiv ist.
Bei einer Personengesellschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Diese Personen konnen sowohl naturlicher, als auchjuristischer Natur sein. Der Zusammenschluss erfolgt in der Rechtsform der Gesellschaft. Begrundet wird die Gesellschaft durch den sogenannten Gesellschaftsvertrag. Durch die Grundung der Gesellschaft entsteht kein einfaches Schuldverhaltnis, sondern eine Rechtsgemeinschaft, die als Dauerschuldverhalt- nis fungiert. Eine Personengesellschaft besitzt eine teilweise und eingeschrankte Rechtsfahig- keit. Die Rechtsfahigkeit wird im § 124 HGB definiert. Zwar ist die Personengesellschaft keine juristische Person, besitzt aber als Trager von Vermogen bestimmte selbststandige Rechte sowie Pflichten.1
Typische Merkmale einer Personengesellschaft sind, dass die Gesellschafter personlich fur die Schulden der Gesellschaft haften und dass die Geschaftsfuhrung und die Vertretung der Personengesellschaft den Gesellschaftern selbst obliegen. Dies wird auch als Selbstorganschaft bezeichnet. Des weiteren ist es typisch fur die Rechtsform der Personengesellschaft, dass das von der Gesellschaft gehaltene Vermogen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht. Zu- dem konnen die Anteile an der Gesellschaft nicht ubertragen oder vererbt werden, ohne dass die ubrigen Mitglieder zustimmen.2
Trotz grundsatzlicher Gemeinsamkeiten und Merkmale von Personengesellschaften, darf nicht auBer Acht gelassen werden, dass die unterschiedlichen Rechtsformen von Personengesellschaft sich stark voneinander unterscheiden konnen. So stellt etwa die rechtliche Stellung des Kommanditisten der Kommanditgesellschaft eine Besonderheit dar. Durch seine Haftungsbe- schrankung in Hohe seiner Einlage in die Gesellschaft und seinem Ausschluss von der Ge- schaftsfuhrung sind Ahnlichkeiten des Kommanditisten zum Gesellschafter einer Kapitalge- sellschaft erkennbar.3
Unterschiede konnen auch dadurch entstehen, dass der Gesellschaftsvertrag individuelle gestal- tet werden kann, da es der Vertragsautonomie unterliegt. Dies umfasst insbesondere das Ver- haltnis der Gesellschafter untereinander, also das sogenannte Innenverhaltnis der Gesellschaft.4
Zu den Personengesellschaften gehoren:5
(1) Gesellschaft burgerlichen Rechts (GbR)
(2) Offene Handelsgesellschaft (OHG)
(3) Kommanditgesellschaft (KG)
(4) Partnerschaftsgesellschaft
(5) Partenreederei
(6) Stille Gesellschaft
(7) Europaische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
Bei der stillen Gesellschaft handelt es sich um eine Sonderform, bei der sich eine naturliche oderjuristische Person an einem Handelsgewerbe bzw. der Gesellschaft eines anderen beteiligt, und durch eine Einlage einen Anted am Gewinn der Gesellschaft erhalt. Gesetzesgrundlagen fur die stille Gesellschaft befmden sich in den §§230 bis 237 HGB. Neben Geldleistungen kann der stille Gesellschafter auch Sach- oder Dienstleistungen einlegen. Ein typisches Gesell- schaftsvermogen wird jedoch nicht gebildet. Trotz der Bezeichnung als ,,stiller Gesellschafter“ handelt es sich bei diesem nicht um einen Gesellschafter im engeren Sinne. Er verfugt uber keine Gesellschafter-Rechte, sondem beteiligt sich nur durch seine Einlage an den Gewinnen der Gesellschaft. GemaB § 232 Abs. 2 HGB nimmt der stille Gesellschafter am Verlust des Unternehmens bis zum Betrag seiner Einlage teil.6
Die stille Gesellschaft setzt sich aus einer Gesellschaft und einem stillen Gesellschafter zusam- mensetzen. Diese Gesellschaftsform ist eine Innengesellschaft. Abzugrenzen ist der stille Gesellschafter vom Kommanditisten einer KG, der im Unterschied zum stillen Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag zum Geschaftsfuhrer der Gesellschaft bestellt werden kann, auch wenn dies nicht die Regel ist. Der stille Gesellschafter kann das nicht. Ein weiterer groBer Unterschied ist, dass die stille Gesellschaft gemaB §§ 1 bis 6 HGB selbst kein Kaufmann und deshalb nicht zur Buchfuhrung verpflichtet ist. Bei der KG hingegen, sind die Gesellschafter (Komplementar und Kommanditist) Trager des gesamthanderisch gebundenen Gesellschafts- vermogens.7
Das Rechtsgebiet der Besteuerung von Personengesellschaften ist ein komplexes Teilgebiet der Unternehmensbesteuerung. Ein Grund dafur, dass dieses Rechtsgebiet solch eine Komplexitat aufweist ist, dass Personengesellschaften eine Vielzahl verschiedener Rechtsformen haben kon- nen. Hinzu kommt noch die Tatsache, dass anders als im Zivilrecht, wo der Personengesellschaft eine Rechtsfahigkeit zuerkannt wird, im Einkommenssteuerrecht solch eine steuerrecht- liche Behandlung nicht zur Anwendung kommt. Zivilrechtlich kann die Rechtsfahigkeit einer Personengesellschaft unter anderem aus § 124 HGB oder aus § 14 Abs. 2 BGB abgeleitet werden. Demgegenuber wird die Personengesellschaft steuerrechtlich als transparent behandelt.8 Das bedeutet, dass die Gesellschafter trager des Gesamtvermogens der Gesellschaft sind auf- grund des Transparenzprinzips. Dies wiederum fuhrt dazu, dass die erzielten Einkunfte der Gesellschaft von den Gesellschaftern versteuert werden muss.9
Sind die Gesellschafter naturliche Personen, wird Einkommenssteuer fallig, wahrend die Einkunfte, welcher einer an der Personengesellschaft beteiligten juristischen Person zugerechnet werden konnen, der Korperschaftssteuer unterworfen werden mussen.10
Die sogenannte transparente Besteuerung fuhrte bislang dazu, dass die Personenhandelsgesell- schaft zwar der Gewerbesteuer, aber nicht der Korperschaftssteuer unterliegt. Die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft fuhren daher Einkommenssteuer oder Korperschaftssteuer ab. Diese Art der Versteuerung ist auch unabhangig davon, ob der Gewinnanteil der Gesellschafter zur Auszahlung gelangt oder wieder in der Personengesellschaft thesauriert wird.11
Im Gegensatz dazu sind Kapitalgesellschaften selbst der Gewerbe- und Korperschaftssteuer unterworfen. Die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft mussen jedoch erst dann Steuern ab- fuhren, wenn die Dividenden zur Ausschuttung kommen, denn durch das Trennungsprinzip werden die Gewinne der Kapitalgesellschaft und nicht den Gesellschaftem zugeordnet.12 An dieser Stelle setzt der Liquiditatsvorteil von Kapitalgesellschaften gegenuber Personengesellschaften an. Dieser tritt auf, wenn die Gewinne der Kapitalgesellschaft nicht ausgeschuttet, sondern thesauriert werden. Denn die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft werden erst dann besteuert, wenn die Ausschuttung der Dividenden stattgefunden hat. Angesichts dessen hat die Bundesregierung am 24. Marz 2021 einen Entwurf zur Modernisierung des Korperschaftsteu- errechts verabschiedet, welches auch ein Optionsrecht fur Personengesellschaften fur die Kor- perschaftsbesteuerung beinhaltet. Das bedeutet, dass Personengesellschaften wahlen konnen, ob sie wie Kapitalgesellschaften besteuert werden mochten oder weiterhin durch ihre Gesellschafter ihre Gewinne versteuern.
Obwohl die Einkunfte der Personengesellschaft durch die einzelnen Gesellschafter versteuert werden, ist sie ein Steuerrechtssubjekt, da sie das Subjekt fur die Gewinnermittlung darstellt. Die Personengesellschaft als solche verwirklicht Merkmale eines Besteuerungstatbestandes und ist ebenfalls entscheidend dafur, ob die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tat- bestands einer bestimmten Einkunftsart vorliegt. Die Frage nach der Einkunftsart kann gemab § 2 Abs. 1 EStG ebenfalls nur einheitlich fur die Personengesellschaft geklart werden. Unter- anderem Einkunfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbststandiger Arbeit. Fortwahrend wird von einer Personenhandelsgesellschaft ausgegangen.
Im Ergebnis bedeutet das also, dass trotz der fehlenden ertragsteuerlichen Eigenschaftihr den- noch eine gewisse steuerrechtliche Teilrechtsfahigkeit zukommt. Dies gilt im Hinblick auf die Art und Hohe der Einkunfte der Personenhandelsgesellschaft durch einen Betriebsvermogens- vergleich. All dies geschieht in Bezug auf die Personengesellschaft als Ganzes. Auf der zweiten Stufe der zweistufigen Gewinnermittlung wird der von der Gesellschaft erwirtschaftete Gewinn den einzelnen Gesellschafter zugeordnet und anschlieBend in Hohe der durch die Gesellschafter abzufuhrenden Einkommensteuer besteuert.13
Trotz der partiellen Stellung der Personengesellschaft als Steuerrechtssubjekt ist diese im Hinblick auf Einkommens- als auch Korperschaftssteuer nichtzutreffend, denn die Besteuerung der Gesellschaft wird durch die Besteuerung der Gesellschafter durchgefuhrt. Die von der Gesellschaft erwirtschafteten Einkunfte werden den einzelnen Gesellschaftern in Hohe ihrer Anteile zugeordnet und der Einkommens- und Korperschaftssteuer unterworfen.
Nur dann, „wenn andernfalls eine sachlich zutreffende Besteuerung der einzelnen Gesellschafter nicht moglich ware“, muss vom sogenannten Einheitsgedanken abgesehen werden. Dies ware beispielsweise bei sogenannten Zebra-Gesellschaften der Fall. Unter einer Zebra-Gesell- schaft wird eine nicht gewerblich tatige Gesellschaft verstanen, bei der jedoch die erzielten Einkunfte bei einigen, alien oder nur einem einzelnen Gesellschafter als gewerblich gewertet werden.14
GemaB §15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG werden die Gewinnanteile der Gesellschafter anhand der handels- und einkommensteuerrechtlichen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt. Anschlie- Bend wird der Gewinn der Personenhandelsgesellschaft nach den Vereinbarungen des Gesell- schaftervertrages den einzelnen Mitunternehmer und ihrer Gesamtbilanz zugeordnet. Bei vor- handener Erganzungsbilanz von Mituntemehmern wird diese den zugehorigen Mitunterneh- mern fur steuerliche Wertkorrekturen in die Gesamtbilanz mit einbezogen. Dieser Vorgang wird auch als Gewinnermittlung erster Stufe bezeichnet. Im nachsten Schritt mussen die Aus- zahlungen an die Gesellschafter und auf der Kehrseite bei der Gesellschaft als gewinnmindernd ausgewiesene Sondervergutungen, wie etwa das Geschaftsfuhrergehalt oder verschiedene Miet- und Darlehenszinsen, den Gewinnen der Gesellschafter wieder zugerechnet werden durch eine Sonderbilanz. Dies nennt man Gewinnermittlung zweiter Stufe. Der Grund dafur, dass die Sondervergutungen als gewerbliche Einkunfte qualifiziert werden, besteht darin, dass die Mitunternehmer einer Personengesellschaft in steuerrechtlicher Hinsicht dem Einzelunterneh- mer gleichen sollen.15
Die Erganzungsbilanz ist Teil der steuerlichen Gesamtbilanz einzelner Mitunternehmer. Sie wird dafur genutzt, steuerliche Wertdifferenzen zur Gesamthandsbilanz einzelner Mitunternehmer der Personenhandelsgesellschaft abzubilden und beinhaltet somit keine Wirtschaftsguter selbst, sondem die Mehr- oder Minderbeteiligung der Mitunternehmer an den Wirtschaftsgu- tern und den dazugehorigen stillen Reserven. Durch die Erganzungsbilanz sollen die Einkunfte der Personengesellschaft den einzelnen Mituntemehmem korrekt zugeordnet werden.16 Anlass fur eine Erganzungsbilanz ist unter anderem ein Gesellschafterwechsel. Wird bei einem ent- geltlichen Gesellschafterwechsel ein Mehrbetrag uber dem Buchwert fur die Mitunternehmer- schaft gezahlt, muss dieser in der Erganzungsbilanz auf der passiven Seite als Mehrkapital aus- gewiesen werden. Auf der aktiven Seite der Erganzungsbilanz stehen dann grundsatzlich Posi- tionen die stille Reserven beinhalten. Ubersteigt das Mehrkapital die stillen Reserven, muss die Differenz auf der aktiven Seite der Position Geschafts- oder Firmenwert zugeordnet werden. Dadurch werden stille Reserven maximal in Hohe des Mehrkapitals aufgedeckt und dem Mitunternehmer, der durch den Gesellschafterwechsel in die Personengesellschaft eintretet, zuge- rechnet. Diese Anlageguter werden grundsatzlich uber die Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsguter abgeschrieben und mindern den Gewinn des Mituntemehmers.17 Wurde der Mituntemehmeranteil zwischen dem 31.12.2019 und 01.01.2022 angeschafft, konnen die Ab- schreibungen degressiv vorgenommen werden in Hohe des 2,5-fachen der linearen Abschrei- bung. Die degressive Abschreibung darf 25 % der Anschaffungskosten nicht uberschreiten § 7 (2) S.3 EStG. Bei Minderkapital mussen die zugeordneten Wirtschaftsguter grundsatzlich in derselben Art abgeschrieben werden, wie beim Mehrkapital, mit dem Unterschied, dass das Minderkapital auf der aktiven Seite der Sonderbilanz bilanziert wird und die Abschreibungen Gewinn erhohend wirken. Eine weitere Moglichkeit, die dazu fuhrt, eine Erganzungsbilanz auf- stellen zu mussen, ist unter anderem die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitun- ternehmeranteile.18 Auch die Nutzung des § 6b EStG benotigt bei Nutzung in einer Personenhandelsgesellschaft eine Erganzungsbilanz, um die steuerlichen Korrekturen ausschlieblich bei den erhaltenden Mituntemehmem durchzufuhren.
„Zum Sonderbetriebsvermogen gehoren Wirtschaftsguter, die im zivilrechtlichen Eigentum eines oder mehrerer Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft stehen und die entweder unmittelbar der Personenhandelsgesellschaft zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung uberlassen sind oder die der Beteiligung an der Personenhandelsgesellschaft dienen.“.19
Somit stellt das Sonderbetriebsvermogen neben dem anteiligen Gesamthandsvermogen der Personenhandelsgesellschaft, Betriebsvermogen eines Mitunternehmers dar und etwaige Gewinne oder Verluste werden den Einkunften aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Mitunternehmers, § 15(1) Nr. 2 S. 1 EStG zugeordnet. Neben Wirtschaftsgutern die zur Nutzung uberlassen werden, werden unter anderem auch Sondervergutungen gemab §15(1) S.l Nr. 2 EStGund Dar- lehensforderungen in der Sonderbilanz abgebildet. Das Sonderbetriebsvermogen besteht aus aktiven und negativen Positionen. Bilanziert wird in einer Sonderbilanz und anschliebend im Rahmen der Gewinnermittlung auf der zweiten Stufe dem Gesellschafter zugerechnet. Die zu- zurechnende Summe ergibt sich aus der Veranderung der Sonderbilanz.20 Sie dient dazu, den Mituntemehmer dem Einzelunternehmer gleichzustellen.
Es wird unterschieden zwischen Sonderbetriebsvermogen 1 und Sonderbetriebsvermogen 2, wobei bei beiden Arten nochmals in notwendiges und gewillkurtes Sonderbetriebsvermogen unterteilt werden. Das notwendige Sonderbetriebsvermogen 1 beinhaltet Wirtschaftsguter, die sowohl fur die Personenhandelsgesellschaft geeignet als auch bestimmt sind. Das notwendige Sonderbetriebsvermogen 2 beinhaltet Wirtschaftsguter, „direkt zur Begrundung oder Starkung der Beteiligung eines Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt werden.“.21 Ob es sich bei dem Sonderbetriebsvermogen um gewillkurtes Sonderbetriebsvermogen handelt, be- misst sich analog an den Richtlinien der R 4.2 (2) S. 3 EStR.22
Da Personenhandelsgesellschaften gewerblich tatig sind, unterliegen sie mit ihrem Gewinn der Gewerbesteuer. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz. Diese Vorschrift besagt, dass jeder stehende und im Inland betriebene Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer unterliegt.
[...]
1 vgl. Wittlinger, J. K., Personengesellschaft, in: Haufe, 2021, S. 2.
2 vgl. Gehrmann, R., Gewerbliche Einkunfte vonPersonengesellschaften, in: NWB, 2021, S. 5f.
3 vgl. Niehus, U., Die Besteuerung der Personengesellschaft, 2015, S. 6.
4 vgl. Niehus, U., Die Besteuerung der Personengesellschaft, 2015, S. 7.
5 Gehrmann, R., Besteuerung der Personengesellschaft, in: NWB, 2022, S. If.
6 vgl. Gehrmann, R., Stille Gesellschaft, in: NWB, 2021, S. 2.
7 vgl. https://www.juhn.com/fachwissen/gmbh-steuerrecht/stille-gesellschaft-steuervorteile/, Zugriff am 07.03.2022
8 vgl. https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Besteuerung-Personengesellschaften-Teil-01-Allgemeines _216279, Zugriffam07.03.2022.
9 vgl. Gehrmann, R., Gewerbliche Einkunfte von Personengesellschaften, in: NWB, 2021, S. 5f.
10 vgl. Schulze, M., Besteuerung derPersonengesellschaftenund ihrer Gesellschafter, in: NWB, 2017, S. 563.
11 vgl. https://buse.de/insights/aenderung-besteuerung-personengesellschaften/, Zugriff am 23.03.2022.
12 vgl. https://www.haufe.de/compliance/management-praxis/die-4-compliance-prinzipien/compliance-tren trennungsprin-zip_230130_433266.html#:~:text=Was%20ist%20das%20Trennungsprinzip%3A%20Definition ,und%20anderen%20Zuwendungen)%20und%20Verkaufsgesch%C3%A4ften., Zugriff am 23.03.2022.
13 vgl. https://www.smartsteuer.de/online/lexikon/v/vorabgewinn-und-sonderverguetungen-bei-personengesell schaften/#D063098100004, Zugriffam08.02.2022.
14 vgl. Gehrmann, R., Besteuerung derPersonengesellschaft, in: NWB, 2021, S. 3f.
15 vgl. Niehus, U., Die Besteuerung der Personengesellschaft, 2015, S. 95.
16 vgl. Prinz, U., Modemisierung der Mituntemehmerbesteuerung, in: Der Betrieb, 2020, S. 1607.
17 BMF, 19.12.2016, IVC6-S 2241/15/10005, BStBl 2017 I, S. 34.
18 vgl. Kirsch, H., Erganzungsbilanz (EStG), in: NWB, 2021, S. 2
19 Kirsch, H., Sonderbetriebsvermogen (EStG), in: NWB, 2021, S. 1.
20 vgl. Schoor, H. W., Sonderbetriebsvermogen, in: Haufe, 2021, S. 1-2.
21 vgl. https://www.lexoffice.de/lexikon/sonderbetriebsvermoegen/, Zugriff am 18.12.2021.
22 vgl. Kirsch, H., Sonderbetriebsvermogen (EStG), in: NWB, 2021, S. 2.
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