Wissenschaftliche Studie, 2009
66 Seiten, Note: 13
I. Vorbemerkungen
II. Zum Begriff und Inhalt der Verfassung
III. Der Feindbegriff
IV. Freiheitlich demokratische Grundordnung
1. Die Verfassungsschutzberichtserstattung
2. Das Parteiverbotsverfahren
a) Sozialistische Reichspartei
b) Kommunistische Partei Deutschlands
c) Nationaldemokratische Partei Deutschlands
d) Die Parteiverbotsverfahren aus rechtspolitischer Perspektive
3. Das Vereinsverbot
V. Zur Wehrhaftigkeit der Demokratie
VI. Der Umgang mit dem „Verfassungsfeind“
1. Der Terrorismus
2. Die Antiterrordatei
VII. Schlussbetrachtung
Die vorliegende Arbeit untersucht den Begriff des „Verfassungsfeindes“ sowie dessen rechtliche und politische Einordnung im Spannungsfeld zwischen wehrhafter Demokratie und rechtsstaatlichen Garantien. Die zentrale Forschungsfrage fokussiert sich dabei darauf, inwieweit der Begriff des Verfassungsfeindes als rechtliche oder rein politische Legitimationsgrundlage dient und welche Konsequenzen dies für die freiheitlich demokratische Grundordnung hat.
III. Der Feindbegriff
Als Feind wird die negative bzw. konfliktbehaftete Beziehung zwischen mehreren Individuen oder Gruppen bezeichnet, die aufgrund einer Konkurrenzsituation, einer asymmetrischen Beziehung oder einer mit negativen Emotionen behafteten Entstehungsgeschichte, herrühren kann, wobei der Feind eine höhere Qualifizierung zum einfachen Gegner darstellt, sodass namentlich im Krieg die gesamte Streitmacht und das Volk des Gegners zum Feind erklärt wird, damit werden sie zu Unmenschen bzw. Nichtmenschen erklärt, deren Vernichtung eine gute Tat darstellt, was dazu dienen mag die letzten moralischen Zweifel einer Vernichtung oder Bekämpfung auszuräumen.
Eine Feindschaft kann somit aufgrund eines Widerstreits zwischen materiellen oder ideellen Interessen beruhen, letzteres war einer der Gründe des Kaltenkrieges zwischen den zwei Weltmächten. Karl Marx sprach vom Klassenfeind bzw. von der Klassenfront, um einer bestimmten Personengruppierung einen sozialen Vorwurf zu machen, aber auch um eine Abgrenzung zu erzielen bzw. die Gegensätze rhetorisch zu umzeichnen. Nach Carl Schmitt geht der Rechtsordnung stets die staatliche Ordnung voraus, die eine vorrechtliche Ordnung sei und die Verwirklichung des Rechts ermögliche, wobei diese staatliche Ordnung durch den Souverän hergestellt werde, der unter Umständen den Gegner zum Feind erklären könne, um diesen zu vernichten, wobei der Souverän seine Schranken, welche die Idee des Rechts sind, beseitigen könne.
I. Vorbemerkungen: Einführung in die Problematik des Begriffs „Verfassungsfeind“ und dessen Verwendung in der politischen sowie rechtlichen Rhetorik.
II. Zum Begriff und Inhalt der Verfassung: Analyse des Verfassungsbegriffs zwischen historischem Verständnis, positiver Verfassungstheorie und der Bedeutung von Rechtsgarantien.
III. Der Feindbegriff: Untersuchung der soziologischen und politikwissenschaftlichen Definition von Feindschaft, insbesondere unter Rückgriff auf die Freund-Feind-Doktrin von Carl Schmitt.
IV. Freiheitlich demokratische Grundordnung: Darstellung der verfassungsrechtlichen Einordnung und der Anwendung dieses Begriffs in der Verfassungsschutzberichtserstattung sowie bei Parteiverbots- und Vereinsverbotsverfahren.
V. Zur Wehrhaftigkeit der Demokratie: Erörterung der Prinzipien der wehrhaften Demokratie, ihrer historischen Herleitung aus den Fehlern der Weimarer Republik und ihrer normativen Verankerung im Grundgesetz.
VI. Der Umgang mit dem „Verfassungsfeind“: Kritische Auseinandersetzung mit präventiven Sicherheitsmaßnahmen, dem Konzept des Feindstrafrechts sowie den rechtlichen Problemen der Antiterrordatei und dem Trennungsgebot.
VII. Schlussbetrachtung: Zusammenfassende Bewertung der problematischen Verwendung des Verfassungsfeind-Begriffs und der Notwendigkeit, diesen im Sinne der Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde zu begrenzen.
Verfassungsfeind, Freiheitlich demokratische Grundordnung, Wehrhafte Demokratie, Parteiverbotsverfahren, Feindbegriff, Rechtsstaat, Grundgesetz, Terrorismusbekämpfung, Antiterrordatei, Prävention, Trennungsgebot, Rechtsgarantien, Politische Philosophie, Menschenwürde, Sicherheit.
Die Arbeit analysiert kritisch den Begriff des „Verfassungsfeindes“ und dessen Rolle innerhalb des deutschen Verfassungs- und Sicherheitsrechts.
Zu den Schwerpunkten zählen der Verfassungsbegriff, die Dogmatik der wehrhaften Demokratie, die Praxis von Parteiverboten und die rechtliche Einordnung neuer Sicherheitsinstrumente wie der Antiterrordatei.
Das Ziel ist es zu klären, ob der Begriff des Verfassungsfeindes eine präzise rechtliche Kategorie darstellt oder ob er primär als politisches Instrument zur Legitimierung von staatlichem Handeln dient.
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit politikwissenschaftlichen und rechtstheoretischen Theorien abgleicht.
Der Hauptteil befasst sich mit der Definition von Verfassung und Feind, der Untersuchung der wehrhaften Demokratie sowie einer detaillierten Analyse von Parteiverbotsverfahren (SRP, KPD, NPD) und dem Vereinsverbot gegen den „Kalifstaat“.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Verfassungsfeindlichkeit, wehrhafte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung von Grundrechten im Zuge der Terrorismusbekämpfung bestimmt.
Das Parteienprivileg schützt Parteien davor, auf einfachem gesetzlichem Weg verboten zu werden, und verlangt ein komplexes, gerichtliches Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG.
Sie ist umstritten, weil die präventive Ausrichtung des Verfassungsschutzes in einem Spannungsverhältnis zu den individuellen Freiheitsrechten und dem demokratischen Prinzip der Neutralität des Staates gegenüber politischen Wettbewerbern steht.
Der Autor kritisiert insbesondere den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die mangelnde Transparenz bei der Datenzusammenführung und die Gefahr einer Aufweichung des Trennungsgebots zwischen Polizei und Nachrichtendiensten.
Der Autor sieht den Einsatz von Vertrauenspersonen kritisch, da dies die Integrität des Parteienwettbewerbs gefährden kann und bei einer zu tiefen Einflussnahme das Risiko besteht, dass die Partei ihre Eigenschaft als eigenständiger Akteur verliert.
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