Diplomarbeit, 2022
68 Seiten, Note: 2
A. Einführung
I. Der Ausgangsfall
II. Begründung der Themenwahl und Relevanz des Themas
III. Ziel der Arbeit
IV. Vorgehen
V. Struktur und Aufbau der Arbeit
B. Hauptteil
I. Einkommens- und Vermögensverwertung zur Pflegekostendeckung
1. Pflegekosten, Pflegeversicherung, Eigenanteil
2. Kosten
a) Ermittlung des Pflegegrad (Module, Punkte)
b) Pflegegrade
aa) Leistungsanspruch nach Pflegegrad
bb) Monatliche Durchschnittskosten nach Pflegegrad
3. Verwertung des Einkommens
4. Verwertung von Vermögen
a) Einzusetzendes verwertbares Vermögen i.S.v. § 90 Abs. 1 SGB XII
aa) Verwertung
bb) Verwertbarkeit
(1) Rechtliche Verwertbarkeit
(2) Tatsächliche Verwertbarkeit
c) zeitliche Verwertbarkeit
d) ausgeschlossenes Vermögen i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 1-9 SGB XII
aa) Altersvorsorgevermögen
bb) Bausparvermögen/Hausbeschaffungs- und Erhaltungsmittel
cc) Angemessener Hausrat
dd) Gegenstände zur Berufs- und Erwerbstätigkeit
ee) Familien- und Erbstücke
ff) Gegenstände zur Befriedigung geistiger Bedürfnisse
gg) Barbeträge bis 5.000 Euro
b) Geschützter Grundbesitz (Haus, Eigentumswohnung)
aa) Voraussetzungen
(1) Haus als verwertbarer Vermögensgegenstand
(a) Hausgrundstück
(b) Verwertbarkeit
(2) Eigentum oder Miteigentum an der Immobilie
(3) Pflegebedürftiger oder Angehörige im Haus wohnhaft
(4) Angehöriger will dort weiterhin wohnen
(5) Angemessenheit
(a) Größe
(aa) Maßstab des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
(bb) Was gehört zur Wohnflächengröße?
(cc) Was gehört nicht zur Wohnflächengröße?
(1) Grundstück
(2) Haus
(3) Wohnung
(dd) Bewohnerzahl
(ee) Wohnbedarf
(ff) Zuschnitt und Ausstattung
(ee) Grundstückswert einschließlich des Wohngebäudes
(6) Folgen der Unangemessenheit
(7) Zumutbarkeit der Verwertung – Härtefall?
II. Zwangsvollstreckung
1. Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
a) Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen („Zulässigkeit“)
aa) Antrag des Gläubigers
bb) zuständiges Vollstreckungsorgan
cc) Verfahrensbeteiligte
b) Allgemeine Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen
aa) Vorliegen eines Vollstreckungstitels
bb) Erteilung der Vollstreckungsklausel
cc) Zustellung des Titels, § 750 ZPO
c) Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen
d) Allgemeinen Vollstreckungshindernisse
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
a) Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen (Fahrnis) §§ 808 ff. ZPO
b) Zwangsvollstreckung in Forderungen §§ 829ff, 835 ff. ZPO
c) Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
3. Vollstreckung in Grundstücke
a) Gegenstand der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen
b) Verwertungsarten
aa) Eintragung einer Zwangshypothek
bb) Zwangsversteigerung
(1) Anordnung der Zwangsversteigerung und Beschlagnahme
(2) Verwertung
cc) Zwangsverwaltung
(1) Anordnung der Zwangsverwaltung
(2) Beschlagnahme
(a) Zustellung des Anordnungsbeschlusses
(b) Eingang des Eintragungsersuchens
(c) Grundstückinbesitznahme
(3) Folgen der Zwangsverwaltung
(4) Beendigung der Zwangsverwaltung
4. Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung
C. Zusammenfassung und Ausblick
Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, ob und wie das private Einkommen sowie Vermögen – insbesondere ein selbstbewohntes Einfamilienhaus – zur Deckung von Pflegekosten bei Insolvenzgefahr eingesetzt bzw. verwertet werden kann. Dabei wird insbesondere analysiert, in welchen Fällen das Eigenheim als geschütztes Schonvermögen vor Zugriffen durch Sozialhilfeträger oder im Wege der Zwangsvollstreckung gesichert bleibt.
(1) Haus als verwertbarer Vermögensgegenstand
Zunächst muss es sich bei dem Hausgrundstück in Form eines Einfamilienhauses bzw. einer Eigentumswohnung um ein verwertbaren Vermögensgegenstand i.S.v. § 90 Abs. 1 SGB XII handeln.
(a) Hausgrundstück
Unter den Allgemeinbegriff „Hausgrundstück“ können nach ständiger Praxis in der Sozialhilfe und ständiger Rechtsprechung in der Sozialgerichtsbarkeit84 u.a. mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen aber auch Ferien-wohnungen fallen, sofern sie in überwiegendem Maße Wohnzwecken dienen.85
Davon ausgenommen sind Mehrfamilienhäuser, Appartementwohnhäuser sowie alle Gebäude, in denen sich mehrere Wohnungen befinden, auch wenn sämtliche darin befindliche Wohnungen ausschließlich durch den Pflegebedürftigen selbst oder seine Angehörigen bewohnt werden.86
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein auf einem Grundstück befindliches, freistehendes Einfamilienhaus, das ausschließlich Wohnzwecken dient. Es handelt sich mithin um ein „Hausgrundstück“ im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII.
A. Einführung: Darstellung der Ausgangssituation anhand des konkreten Falles von Frau H. und Erläuterung der Relevanz des Themas aufgrund des demographischen Wandels.
B. Hauptteil: Detaillierte Analyse der Pflegekostendeckung unter Einbeziehung von Einkommen und Vermögen sowie Erarbeitung der rechtlichen Grundlagen zur Zwangsvollstreckung in unbewegliche Vermögenswerte.
C. Zusammenfassung und Ausblick: Resümee der rechtlichen Situation und Einschätzung der zukünftigen Entwicklung bei weiter steigenden Pflegekosten und Eigenanteilen.
Pflegekosten, SGB XII, Vermögensverwertung, Schonvermögen, Hausgrundstück, Angemessenheit, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Immobilien, Pflegegrad, Subsidiarität, Sozialhilfe, Immobiliarvollstreckung, Pflegerecht, Grundbesitz.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtlichen Frage, wie Pflegekosten finanziert werden müssen, wenn das eigene Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht und dem Pflegebedürftigen eine Insolvenz droht.
Die Schwerpunkte liegen auf der Verwertbarkeit von Vermögen bei Pflegebedürftigkeit, dem Schutz von Wohneigentum ("Schonvermögen") und den rechtlichen Rahmenbedingungen der Zwangsvollstreckung bei Immobilien.
Ziel ist es zu klären, ob und wie das Eigenheim der pflegebedürftigen Frau H. zur Deckung ihrer Pflegekosten verwertet werden muss oder ob es durch sozialhilferechtliche Schutzvorschriften vor dem Zugriff bewahrt werden kann.
Die Forschung stützt sich primär auf eine umfassende Analyse einschlägiger Rechtsquellen, aktueller sozialhilferechtlicher Rechtsprechung sowie die Auswertung statistischer Daten zur Pflegebedürftigkeit.
Im Hauptteil werden zunächst das System der Pflegegrade und Kosten erläutert, danach die Voraussetzungen für die Verwertung von Vermögen nach SGB XII sowie die spezifischen Regelungen zur Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen dargelegt.
Die Arbeit fokussiert auf Begriffe wie Schonvermögen, Angemessenheit des Wohnraums, Subsidiaritätsprinzip, SGB XII, Zwangsvollstreckungsrecht und Immobilienverwertung.
Ja, der Autor kommt zu dem Schluss, dass das Hausgrundstück aufgrund seiner Größe und Ausstattung die Voraussetzungen an ein "angemessenes Hausgrundstück" nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erfüllt und somit als geschütztes Vermögen gilt.
Da der Neffe mit der pflegebedürftigen Person zusammenwohnt und laut Testament als Erbe vorgesehen ist, stützt dies die Argumentation, das Haus auch im Sinne einer zukünftigen Wohnsituation und Härtefall-Regelung als schutzwürdig zu betrachten.
Der Autor definiert ein Hausgrundstück als ein für Wohnzwecke genutztes freistehendes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, wobei als zentrales Kriterium die soziale Angemessenheit hinsichtlich Wohnfläche und Grundstücksgröße herangezogen wird.
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