Bachelorarbeit, 2022
71 Seiten, Note: 1,3
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Individual- und Kollektivarbeitsrecht
1. Individualarbeitsrecht
2. Kollektivarbeitsrecht
a. Tarifvertrag
b. Dienstvereinbarungen
II. Die Betriebsvereinbarung
1. Begriffsdefinition und Rechtsnatur
2. Auslegung
3. Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung
4. Geltungsbereich
a. räumlicher Geltungsbereich
b. persönlicher Geltungsbereich
c. zeitlicher Geltungsbereich
d. individuelle Vereinbarung über den Geltungsbereich
5. Inhalt
III. Grenzen einer Betriebsvereinbarung
1. Konkurrenz zu anderen Rechtsvorschriften
a. Schranken des § 75 BetrVG
aa. Schranke nach § 75 Abs. 1 BetrVG
bb. Schranke nach § 75 Abs. 2 BetrVG
b. Schranke nach § 87 Abs. 1 BetrVG
2. Arbeitsvertrag
3. Vorrang der Tarifautonomie
a. Grundlagen für die Sperrwirkung
aa. Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen
bb. tarifliche Regelungen
cc. tarifliche Regelungen
b. Umfang der Regelungssperre
c. Ausnahmen der Regelungssperre
aa. Sozialpläne gem. §§ 112, 112a BetrVG
bb. Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG
cc. Öffnungsklauseln
IV. Verzicht, Verwirkung und Ausschlussfristen
V. Beendigungsmöglichkeiten einer Betriebsvereinbarung
1. Erreichung des geplanten Zwecks und Zeitablauf
2. Kündigung
3. Ablösende Betriebsvereinbarungen
4. Wegfall der Geschäftsgrundlage
5. Änderung der tatsächlichen Umstände
a. Wegfall des Betriebsrates
b. Betriebsstrukturänderungen
c. Betriebsübergang
d. Betriebsinhaberwechsel
e. Betriebsstilllegung
VI. Nachwirkungserscheinungen einer Betriebsvereinbarung
1. Die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung
2. Rechtsfolgen der Nachwirkung
3. Dauer der Nachwirkung
C. Fazit
Diese Bachelorarbeit analysiert die innerbetriebliche Mitbestimmung des Betriebsrats durch Betriebsvereinbarungen. Das Ziel ist es, den rechtlichen Charakter, das Zustandekommen, die inhaltlichen Grenzen sowie die Beendigungsmöglichkeiten und Nachwirkungen von Betriebsvereinbarungen fundiert darzustellen.
1. Begriffsdefinition und Rechtsnatur
Die Betriebsvereinbarung ist "ein schriftlicher, privatrechtlicher Vertrag, der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Festsetzung von Rechtsnormen über den Inhalt, die Begründung oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder über betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen abgeschlossen wird". Umstritten ist allerdings die Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung, da eine Definition nach Gesetz nicht besteht. Trotz Erwähnung im § 77 des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine Definition nicht vorhanden.
Die Betriebsvereinbarung gilt nach Rechtssprechung als ein privatrechtlicher kollektiver Normenvertrag, der zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber schriftlich geschlossen wird. Denn sie verbindet schuldrechtliche Elemente in der Beziehung zwischen den vertragschließenden Vertragsparteien mit normativen Elementen. In dieser Bachelorarbeit wird aufgrund dessen teilweise auch von Vertragsparteien gesprochen.
Kategorisiert man die Betriebsvereinbarung, so ist diese zwischen den individuellen Vereinbarungen wie dem Arbeitsvertrag und den kollektiv ausgehandelten Tarifverträgen anzusehen. Sie gilt als starkes Instrument, wenn nicht sogar als "Kernstück" des Betriebsrats, wenn es um die Mitbestimmung im Weisungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz geht. Die Gestaltungsmöglichkeiten des Betriebsrats in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber hinsichtlich der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer ist somit vielfältig und umfassend. Die Normsetzungskompetenz der Vertragspartner ist dabei verfassungskonform und verstößt insbesondere nicht gegen das Rechtsstaatsgebot.
I. Individual- und Kollektivarbeitsrecht: Dieses Kapitel grenzt das Individual- vom Kollektivarbeitsrecht ab, um das Verständnis für die Rolle der Betriebsvereinbarung als kollektives Gestaltungsmittel zu schaffen.
II. Die Betriebsvereinbarung: Hier werden Definition, Auslegung, formale Voraussetzungen für das Zustandekommen sowie Geltungsbereiche und typische Inhalte behandelt.
III. Grenzen einer Betriebsvereinbarung: Dieses Kapitel analysiert die gesetzlichen und tariflichen Schranken, insbesondere den Vorrang der Tarifautonomie und die Regelungssperre.
IV. Verzicht, Verwirkung und Ausschlussfristen: Behandelt die Möglichkeiten und rechtlichen Hürden für Arbeitnehmer, auf Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen zu verzichten oder diese zu verwirken.
V. Beendigungsmöglichkeiten einer Betriebsvereinbarung: Untersucht verschiedene Wege, wie eine Betriebsvereinbarung endet, etwa durch Zweckberreichung, Kündigung oder Betriebsänderungen.
VI. Nachwirkungserscheinungen einer Betriebsvereinbarung: Erläutert das Konzept der Nachwirkung, bei dem Regelungen über das Ende der Betriebsvereinbarung hinaus gelten.
Betriebsvereinbarung, Betriebsrat, Mitbestimmung, BetrVG, Tarifautonomie, Regelungssperre, Nachwirkung, Arbeitsverhältnis, Normenvertrag, Rechtsnormen, Arbeitsbedingungen, Sozialplan, Betrieb, Arbeitgeber, Auslegung.
Es geht um die rechtliche Analyse der innerbetrieblichen Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarungen und deren Stellung im Arbeitsrecht.
Die zentralen Felder sind die Rechtsnatur der Betriebsvereinbarung, deren Abgrenzung zum Tarifrecht, die Möglichkeiten ihrer Gestaltung sowie ihre Beendigung und Nachwirkung.
Das Ziel ist es, einen fundierten Einblick in den Charakter und die praktische Anwendung von Betriebsvereinbarungen als Gestaltungsinstrument des Betriebsrats zu geben.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten Auswertung juristischer Fachliteratur, Kommentierungen und relevanter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Hauptteil analysiert von den rechtlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen über die inhaltlichen Grenzen bis hin zu den Mechanismen der Beendigung und Nachwirkung alle relevanten Aspekte einer Betriebsvereinbarung.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Betriebsvereinbarung, Mitbestimmung, Sperrwirkung und Tarifautonomie geprägt.
Sie besagt, dass Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifverträge geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein dürfen, um die Tarifautonomie zu schützen.
Die Betriebsvereinbarungen wirken unter bestimmten Voraussetzungen nach, das heißt, sie gelten inhaltlich unverändert weiter, bis sie abgelöst oder durch eine neue Regelung ersetzt werden.
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