Bachelorarbeit, 2020
42 Seiten, Note: 14
A. Einleitung
B. Mängelrechte im Pauschalreisevertrag
I. Entstehungsgeschichte der §§ 651a ff. BGB
II. Pauschalreisevertrag
1. Strukturelle Einordnung und Begriff des Pauschalreisevertrags
2. Parteien
III. Mängelrechte des Reisenden
1. Begriff des Reisemangels
a. Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 651i II 1 BGB
b. § 651i II 2 BGB
aa. Nutzungseignung gem. § 651i II 2 Nr. 1 BGB
bb. Gewöhnlicher Nutzen gem. § 651i II 2 Nr. 2 BGB
cc. Verspätung und Nichtleistung gem. § 651i II 3 BGB
2. Obliegenheiten des Reisenden
a. Anzeigeobliegenheit
b. Abhilfeverlangen
3. Rechtsfolgen eines Reisemangels
a. Abhilfe gem. § 651k BGB
aa. Abhilfe durch den Reiseveranstalter
bb. Selbstabhilfe durch den Reisenden
cc. Rückbeförderung
b. Minderung
c. Kündigung
d. Schadens- und Aufwendungsersatz
aa. Schadensersatz gem. § 651n I BGB
bb. Schadensersatz gem. § 651n II BGB
IV. Rechtsvergleich zur alten Fassung
1. Mangelbegriff
2. Vertragsparteien
a. Reiseveranstalter
b. Reisender
3. Gewährleistungsrechte
a. Minderung
b. Schadensersatz
c. Kündigung
d. Beherbergungskosten
e. Ausschlussfrist
f. Verjährung
C. Fazit
Die vorliegende Arbeit untersucht das Mängelrecht im Pauschalreisevertrag unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzeslage nach der Reform vom 1. Juli 2018. Das primäre Ziel ist es, die Entwicklung der reiserechtlichen Vorschriften durch einen fundierten Rechtsvergleich zur alten Fassung zu analysieren, um das Schutzniveau für Reisende sowie die Auswirkungen auf Reiseveranstalter zu bewerten.
1. Begriff des Reisemangels
Systematisch orientiert sich der Mangelbegriff an dem des Kauf- und Werkvertragsrechts.59 Danach liegt ein (Reise-)Mangel vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit (Ist-Beschaffenheit) negativ von der vertragsgemäßen Beschaffenheit (Soll-Beschaffenheit) abweicht.60 Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich aus der gesetzlichen Stufenfolge des § 651i II, auf die sogleich unter B. III. 1. a, b näher eingegangen wird.61 Da dem Reiseveranstalter die Organisationshoheit zukommt, bleibt es ihm überlassen, ob er sich zur Erfüllung der einzelnen Reiseleistungen den Leistungserbringern bedient.62 Mit zunehmender Arbeitsteilung wächst jedoch auch die Störanfälligkeit der Reise, sodass er sich durch sie verursachte Mängel zurechnen lassen muss.63 Darüber hinaus hat der Veranstalter nicht nur für Umstände einzustehen, die von ihm beherrschbar sind, sondern auch für solche, die ihm nicht zugerechnet werden können und folglich außerhalb seiner Kontrolle liegen (weiter Mangelbegriff).64
Um eine uferlose Ausweitung des Mangelbegriffs zu vermeiden, ist dieser von bloßen Unannehmlichkeiten und dem allgemeinen Lebensrisiko abzugrenzen.65 Praktisch kann sich die Abgrenzung jedoch sehr schwierig gestalten. Zur Beurteilung ist daher stets eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, die neben dem Zweck der Reise auch eventuelle Ortsüblichkeiten mit einbezieht.66 Im Gegensatz zum Reisemangel liegt eine bloße Unannehmlichkeit vor, wenn der Reisenutzen objektiv nicht spürbar beeinträchtigt wurde.67 Sie ist, wie sich aus der Parallelwertung zu § 536 I 3 und dem Kriterium der „Unangemessenheit“ in § 651i II 3 ergibt, vom Reisenden schlicht hinzunehmen.68 Etwas gilt nur dann, wenn der Reiseveranstalter vertraglich zugesichert hat, dass eine bestimmte Unannehmlichkeit nicht auftreten werde.69
A. Einleitung: Dieses Kapitel führt in die ökonomische Bedeutung des Reisemarktes ein und erläutert die rechtliche Relevanz der Pauschalreise als „all-inclusive-Reise“ inklusive der Zielsetzung der Arbeit.
B. Mängelrechte im Pauschalreisevertrag: Hier werden die historischen Ursprünge, die strukturellen Grundlagen sowie die detaillierten Mängelrechte und Obliegenheiten des Reisenden analysiert und rechtlich eingeordnet.
IV. Rechtsvergleich zur alten Fassung: Dieses Kapitel stellt die Änderungen durch die Pauschalreiserichtlinie der bisherigen Rechtslage gegenüber, um die Auswirkungen auf beide Vertragsparteien kritisch zu beleuchten.
C. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass die Reform das Schutzniveau für Reisende stärkt, jedoch auch neue Komplexitäten schafft und ein absolut „besseres“ Recht im Ergebnis nicht eindeutig feststellbar ist.
Pauschalreisevertrag, Reisemangel, Mängelrecht, Reiseveranstalter, Reisender, Gewährleistung, Abhilfe, Minderung, Kündigung, Schadensersatz, Pauschalreiserichtlinie, Verbraucherschutz, Leistungserbringer, Anzeigepflicht, Rechtsvergleich
Die Arbeit behandelt die rechtliche Ausgestaltung und die Entwicklung der Mängelrechte im Rahmen von Pauschalreiseverträgen unter besonderer Berücksichtigung der europäischen Harmonisierung.
Im Fokus stehen der Begriff des Reisemangels, die Pflichten und Obliegenheiten der Vertragsparteien sowie die Gewährleistungsansprüche des Reisenden bei Störungen der Reise.
Ziel ist es, die Auswirkungen der letzten großen Gesetzesänderungen von 2018 im Vergleich zur vorangegangenen Rechtslage kritisch zu würdigen und zu hinterfragen, ob die neuen Regelungen zu einem gerechteren Interessenausgleich führen.
Die Autorin/der Autor nutzt eine rechtsvergleichende Methode, um die alte und neue Fassung der gesetzlichen Bestimmungen anhand von Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Literatur zu analysieren.
Der Hauptteil analysiert die Entstehung des Reiserechts, definiert den Reisemangel, erörtert Obliegenheiten wie die Mängelanzeige und untersucht detailliert Rechtsbehelfe wie Abhilfe, Minderung, Kündigung und Schadensersatz.
Die zentralen Schlagworte sind Pauschalreise, Reisemangel, Gewährleistung, Verbraucherschutz und das Schutzniveau nach der europäischen Pauschalreiserichtlinie.
Laut der Studie wird die Frankfurter Tabelle von Gerichten nicht mehr als verbindliches System zur Minderung eingesetzt, dient jedoch weiterhin als Orientierungshilfe für die Parteien bei der Einzelfallabwägung.
Durch die Neuregelung wurde das Haftungssystem faktisch in eine Garantiehaftung verschärft, da die Exkulpationsmöglichkeiten des Veranstalters bezüglich des Vertretenmüssens erheblich eingeschränkt wurden.
Obwohl das Schutzniveau gestiegen ist, weist die Arbeit darauf hin, dass durch Wegfall von Regelungsspielräumen und gestiegene Kostenrisiken ("all-inclusive"-Aufschlag) die Situation für den Reisenden nicht in jeder Hinsicht als "besser" zu bezeichnen ist.
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