Examensarbeit, 2021
48 Seiten, Note: 9,00
I. Einleitung
II. Definition/Rechtsgrundlage der Aussperrung
III. Formen der Aussperrung
1. Angriffs- und Abwehraussperrung
2. Lösende und suspendierende Aussperrung
IV. Rechtliche Zulässigkeit der Aussperrung
1. Suspendierende Abwehraussperrung
a) Zulässigkeit
aa) Kritik an der Zulässigkeit der Aussperrung
bb) Für die Zulässigkeit der Aussperrung
cc) Stellungnahme
b) Voraussetzungen und Grenzen der Aussperrung
aa) Verbandsbeschluss und dessen Mitteilung
bb) Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
cc) Verhältnismäßigkeit
(1) Begrenzung auf das Tarifgebiet
(2) Zahlenmäßige Begrenzung der Aussperrungsbefugnis
(a) Kritik der Literatur
(b) Reaktion der Rechtsprechung
(3) Beschränkung der Aussperrungsbefugnis bezüglich einzelner Arbeitnehmer
c) Zwischenergebnis
2. Weitere Formen der Aussperrung
a) Lösende Abwehraussperrung
aa) Kritik an der lösenden Aussperrung
bb) Zulässigkeit der lösenden Aussperrung
cc) Stellungnahme
b) Abwehraussperrung gegen einen rechtswidrigen Streik
aa) Zulässigkeit der Abwehraussperrung gegen einen rechtswidrigen Streik
bb) Kritik
cc) Stellungnahme
c) Angriffsaussperrung
aa) Generelle Zulässigkeit
bb) Kritik
cc) Einschränkende Zulässigkeit
dd) Stellungnahme
d) Sympathieaussperrung
e) Einzelaussperrungen
aa) Aussperrung um einen Firmentarifvertrag
bb) Wilde Aussperrung
V. Fazit
Diese Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Aussperrung als Arbeitskampfmittel in Deutschland. Ziel ist es, die bestehenden Voraussetzungen und Grenzen der verschiedenen Aussperrungsformen – insbesondere der Abwehr- und Angriffsaussperrung – im Kontext der Tarifautonomie und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu analysieren.
IV. Rechtliche Zulässigkeit der Aussperrung
Die Zulässigkeit von Abwehraussperrungen bzw. Aussperrungen generell ist umstritten. Die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur sind sich zwar einig, dass zumindest suspendierende Abwehraussperrungen zulässig sind, jedoch gibt es auch Stimmen in der Literatur, die eine Aussperrung generell als unzulässig ansehen.
Zum Teil wird die Aussperrung generell als unzulässig angesehen. Grund dafür sei zum einen, dass der begriffliche Ausgangspunkt der BAG-Rechtsprechung, nämlich die Parität als Grundprinzip des Arbeitskampfrechts fehlerhaft sei. Der Gedanke einer Parität zwischen Vertragspartnern stamme aus dem Recht des Austauschvertrages. Bei privatrechtlichen Verträgen könne durch § 138 Abs. 2 BGB der Fall einer Störung der Parität geregelt werden. Eine Übertragung sei bereits aufgrund mangelnder Vergleichbarkeit sinnlos, da es sich bei einem Austauschvertrag um den Erwerb eines fremden Rechts handele, während ein Tarifvertrag normative Wirkung entfalte.
Das Paritätskriterium werde grundsätzlich dann herangezogen, wenn ein auffälliges Missverhältnis besteht. Bei einem Tarifvertrag lasse sich jedoch nicht bestimmen, wann ein solches Missverhältnis vorliegt, da es an einem Maßstab mangele. Bei der Bestimmung, ob ein Missverhältnis bezüglich des Lohns bei Arbeitsverträgen vorliegt, werde der tarifliche Lohn als Maßstab herangezogen. Die Lohnfestsetzungen eines Tarifvertrages könnten demnach niemals unfair sein, da sie selbst der Maßstab dafür sein würden. Zudem gebe es keine mit § 138 Abs. 2 BGB vergleichbare Norm im Tarifvertragsrecht. Die Tarifvertragsparteien müssten sich in ihrer Macht aus Art. 9 Abs. 3 GG halten, während die Tarifnormen, abgesehen von der Einschränkung Grundrechter Dritter, keiner materiellen Kontrolle unterliegen. Mangels unabhängigen Maßstabs des Vertragsinhalts sei der Begriff der Parität als Grundprinzip des Arbeitskampfrecht deshalb schon im Ansatz verfehlt. Die normative Funktion, die der Maßstab der Parität für das Arbeitskampfrecht erfüllen soll, hänge somit völlig in der Luft.
I. Einleitung: Die Einleitung erläutert die Notwendigkeit eines Verhandlungsgleichgewichts im Rahmen der Tarifautonomie und stellt die Aussperrung als klassisches Kampfmittel der Arbeitgeberseite vor.
II. Definition/Rechtsgrundlage der Aussperrung: Dieses Kapitel definiert die Aussperrung als planmäßige Arbeitsausschließung und verankert sie im Grundrecht der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG.
III. Formen der Aussperrung: Hier werden die verschiedenen Typen der Aussperrung, insbesondere Angriffs- vs. Abwehrcharakter sowie lösende vs. suspendierende Wirkungen, differenziert.
IV. Rechtliche Zulässigkeit der Aussperrung: Der Hauptteil untersucht detailliert die rechtliche Rechtfertigung der verschiedenen Aussperrungsarten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, insbesondere des BAG-Quotenmodells zur Verhältnismäßigkeit.
V. Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass die Aussperrung trotz sinkender praktischer Anwendung ein unverzichtbares, wenn auch strikt begrenztes Instrument zur Wahrung der Kampfparität bleibt.
Aussperrung, Arbeitskampfrecht, Tarifautonomie, Kampfparität, Verhältnismäßigkeit, Abwehraussperrung, Angriffsaussperrung, Streik, Arbeitsverhältnis, BAG-Rechtsprechung, Koalitionsfreiheit, Quotenregelung, Tarifvertrag, Arbeitskampfmittel, Arbeitsfrieden.
Die Arbeit untersucht die rechtliche Zulässigkeit der Aussperrung als Kampfmittel der Arbeitgeberseite in deutschen Tarifauseinandersetzungen.
Im Zentrum stehen die verfassungsrechtliche Einordnung, die verschiedenen Aussperrungsformen und vor allem die Voraussetzungen für deren rechtmäßige Anwendung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips.
Ziel ist es, die Grenze zwischen zulässigem Arbeitskampf und rechtswidriger Arbeitnehmerbehinderung aufzuzeigen, um das Verhandlungsgleichgewicht der Tarifparteien zu wahren.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse, insbesondere der Auswertung höchstrichterlicher Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sowie einschlägiger arbeitsrechtlicher Literatur.
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung der suspendierenden Abwehraussperrung, die kritische Diskussion der „Aussperrungsarithmetik“ sowie die Untersuchung spezieller Formen wie Angriffsaussperrung und Einzelaussperrungen.
Die Arbeit wird durch Begriffe wie Kampfparität, Verhältnismäßigkeit, Aussperrungsquoten, Tarifautonomie und Koalitionsfreiheit geprägt.
Der Autor greift die in der Literatur geübte Kritik auf, dass ein starrer prozentualer Zahlenschlüssel zu grob sei und den flexiblen markt- und branchenspezifischen Realitäten oft nicht gerecht werde.
Obwohl selten in der Praxis, hält der Autor sie für zulässig, da sie als Ultima-Ratio bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Krisen notwendig sein könnte, um Arbeitgeber vor der strukturellen Übermacht einseitiger gewerkschaftlicher Arbeitskampfmittel zu schützen.
Eine wilde Aussperrung liegt dann vor, wenn ein Arbeitgeber ohne Billigung oder Ermächtigung seines zuständigen Arbeitgeberverbandes aussperrt, was der Autor als rechtswidrig einstuft.
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