Diplomarbeit, 2002
132 Seiten, Note: 1,3
1. Einleitung
2. Zum Begriff „Jugend“
3. Rechtliche Rahmenbedingungen
3.1. Kurze Darstellung der Entwicklung des KJHG
3.2. Kurze Darstellung der Entwicklung des JGG
3.3. Ursachen für Jugendkriminalität
4. Zum Begriff „Erziehung“
4.1. Definition nach dem Grundgesetz
4.2. Definition nach dem KJHG
4.2.1. Hilfen zur Erziehung nach dem KJHG
4.2.1.1. Ambulante Hilfen
4.2.1.2. Stationäre Hilfen
4.2.1.3. Hilfe für junge Volljährige
4.3. Der Erziehungsgedanke des JGG
4.3.1. Erziehungsmaßnahmen nach dem JGG
4.4. Schnittstellen
4.5. Zwischenbilanz
5. Zum Begriff „Heim“
5.1. Der Wandel des Heimes
5.2. Das Heim als Hilfe zur Erziehung nach dem KJHG
5.3. Das Heim als Auflage nach dem JGG
5.4. Das Heim als Alternative zur Untersuchungshaft
6. Exkurs: „Menschen statt Mauern“ Alternativen zur U-Haft
7. Abschlussbetrachtung/ Resümee
Die Arbeit untersucht die unterschiedlichen Definitionen des Erziehungsgedankens im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und im Jugendgerichtsgesetz (JGG), wobei die praktische Anwendung am Beispiel des Begriffs „Heim“ analysiert wird. Ziel ist es, die konzeptionellen Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Jugendhilfe und Justiz im Umgang mit jungen Menschen aufzuzeigen.
3.3. Ursachen für Jugendkriminalität
Was heißt eigentlich Jugendkriminalität? Sind die Jugendlichen kriminell, die nachts ruhestörenden Lärm produzieren, die ohne Führerschein fahren, Drogen konsumieren oder im Supermarkt eine Schachtel Zigaretten stehlen? Oder sind es die, welche scheinbar grundlos auf andere einschlagen, andere unter Androhung körperlicher Gewalt berauben, Gewalt an sich als akzeptables Konfliktlösungsmuster sehen? Die Einschätzung hängt vom Standpunkt des Betrachters ab. Was früher noch als Rüpelei galt, wird heute als Gewaltakt interpretiert. Vor allem spektakuläre, besonders erschreckende Einzelfälle prägen die Wahrnehmung der Bevölkerung zu Jugendkriminalität.
Für Verhaltensweisen, die man unter dem Blickwinkel der sozialen Auffälligkeiten von Jugendlichen zur Definition des Begriffes Jugendkriminalität auswählt, ist offenbar vor allem der strafrechtliche Bezugsrahmen leitend.
1. Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die Notwendigkeit fachlicher Vernetzung und die kontroverse Bedeutung des Erziehungsbegriffs im öffentlichen und pädagogischen Diskurs.
2. Zum Begriff „Jugend“: Dieses Kapitel definiert Jugend nicht nur als Altersphase, sondern als gesellschaftlich strukturierte Lebensphase, die durch spezifische Spannungsfelder und Anforderungen gekennzeichnet ist.
3. Rechtliche Rahmenbedingungen: Hier werden die geschichtliche Entstehung des Jugendhilferechts und des Jugendstrafrechts sowie die Ursachen jugendlicher Delinquenz dargelegt.
4. Zum Begriff „Erziehung“: Der Erziehungsauftrag nach Grundgesetz, KJHG und JGG wird analysiert, wobei besonders die Unterschiede zwischen pädagogischer Hilfe und strafrechtlicher Sanktion hervortreten.
5. Zum Begriff „Heim“: Dieses Kapitel betrachtet den historischen Wandel des Heims von der bloßen Verwahrung hin zum modernen pädagogischen Instrument der Jugendhilfe und als strafrechtliche Auflage.
6. Exkurs: „Menschen statt Mauern“ Alternativen zur U-Haft: Der Exkurs diskutiert zeitgemäße, nicht-freiheitsentziehende Konzepte der Untersuchungshaftvermeidung als pädagogische Alternative zur klassischen Verwahrung.
7. Abschlussbetrachtung/ Resümee: Die Arbeit schließt mit einer Bilanz, die betont, dass trotz systemischer Unterschiede Kooperationen zwischen Jugendhilfe und Justiz zur Erreichung erzieherischer Ziele unerlässlich sind.
Jugendkriminalität, Erziehungsgedanke, KJHG, JGG, Heimerziehung, Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe, Sozialpädagogik, Strafrecht, Untersuchungshaftvermeidung, Resozialisierung, Jugend, Erziehung, Strafe, Sozialisation.
Die Arbeit analysiert, wie das Jugendhilferecht (KJHG) und das Jugendstrafrecht (JGG) das Konzept der Erziehung unterschiedlich definieren und anwenden.
Die zentralen Felder sind die Definition von Jugend, die rechtlichen Grundlagen von KJHG und JGG, der Wandel des Heimbegriffs und die Schnittstellen zwischen sozialer Arbeit und Justiz.
Ziel ist es, den Erziehungsgedanken hinter den beiden Rechtsgebieten zu durchleuchten und Unterschiede sowie Gemeinsamkeiten am Beispiel der Heimerziehung herauszuarbeiten.
Es handelt sich um eine rechts- und sozialwissenschaftliche Analyse auf Basis der Fachliteratur und einschlägiger Gesetzestexte.
Der Hauptteil befasst sich detailliert mit den Begriffen "Jugend", "Erziehung" und "Heim" sowie den rechtlichen Entwicklungen und der Verzahnung von Jugendhilfe und Jugendgerichtshilfe.
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Erziehungsstrafrecht, Spezialprävention, Jugendphase, Soziale Gruppenarbeit und institutionelle Betreuung geprägt.
Während die Jugendhilfe präventiv und in Kooperation mit der Familie agiert, ist das Handeln des Jugendrichters an eine Straftat gebunden und fungiert im Rahmen eines Strafverfahrens.
Weil der Erziehungsgedanke im Jugendgerichtsgesetz eine zentrale Rolle spielt und die Ahndung von Straftaten primär der positiven Entwicklung des Jugendlichen dienen soll.
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