Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
43 Seiten
Philosophie - Theoretische (Erkenntnis, Wissenschaft, Logik, Sprache)
1 Einleitung
1.1 Einführung
1.2 Gang der Untersuchung
1.3 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen
1.3.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Grundsätzliches
1.3.2 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Wirtschaftswissenschaften
1.3.3 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in der Umgangssprache
1.3.4 Das Wort „Wahrscheinlichkeit“ in den Rechtswissenschaften
1.4 Das Wort „Sicherheit“ - Abgrenzungen
1.4.1 Das Wort „Sicherheit“ in der Umgangssprache
1.4.2 Das Wort „Sicherheit“ in der Wissenschaft
1.5 Zur „Wahrscheinlichkeit“ im ö (materiellen) Strafrecht
1.5.1 Zur so genannten „Quasi-Kausalität“ – (Fehl-)Behauptungen
1.5.2 Sachkritischer Kommentar zu FUCHS und KIENAPFEL/HÖPFEL
1.5.3 Die FUCHSsche „media sententia“ und Fragen hiezu
1.6 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in der (ö und d) Prozesspraxis
1.6.1 „Heisenberg’sche Unschärfe-Relation“: „New Age“ ante portas?
1.6.2 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der öRSpr
1.6.3 Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ in der dRSpr
1.6.4 Implikationen für die (Prozess-)Praxis
1.7 Die (aktuelle) deutsche Werbekampagne
1.7.1 Die so genannte „Säkulare Buskampagne“
1.7.2 Der Satz „Es gibt keinen Gott“
1.7.3 „Es gibt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit …“
1.7.4 „Es gibt (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit)…“
1.8 Die (aktuelle) englische Werbekampagne
1.8.1 Die „Atheist Bus Campaign“
1.8.2 Der Satz „There’s probably no God“
1.8.3 Das Wort „probable“ im Englischen
1.8.4 Das Wort „probably“ in der englischen Umgangssprache
1.8.5 Das Wort „probably“ in den englischen Rechtswissenschaften
1.8.6 „probably“ vs „an Sicherheit grenzende [sic!]…“?
1.8.7 „an Sicherheit grenzende …“ vs „beyond a reasonable doubt“?
1.9 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick
Die Arbeit verfolgt das Ziel, den wissenschaftlichen Aussagewert und die logische Konsistenz der umgangssprachlich geprägten Formel "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" im juristischen Kontext, insbesondere im Straf- und Prozessrecht, sowie im Rahmen aktueller atheistischer Werbekampagnen zu analysieren.
1.3.1 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Grundsätzliches
Generell ist zu vermerken, dass die sog „an Sicherheit grenzende [sic!] Wahrscheinlichkeit“, welche in diesem Kontext zT herangezogen wird, sachlich iSv wissenschaftlich falsch ist, es müsste „mit sehr großer Wahrscheinlichkeit“ heißen. Wahrscheinlichkeit grenzt – aus seriös-wissenschaftlicher Sicht – nicht an Sicherheit.
1 Einleitung: Stellt die Motivation der Untersuchung vor, die aus der Beobachtung einer unsauberen Verwendung statistischer Begrifflichkeiten im juristischen Kontext und in der öffentlichen Wahrnehmung resultiert.
1.1 Einführung: Erläutert die Ausgangslage der Analyse im Kontext von Rechtsphilosophie und Strafrecht, insbesondere unter Bezugnahme auf die Unterlassungshaftung.
1.2 Gang der Untersuchung: Skizziert den methodischen Aufbau der Arbeit, von der umgangssprachlichen zur wissenschaftlichen Analyse der Begriffe.
1.3 Der Begriff „Wahrscheinlichkeit“ - Abgrenzungen: Definiert und differenziert die unterschiedlichen Facetten des Wahrscheinlichkeitsbegriffs in verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen.
1.4 Das Wort „Sicherheit“ - Abgrenzungen: Arbeitet Sicherheit als theoretischen, binären Ja/Nein-Begriff heraus und grenzt ihn von graduellen Skalierungen ab.
1.5 Zur „Wahrscheinlichkeit“ im ö (materiellen) Strafrecht: Untersucht die Verwendung quasi-kausaler Formeln im materiellen Strafrecht und kritisiert deren wissenschaftliche Unhaltbarkeit.
1.6 Zur „Wahrscheinlichkeit“ in der (ö und d) Prozesspraxis: Analysiert die Prozesspraxis in Österreich und Deutschland hinsichtlich der Verwendung des Begriffs der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit".
1.7 Die (aktuelle) deutsche Werbekampagne: Setzt die vorangegangenen wissenschaftlichen Ergebnisse in Bezug zur "Säkularen Buskampagne" in Deutschland.
1.8 Die (aktuelle) englische Werbekampagne: Überträgt die Analyse auf die englischsprachige "Atheist Bus Campaign" und hinterfragt die Übersetzung und Verwendung von Wahrscheinlichkeitsbegriffen.
1.9 Zusammenfassung und skeptisch-ambivalenter Ausblick: Führt die Ergebnisse zusammen und hinterfragt die Sinnhaftigkeit der untersuchten Slogans sowie die Rolle der Lehre und Judikatur.
Wahrscheinlichkeit, Sicherheit, Rechtswissenschaft, Strafrecht, Quasi-Kausalität, Beweismaß, Säkularisierung, Buskampagne, Logik, Statistik, Theorie, Kausalität, Wissenschaftstheorie, Sprachanalyse, Prozesspraxis.
Die Arbeit beschäftigt sich mit der wissenschaftlichen Analyse und der logischen Korrektheit von Begriffsverwendungen wie "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" im juristischen und öffentlichen Raum.
Die Themen umfassen die Statistik, die Rechtsprechung, die Wissenschaftstheorie sowie die sprachliche Dekonstruktion von Slogans im atheistischen Kontext.
Das Ziel ist der Nachweis, dass "Sicherheit" und "Wahrscheinlichkeit" inkompatible Begriffe sind und ihre Vermengung ("an Sicherheit grenzende...") wissenschaftlich unsauber bzw. falsch ist.
Der Autor nutzt eine sachlich-kritische, wissenschaftlich-analytische Methode, die auf logischer Präzision, fachsprachlicher Abgrenzung und der Untersuchung von Quellen aus Jurisprudenz und Stochastik basiert.
Im Hauptteil werden sowohl die theoretischen Grundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie als auch deren konkrete Anwendung bzw. Fehlverwendung in Strafverfahren, bei Gutachten und in der öffentlichen "Säkularen Buskampagne" analysiert.
Die zentralen Schlagworte sind Wahrscheinlichkeit, Sicherheit, Kausalität, Beweismaß, Rechtswissenschaft und logische Inkonsistenz.
Er stuft die Slogans der Kampagne, wie "Es gibt keinen Gott", als rhetorische Tricks ein, die wissenschaftliche Grundregeln verletzen und inhaltlich nicht beweisbar sind.
Weil sie einen binären Sicherheitsbegriff mit einem graduellen Wahrscheinlichkeitsbegriff vermengt, was logisch unzulässig ist, da Sicherheit nach wissenschaftlichem Verständnis kein graduelles Phänomen ist.
Der Autor führt sie als Beispiel für den unsachgemäßen Gebrauch wissenschaftlicher Termini durch Sachverständige bei Gericht an, um den Aussagen eine Schein-Präzision zu verleihen, die in diesem Kontext nicht zutrifft.
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