Masterarbeit, 2022
80 Seiten, Note: 1,3
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die Konzeptionen und bilanziellen Auswirkungen des Goodwill Impairment Tests sowohl nach IAS 36 als auch nach DRS 23 darzustellen, um diese anschließend miteinander zu vergleichen und kritisch zu würdigen. Dazu sollen auch aktuelle Themen, wie die vom IASB derzeitig geführte Diskussion und der Ukraine Krieg, berücksichtigt werden.
Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert, auch Goodwill genannt, nimmt sowohl in HGB- als auch in IFRS-Konzernabschlüssen eine zentrale Stellung ein. Dieser entsteht – vereinfacht ausgedrückt − als Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis einerseits und dem Reinvermögen des erworbenen Unternehmens andererseits. Ein Blick in die Konzernabschlüsse deutscher, aber auch internationaler Konzerne zeigt, dass sich dieser immaterielle Vermögensgegenstand bzw. Vermögenswert zu einer der zentralen Bilanzgrößen entwickelt hat. In den letzten Jahren haben die Goodwill Bestände zahlreicher Konzerne trotz Krisen wie der Corona Pandemie zugenommen. Nicht zuletzt deshalb ist der Goodwill Gegenstand intensiver Diskussionen in Forschung und Praxis. Auch der International Accounting Standard Boards (IASB) hält die Debatte aufrecht. Im März 2020 hat der Standardsetzer ein Diskussionspapier veröffentlicht mit dem Ziel, die Bilanzierung des Goodwill zu verbessern.
Ein Themenschwerpunkt bildet die Folgebehandlung des Goodwill. Nach den IFRS gilt seit 2004 der sog. Impairment Only Approach. Der Goodwill ist demnach nicht mehr planmäßig abzuschreiben, sondern unterliegt regelmäßigen Werthaltigkeitstests (im Folgenden auch als Impairment Test bezeichnet). Demgegenüber sieht das HGB eine planmäßige Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer vor. Zu einer außerplanmäßigen Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes kann es kommen, sofern es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Während das HGB keine kodifizierten Vorschriften für die Prüfung und Ermittlung einer solchen außerplanmäßigen Abschreibung bereithält, stehen dem Bilanzierenden nach DRS 23 gleich drei Alternativen zur Verfügung, die im Standardentwurf so nicht enthalten waren.
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