Bachelorarbeit, 2022
62 Seiten, Note: 2,3
Die Bachelor-Arbeit analysiert die Einführung des Optionsmodells gemäß § 1a KStG, das Unternehmen die Wahl zwischen der Besteuerung als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft ermöglicht. Ziel ist es, die Funktionsweise des Optionsmodells zu erläutern, seine Vor- und Nachteile zu beleuchten sowie Problemfelder und Reformvorschläge zu diskutieren.
Die Einleitung stellt das Thema der Bachelor-Arbeit vor und skizziert den Aufbau der Arbeit. Kapitel 2 beleuchtet die ertragsteuerliche Behandlung der Unternehmensbesteuerung, wobei die Besteuerung von gewerblichen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften im Detail betrachtet werden. In Kapitel 3 wird das Optionsmodell gemäß § 1a KStG vorgestellt, einschließlich der Voraussetzungen, der Antragstellung, der Rechtsfolgen und der Rückoption. Kapitel 4 analysiert das Optionsmodell und beleuchtet seine Vor- und Nachteile sowie mögliche Problemfelder. Handlungsempfehlungen und Reformvorschläge werden in diesem Kapitel ebenfalls diskutiert. Schließlich wird in Kapitel 5 ein konkreter Belastungsvergleich im Hinblick auf die Option durchgeführt.
Die Arbeit befasst sich mit den Themen Unternehmensbesteuerung, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Optionsmodell, § 1a KStG, Steuerliche Rechtsfolgen, Belastungsvergleich, Handlungsempfehlungen, Reformvorschläge.
Es erlaubt Personenhandelsgesellschaften (wie OHG oder KG), zur Körperschaftsteuer zu optieren, also steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, ohne die Rechtsform zivilrechtlich zu ändern.
Beim Transparenzprinzip (Personengesellschaften) wird der Gewinn direkt den Gesellschaftern zugerechnet. Beim Trennungsprinzip (Kapitalgesellschaften) sind Gesellschaft und Gesellschafter steuerlich getrennte Einheiten.
Der Antrag muss unwiderruflich bei dem zuständigen Finanzamt gestellt werden. Er ist nur für Personengesellschaften im Sinne des § 1a Abs. 1 KStG möglich.
Das Sonderbetriebsvermögen stellt ein großes Problemfeld dar, da es bei der Option steuerneutral übertragen werden muss, um eine Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden.
Ja, § 1a Abs. 4 KStG sieht vor, dass die Gesellschaft den Antrag auf Option auch wieder zurücknehmen kann, was jedoch erneute steuerliche Rechtsfolgen auslöst.
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