Diplomarbeit, 2020
33 Seiten, Note: 1,0
Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte
1 Einleitung
2 Historischer Überblick
2.1 Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
2.2 Entmündigungsordnung 1916
2.3 Entscheidungsfähigkeit – Handlungsfähigkeit - Geschäftsfähigkeit
3 Sachwalterschaft 1983
3.1 Entstehung und Hintergründe des Sachwalterrechts
3.2 Neuerungen und Voraussetzungen des SWGs
3.3 Auswirkungen der Sachwalter-Bestellung
3.4 Weitere Entwicklung bis 2005
3.5 Hintergründe des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006
4 Vorsorgevollmacht
4.1 Die ersten Anknüpfungspunkte in der Literatur
4.2 Die Vorsorgevollmacht und ihre Rechtsdogmatik nach dem SWRÄG 2006
4.3 Die Voraussetzungen der Vorsorgevollmacht sowie ihre Rechtsfolgen
4.4 Das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz und die Vorsorgevollmacht
4.4.1 Entstehung und Hintergründe
4.4.2 Grundlegende Neuerungen
4.4.3 Die Vorsorgevollmacht im Rahmen des 2. ErwSchG
5 Fazit
Diese Arbeit untersucht die historische Entwicklung des österreichischen Rechts im Umgang mit Menschen, die aufgrund psychischer Beeinträchtigungen in ihrer Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind. Ziel ist es, den Weg von der Entmündigungsordnung 1916 über die Sachwalterschaft bis hin zur modernen Vorsorgevollmacht nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz nachzuzeichnen und die zugrunde liegenden gesellschaftlichen und rechtlichen Reformmotive zu analysieren.
2.1 Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
In Zeiten des Mittelalters und somit vor dem Inkrafttreten des ABGBs hatte die damalige Gesellschaft erwachsene Personen wie Geisteskranke oder psychisch Erkrankte, deren Geschäftsfähigkeit aufgrund mangelnder Verstandeskräfte beeinträchtigt gewesen war, als Sonderlinge sowie Besessene abgestempelt. Um sich gegen Geschäftsunfähige und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu verteidigen, hatte man seinerzeit auf rituelle Akte der Problembeseitigung zurückgegriffen. Erst im Zuge des Spätmittelalters hatte man das Fehlen der Geschäftsfähigkeit anerkannt und über die Betroffenen eine Vormundschaft angeordnet, wodurch man volljährige Geschäftsunfähige unmündigen Minderjährigen gleichstellt hatte.
Erst im Zuge der Aufklärung und den Entwicklungen zur Kodifikation des Zivilrechts verwirklichte man mit dem ABGB in seiner Stammfassung von 1811 den Gedanken der Homogenität in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit. § 21 ABGB StF normierte: „Diejenigen, welche wegen Mangels an Jahren, Gebrechen des Geistes, oder anderer Verhältnisse wegen, ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schutze der Gesetze. Dahin gehören: [...] Rasende, Wahnsinnige und Blödsinnige, welche des Gebrauches ihrer Vernunft entweder gänzlich beraubt oder wenigstens unvermögend sind, die Folgen ihrer Handlungen einzusehen [...]“. Um den besonderen Schutz des Gesetzes gewährleisten zu können, sah schon Schuster 1818 in seinem Kommentar vor, „[...] ihnen Vormünder und Kuratoren aufzustellen, die solche unfähigen Personen schützen, dh in ihrem Rahmen die ihnen gebührenden Gerechtsame ausüben, indem sie sonst in einen hilflosen Naturzustand zurückgesetzt erschienen [...]“.
1 Einleitung: Die Einleitung beleuchtet die historische Notwendigkeit für Reformen im Erwachsenenschutzrecht und definiert das Ziel der Arbeit, die Entstehungsgeschichte der Vorsorgevollmacht bis zum 2. Erwachsenenschutz-Gesetz zu analysieren.
2 Historischer Überblick: Dieses Kapitel zeichnet die rechtliche Entwicklung vom ABGB 1811 über die Entmündigungsordnung 1916 bis hin zu den grundlegenden rechtlichen Begriffen wie Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit nach.
3 Sachwalterschaft 1983: Das Kapitel behandelt die Hintergründe, die Einführung des Sachwalterrechts und die damit einhergehenden Neuerungen und Auswirkungen bis hin zu den kritischen Reformen im Jahr 2006.
4 Vorsorgevollmacht: Hier wird der Fokus auf die Literaturanfänge, die dogmatische Einordnung nach 2006 sowie die tiefgreifenden Änderungen durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz gelegt.
5 Fazit: Das Fazit fasst zusammen, dass die Entwicklung ein kontinuierliches Streben nach maximaler Selbstbestimmung für beeinträchtigte Personen darstellt und durch das 2. ErwSchG ein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde.
Vorsorgevollmacht, Sachwalterschaft, Erwachsenenschutz-Gesetz, ABGB, Entmündigung, Handlungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Selbstbestimmung, Zivilrecht, Rechtsgeschichte, Vertretung, Kuratel, Patiententestament, Österreichisches Recht, Reformprozesse
Die Arbeit analysiert die rechtshistorische Entwicklung der gesetzlichen Interessenvertretung in Österreich, insbesondere den Übergang von restriktiven Systemen der Vormundschaft und Entmündigung hin zur individuellen Vorsorgevollmacht.
Die zentralen Themen sind die Entwicklung des ABGB, die Entmündigungsordnung 1916, die Einführung der Sachwalterschaft, die Rolle des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 und das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz.
Das primäre Ziel ist es, die Motive, Auslöser und Reformbemühungen hinter der stetigen Reformierung des Erwachsenenschutzrechts aufzuzeigen und die Stärkung der Autonomie rechtlich zu begründen.
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzestexten, historischen Dokumenten und der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur, um die Entwicklung nachzuzeichnen.
Der Hauptteil gliedert sich in eine historische Analyse der Vormundschaft und Entmündigung sowie eine detaillierte Untersuchung der Sachwalterschaft und der modernen Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht.
Wichtige Begriffe sind insbesondere die Vorsorgevollmacht, der historische Wandel des Sachwalterrechts, Entscheidungsfähigkeit und das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz.
Die Entmündigungsordnung von 1916 schuf erstmalig ein geordnetes, wenn auch aus heutiger Sicht oft diskriminierendes Verfahren zur rechtlichen Vertretung geisteskranker Personen unter richterlicher Aufsicht.
Das Österreichische Zentrale Vertretungs-Verzeichnis (ÖZVV) dient der Erfassung und Registrierung von Vorsorgevollmachten und Sachwalterverfügungen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Während die Sachwalterschaft oft eine pauschale Fremdbestimmung bedeutete, strebt das 2. ErwSchG eine differenziertere Unterstützung der Betroffenen an, um deren Autonomie und Selbstbestimmung bestmöglich zu wahren.
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