Bachelorarbeit, 2022
44 Seiten, Note: 12
A. Eingangsuntersuchung
I. Der Begriff der umgekehrt hybriden Gestaltung
1. Besteuerungsprinzipien
2. Jeweilige Konzepte in EU-Staaten und den USA
II. Zur Richtlinie
III. Deutsche Rechtslage
1. Vor ATADUmsG
a) Amazon
b) Starbucks
c) Besteuerung in den USA
2. Nach ATADUmsG
a) § 4k III
b) § 49 I Nr. 11
c) Unterschiede
d) § 1 II AStG
B. Untersuchung
I. Grundsätzliches zur Richtlinie
1. Mindestharmonisierung
2. KSt-Begriff
a) Art. 1 ATAD
b) Art. 3 ATAD
II. Fehlerhafte Umsetzung?
1. Mindestharmonisierung
2. Anwendungsbereich
III. Probleme mit § 4k III
1. Verfassungmäßigkeit des § 4k III
2. Verhältnis des § 49 I Nr. 11 zu § 4k III
IV. Mögliche Lücken
1. Einkünftebegriff
2. Begriff der Nichtbesteuerung
3. Gefahr der Doppelbesteuerung
a) § 4k III
b) § 49 I
4. Niedrigbesteuerung
V. Ökonomische Analyse
1. Kapitalkostenneutralität
2. Rechtsformneutralität
3. Bezogen auf die Richtlinie
C. Ergebnisse der Untersuchung
Die Arbeit untersucht die steuerrechtlichen Auswirkungen der ATAD-Richtlinien auf umgekehrt hybride Gestaltungen im deutschen Steuerrecht. Ziel ist es zu analysieren, wie durch die Einführung der §§ 4k III und 49 I Nr. 11 EStG Steuervermeidungspraktiken begegnet wird und ob diese Regelungen verfassungsrechtlich sowie ökonomisch überzeugt sind.
I. Der Begriff der umgekehrt hybriden Gestaltung
Zunächst wird die hybride Gestaltung in Art. 2 Nr. 9 I ATAD durch Aufzählung von Tatbestandmerkmalen definiert. Dadurch, dass hauptsächlich Zahlungen erfasst sind, wird hier keine sonderlich große Unterscheidung getroffen, so ist auch ein umgekehrt hybrider Rechtsträger von Art. 2 Nr. 9 I lit. b ATAD erfasst. Auch bei der OECD, wird lediglich auf eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zweier Staaten angeknüpft.
Eine Unterscheidung geschieht bei der OECD über die Rechtsträger, durch eine Abgrenzung des umgekehrt hybriden Rechtsträgers von der grundsätzlichen Situation der Hybrid Mismatches. Ähnlich geschieht es auch in der ATAD, bei dieser knüpft der Begriff des hybriden Unternehmens (Art. 2 Nr. 9 III lit. i ATAD) aber lediglich an eine unterschiedliche Behandlung von Einkünften oder Aufwendungen an, erfasst damit also beide Gestaltungen. Lediglich in den, die Voraussetzungen enthaltenden, Art. 9 und 9a wird zwischen Gestaltungen unterschieden, wobei Art. 9a eine Legaldefinition der umgekehrt hybriden Gestaltung enthält.
Eine umgekehrt hybride Gestaltung betrifft damit einen Rechtsträger (Person, auch Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit), welcher nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates als transparent, nach den Rechtsvorschriften von dem Staat des Gesellschafters allerdings intransparent, also als selbstständiger Rechtsträger, behandelt wird. Der Sitzstaat besteuert damit grds. die Gesellschafter, der Investorenstaat hingegen die im Ausland sitzende Gesellschaft. Im Ergebnis würde damit, zumindest bis zu einer Besteuerung der Ausschüttung an den Gesellschafter, keine Steuerlast anfallen.
Der Begriff des hybriden Unternehmens ist hingegen zweifelhaft. Man könnte darin e contrario zu Art. 9a ATAD eine Gesellschaft sehen, welche im Sitzstaat intransparent, im Investorstaat aber transparent behandelt wird. Andererseits könnte, wie es auch die OECD beschreibt, der Begriff auch weiter zu verstehen sein, sodass bloße Unterschiede in der steuerlichen Behandlung ausreichen. Für diese Ausarbeitung ist von letzterem auszugehen.
A. Eingangsuntersuchung: Dieses Kapitel führt in die Problematik grenzüberschreitender Konzernsteuermodelle ein und erläutert die Reaktion der OECD und EU durch das BEPS-Projekt und die ATAD-Richtlinien.
B. Untersuchung: Der Hauptteil analysiert die Umsetzung der ATAD in das deutsche Recht, prüft die Verfassungsmäßigkeit der neuen Paragraphen, diskutiert verbleibende Lücken und bewertet die ökonomische Wirkung der Maßnahmen auf die Steuerneutralität.
C. Ergebnisse der Untersuchung: Das Fazit stellt fest, dass die Richtlinie samt deutscher Umsetzung zwar lückenfüllend wirkt, aber trotz ökonomischer Verbesserungsansätze keine vollständige Lösung des Problems der Steuerflucht darstellt.
Steuergestaltung, umgekehrt hybride Gestaltung, ATAD-Richtlinien, ATADUmsG, § 4k EStG, § 49 EStG, Gewinnverlagerung, Doppelbesteuerung, Transparenzprinzip, Trennungsprinzip, BEPS-Projekt, Steuervermeidung, Kapitalkostenneutralität, Unternehmensbesteuerung, Steuerrecht.
Die Seminararbeit befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von sogenannten umgekehrt hybriden Gestaltungen, durch die Konzerne in der Vergangenheit Steuern vermieden haben.
Zentrale Themen sind die steuerliche Einordnung von Personengesellschaften im internationalen Vergleich, die Umsetzung der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) in deutsches Recht und die damit verbundenen Kollisionen mit dem deutschen Steuersystem.
Das Ziel ist die kritische Analyse der neuen Abwehrmechanismen in § 4k III und § 49 I Nr. 11 EStG hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen und ihrer Effektivität bei der Lückenschließung.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Dogmatik, die durch eine ökonomische Analyse (Effizienzgesichtspunkte, Neutralität) ergänzt wird.
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung der Richtlinie an sich, die Prüfung ihrer fehlerhaften Umsetzung im deutschen Recht, die Analyse spezifischer Probleme im Kontext des § 4k III EStG sowie eine allgemeine ökonomische Betrachtung.
Die wichtigsten Begriffe sind das Transparenzprinzip, das Trennungsprinzip, hybride Rechtsträger, Doppelbesteuerung und die Harmonisierung innerhalb der EU.
Es verbleiben Auslegungsschwierigkeiten bei Begriffen wie dem „Einkünftebegriff“ oder der „Nichtbesteuerung“, da die Richtlinie und das deutsche Gesetz unterschiedliche Anknüpfungspunkte wählen.
Die Arbeit kritisiert, dass durch die neuen Regelungen zwar Symptome (No Inclusion) bekämpft werden, die Ursache – die mangelnde Finanzierungsneutralität und der internationale Wettbewerb durch unterschiedliche Steuersysteme – aber bestehen bleibt.
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