Masterarbeit, 2019
95 Seiten, Note: 1,3
A. Einführung
I. Praktische Bedeutung der Wegzugsbesteuerung
II. Zielsetzung, Gang der Arbeit und Abgrenzung
B. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
I. Hintergrund und Zweck der Vorschrift
II. Grundsystematik des § 6 AStG
III. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Beschränkung auf natürliche Personen
2. Zehnjährige unbeschränkte Steuerpflicht
IV. Sachlicher Anwendungsbereich
V. Einzelne Wegzugsteuertatbestände
1. Grundtatbestand, § 6 Abs. 1 S. 1 AStG
2. Ergänzungstatbestände, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 4 AStG
a. Allgemeines
b. Teil- oder unentgeltliche Übertragung auf nicht unbeschränkt Steuerpflichtige, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG
c. Begründung einer ausländischen DBA-Ansässigkeit, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AStG
d. Einlage in Betrieb oder Betriebstätte im Ausland, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AStG
e. Ausschluss oder Beschränkung des dt. Besteuerungsrecht in anderen Fällen, § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AStG
(1) Inhalt des Auffangtatbestandes
(2) Passive Entstrickung
(3) Tatsächliche oder faktische Beschränkung?
3. Anwendung des § 6 AStG ohne Entstrickung
a. Allgemeines
b. Verfassungsrechtliche Problematik
c. Systematische Gründe für eine teleologische Reduktion
d. Ergebnis
VI. Rechtsfolgen des § 6 AStG
1. Ermittlung des Vermögenszuwachses
a. Gemeiner Wert im Entstrickungszeitpunkt
b. Wertverknüpfung nach § 17 Abs. 2 S. 3 EStG
2. Besteuerung des Vermögenszuwachses
3. Nachfolgende Veräußerung der Anteile
4. Berücksichtigung fiktiver Veräußerungsverluste?
a. Aktueller Rechtsstand und Diskussion
b. Anteilsübergreifende Betrachtung?
VII. Wegfall des Steueranspruchs bei vorübergehende Abwesenheit, § 6 Abs. 3 AStG
1. Inhalt der Milderungsvorschrift
a. § 6 Abs. 3 S. 1 AStG
b. Entsprechende Anwendung auf den Rechtsnachfolger im Erbfall, § 6 Abs. 3 S. 3 AStG
c. Modifizierte Rückkehrregelung für EU-/EWR-Sachverhalte, § 6 Abs. 3 S. 4 AStG
2. Auslegung des Tatbestandsmerkmals der vorübergehenden Abwesenheit
3. Ausgewählte Probleme innerhalb des § 6 Abs. 3 AStG
a. Verfassungsrechtliche Bedenken
b. Zweckwidrige Ergebnisse
VIII. Stundung des Steueranspruchs
1. Struktur der Stundungsregelungen
2. Stundung bei Wegzug in Drittstaaten, § 6 Abs. 4 AStG
3. Steuerstundung in EU-/EWR-Fällen
a. Allgemeines
b. Stundungsvoraussetzungen
(1) Grundtatbestand
(2) Entsprechende Anwendung bei Ergänzungstatbeständen
c. Zeitraumbezogene Auslegung
d. Rechtsfolgen der erweiterten Stundung
e. Widerrufstatbestände bei der erweiterten Stundung
C. Die Folgen des BREXIT in Bezug auf § 6 AStG
I. Ausgangsproblematik
II. Gesetzliche Ausgangslage
III. Auswirkungen auf die erweiterte Stundung
1. Stundungen bei Entstrickungen nach dem Brexit
a. Ursprüngliche Diskussion
b. Erweiterung der Widerrufstatbestände des § 6 Abs. 5 AStG
(1) Anpassung des gesetzlichen Wortlauts
(2) Brexit-Escape, § 6 Abs. 8 S. 1 AStG
(3) Widerruf nach § 6 Abs. 8 S. 2 Nr. 1 AStG
(4) Widerruf nach § 6 Abs. 8 S. 2 Nr. 2 AStG
2. Stundungen bei Entstrickungen nach dem Brexit
D. Schlussbetrachtung
Die Arbeit untersucht die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Rechtsfolgen der Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG. Dabei liegt ein besonderer Fokus auf der Analyse der Stundungsregelungen und den spezifischen Auswirkungen, die sich aus dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit) für betroffene Steuerpflichtige ergeben.
Praktische Bedeutung der Wegzugsbesteuerung
Die Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen, geregelt in § 6 AStG, beschäftigt die Gesellschafterkreise von Unternehmen, die als KapG organisiert sind, seit dessen Einführung im Jahr 1972. Wie die Bezeichnung des § 6 AStG als Wegzugsbesteuerung erkennen lässt, zielt die Vorschrift in erster Linie auf den physischen Wegzug eines Steuerpflichtigen ins Ausland ab. Gerade in den letzten Jahren und Jahrzehnten, die nicht zuletzt aufgrund geographischer Freizügigkeit innerhalb Europas von steigender Mobilität und abnehmender Ortsgebundenheit der Steuerpflichtigen gekennzeichnet sind, hat die Norm an praktischer Bedeutung gewonnen. Dies belegt auch ein Blick auf die Statistik: Während es im Jahr 2000 noch rund 670.000 Wegzüge aus Deutschland zu verzeichnen gab, kam es im Jahr 2018 zu knapp 1,2 Millionen Wegzugsfällen.
Die Motive für eine Verlegung des Wohnsitzes sind dabei vielseitig, wobei in den seltensten Fällen allein steuerliche Gründe ausschlaggebend sind. Vielmehr haben oftmals eine Reihe weiterer, außersteuerlicher Kriterien – sei es die Sprache, Kultur, persönliche Beziehungen sowie das wirtschaftliche Umfeld, die infrastrukturelle Anbindung oder berufliche Perspektiven im potentiellen Zuzugsstaat – einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung des Steuerpflichtigen. Zu denken ist bspw. an den alteingesessenen Unternehmensinhaber, der sich aus dem operativen Geschäft zurückzieht und seinen Ruhestand im Ausland verbringen möchte oder an den Manager eines internationalen Konzerns, der wegen eines grenzüberschreitenden Projektes über längere Zeiträume hinweg in einem anderen Staat anwesend sein muss.
Selbstverständlich kann ein Wegzug aus Deutschland, insbesondere bei vermögenden Privatpersonen oder Familien, auch aus rein steuerlichen Gründen erfolgen, um etwa von geringeren Einkommensteuersätzen oder günstigeren Erbschaft- und Schenkungssteuervorschriften im Zuzugsstaat zu profitieren.
A. Einführung: Dieses Kapitel erläutert die praktische Relevanz der Wegzugsbesteuerung vor dem Hintergrund wachsender Mobilität und definiert Zielsetzung sowie den Aufbau der Arbeit.
B. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Hier werden der Zweck, die Systematik sowie die Anwendungsbereiche des § 6 AStG detailliert analysiert, inklusive der verschiedenen Tatbestände und der komplexen Stundungsregelungen.
C. Die Folgen des BREXIT in Bezug auf § 6 AStG: Dieses Kapitel untersucht die steuerlichen Konsequenzen des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs und analysiert die spezifischen gesetzlichen Reaktionen, insbesondere hinsichtlich der erweiterten Stundung.
D. Schlussbetrachtung: Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Bewertung der identifizierten Mängel und Regelungsdefizite des § 6 AStG und regt mittelfristigen Reformbedarf an.
Wegzugsbesteuerung, § 6 AStG, Brexit, Entstrickung, Steuerstundung, Anteilsveräußerung, Leistungsfähigkeitsprinzip, Ertragsteuerrecht, Kapitalgesellschaft, DBA, Europarecht, Steueranspruch, Besteuerungsrecht, Veräußerungsfiktion, Doppelbesteuerung
Die Arbeit befasst sich mit der kritischen Betrachtung der deutschen Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 AStG, wobei insbesondere die verfassungsrechtliche Problematik und die Auswirkungen des Brexit auf diese Vorschrift beleuchtet werden.
Im Zentrum stehen der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Norm, die Rechtsfolgen, Milderungsvorschriften bei vorübergehender Abwesenheit sowie die Stundungskonzepte für Drittstaaten und EU-/EWR-Fälle.
Ziel ist es, die wesentlichen Vorschriften des § 6 AStG inhaltlich darzustellen, zentrale Problembereiche in der Ausgestaltung zu identifizieren und insbesondere die Auswirkungen des Brexit auf die erweiterte Stundung zu analysieren.
Die Arbeit basiert auf einer fundierten rechtsdogmatischen Analyse unter Einbeziehung von Fachliteratur, aktueller Rechtsprechung des EuGH und der nationalen Finanzgerichte sowie einer systematischen Auswertung der gesetzlichen Neuregelungen durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz.
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Erläuterung der Grundsystematik, der einzelnen Steuertatbestände und einer vertieften Auseinandersetzung mit der Stundungsproblematik unter Berücksichtigung der EU-Rechtskonformität.
Wegzugsbesteuerung, § 6 AStG, Brexit, Stundung, Kapitalanteile, Entstrickung, Verfassungsrecht und Steuerpflicht.
Die Arbeit diskutiert intensiv die umstrittene Frage, ob im Erbfall der Erblasser oder der Erbe als Steuerschuldner zu betrachten ist und kommt zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber die Steuerpflicht sachgerechterweise beim Erblasser ansiedelt.
Der Brexit führt zu einer Verschärfung, da nunmehr eine zeitraumbezogene Betrachtung für die Anforderungen an eine Stundung gilt; der Wegfall von EU-Voraussetzungen führt grundsätzlich zum Widerruf, wobei § 6 Abs. 8 AStG als "Brexit-Escape" eine Ausnahme für Altfälle vorsieht.
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