Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
5 Seiten, Note: 1,3
1. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs
Die vorliegende Arbeit untersucht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit der Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten bei der Berechnung von betriebszugehörigkeitsabhängigen Sonderzahlungen. Im Zentrum steht die Frage, ob eine solche tarifvertragliche Regelung mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen sowie mit europäischen und nationalen Rechtsnormen vereinbar ist.
Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs
Die tarifvertragliche Regelung einer besonderen Leistung (hier: §§ 9 und 10 des Manteltarifvertrages der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx vom 1. März 1999), die ein zusätzliches Entgelt darstellt und mit der der Zuwachs an Erfahrungswissen honoriert werden soll, darf Zeiten des Erziehungsurlaubs unberücksichtigt lassen.
Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 15. September 1985 bei der Beklagten als Krankengymnastin beschäftigt, zuletzt in Teilzeit. Sie befand sich vom 31. Oktober 1996 bis zum 30. Oktober 1999 im Erziehungsurlaub. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Organisationszugehörigkeit die Haustarifverträge der Kliniken der Unternehmensgruppe Dr. Marx Anwendung. § 3 des Entgelttarifvertrags vom 1. März 1999 (im Folgenden: ETV-M) lautet auszugsweise: Bei seiner/ihrer Einstellung erhält der/die Arbeitnehmer/-in die Anfangsgrundvergütung einer Vergütungsgruppe. Nach Ablauf von sechs Beschäftigungsmonaten erhält er/sie die Grundvergütung der jeweiligen Vergütungsgruppe.
Ab dem 3., 5., 10., 15., 20. und 25. Beschäftigungsjahr erhält der/die Arbeitnehmer/-in eine Betriebszugehörigkeitszulage (Anlage 1 und 1a). Die Betriebszugehörigkeitszulage errechnet sich jeweils auf die Vergütung (zuzüglich der bisher erworbenen Betriebszugehörigkeitszulage) des/der Arbeitnehmers/-in, die er/sie vor dem Stichtag zur Anpassung an die Beschäftigungsjahre erhalten hat. Die Betriebszugehörigkeitszulage ist separat zur Grundvergütung auszuweisen.
1. Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs: Dieser Abschnitt erläutert den Sachverhalt der Klage und die rechtliche Bewertung der Anrechnung von Erziehungszeiten auf tarifliche Betriebszugehörigkeitszulagen unter Berücksichtigung von Art. 141 EG.
Erziehungsurlaub, Arbeitsrecht, Betriebszugehörigkeitszulage, Manteltarifvertrag, Entgelt, Diskriminierung, Art. 141 EG, Erfahrungswissen, Ausfallzeit, ruhendes Arbeitsverhältnis, Gleichbehandlung, Sonderzuwendung, Teilzeitbeschäftigung, Mutterschutz, Vergütung
Es geht um die Frage, ob Arbeitgeber Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung von betriebszugehörigkeitsabhängigen Zulagen rechtmäßig ausklammern dürfen, wenn diese Zulagen den Zweck verfolgen, erworbenes Erfahrungswissen zu vergüten.
Die zentralen Themen sind das Arbeitsentgelt, die tarifliche Ausgestaltung von Beschäftigungszeiten, das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und die rechtliche Definition von "Ausfallzeiten" in Arbeitsverhältnissen.
Ziel ist es aufzuzeigen, dass die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten bei Zulagen, die explizit an die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit und den damit verbundenen Kompetenzzuwachs anknüpfen, nicht gegen europäisches oder nationales Recht verstößt.
Die Untersuchung basiert auf einer juristischen Auslegung von Tarifverträgen, einer Analyse höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, EuGH) sowie der Prüfung von Normenkollisionen mit europäischen Richtlinien und dem BEEG.
Behandelt werden die Unterscheidung zwischen Beschäftigungszeit und Ausfallzeit, die Anforderungen an eine mittelbare Diskriminierung und die Rechtfertigungsgrundlagen für tarifliche Leistungsunterschiede bei ruhenden Arbeitsverhältnissen.
Kernbegriffe sind "Erfahrungswissen", "Ruhen des Arbeitsverhältnisses", "Art. 141 EG" und "tarifliche Anspruchsvoraussetzungen".
Das Erfahrungswissen dient als objektives Kriterium, um eine Ungleichbehandlung bei der Entlohnung zu rechtfertigen, da während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses kein solcher Zuwachs an beruflicher Praxis stattfindet.
Ja, die Arbeit prüft explizit, ob eine Regelung, die geschlechtsneutral formuliert ist, Frauen mittelbar benachteiligt und ob diese Benachteiligung durch sachliche Gründe des Unternehmens rechtfertigbar ist.
Durch die Einordnung als Ausfallzeit wird deutlich, dass das Arbeitsverhältnis zwar rechtlich fortbesteht, aber die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung entfällt, womit die Grundlage für eine leistungsabhängige Zulage entfällt.
Nach geltender Rechtsprechung dürfen Tarifverträge zwar keine Rechte aus dem Erziehungsurlaub verletzen, sie sind jedoch nicht gehindert, die Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung zusätzlicher, leistungsbezogener Vergütungsbestandteile außen vor zu lassen.
Der GRIN Verlag hat sich seit 1998 auf die Veröffentlichung akademischer eBooks und Bücher spezialisiert. Der GRIN Verlag steht damit als erstes Unternehmen für User Generated Quality Content. Die Verlagsseiten GRIN.com, Hausarbeiten.de und Diplomarbeiten24 bieten für Hochschullehrer, Absolventen und Studenten die ideale Plattform, wissenschaftliche Texte wie Hausarbeiten, Referate, Bachelorarbeiten, Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und wissenschaftliche Aufsätze einem breiten Publikum zu präsentieren.
Kostenfreie Veröffentlichung: Hausarbeit, Bachelorarbeit, Diplomarbeit, Dissertation, Masterarbeit, Interpretation oder Referat jetzt veröffentlichen!

