Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
7 Seiten, Note: 1,0
1. Personalgespräch über Änderung des Arbeitsvertrags: Keine Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers - Aus Weisungsrecht folgt keine Verhandlungspflicht des Arbeitnehmers - Deswegen ausgesprochene Abmahnung unwirksam
1.1 Sachverhalt
1.2 Die Abmahnung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2007 ist zu Unrecht erfolgt
1.3 Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, Verhandlungen über Änderungen des Arbeitsvertrags abzulehnen
1.4 Das Weisungsrecht des § 106 GewO erfasst die Festlegung der Leistungspflicht im Rahmen des Arbeitsvertrags, nicht dessen Änderung
1.5 Ebenso wenig folgt aus der Treuepflicht eine Verpflichtung, Verhandlungen über die Änderung der Arbeitsbedingungen zu führen
Die vorliegende Analyse untersucht die arbeitsrechtliche Zulässigkeit einer Abmahnung, die aufgrund der Weigerung einer Arbeitnehmerin ausgesprochen wurde, an einem Personalgespräch zur Verhandlung über Arbeitsvertragsänderungen teilzunehmen. Die zentrale Forschungsfrage ist, ob das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO eine Teilnahmepflicht an solchen Vertragsverhandlungen begründet.
Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, Verhandlungen über Änderungen des Arbeitsvertrags abzulehnen.
Zu einer Teilnahme an einer solchen Verhandlung über den Inhalt des Arbeitsvertrags war die Klägerin jedoch nicht verpflichtet. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der letztlich Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG ist, steht es jedermann frei zu entscheiden, ob er einen Vertrag abschließt oder einer inhaltlichen Abänderung eines bestehenden Vertrags zustimmt. Die Vertragsfreiheit ist Teil der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie. Es ist dem Einzelnen überlassen, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Es war damit Sache der Klägerin zu entscheiden, ob sie der von der Beklagten gewünschten Vertragsänderung, nämlich der Absenkung des Weihnachtsgelds, zustimmen wollte oder nicht. Zur Vertragsfreiheit gehört dabei auch die freie Entscheidung darüber, ob man überhaupt Verhandlungen über den Abschluss oder die Änderung eines Vertrags aufnehmen will. Soweit es keinen gesetzlichen Kontrahierungszwang gibt, kann es auch keinen Zwang geben, Verhandlungen zu führen. Damit kommt auch kein Anspruch des anderen Vertragsteils auf das Führen von Vertragsverhandlungen in Betracht.
1. Personalgespräch über Änderung des Arbeitsvertrags: Keine Teilnahmepflicht des Arbeitnehmers - Aus Weisungsrecht folgt keine Verhandlungspflicht des Arbeitnehmers - Deswegen ausgesprochene Abmahnung unwirksam: Diese Einleitung führt in die arbeitsrechtliche Problematik der Abmahnung bei Verweigerung eines Personalgesprächs ein.
1.1 Sachverhalt: Dieser Abschnitt beschreibt den konkreten Fall einer Altenpflegehelferin, die aufgrund der Weigerung, über eine Lohnkürzung zu verhandeln, abgemahnt wurde.
1.2 Die Abmahnung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2007 ist zu Unrecht erfolgt: Hier wird festgestellt, dass keine arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Teilnahme an dem fraglichen Gespräch bestand.
1.3 Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, Verhandlungen über Änderungen des Arbeitsvertrags abzulehnen: Erläuterung, dass aus dem Grundsatz der Privatautonomie kein Zwang zur Aufnahme von Vertragsverhandlungen folgt.
1.4 Das Weisungsrecht des § 106 GewO erfasst die Festlegung der Leistungspflicht im Rahmen des Arbeitsvertrags, nicht dessen Änderung: Klärung, dass das Direktionsrecht nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht abdeckt und nicht als Instrument zur Vertragsänderung dienen darf.
1.5 Ebenso wenig folgt aus der Treuepflicht eine Verpflichtung, Verhandlungen über die Änderung der Arbeitsbedingungen zu führen: Widerlegung des Arguments, eine allgemeine Treuepflicht könne die Teilnahme an Verhandlungen über Vertragsänderungen erzwingen.
Weisungsrecht, § 106 GewO, Arbeitsvertrag, Vertragsfreiheit, Abmahnung, Privatautonomie, Arbeitspflicht, Vertragsänderung, Treuepflicht, Direktionsrecht, Personalgespräch, Änderungskündigung, Kontrahierungszwang, Arbeitsrecht, Mitbestimmung
Die Arbeit behandelt die arbeitsrechtliche Frage, ob ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mittels Weisungsrecht dazu verpflichten kann, an Verhandlungen über Änderungen des Arbeitsvertrags teilzunehmen.
Im Zentrum stehen die Reichweite des Direktionsrechts nach § 106 GewO, die Grenzen der Vertragsfreiheit sowie die rechtliche Zulässigkeit von arbeitsrechtlichen Abmahnungen bei Verweigerung von Personalgesprächen.
Ziel ist es zu klären, ob ein Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet ist, Verhandlungen über eine Änderung seiner Arbeitsbedingungen aufzunehmen, und ob eine Abmahnung bei Weigerung rechtmäßig ist.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die auf der Auslegung des § 106 GewO, der Vertragsfreiheit nach Art. 2 GG sowie auf einer fundierten Auswertung aktueller arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung basiert.
Der Hauptteil analysiert die rechtlichen Schranken des Weisungsrechts, den Grundsatz der Privatautonomie und weist nach, dass weder das Direktionsrecht noch die Treuepflicht einen Zwang zur Führung von Vertragsverhandlungen begründen.
Die wichtigsten Begriffe sind Weisungsrecht, Vertragsfreiheit, Abmahnung, Privatautonomie, § 106 GewO und die Grenzen der einseitigen Leistungsbestimmung.
Ja, der Arbeitgeber kann Ort und Zeit der Arbeitsleistung im Rahmen billigen Ermessens konkretisieren, allerdings darf dies nicht dazu genutzt werden, den Inhalt des Arbeitsvertrags einseitig zu ändern.
Die Klägerin konnte die Teilnahme verweigern, da das Gespräch ausschließlich das Ziel hatte, über eine vertragliche Änderung (Lohnkürzung) zu verhandeln, wozu mangels Kontrahierungszwangs keine Pflicht besteht.
Nein, aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht lässt sich keine generelle Verpflichtung des Arbeitnehmers ableiten, Verhandlungen über die Änderung der Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitgeber zu führen.
Wenn ein Arbeitnehmer eine angebotene Vertragsänderung ablehnt, bleibt es bei den bestehenden Bedingungen; der Arbeitgeber kann in bestimmten Fällen nur auf eine Änderungskündigung zurückgreifen, statt Verhandlungen zu erzwingen.
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