Wissenschaftlicher Aufsatz, 2009
11 Seiten, Note: 1,2
Vertragsverlängerung – allgemeine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht
1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
2. Der Unternehmensbezug des Gleichbehandlungsgrundsatzes
3. Die Klägerin und ihr Arbeitsverhältnis
4. Die Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
5. Wirksamkeit der Befristung und der Vertrauenstatbestand
6. Anwendung der Richtlinie 2007/78 und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
7. Familienzuschlag und die Vergleichbarkeit von Lebenspartnern und Ehegatten
Die vorliegende Arbeit untersucht die Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Verlängerung von sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 14 Abs. 2 TzBfG sowie die Auswirkungen europarechtlicher Diskriminierungsverbote auf die Hinterbliebenenversorgung und familienbezogene Leistungen bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
Die Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diesen Anforderungen genügt die in dem Arbeitsvertrag vom 23. Januar 2006 vereinbarte Befristung. Es handelt sich um den ersten Arbeitsvertrag der Parteien. Die zulässige Befristungsdauer von zwei Jahren ist nicht überschritten.
Für die Wirksamkeit der Befristung kommt es nicht darauf an, ob die der Klägerin übertragenen Arbeitsaufgaben auch nach Ablauf der Vertragslaufzeit am 30. September 2006 weiterhin anfielen. § 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt die befristete Beschäftigung unabhängig vom Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes. Es spielt für die Wirksamkeit der Befristung auch keine Rolle, ob die Beklagte verpflichtet war, mit der Klägerin eine Vertragsverlängerung bis zum 22. Januar 2008 zu vereinbaren. Dies könnte lediglich einen Anspruch der Klägerin auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags begründen, den sie mit dem Klageantrag zu 2 geltend macht. Die Wirksamkeit der Befristung hängt ausschließlich davon ab, ob im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG objektiv vorlagen. Dies ist hier der Fall.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz: Erläutert die Definition und Anwendbarkeit des Grundsatzes, der sachfremde Benachteiligungen im Arbeitsverhältnis untersagt.
Der Unternehmensbezug des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Beschreibt, dass Gleichbehandlung betriebsübergreifend zu gewährleisten ist, sofern Entscheidungen nicht auf einen einzelnen Betrieb beschränkt sind.
Die Klägerin und ihr Arbeitsverhältnis: Stellt den konkreten Sachverhalt einer befristeten Anstellung im Bereich SGB II und die daraus resultierende Klage dar.
Die Zulässigkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG: Analysiert die gesetzlichen Rahmenbedingungen für sachgrundlose Befristungen und deren Einhaltung im vorliegenden Fall.
Wirksamkeit der Befristung und der Vertrauenstatbestand: Erörtert, dass allein die Inanspruchnahme von Vertrauen keinen Erfüllungsanspruch auf Weiterbeschäftigung begründet.
Anwendung der Richtlinie 2007/78 und gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften: Untersucht die europarechtlichen Anforderungen an die Gleichstellung von Lebenspartnern bei Hinterbliebenenleistungen.
Familienzuschlag und die Vergleichbarkeit von Lebenspartnern und Ehegatten: Erörtert, ob Lebenspartner in Bezug auf familienbezogene Besoldungsbestandteile mit Ehegatten vergleichbar sind.
Arbeitsrecht, Gleichbehandlungsgrundsatz, TzBfG, sachgrundlose Befristung, Arbeitsverhältnis, Diskriminierungsverbot, Lebenspartnerschaft, Hinterbliebenenversorgung, Familienzuschlag, Europäischer Gerichtshof, Vertrauensschutz, Sozialplan, Altersdiskriminierung, Arbeitsvertrag, Besoldungsrecht.
Die Arbeit analysiert die Reichweite des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Kontext von befristeten Arbeitsverhältnissen und diskutiert die Diskriminierungsverbote bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften.
Die Schwerpunkte liegen auf dem TzBfG, dem Schutz vor sachfremden Differenzierungen im Arbeitsverhältnis sowie der unionsrechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften bei betrieblichen und staatlichen Sozialleistungen.
Ziel ist es zu klären, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags begründen kann und wie die Rechtsprechung zur Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten in verschiedenen Rechtsgebieten ausgelegt wird.
Es handelt sich um eine juristische Analyse, die maßgeblich auf der Auswertung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG, EuGH, BVerfG) und Gesetzesauslegung basiert.
Der Hauptteil befasst sich mit der Wirksamkeit von Befristungen, der Frage von Vertrauenstatbeständen bei der Weiterbeschäftigung und der verfassungs- sowie europarechtlichen Einordnung von Lebenspartnerschaften bei Versorgungsansprüchen.
Die zentralen Begriffe sind Gleichbehandlungsgrundsatz, TzBfG, Befristung, Diskriminierungsschutz, Lebenspartnerschaft und Hinterbliebenenversorgung.
Nein, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz begründet nach Ansicht des Autors keinen generellen Anspruch auf Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags, da die Vertragsfreiheit hier Vorrang genießt.
Das Urteil des EuGH hat die Vergleichbarkeit von Lebenspartnern und Ehegatten in den Fokus gerückt und dazu geführt, dass nationale Gerichte die Ungleichbehandlung bei Sozialleistungen und Besoldung verstärkt auf Diskriminierungsverbote prüfen müssen.
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