Bachelorarbeit, 2022
39 Seiten, Note: 5.5 (CH)
I. Einleitung
II. Der Fall 1 BvR 357/05
1. Der zeitgeschichtliche Kontext
2. Das beanstandete Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
3. Die Klagebegründung
4. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
III. Das komplexe Grundrechtsverhältnis Leben gegen Leben
IV. Das Recht auf Leben in der Bundesverfassung
1. Verankerung und Qualifikation
2. Schutzbereich
3. Kerngehalt
4. Fazit
V. Die Menschenwürde in der Bundesverfassung
1. Verankerung und Qualifikation
2. Schutzbereich
3. Kerngehalt
4. Fazit
VI. Die Europäische Menschenrechtskonvention
1. Stellung in der Schweizer Rechtsordnung
2. Das Recht auf Leben in der EMRK und seine Ausnahmen
A. Verteidigung gegen rechtswidrige Gewalt (lit. a)
B. Festnahme oder Verhinderung der Flucht (lit. b)
C. Niederschlagung eines Aufruhrs oder Aufstands (lit. c)
3. Fazit
VII. Die Einschränkung des Rechts auf Leben in der Schweiz
1. Überblick
2. Die Gesetzgebung
A. Die Erfordernis eines formellen Gesetzes
B. Das Zwangsanwendungsgesetz
C. Das Polizeigesetz am Beispiel des Kantons Zürich
D. Das Militärgesetz
a. Die Polizeibefugnisse der Armee
b. Der Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge
E. Fazit
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts
A. Überblick
B. Die Verhältnismässigkeit
C. Grundsätze zum Schusswaffeneinsatz
D. Die polizeiliche Generalklausel
4. Der finale Rettungsschuss
VIII. Schlussfazit
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtsstaatliche Zulässigkeit staatlicher Tötungshandlungen bei der Kollision des Grundrechts auf Leben verschiedener Personen. Im Fokus steht die Frage, inwieweit der Staat in existenziellen Konfliktsituationen – etwa bei der Abwehr von Terroranschlägen oder beim Einsatz polizeilicher Gewalt – in das Recht auf Leben eingreifen darf und welche verfassungsrechtlichen sowie menschenrechtlichen Schranken hierbei zu beachten sind.
Die Klagebegründung
Die Beschwerdeführer machen mittels Verfassungsbeschwerde geltend, dass das LuftSiG nicht verfassungsmässig sei. Dies begründen sie damit, dass dem Staat erlaubt werde, Menschen, welche nicht Täter, sondern Opfer eines Verbrechens geworden sind, vorsätzlich zu töten. § 14 Abs. 3 LuftSiG verstosse somit gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GG.
Die Passagiere und die Besatzung eines Renegade-Flugzeuges würden durch das beanstandete Gesetz zu blossen Objekten staatlichen Handelns gemacht werden. Der Staat würde unerlaubter Weise Menschenleben quantitativ gegeneinander abwägen, m.a.W. eine Minderheit für eine Mehrheit opfern. Zudem stufe er die Leben der Flugzeuginsassen als wertlos oder minderwertig ein, da sie sowieso nur noch sehr kurz zu leben hätten. Diese Abwägungen seien beide unzulässig und liessen sich nicht dadurch rechtfertigen, dass die Flugzeuginsassen als Teil der Waffe eines Anschlages anzusehen seien. Diese Begründung missachte die menschliche Qualität und Würde der Passagiere und der Besatzung.
I. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Thematik der staatlichen Tötung und des Spannungsverhältnisses zwischen dem Recht auf Leben und dessen staatlichen Eingriffsmöglichkeiten ein.
II. Der Fall 1 BvR 357/05: Hier wird das deutsche Luftsicherheitsgesetz und das wegweisende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Abschuss von entführten Flugzeugen analysiert.
III. Das komplexe Grundrechtsverhältnis Leben gegen Leben: Dieses Kapitel thematisiert die grundlegende Problematik, wenn der Staat zur Rettung von Menschenleben das Leben anderer opfern muss.
IV. Das Recht auf Leben in der Bundesverfassung: Es werden die Verankerung, der Schutzbereich und der Kerngehalt des Rechts auf Leben in der Schweizer Bundesverfassung dargelegt.
V. Die Menschenwürde in der Bundesverfassung: Dieses Kapitel erläutert die Rolle der Menschenwürde als oberstes Konstitutionsprinzip und deren Bedeutung für den Instrumentalisierungsschutz.
VI. Die Europäische Menschenrechtskonvention: Hier wird der Einfluss der EMRK auf die Schweizer Rechtsordnung und der dort verankerte Ausnahmekatalog zum Recht auf Leben untersucht.
VII. Die Einschränkung des Rechts auf Leben in der Schweiz: Dieses Kapitel prüft anhand verschiedener Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie die Schweiz mit der Grundrechtskollision „Leben gegen Leben“ umgeht.
VIII. Schlussfazit: Das Fazit synthetisiert die Erkenntnisse zur Orientierung der Schweiz an der EMRK und bewertet die rechtsstaatlichen Anforderungen an staatliche Tötungshandlungen.
Recht auf Leben, Menschenwürde, Staatsgewalt, Grundrechtskollision, Luftsicherheitsgesetz, EMRK, Verhältnismässigkeit, polizeilicher Zwang, Schusswaffeneinsatz, finale Rettungsschuss, Instrumentalisierungsverbot, Grundrechte, Rechtsstaatlichkeit, Renegade-Flugzeuge, Grundrechtseingriff
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage nach der staatlichen Legitimation, in das Grundrecht auf Leben einzugreifen, insbesondere wenn der Staat Leben gegen Leben abwägen muss.
Die Schwerpunkte liegen auf der Menschenwürdegarantie, dem Recht auf Leben in der Bundesverfassung und der EMRK sowie der rechtlichen Zulässigkeit von tödlichem Zwang bei polizeilichen oder militärischen Einsätzen.
Ziel ist es zu klären, unter welchen verfassungsrechtlichen und menschenrechtlichen Bedingungen der Staat in Extremsituationen (wie bei Terroranschlägen) Leben opfern darf, ohne dabei das Instrumentalisierungsverbot der Menschenwürde zu verletzen.
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Verfassungstexten, Gesetzen, der Lehre und der Rechtsprechung nationaler sowie internationaler Gerichte.
Der Hauptteil analysiert das deutsche Grundsatzurteil zum Luftsicherheitsgesetz, das Schweizer Recht in Bezug auf das Zwangsanwendungsgesetz und das Polizeigesetz sowie die konkretisierende Rechtsprechung zur Verhältnismässigkeit und zum finalen Rettungsschuss.
Recht auf Leben, Menschenwürde, Verhältnismässigkeit, finaler Rettungsschuss, Grundrechtskollision und Instrumentalisierungsverbot.
Beim "finalen Rettungsschuss" ist der Tod des Angreifers von vornherein das direkte Ziel der Zwangsanwendung, während bei anderen Szenarien wie dem Abschuss von Luftfahrzeugen der Tod oft eine in Kauf genommene Nebenfolge ist.
Das Instrumentalisierungsverbot besagt, dass ein Mensch niemals als bloßes Objekt staatlichen Handelns benutzt werden darf; dies schließt nach Auffassung des Verfassungsgerichts eine Tötung unschuldiger Passagiere zur Rettung anderer Menschen grundsätzlich aus.
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